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Wann Ist Ein Bürgersteig Kein Seitenstreifen, Definitionen


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Hallo,

 

ich habe am Straßenrand auf dem Dorf geparkt im Bereich des roten Pfeils. Vorher geschaut, ob Schilder da stehen wie Parkverbot oder Fußgängerweg. War nichts da. Ein Tag später ein Strafzettel wegen Parken auf dem Gehweg mit Behinderung, 30 EUR.

 

Ich habe mich gewundert, dass es sich in dem Bereich um einen Gehweg handelt. Für mich war der rechte Bereich Teil der Fahrbahn und die Pissrinne eben eine Pissrinne zum Wasserablauf. Bisher dachte ich, ein Gehweg hat entweder eine Bordsteinkante oder ist entsprechend mit Schildern oder Aufrucken gekennzeichnet. Dass diese Wasserablaufrinne wie auf dem Bild eine Bedeutung entfaltet, war mir nicht klar.

 

Gibt es eine genaue rechtliche Definition, wann ein Gehweg ein Gehweg ist und woran man diesen erkennt?

Zusatzfrage: Wen habe ich behindert?

 

http://fs5.directupload.net/images/161111/nke5vz7g.jpg

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Du hättest (theoretisch) Fußgänger behindert haben können. ;)

Meine GöGaIn "durfte" auch schonmal für Parken mit Behinderung bezahlen, weil sie (Arzttermin) 10 Minuten in einem Parkverbot wegen Straßenreinigung (das galt ab 10 Uhr und sie stand von 9 bis 10:10 Uhr da), weil sie eben das Reinigungsfahrzeug (das definitiv noch NICHT da war!) behindern hätte können.

Da das nur eine OWi ist, lohnt es sich nicht, die RSV zu bemühen. Und das wissen diese Herrschaften ganz genau. So kommt man halt zu höheren Einnahmen für das Stadtsäckel....

 

Grüße

Wolle

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aus: http://www.verkehrslexikon.de/Module/Parken_Seitenstreifen.php

 

Wo ist hier die "Bordsteinkante"?

 

 

Bei einem "Gehweg" handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg - durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise - äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante (vgl. BGH VRS 4, 388; OLG Düsseldorf VM 1992, 70/71)."

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Es gibt keine Regel das es einen Bordstein geben muss. Es muss eine Trennung zwischen Fahrbahn und Gehweg erkennbar sein. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen kann das eine unterschiedliche Pflasterung sein. Das soll für die Fußgänger eine Möglichkeit sein sich freier zu bewegen.

 

Unterscheidet sich die Fahrbahn und Gehweg durch Pflasterung, oder ist durch Randsteine getrennt, dann ist es ein Gehweg.

 

Auf dem Bild ist eindeutig durch den Rinnstein eindeutig eine Trennung von Gehweg und Fahrbahn erkennbar.

 

MfG.

 

hartmut

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Du hast doch die Definition selber verlinkt.

 

Nach einhelliger Auffassung (vgl. nur OLG Düsseldorf NZV 1994, S. 372; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVO Rdn. 12, jeweils mit weiteren Nachweisen), der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei einem Gehweg um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg -durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise- äußerlich erkennbar ist.

 

Nur das es nicht unbedingt einen Bordstein braucht. Der Bordstein war nur für diesen Fall sprich Urteil wichtig.

 

http://www.jusmeum.de/urteil/olg_karlsruhe/99b83ba1f89c5665b12007335b06a957529254f333f31abaf346ffab9a14bbb9

 

MfG.

 

hartmut

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Moin Moin

 

 

Du hättest (theoretisch) Fußgänger behindert haben können.

Das wäre eine abstrakte Behinderung, die für die Qualifizierung des Tatbestandes nicht ausreicht.

Die Behinderung muß konkret vorgelegen haben, die Politesse (oder andere Zeugin) muß z.B. selber gesehen haben, daß eine Kinderwagenschieberin auf der Fahrbahn um das Auto herum gehen mußte.

 

 

 

 

Bei einem "Gehweg" handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg - durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise - äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante (vgl. BGH VRS 4, 388; OLG Düsseldorf VM 1992, 70/71)."

 

Ich hab das mal umgequotet.

Von grundsätzlich gibt es immer Ausnahmen.

 

 

Gruß

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Das wäre eine abstrakte Behinderung, die für die Qualifizierung des Tatbestandes nicht ausreicht.

Die Behinderung muß konkret vorgelegen haben

Das sieht das OVG NRW anders:

Eine derartige Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind.

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Moin Moin

 

 

Das sieht das OVG NRW anders:

Da geht es um Abschleppkosten bzw. eine Leerfahrt und nicht um ein Verwarngeld.

 

 

Dies gilt erst recht an einem Tag, an dem am Standort des Fahrzeugs mit einem erhöhten Aufkommen von Passanten zu rechnen war. Es befand sich an einer Hauptverkehrsstraße nur wenige hundert Meter vom Start-/Zielbereich eines innerstädtischen Radrennens, zu dem etwa 200.000 Besucher erwartet wurden. Dabei ist es unerheblich, ob der Start des ersten Rennens erst rund eine Stunde und zwanzig Minuten nach dem Abschleppvorgang anstand und ob zu diesem Zeitpunkt bereits Zuschauer in Sicht waren. Denn die erforderlichen Maßnahmen mussten rechtzeitig vor dem Beginn des Rennens ergriffen werden, um bei Eintreffen des Publikums einen behinderungsfreien Verkehr sicherzustellen

Denkst du wirklich, die Fälle wären (auch nur annähernd) vergleichbar?

 

Selbst wenn man man das Urteil zugrunde legen würde, wäre das da oben auf dem Bild kein Gehweg.

 

 

Gruß

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Für mich ist das kein Gehweg, sondern ein Seitenstreifen, und jenerwecher ist zum Halten/Parken zu benutzen.

 

http://www.verkehrslexikon.de/Module/Parken_Seitenstreifen.php

 

Zur Definition und dem Unterschied zwischen Seitenstreifen und Gehweg hat das OLG Hamm (Beschluss vom 08.02.1994 - 3 Ss OWi 1215/93) festgestellt:


..
"Die Begriffe des "Seitenstreifens" und des "Gehweges" sind in der Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt. Unter einem "Seitenstreifen" ist - entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO - der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße zu verstehen, der befestigt oder unbefestigt sein kann, und Rad- und Gehwege nicht umfasst (vgl. Hauser DAR 1984, 271/273; OLG Karlsruhe NZV 1991, 38/39). Bei einem "Gehweg" handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg - durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise - äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante (vgl. BGH VRS 4, 388; OLG Düsseldorf VM 1992, 70/71)."

Wenn der Verwaltung so viel daran gelegen ist den Verkehr zu schikanieren, dann ist das Parken auf diesem Witz hinter der Hecke per Schild zu untersagen, um klare Verhältnisse zu schaffen.

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Da geht es um Abschleppkosten bzw. eine Leerfahrt und nicht um ein Verwarngeld.

Ich habe den Satz extra zitiert, damit jeder verstehen kann, um was es geht. Nun denn. Du hättest natürlich auch einfach die beiden Sätze vor dem von mir zitierten lesen können, um festzustellen, daß dieser Satz ein ganz wesentlicher Teil der Urteilsbegründung ist.

 

Denkst du wirklich, die Fälle wären (auch nur annähernd) vergleichbar?

Es ist völlig unwichtig, ob irgendwelche Fälle miteinander vergleichbar sind oder nicht. Entscheidend ist, daß Deine Behauptung

Das wäre eine abstrakte Behinderung, die für die Qualifizierung des Tatbestandes nicht ausreicht.

Die Behinderung muß konkret vorgelegen haben

falsch ist.

 

Selbst wenn man man das Urteil zugrunde legen würde, wäre das da oben auf dem Bild kein Gehweg.

Mal abgesehen davon, daß Du in Deinen letzten Beiträgen, in denen Du Dich zu juristischen Fragen geäußert hast, doch eher selten richtig gelegen hast: den Beitrag von hartmut hast Du übersehen?

 

Tja, abstrakte Behinderung hin oder her; man müsste sich wegen der 15 zusätzlichen EUs mit dem Ordnungsamt "rumprügeln". Dass sich das nicht lohnt, wissen sie ganz genau und nutzen deshalb die "Arroganz der Macht" aus....

Du hast also verstanden, daß es sich um einen Gehweg handelt - das ist ja schon mal was. Wenn Du jetzt noch das verlinkte OVG-Urteil liest, wirst Du schnell merken, wie unsinnig Deine Ausfälle gegen die Bußgeldstelle sind.

 

 

Unter einem "Seitenstreifen" ist (...) der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße zu verstehen, der (...) Rad- und Gehwege nicht umfasst

 

Diese Definition erklärt, was ein Seitenstreifen ist. Das es sich hier um einen Gehweg handelt, hat hartmut bereits erläutert.

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Bundeseinheitlicher
Tatbestandskatalog
Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
Stand: 17.10.2016 - 11. Auflage



112403 Sie parkten verbotswidrig auf dem Gehweg und behinderten +) dadurch Andere.
§ 12 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 52a.1 BKat; § 19 OWiG


Bei Tatbeständen, die eine Behinderung oder Gefährdung beinhalten, bedeutet das Zeichen +), dass in den Tatvorwürfen
(SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: BE210“) zu konkretisieren ist, worin die Behinderung oder Gefährdung bestand.

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Moin Moin

 

 

 

Mal abgesehen davon, daß Du in Deinen letzten Beiträgen, in denen Du Dich zu juristischen Fragen geäußert hast, doch eher selten richtig gelegen hast:

Falls du es noch nicht gemerkt hast, ich diskutiere meine Beiträge nicht mit dir, die du eh nicht richtig liest oder nicht verstehst.

Du bist einfach zu unwichtig und verbreitest unwissen.

Das du auch hier falsch liegst, hat dir BamBam ja gezeigt.

 

 

Gruß

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Eine Ablaufrinne ist - egal ob da eine konkrete Behinderung vor lag oder man abstrakt eine Behinderung vorwerfen darf - kein Verkehrszeichen.

 

Eine Ablaufrinne gehört selber zur Fahrbahn, ist ja oft am Bordstein und dieser - wäre er vorhanden - würde eine andere Verkehrsfläche kennzeichnen.

Nicht immer einen Gehweg, aber grundsätzlich schon.

 

Eine Ablaufrinne ist genau so oft mitten in der Straße. Ist dann die Hälfte der Fahrbahn Gehweg oder Seitenstreifen?

 

Hier hat, wenn die Fläche für Fußgänger bestimmt und hergerichtet ist, die StVB mist gebaut, denn dann hätte zur Klarstellung ein VZ hingehört.

Das Fußgängerblauschild 239.

 

Solche unklaren Situationen dürfen nicht zu lasten des VT gehen.

 

 

Das Thema "Ist das ein Gehweg" oder "Ist das ein Seitenstreifen" ist derart vielfältig, weil jede Gemeinde ihr eigenes Süppchen kocht.

Jede Gemeinde findet anderes "hübsch" und so sind solche Flächen unterschiedlich.

Meist jedeoch erkennbar.

Hier in meinen Augen auf keinen Fall.

Für mich ist dies schlicht noch Fahrbahn und an dem Rand hat man zu parken.

 

Die Gosse läuft nur aus "ablauftechnischen" Gründen so, Sonst würde sich das Wassser evtl falsche Wege suchen.

 

 

Nachtrag:

Wenn man gegen ein Knöllchen vorgeht immer schön die Fahreigenschaft vorher zugeben da es sonst in den Kostentragungsbescheid läuft.

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Falls du es noch nicht gemerkt hast, ich diskutiere meine Beiträge nicht mit dir

Mach Dir keine Sorgen - ich habe durchaus gemerkt, daß Du offenbar weder in der Lage noch bereit bist, Deine wilden Behauptungen mit Fakten zu unterfüttern. Du glaubst ganz offensichtlich, wenn das im dienstlichen Bereich klappt, würde das auch hier gehen. Das ist falsch (für beide Bereiche, aber das weißt Du ja eh', gell?).

 

die du eh nicht richtig liest oder nicht verstehst.

So wird es sein. Genau deshalb kann ich Dir ja auch nicht immer wieder aufzeigen, wie falsch Deine Behauptungen sind.

 

Du bist einfach zu unwichtig und verbreitest unwissen.

Wenn Du das behauptest, wird es wohl so sein. Schließlich bist Du ja nicht nur richtigwichtig, sondern auch noch der Wissensverbreiter schlechthin.

 

Das du auch hier falsch liegst, hat dir BamBam ja gezeigt.

Nein, hat er nicht (und das liegt nicht mal in erster Linie daran, daß auch falsch ist, wie Du ja weißt). War aber klar, daß Dich das Lesen auch dieses einfachen Tatbestandstextes überfordern würde. Mit ein wenig nachdenken könntest Du sicher selber darauf kommen, was hier gefordert wird. Du kannst natürlich auch morgen einfach mal einen Sachbearbeiter in Deinem Ordnungsamt fragen, was da so zu stehen hat.

 

(...)

Wollen wir's abkürzen? Ich verzichte darauf, Deinen Unsinn zu kommentieren, dafür krakeelst Du gleich irgendwas mit Troll! und verabschiedest Dich aus dem Thema, okay?

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Wollen wir's abkürzen? Ich verzichte darauf, Deinen Unsinn zu kommentieren, dafür krakeelst Du gleich irgendwas mit Troll! und verabschiedest Dich aus dem Thema, okay?

(...)

 

Entweder beweist du die Punkte die du als Unsinn ansiehst oder hältst dich am besten selber raus.

Denn Fakten ohne Gegenbeweis als Unsinn zu kommentieren ist trolliges Verhalten.

 

Wobei mich hier schon viele gewarnt haben dir Troll zu antworten.

Mach ich immer wieder den Fehler.

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  • 3 weeks later...

Hallo,

 

ich habe am Straßenrand auf dem Dorf geparkt im Bereich des roten Pfeils. Vorher geschaut, ob Schilder da stehen wie Parkverbot oder Fußgängerweg. War nichts da. Ein Tag später ein Strafzettel wegen Parken auf dem Gehweg mit Behinderung, 30 EUR.

 

 

Hallo,

warum nicht auf der deutlich erkennbaren Fahrbahn gehalten/geparkt? War die Restbreite unter 3m?

 

Ich frage auch weil oft auf Gehwegen mit Bordstein geparkt wird, auch bei Restbreiten über 3m. Begründung oft: Ich will obwohl zulässig nicht den KFZ-Verkehr behindern, dafür lieber unzulässig Fußgänger.

 

Sehr egoistisch!

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Hallo,

 

ich habe am Straßenrand auf dem Dorf geparkt im Bereich des roten Pfeils. Vorher geschaut, ob Schilder da stehen wie Parkverbot oder Fußgängerweg. War nichts da. Ein Tag später ein Strafzettel wegen Parken auf dem Gehweg mit Behinderung, 30 EUR.

 

 

Hallo,

warum nicht auf der deutlich erkennbaren Fahrbahn gehalten/geparkt? ...

 

Es wurde doch auf der FB geparkt. Man muß dazu an den FB-Rand heranfahren und der wird nicht durch die Gosse gekennzeichnet.

Durch Bordsteine oder VZ 295 schon, was aber beides fehlt.

 

Ich habe auch mal zwei Rätselbilder dazu. ...

 

Uneindeutig!

Hier darf ein Fehlverhalten nicht zu lasten des VT gehen solange nichts klar gestellt ist.

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Fahrbahn ist das worauf FZe fahren und Gehwege sind für Fußgänger gedachte und hergestellte Flächen.

 

Ist etwas unklar muß mit Schildern Klargestellt werden, steht so in der VwV-StVO.

 

Im großen ganzen kann man sagen, daß Gehweg einen Bordstein haben und höher als das FB-Niveau sind.

Hochbord also.

 

Gosse oder Rinnen haben nie eine verkehrsrechtliche Bedeutung dafür können Bordsteine auch Seitenstreifen, Radwege, Grünstreifen etc ... von der FB abgrenzen.

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Hat ja leider nicht lange geklappt...

Es wurde doch auf der FB geparkt.

Das sieht die zuständige Behörde anders. Falls Du also nicht nachweislich entscheidungsbefugt in der dieser Behörde entscheidungsbefugt vorgesetzten Behörde bist, hat der TE auf einem Gehweg geparkt. Es sei denn, er hat mittlerweile eine anderslautende Nachricht von der zuständigen Behörde erhalten.

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@Biber: Die Behörden sehen das sehr oft anders, weil dort unausgebildete Personen arbeiten.

 

Per Gericht ist bereits (gebildetes Recht) geklärt, was ein Gehweg ist und dies hier im Faden ist demnach keiner.

 

Weder Hochbord, noch eine verkehrsrechtliche Abgrenzung zur Fahrbahn, noch sonst irgendwas ist dort vorhanden.

 

Ich würde, wenn mich das betreffen würde, vors Gericht gehen und gelichzeitig die Behörde in der Presse "auslachen".

Anders erfährt meist der Knöllchenschreiber gar nicht, daß er total verkackt hat.

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Die Behörden sehen das sehr oft anders, weil dort unausgebildete Personen arbeiten.

Ja, das hört man immer wieder. Am häufigsten von in genau dem jeweiligen Fachgebiet gut ausgebildeten Menschen, die sich und ihre entsprechende Qualifikation in irgendwelchen Foren im Internet allein deshalb anonym hinter einem Nick verstecken, damit sie nicht von rat- ud hilfesuchenden Anfragen überschwemmt werden.

 

Per Gericht ist bereits (gebildetes Recht) geklärt, was ein Gehweg ist und dies hier im Faden ist demnach keiner.

Ich nehme an, Du hast einfach nur vergessen, passende (obergerichtliche) Urteile zu verlinken und holst das jetzt nach.

 

Ich würde, wenn mich das betreffen würde, vors Gericht gehen und gelichzeitig die Behörde in der Presse "auslachen".

Der TE freut sich sicher, wenn Du ihm die Übernahme seiner Kosten für den Fall zusicherst, daß das Gericht ihn 'auslacht'. Kannst Du ja problemlos machen, schließlich ist Dein Risiko doch gleich null.

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Nachtrag:

Wenn man gegen ein Knöllchen vorgeht immer schön die Fahreigenschaft vorher zugeben da es sonst in den Kostentragungsbescheid läuft.

 

habe jetzt ein Brief bekommen, Verwarnung/Anhörung. Warum genau soll ich jetzt explizit sagen, dass ich gefahren bin? Die Kosten für ein Bußgeldverfahren fallen doch immer an, insofern ich jetzt nicht die 30 EUR bezahle.

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Die Behörden sehen das sehr oft anders, weil dort unausgebildete Personen arbeiten.

Ja, das hört man immer wieder. Am häufigsten von in genau dem jeweiligen Fachgebiet gut ausgebildeten Menschen, die sich und ihre entsprechende Qualifikation in irgendwelchen Foren im Internet allein deshalb anonym hinter einem Nick verstecken, damit sie nicht von rat- ud hilfesuchenden Anfragen überschwemmt werden. ...

 

Grad vor ca 14 Tagen gelesen, was man bei der StVB für Vorraussetzungen braucht.

Gar keine. Nur ein paar Jahre in der Verwaltung tätig sein ist Pflicht aber Verkehrsrecht? Nullkommanix, nada.

 

 

Per Gericht ist bereits (gebildetes Recht) geklärt, was ein Gehweg ist und dies hier im Faden ist demnach keiner.

Ich nehme an, Du hast einfach nur vergessen, passende (obergerichtliche) Urteile zu verlinken und holst das jetzt nach. ...

 

Nö. Wieso?

Die Definition samt Link gibt es in dem Faden schon.

Nicht von mir, ich hab das nur wiederholt.

Ah, ich verstehe. Du liest die anderen Beiträge gar nicht, weil du ja nur gegen mir stänkern willst.

Komme halt nur drauf, weil du so eine Frage stellt, die du nicht stellen würdest, wenn du dich hier wirklich ernsthaft einklinken wolltest.

Da du aber nicht mal mitliest sondern gleich provozierst ... merkst was?

Wahrscheinlich merkst du nicht mal, was du wann von dir gibst.

 

 

Ich würde, wenn mich das betreffen würde, vors Gericht gehen und gelichzeitig die Behörde in der Presse "auslachen".

Der TE freut sich sicher, wenn Du ihm die Übernahme seiner Kosten für den Fall zusicherst, daß das Gericht ihn 'auslacht'. Kannst Du ja problemlos machen, schließlich ist Dein Risiko doch gleich null.

 

Ich habe geschrieben "Ich würde ..." was der TE macht ist seine Entscheidung.

 

@juschi: Wenn nicht antwortest und dich als Fahrer zu erkennen gibst kommt der Kostentragungsbescheid, weil kein Fahrer ermittelt wurde.

Das kostet dann 23,50.

Ist nur die Pflicht bei Parkverstößen als Halter an den Kosten beteiligt zu werden.

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Grad vor ca 14 Tagen gelesen, was man bei der StVB für Vorraussetzungen braucht.

Gar keine. Nur ein paar Jahre in der Verwaltung tätig sein ist Pflicht aber Verkehrsrecht? Nullkommanix, nada.

Wohl wahr. Deshalb verstecken sich ja die in diesem Fachgebiet gut ausgebildeten Menschen in irgendwelchen Foren im Internet anonym hinter einem Nick, damit sie nicht von rat- und hilfesuchenden Anfragen überschwemmt werden.

 

Die Definition samt Link gibt es in dem Faden schon.

Nicht von mir, ich hab das nur wiederholt.

Nö. Weder noch. Schon gar nicht irgendwelche obergerichtlichen Urteile. Aber ich freue mich, wenn Du den entsprechenden Beitrag nennst.

 

Du liest die anderen Beiträge gar nicht, weil du ja nur gegen mir stänkern willst.

Du nimmst Dich entschieden zu wichtig.

 

Komme halt nur drauf, weil du so eine Frage stellt, die du nicht stellen würdest, wenn du dich hier wirklich ernsthaft einklinken wolltest.

Zirkelschluß. Aber das weißt Du ja sicher.

 

Ich habe geschrieben "Ich würde ..." was der TE macht ist seine Entscheidung.

Natürlich ist das seine Entscheidung. Du sollst ihm die doch auch nur erleichtern, indem Du ihm das finanzielle Risiko abnimmst. Oder ist Dir das zu riskant?

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Beitrag #3 ist das Urteil von einem Oberlandesgericht verlinkt.

Drehen wir den Spieß doch mal um.

Da ja eine Gosse immer zur Fahrbahn gehört - zumeist ist sie direkt an der Bordsteinkante, recht oft in der Fahrbahnmitte und manchmal auch quer zur Fahrbahn - warte ich mal auf eine eindeutigen Beweis deinerseits, daß ab der Gosse in jedem Fall ein Gehweg kommt.

 

Nur dann besteht für den VT eindeutig eine Verhaltensregel.

 

Gibt es das nicht und denkt sich die Gemeinde nur die Regel aus, dann darf diese Uneindeutigkeit nicht zu lasten des VT gehen.

Bedenke, daß die Regeln zum Verhalten im Straßenverkehr Bundesrecht ist.

 

 

Nachtrag zu Verwaltungsangestellten:

Ich will niemand verunglimpfen, aber hat ein Verwaltungsangestellter noch nie was mit der StVO etc ... zu tun gehabt kann er nur nach eigenem Ermessen die Gesetze beurteilen und liegt nicht immer richtig.

 

Daher gibt es ja Urteile und Kommentare.

 

So auch die Definition eines Gehwegs.

Nur hat die Situation hier nix mit der Definition zu tun

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Beitrag #3 ist das Urteil von einem Oberlandesgericht verlinkt.

Schön gesehen. Und aus dem Zitat in #3 kannst Du problemlos erkennen, daß Deine Schlußfolgerung

dies hier im Faden ist demnach keiner.

nicht zwingend zutreffend ist.

 

Drehen wir den Spieß doch mal um.

Nö. Wir basteln hier nix zusammen, sondern gehen von dem aus, was der TE geschildert hat. Solange er nicht gegen den Owi-Vorwurf vorgeht (und das sieht im Moment nicht so aus, zumal Du ihn ja auch nicht unterstützen willst) und Recht bekommt, besteht der Vorwurf zu Recht.

 

Ich will niemand verunglimpfen, aber hat ein Verwaltungsangestellter noch nie was mit der StVO etc ... zu tun gehabt kann er nur nach eigenem Ermessen die Gesetze beurteilen und liegt nicht immer richtig.

Wenn Du das nicht willst - warum tust Du es dann? Und die Entscheidung, ob der Behördenmitarbeiter (dessen tatsächliche Qualifikation Dir genauso unbekannt ist wie Deine uns) richtig liegt oder nicht, triffst Du wohl eher nicht Du.

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Ich bleibe dabei: Solang dort kein Gehweg ist, ist der Vorwurf falsch.

 

Und daß die Ausschreibungen für OA oder StVB keine Vorkenntnisse in Richtung StVO benötigt werden sieht man an den verdammt vielen Nachfragen hier und im VP.

 

Das meist ist Bockmist vom Mitarbeiter der nicht ausgebildet ist.

 

Da du nach StVO und meinetwegen VwV-StVO dort keinen Gehweg definieren kannst ist dort auch keiner.

Ich hab bereits bewiesen, daß dies nur unter bestimmen Voraussetzungen einer ist.

Der Rest liegt an dir.

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Ich bleibe dabei: Solang dort kein Gehweg ist, ist der Vorwurf falsch.

 

Und daß die Ausschreibungen für OA oder StVB keine Vorkenntnisse in Richtung StVO benötigt werden sieht man an den verdammt vielen Nachfragen hier und im VP.

 

Das meist ist Bockmist vom Mitarbeiter der nicht ausgebildet ist.

 

Da du nach StVO und meinetwegen VwV-StVO dort keinen Gehweg definieren kannst ist dort auch keiner.

Ich hab bereits bewiesen, daß dies nur unter bestimmen Voraussetzungen einer ist.

Der Rest liegt an dir.

 

Kannst du mir deine Ansicht mal kompakt in ein paar Sätzen zusammenfassen, ich würe das dann gerne so an die Behörde schicken.

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Ich bleibe dabei: Solang dort kein Gehweg ist, ist der Vorwurf falsch.

Dem kann niemand ernsthaft widersprechen. Dem

Da du nach StVO und meinetwegen VwV-StVO dort keinen Gehweg definieren kannst ist dort auch keiner.

allerdings schon. Schließlich ist es völlig egal, was ich definieren kann. Entscheidend und zutreffend ist, was die zuständige Behörde meint. Und zwar solange, bis ihr von dazu befugter Stelle gesagt wird, daß ihre Meinung unzutreffend ist oder sie sich von Argumenten zu einer anderen Ansicht überzeugen lässt. Du bist diese Stelle nicht, hast allerdings die Chance, Deine Argumente auszuprobieren:

Kannst du mir deine Ansicht mal kompakt in ein paar Sätzen zusammenfassen, ich würe das dann gerne so an die Behörde schicken.

Gute Idee. Bitte melde Dich mit der Antwort der Behörde.

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@juschi: Da mußt du schon selber ein bisschen formulieren, denn in Foren ist konkrete Rechtsberatung nicht erlaubt.

Daher wird das hier theoretisch durchgekaut.

 

@Biber: Was die Behörde meint ist sch...egal. Sie hat nicht zu meinen sie hat sich an Gesetze zu halten und da ist die VwV-StVO gaaanz vorne mit dabei.

Zusammen mit Richtersprüchen das dies hier kein Gehweg ist.

 

Es geht hier schließlich um Bundesgesetze. Da hat ein Verwaltungsangestellter keine Meinung zu haben.

Er hat sich beim Spezialisten zu erkundigen.

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Da mußt du schon selber ein bisschen formulieren, denn in Foren ist konkrete Rechtsberatung nicht erlaubt.

Das hat natürlich mit Foren exakt gar nichts zu tun, und die Frage, ob eine theoretische Formulierungshilfe unter Nennung der einschlägigen Gesetzesgrundlagen überhaupt Rechtsberatung ist, wäre dann auch noch zu klären. Aber die Diskussion können wir uns sparen, weil Du unabhängig vom Ausgang dieser möglichen Diskussion sowieso nichts konkretes schreiben wirst. Du weißt, warum.

 

Was die Behörde meint ist sch...egal.

Nö.

 

Sie hat nicht zu meinen sie hat sich an Gesetze zu halten und da ist die VwV-StVO gaaanz vorne mit dabei.

Bis zum Beweis des Gegenteils hält sie sich an die Gesetze. Und eine Verwaltungsvorschrift ist sicherlich alles mögliche, aber ganz gewiß kein Gesetz.

 

Zusammen mit Richtersprüchen das dies hier kein Gehweg ist.

Diese Richtersprüche gibt es nicht (jedenfalls nicht, soweit wir wissen). Es gibt nur Deine Interpretation eines Urteils. Und die ist interessant, aber für das Verfahren irrelevant.

 

Es geht hier schließlich um Bundesgesetze. Da hat ein Verwaltungsangestellter keine Meinung zu haben.

Er hat sich beim Spezialisten zu erkundigen.

Ach janr. Du weißt doch, was Du da für einen Stuss schreibst, oder?

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  • 2 weeks later...

 

Da mußt du schon selber ein bisschen formulieren, denn in Foren ist konkrete Rechtsberatung nicht erlaubt.

Das hat natürlich mit Foren exakt gar nichts zu tun, ...

 

Unerlaubte Rechtsberatung im Selbsthilfeforum – Betreiber haftet

 

...

Was die Behörde meint ist sch...egal.

Nö.

 

Doch, weil sie nicht nach "Meinung" handeln darf. Nur nach Gesetz.

 

 

...

Sie hat nicht zu meinen sie hat sich an Gesetze zu halten und da ist die VwV-StVO gaaanz vorne mit dabei.

Bis zum Beweis des Gegenteils hält sie sich an die Gesetze. ...

 

Das ist Falsch.

Sie muß mit Gesetzen ihren Standpunkt beweisen. Seine Unschuld muß man nicht beweisen.

Die Behörde die Schuld schon und da muß sie konkret beweisen, daß dies ein Gehweg ist.

 

...

Zusammen mit Richtersprüchen das dies hier kein Gehweg ist.

Diese Richtersprüche gibt es nicht ...

 

Typisch für dich, bereits verlinkte Richtersprüche als nicht existent zu halten.

Nach dem Motto:"Wenn man eine Lüge oft genug wiederholt, dann wird sie Wahrheit" Postfaktisch halt.

 

...

Es geht hier schließlich um Bundesgesetze. Da hat ein Verwaltungsangestellter keine Meinung zu haben.

Er hat sich beim Spezialisten zu erkundigen.

Ach janr. Du weißt doch, was Du da für einen Stuss schreibst, oder?

 

Das ist natürlich kein Stuss. Klar ist, daß der Verwaltungsangestellte sich an Gesetze zu halten hat und nicht einfach den Bürger gängeln darf, weil er eine Meinung hat, die nicht mit den Gesetzen vereinbar ist.

 

Du kannst auch nur "ja" und "nein" usw ... bringen.

Aber untermauern kannst du deine Meinung nicht.

Bis du das gemacht hast, sind das nur leere Worthülsen und geben nichts wieder.

 

Wenn etwas nicht existent ist, muß man nicht beweisen, daß es das nicht gibt.

Du mußt aber beweisen, daß es das gibt.

Vor allem, warum eine Gosse, eine Rinne hier eine Verkehrsfläche begründet aber in allen anderen aufzeigbaren Fällen in Deutschland nicht.

 

Genau das muß die Behörde in diesem Fall auch machen.

 

Nur zu sagen:"Die wird schon recht haben" reicht nicht.

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Unerlaubte Rechtsberatung im Selbsthilfeforum – Betreiber haftet

Du wirst schon wissen, warum Du mich nur auszugsweise zitierst und offenbar gar nicht kapierst. Und den verlinkten Text hast Du entweder nicht gelesen oder nicht verstanden.

 

Doch, weil sie nicht nach "Meinung" handeln darf. Nur nach Gesetz.

Ach janr. Das ist selbst für Dich zu lächerlich, findest Du nicht? Oder möchtest Du tatsächlich eine Diskussion über die Verwendung des Begriffes meinen anfangen? Mal abgesehen davon, daß die Verwaltung eben nicht nur nach Gesetz handeln darf. Sagst Du selber, wenn auch sprachlich misslungen:

Sie hat nicht zu meinen sie hat sich an Gesetze zu halten und da ist die VwV-StVO gaaanz vorne mit dabei.

Oder ist eine Verwaltungsanordnung neuerdings ein Gesetz?

 

Das ist Falsch.

Nö, das ist richtig. Solange ihr nicht von dazu kompetenter Stelle mitgeteilt wird, sie habe sich nicht an die Gesetze gehalten, hat sie sich daran gehalten.

 

Sie muß mit Gesetzen ihren Standpunkt beweisen.

Nö. Mit Gesetzen kann man nichts beweisen, auch nicht seinen Standpunkt.

 

Die Behörde die Schuld schon und da muß sie konkret beweisen, daß dies ein Gehweg ist.

Auch falsch. Die Behörde behauptet, daß eine OWi vorliegt. Der Beweis für diese OWi wird durch Zeugenaussagen und ggf. Fotos erbracht. Sollte der Beschuldigte der Meinung sein, es liege keine OWi vor, kann er gegen die Meinung der Behörde vorgehen. Bleibt die Behörde bei ihrer Meinung, entscheidet das zuständige Gericht, wessen Interpretation der Gesetze zutreffend ist.

 

Typisch für dich, bereits verlinkte Richtersprüche als nicht existent zu halten.

Nach dem Motto:"Wenn man eine Lüge oft genug wiederholt, dann wird sie Wahrheit" Postfaktisch halt.

Du schießt Dich gerade selbst ins Knie, und zwar beidseitig. Ich habe in keinem einzigen Fall behauptet, irgendwelche verlinkten Richtersprüche Urteile seien nicht existent. Diese Lüge stammt von Dir. Genauso wie die bisher unbelegte Behauptung, es gäbe Richtersprüche Urteile, in dem hier diskutierten Fall handele es nicht um einen Gehweg. Oder weißt Du mehr als wir und kennst die Örtlichkeit und ein passendes Urteil des zuständigen Amtsgerichts?

 

Das ist natürlich kein Stuss.

Nicht, sogar natürlich nicht? Dann sag' an: wer schreibt dem SB vor, daß und bei welchem Spezialisten er sich zu erkundigen habe, ob seine (also die des SB) Auslegung der geltenden Vorschriften richtig ist?

 

Klar ist, daß der Verwaltungsangestellte sich an Gesetze zu halten hat und nicht einfach den Bürger gängeln darf, weil er eine Meinung hat, die nicht mit den Gesetzen vereinbar ist.

Ich nehme an, der Teil nach dem ersten Komma soll sich auf Verwaltungsangestellte beziehen, richtig? Wenn dem so ist:

hat das irgendjemand bestritten?

 

Du mußt aber beweisen, daß es das gibt.

Vor allem, warum eine Gosse, eine Rinne hier eine Verkehrsfläche begründet aber in allen anderen aufzeigbaren Fällen in Deutschland nicht.

Ich muß gar nichts beweisen. Du mußt ja z.B. auch nicht beweisen, daß Du tatsächlich alle anderen aufzeigbaren Fälle in Deutschland kennst.

 

Genau das muß die Behörde in diesem Fall auch machen.

Nö. Siehe oben.

 

Nur zu sagen:"Die wird schon recht haben" reicht nicht.

Macht auch niemand. Im Gegenteil: in #4 und #6 wird nachvollziehbar dargelegt, warum die Behörde recht hat.

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Grad Betreag #3 beweist, daß es kein Gehweg sein kann.

 

Und natürlich muß die Behörde den Vorwurf beweisen, wir sind doch nicht in einer Bananenrepublik.

 

Hat sie einen Vorwurf muß dieser auch stimmen. Unklarheiten dürfen nicht zu lasten des VZ gehen.

Gehwege mußen deutlich erkennbar sein, oder man muß mittels Schild Unklarheiten beseitigen.

 

Dies sind grob die Vorschriften der Behörde.

 

Eine Rinne wie hier im Bild ist in allen anderen Fällen in der Bundesrepublik kein Zeichen für eine andere Verkehrsfläche.

Nur hier schein ein Behördenmitarbeiter dies zu sehen.

 

Und du natürlich, aber nur damit du gegen mich was schreiben kannst.

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Grad Betreag #3 beweist, daß es kein Gehweg sein kann.

Nö. Deine Behauptung belegt nur, daß Du nicht in der Lage bist, ein Urteil richtig zu lesen und die darin enthaltenen sprachlichen Feinheiten zu erkennen.

 

Und natürlich muß die Behörde den Vorwurf beweisen, wir sind doch nicht in einer Bananenrepublik.

Letzteres stimmt, ersteres ist lediglich die Wiederholung einer längst wiederlegten Behauptung.

 

Hat sie einen Vorwurf muß dieser auch stimmen. Unklarheiten dürfen nicht zu lasten des VZ gehen.

Gehwege mußen deutlich erkennbar sein, oder man muß mittels Schild Unklarheiten beseitigen.

Das sind Allgemeinkekschen. Hat jemand etwas anderes behauptet?

 

Eine Rinne wie hier im Bild ist in allen anderen Fällen in der Bundesrepublik kein Zeichen für eine andere Verkehrsfläche.

Nur hier schein ein Behördenmitarbeiter dies zu sehen.

Du weißt doch, daß Du nicht mal ansatzweise einen Überblick darüber hast, was wer in welchen Fällen für was-auch-immer hält.

 

Und du natürlich, aber nur damit du gegen mich was schreiben kannst.

Für Menschen mit kurzer Erinnerungsspanne wiederhole ich mich doch gern:

Du nimmst Dich entschieden zu wichtig.

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