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Flughafen Düsseldorf - Öffentlicher Verkehrsraum Oder Privatgelände?


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Was aber die Gerichte auch sehen ist, daß auf der privaten tatsächlichen öffentlichen Verkehrsfläche mehr als nur die Straßengesetze gelten.

 

Die privaten Regeln gelten dann auch.

 

 

Wäre mir so nicht bekannt.

 

Kannst Du diesbzgl. mal bitte auf ein oder zwei Urteile verlinken oder Aktenzeichen nennen ? (Ich habe Zugang zu Urteilsdatenbanken)

 

Mein Wissenstand ist der, dass im öffentlichen Verkehrsraum ausschlieslich StVG und StVO gelten.

Und in der VwV-StVO steht noch zu Verkehsrzeichen:

Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das Bundesministerium fürVerkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung imVerkehrsblatt zulässt.
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Du kannst oder willst es einfach nicht kapieren...

Den Tipp solltest Du Dir am besten selber hinter die Ohren schreiben.... (und beachten!).

Öffentlicher Verkehr findet immer dann statt, wenn er zumindest geduldet wird. Auch auf Privatgelände. Dennoch kann der Besitzer des Geländes zusätzliche Regeln erlassen.   Ich gebe dir mal ein Beispi

Hallo, unserverwalter,

nö, Ich meine damit, dass ich etliche Gerichte kenne, deren Parkplätze zum öffentlichen Verkehrsraum zählen, da jeder diese befahren darf, und die trotzdem so einige der Parkplätze für bestimmte Personen reserviert haben (mit Beschilderung).

 

Das ist völlig legal.

 

Dann ist der Parkplatz (exklusive der privaten Stellplätze) tatsächlich-öffentlich und die als privat gekennzeichneten Stellplätze sind private Verkehrsflächen.

 

D.h. auf dem Parkplatz gilt mit Ausnahme der als privat gekennzeichneten Plätze die StVO.

 

Und auf den als privat gekennzeichneten Verkehrsflächen gilt Zivilrecht.

 

Ein Parkverstoß auf den privaten Stellplätzen kann (mit Ausnahme Baden-Württemberg) nicht als OWi verfolgt werden.

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für bestimmte Personen reserviert haben (mit Beschilderung).

Anmerkung noch dazu: Die Beschilderung muß, damit sie legal ist, eindeutig als "privat" erkennbar sein.

 

Ein Zeichen 314 mit Zusatzzeichen "Gerichtsmitarbeiter" wäre natürlich illegal, da Behördenprivilegien im öffentlichen Verkehsrraum illegal sind (ausser den in der StVO explizit genannten).

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@biber: Dein Getrolle ist absolut niveaulos.

Wenn ich das kommentarlos akzeptiere, bringst Du dann endlich valide Belege für Deine anderen Behauptungen?

 

Ich bin Diskutant, kein Missionar.

Du bist Behaupter - sonst nichts.

 

In meinem Beitrag #27 steht doch alles.

Da wir ja nun schon lange geklärt hatten, daß das nicht reicht bzw. auf den hier diskutierten Sachverhalt nicht zutrifft, ist das alles zwar nett, aber schlicht zu wenig.

 

Der Gesetzestext und der konkretisierende Text der Verwaltungsvorschrift. Mehr geht nicht.

Wenn die denn passend wären, möglicherweise. Da sie das nicht sind, geht da noch 'ne Menge.

 

Einen Gesetzestext "Mutter-Kind-Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum sind illegal" gibt es nicht.

Na prima. Dann sind wir uns doch einig. Schön, daß Du es eingesehen hast.

 

Man muß schon ein Stück weit in der Lage sein einen Beitrag zu lesen und zu verstehen.

Der ist zu einfach - den kannst Du selbst.

 

Kannst Du diesbzgl. mal bitte auf ein oder zwei Urteile verlinken oder Aktenzeichen nennen ? (Ich habe Zugang zu Urteilsdatenbanken)

Du verlangst von anderen, was Du selbst nicht tun willst bzw. kannst? Erstaunlich... Und wenn Du Zugang zu Urteilsdatenbanken hast: warum suchst Du eigentlich keine passenden Urteile für Deine Behauptungen raus? Oh, halt, 'tschuldigung, der war zu einfach, den kann ich selbst: es gibt keine, richtig?

 

Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden

Das hatten wir doch auch schon. Um Dich zu zitieren:

Man muß schon ein Stück weit in der Lage sein einen Beitrag zu lesen und zu verstehen.

Das ist völlig legal.

Ach. Und wodurch unterscheiden sich Gerichtsmitarbeiterparkplätze von Mutter-Kind-Mitarbeiter-Parkplätzen?

 

Ein Parkverstoß auf den privaten Stellplätzen kann (mit Ausnahme Baden-Württemberg) nicht als OWi verfolgt werden.

Soweit ich mich erinnere, hat hier niemand etwas anderes behauptet.

 

Die Beschilderung muß, damit sie legal ist, eindeutig als "privat" erkennbar sein.

Ah. Wie geschieht das? Möglicherweise dadurch, daß das Schild nicht dieser Vorgabe

Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt.

entspricht?

 

Ein Zeichen 314 mit Zusatzzeichen "Gerichtsmitarbeiter" wäre natürlich illegal, da Behördenprivilegien im öffentlichen Verkehsrraum illegal sind (ausser den in der StVO explizit genannten).

Ich mache es mir mal einfach:

Wäre mir so nicht bekannt.

 

Kannst Du diesbzgl. mal bitte auf ein oder zwei Urteile verlinken (...) ?

 

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Kannst Du diesbzgl. mal bitte auf ein oder zwei Urteile verlinken oder Aktenzeichen nennen ? ...

 

Das zeigt, daß du nichts von dem Verlinkten gelesen hast.

Ist alles incl AZ schon da gewesen.

 

Die VwV-StVO anzuführen ist schon sehr dooooof.

Denn dies ist eine Vorschrift für die Behörde wie sie im gewidmeten Verkehrsraum in Sachen StVO zu handeln hat.

 

Drehen wir den Spieß doch mal um: Sag mir mal mit welchem Recht jemand auf einem Supermarktparkplatz mit MuKi-Parkplätzen ärger bekommt, weil er ohne FE rumfährt.

Deiner Begründung hier im Faden gilt auf so einem Parkplatz kein Verkehrsgesetz weil ja private Schilder herumlungern und so zeigen daß dies rein Privat ist.

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Die VwV-StVO anzuführen ist schon sehr dooooof.

Denn dies ist eine Vorschrift für die Behörde wie sie im gewidmeten Verkehrsraum in Sachen StVO zu handeln hat.

 

Das ist nicht richtig. Die VwV-StVO gilt im gesamten öffentlichen Verkehrsraum.

 

So lange Du solche Selbstverständlichkeiten ernsthaft in Frage stellst ist eine Diskussion nicht zielführend, da Dir einfach die Grundlagen für eine solche fehlen.

 

Hier mal ein Urteil des VG Braunschweig zu einem analogen Fall:

https://openjur.de/u/316164.html

 

Ab Randnummer 10 begründet das Gericht seine Entscheidung.

 

Drehen wir den Spieß doch mal um: Sag mir mal mit welchem Recht jemand auf einem Supermarktparkplatz mit MuKi-Parkplätzen ärger bekommt, weil er ohne FE rumfährt.

 

Er bekommt nicht notwendigerweise Ärger.

 

Ärger bekommt er nur, wenn die Verkehrsfläche, auf der er fährt, öffentlich ist.

 

Ist die Verkehrsfläche privat darf er dort fahren.

 

Ob da Mu-Ki-Parkplätze sind oder nicht, oder ob die rechtens sind ist für Deine Fragetsellung belanglos, es sei er beführe diese Parkplätze.

 

Aber mit der Fragestellung tun sich sogar Amtsrichter schwer. Hier der Link zu einem Urteil eines Berufungsgerichts, dass so einen Fahrer freisprach nachdem ihn das Amtsgericht zuvor verurteilt hatte:

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2470.php

 

Gruß Walter

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VG-Braunschweig? Themaverfehlung, denn MuKi-Parkschilder sehen den off Schildern nicht ähnlihc.

 

Link zu KG Berlin v. 18.11.2008? Themaverfehlung > Schranke, Schild "Privatgrund", Schild "Unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" > kein tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum, weil es nur einem bestimmten Benutzerkreis gestattet ist sich dort aufzuhalten.

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@janr: In neun Minuten liest Du mein Posting, inklusive der zwei verlinkten Urteile, und postest dann "Thema verfehlt" ?

 

In Raumschiff Enterprise gab`s mal eine Folge die hiess glaube ich "Spocks Gehirn".

 

Also entweder Du hast Spocks Gehirn oder bist einfach pathologisch impulsiv. Ich glaube letzteres.

 

Gruß Walter

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Ja, klar, denn ich kann die Urteile lesen vor allem reicht da der erste Teil.

 

Beim Link zu Braunschweig reichte der erste Satz zur Themaverfehlung weil dort "die einem amtlichen Verkehrszeichen gleichen," und das ist eine Themaverfehlung, weil die Schilder eben nicht amtlichen VZ gleichen.

 

Und beim zweiten Link reichten 30 Sekunden um "Schranke" und was auf den Schildern steht zu lesen.

 

Ich hab dir ja geschrieben, warum ich das für eine Themaverfehlung halte und das sollte dir bereits zeigen, daß ich mehr als genug von deinen Links gelesen hab um beurteilen zu können, daß die Urteile (Einzelfallentscheidungen) nicht mit dem Anwendbar sind, was du sonst noch so schreibst.

 

Da du aber mein Lesen bezweifelst muß ich stark bezweifeln, daß du meine Begründungen gelesen hast.

 

Und das sind wirklich nur zwei Sätze.

Wenn du das schon nciht schaffst, dann ist mir klar, daß du die vielen anderen Links mit den noch mehr Urteilen nicht gelesen haben kannst.

Vor allem würdest du an deiner Meinung nicht mehr festhalten.

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Google ich "Mutter-Kind-Parkplatz" bekomme in der Rubrik "Alle" fünf Bilder angezeigt.

 

Alle diese fünf Zeichen ähneln ganz eindeutig amtlichen Verkehrszeichen und unterliegen damit dem Verbot des § 33 Abs. 2 StVO.

 

Bei der Auslegung dieser Norm ist darauf abzustellen was "Lieschen Müller" für ein amtliches Verkehrszeichen halten könnte.

 

Das verdeutlicht ja auch der Text dazu aus der VwV-StVO:

Schon bei nur oberflächlicher Betrachtung darf eine Einrichtung nicht den Eindruck erwecken, daß es sich um ein amtliches oder sonstiges zugelassenes Verkehrszeichen oder eine amtliche Verkehrseinrichtung handelt.

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Nochmal: Die VwV-StVO interessiert keinen Privatmensch oder auch keinen VT sondern nur die Behörde.

In der StVO steht, daß die Schilder nicht änlich sein dürfen.

 

Ähnlich?

 

Wo ähnelt dies , dies , dies oder dies einem amtlichen 314?

Außer dem darf das der Betreiber eines Supermarktpakrplatzes.

Warum gibt es dazu wohl kein Urteil? Weil das anscheinden jeder weis. Außer dir.

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Ähnlich?

 

Wo ähnelt dies , dies , dies oder dies einem amtlichen 314?

 

 

Alle vier Zeichen können bei Lieschen Müller den Eindruck erwecken sie seien amtliche Verkehrszeichen.

 

Das gilt sowohl für die Form, die Farbe, das aufgedruckt "P" und den schwarzen Rand und natürlich für die Gesamtschau.

 

Alle vier von Dir verlinkten Einrichtungen sind damit im öffentlichen Verkehrsraum eindeutig rechtswdrig, völlig unabhängig davon wer sie aufgestellt hat.

 

Die Tatsache, dass solche Einrichungen tausendfach dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum stehen ist einzig der Tatsache geschuldet dass kein Verkehrsteilnehmer sie anfechtet. Es gibt auch keinen Grund dies zu tun.

 

Das beanwortet auch die Frage, weshalb es dazu wohl auch 1:1 kein Urteil gibt.

 

Gruß Walter

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Das ist schon einmalig hier.

 

 

Ausgangspunkt war Dein Posting

 

Der Supermarktparkplatz ist das zweite Beispiel welcher "tatsächlich öffentlich" ist aber dennoch der Besitzer eigene Regeln aufstellen kann.


 

.. und Deine Einlassung, neben StVG und StVO können auf einer Verkehrsfläche gleichzeitig auch Zivilrecht gelten.

 

Nochmal: Im öffentlichen Verkehrsraum ist ausschliesslich die zuständige Verkehrsbehörde berechtigt Zeichen aufzustellen zu lassen. Und es gilt ausschliesslich Ö-Recht.

 

Stellt ein Anderer Zeichen auf oder lässt diese aufstellen, dann sind diese mindestens rechtswidrig.

 

Kein Besitzer einer Verkehrsfläche darf, wenn es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt, "eigene Regeln" aufstellen.

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Hallo, unserverwalter,

@janr: In neun Minuten liest Du mein Posting, inklusive der zwei verlinkten Urteile,

wo siehst Du da ein Problem?

 

Je nachdem, wie spannend und wie gut geschrieben es ist, brauche ich z. B. für ein Buch mit über 300 Seiten oft auch nur einen Tag.

 

Vielleicht ist janr ja ebenso schnell beim Lesen.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Dann lies doch mall die Links in denen aufgezeigt wird, daß auf einem Supermarktparlplatz die Straßenverkehrsgesetze und die privaten Regeln nebeneinander gelten.

 

Ich hab mir die in #35 verlinkten Urteile durchgelesen.

 

Keines der Urteile bestätigt Deine These.

 

In welchem Urteil ist denn wo eine Stelle die Deine These stützt ?

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Also... ein bisschen festgefahren.

Drum mal einfach die Lage, wie sie ist (@Biber: ohne Urteile, Abhandlungen, wissenschaftliche Quellen, etc. Einfach nur niedergeschrieben wie in einem Gespräch zwischen Menschen erzählt)

 

 

Der Supermarkparkplatz

 

er gehört dem Supermarkt, normalerweise. der Supermarkt kann da machen was er will. Regelmäßig stellt er dort Mutter-Kind-Parkplätze zur Verfügung. Manchmal fordert er eine Parkscheibe und begrenzt die Zeit für Kunden.

Die Parkraumüberwachung machen dann private Firmen und können dort keine bekannte Knolle, sondern eine Vertragsstrafe, aussprechen.

Zum Glück sind das nur einige Supermärkte in Ballungszentren, die mit Parkraumüberwachung durch private Firmen arbeiten. Ich selber würde einen solchen Supermarkt nicht besuchen.

 

Nun kann es jedoch auch öffentliche Verpflichtungen geben, dass dort Feuerwehrzufahrten, Rettungswege und Behindertenparkplätze einzurichten sind. Falschparker könnten dann auch beknollt werden. Es kann auch sein, dass der Supermarkt, analog M-K-P, eigene Behindertenparkplätze ausweist. Nutzt er dazu amtlich aussehende Schilder können wir nicht erkennen, ob das eine amtliche Verfügung oder Hausrecht ist.

 

Man könnte sich jetzt fragen, ob die Verwaltung die Rechte an den Schildern hat oder ob jeder auf seinem Grund Parkverbote, Einbahnstraßen, Durchfahrtsverbote mit den "normalen Verkehrszeichen" einrichten darf.

 

trotz dass dieser Supermarkplatz nun privat ist, ist er auch irgendwie öffentlich. Weil jeder Mensch einfach mit seinem Auto drauf fahren darf. Dann steht da, das Schild, dass die StVO gelte, dabei ist dem so nicht. Zum Beispiel gibt es dort kein Rechts-Vor-Links sondern das Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme; welches aber aus der StVO stammt.

Wie ist das eigentlich bei den großen Möbelhausparkplätzen, die Vorfahrtschilder und Vorfahrtachten aufgestellt haben. Wenn das keine amtlichen Schilder sind, gelten die dann? oder da Rechts-Vor-Links nicht gilt die gegenseitige Achtung? Und interessiert sich im Falle eines Unfalls das Haftungsrecht dann dafür oder wird dort diese Regelung anerkannt?

 

Wie gesagt, durch die Öffentlichkeit sollte man sein Fahrzeug versichert und angemeldet haben und im Besitz einer Fahrerlaubnis sein.

 

Was ist eigentlich, wenn die Polizei einen Einsatz hat und mittels Sonderechte den Mutter-Kind-Parkplatz nutzt, jedoch die private Parkraumüberwachung eine Vertragsstrafenknolle ausspricht?

 

 

 

@Biber, du darfst auch gerne antworten. :rtfm:

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.................................Wie gesagt, durch die Öffentlichkeit sollte man sein Fahrzeug versichert und angemeldet haben und im Besitz einer Fahrerlaubnis sein......................

 

Hä???

 

Was hat das nur im entferntesten mit dem Thema zu tun?

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@porscheturbo: Weil die Straßenverkehrsgesetze gelten. ;)

 

@Blaulicht: Es gibt keine Rechte am Aussehen der Schilder der StVO. Sonst dürften wir auch keine Schilder hier veröffentlichen.

Und es git rvl Unfälle auf privaten Parkplätzen: Wenn die Fahrgassen Fahrbahnen/Straßen ähneln.

 

Ein wichtiger Punkt ist, daß ich auf meinem privaten Grund nicht nur StVO-Schilder aufstellen darf wenn ich meine privaten Regeln durchsetzen will, ich darf auch Schilder aufstellen die ähnlich sind.

Auch darf ich Schilder aufstellen die weit entfernt sind (P zu dick und weitere Zeichen/Piktogramme drauf).

Denn im §33 Abs 2 StVO steht ein weiterer Punkt. Der Punkt, daß sich die Schilder nicht auf den Verkehr auswirken dürfen.

 

Ein MuKi-Pp wirkt sich nicht auf den Verkehr ausserhalb des Supermarktparkplatzes aus, ein selbergebasteltes 30er-Schild im Vorgarten richtig hingedreht schon.

Das ist der Punkt.

 

Dabei reicht es beim Papp-30er-Schild, daß da Kinder mit draufgemalt sind, daß die Behörde sagt: "Das Schild ist dem in der StVO nicht ähnlich".

 

Mutter-Kind oder mittlerweile Eltern-Kind, ganz neu Parkplätze mit Kinderwagen-Piktogramm haben ja einen Grund.

Der Betreiber will es einer Klientel bequem machen.

Das darf er.

 

Das er zusätzlich BH-Parkplätze schaffen muß und diese durch das OA kontrolliert werden dürfen sollte sich über die Jahre schon überall durchgesprochen haben.

 

Er malt ja auch Markierungen auf seinem Parkplatzboden um seine Wünsche klar zu stellen und dies sind auch keine amtlichen Markierungen.

Dennoch gelten sie für den Parkplatznutzer neben der StVO her auch.

 

Kann zwar nicht vom OA beknollt weden, aber Hausrecht bleibt. Vertragsstrafe bei anderen Dingen auch.

 

Inn Großstädten ist es ja nicht überall so, daß man eine Parkscheibe auf dem SuMPp braucht.

Aber wenn U- oder S-Bahn in der Nähe ist, werden die von Nicht-Kunden zu geparkt.

 

Angefangen hat die verfahrene Situation ja, weil am Flughafen Düss wohl private Regeln auch gelten.

Was ich mir durchaus vorstellen kann ist es doch der Firmengrund der Flughafen-AG.

 

Als Beispiel brachte ich den Firmengrund der Deutschen Bahn AG.

Dort gilt die StVO neben den Regelnd der privaten Parkfirma (Vertragsstrafe neben Knöllchen).

 

Das KVR hat dies bestätigt und den Brief hatte ich hier verlinkt.

Das KVR bestätigte daß der nördliche Teil der Bayerstraße nicht gewidmet ist sondern tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum der im Privatbesitz ist und deshalb darf das die DBAG.

 

Was in den Urteilen von Gerichten auch bereits bestätigt ist.

Solche Urteile sind verlinkt.

 

Walter meint, daß dort wo bereits tatsächlich öff Verkehr stattfindet nur die Straßenverkehrsgesetze gelten aber nie die privaten Regeln des Besitzers.

Und das verwechselt er mit gewidmeten Grund der auch im privaten Besitz sein kann.

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@porscheturbo,

 

Na so viel, dass wenn man ohne Fahrerlaubnis fährt man eine Straftat begeht, obwohl auf Privatgelände des Supermarktparkplatz ist

 

Gleiches, wenn das Fahrzeug nicht versichert ist

 

Das setze ich einfach mal als allgemein bekannt voraus.

 

Trotzdem hat es mit dem eigentlichen Thema (Flughafen Düsseldorf - Öffentlicher Verkehrsraum Oder Privatgelände?)

in Zusammenhang mit Parkberechtigung / - beschilderung absolut nichts zu tun.

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Dann lies doch mall die Links in denen aufgezeigt wird, daß auf einem Supermarktparlplatz die Straßenverkehrsgesetze und die privaten Regeln nebeneinander gelten.

 

Ich hab mir die in #35 verlinkten Urteile durchgelesen.

 

Keines der Urteile bestätigt Deine These.

 

In welchem Urteil ist denn wo eine Stelle die Deine These stützt ?

 

 

@janr: Wo ist den verlinkten Urteilen zu entnehmen, dass auf einer Verkehrsfläche neben StVG und StVO auch noch private Regeln gelten dürfen ?

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@walter

 

Warum sollte der Supermarkt auf seinem Parkplatz keine Regeln bestimmen dürfen?

 

Auf einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche darf jeder Verfügungsberechtigte regeln was er will. Auch mit Einrichtungen die aussehen wie amtliche Verkehrszeichen. Das ist dann rechtlich gesehen eine Hausordnung oder Teil einer Hausordnung.

 

Auf einer öffentlichen Verkehrsfläche darf nur die zuständige Verkehrsbehörde Verkehrszeichen aufstellen bzw. aufstellen lassen.

Der Besitzer darf Einrichtungen im öffentlichen Verkehrsraum nur dann aufstellen, wenn sie unter keinen Umständen für ein amtliches Verkehrszeichen gehalten werden können.

 

Der Besitzer eines Supermarktplatzes hat also die Wahl:

a) entweder er deklariert die gesamte Verkehrsfläche eindeutig als "privat" (dann gilt nur Zivilrecht), oder

b) er läst öffentlichen Verkehr zu (dann gelten nur StVG und StVO), oder

c) er teilt den Supermarktparkplatz in zwei Verkehrsflächen auf; eine "privat" und eine öffentlich. Dann gilt auf dem privaten Teil nur Zivilrecht. Und auf dem öffentlichen Teil gelten nur StVG und StVO.

 

Die These auf einer Verkehrsfläche könne - was den Verkehr angeht - gleichzeitig öffentliches Recht und Zivilrecht gelten, ist falsch.

 

Was allerorten anzutreffen ist, ist dass Supermarktbesitzer ihre Parkplätze öffentlich auslegen (also a)) und trotzdem Einrichtungen aufstellen, die aussehen wie amtliche Verkehrszeichen.

 

Das ist illegal. Aber wo kein Kläger da kein Richter.

 

Gruß Walter

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jedoch kann der Supermarktbetreiber seinen Parkplatz regeln wie er will

auch dann, wenn der Parkplatz frei zugänglich ist und somit zum öffentlichen Verkehrsraum zählt

 

Hallo @Blaulicht,

 

weshalb musste dann der Beklagte in dem Fall des VG Braunschweig https://openjur.de/u/316164.html

seine Einrichtung abbauen ?

 

Da lag auch eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche vor.

 

Würde Deine These stimmen, dass der Verfügungsberechtigte regeln darf was er will, wäre die Klage abgewiesen worden.

 

Gruß Walter

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Hab ich gelesen.

 

Steht dem Mutter Kind Parkplatz nicht entgegen

 

Ein Schild "Mutter-Kind-Parkplatz" hat doch den ureigensten Sinn Einfluß auf den Verkehr zu nehmen.

 

Personen ohne Kinder sollen oder dürfen da nach dem Willen des Aufstellers nicht parken.

 

Und ein unbedarfter Verkehrsteilnehmer ("Prof. Lieschen Müller") muß davon ausgehen, dass es sich um eine amtliches Verkehrszeichen handelt.

 

Damit ist es ganz eindeutig mindestens rechtswidrig.

 

Mir ist nicht einmal ansatzweise klar wie man das ernsthaft in Abrede stellen kann.

 

 

Als positives Beispiel wäre ein Hinweiszeichen mit der Aufschrift "Getränkemarkt" zulässig, weil das eben ein reines Hinweiszeichen ist.

 

 

Gruß Walter

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Ein Schild "Mutter-Kind-Parkplatz" hat doch den ureigensten Sinn Einfluß auf den Verkehr zu nehmen.

...

Damit ist es ganz eindeutig mindestens rechtswidrig.

Wo nimmt das Schild einfluß auf den öffentlichen Verkehr? Nur auf den tatsächlich öffentlichen Verkehr auf dem Privatgrund und das ist erlaubt, weil eben der Besitzer eigene Regeln aufstellen darf.

 

Siehe Bayerstr

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@Biber, du darfst auch gerne antworten. :rtfm:

Thanks, but no thanks.

 

Du kannst oder willst es einfach nicht kapieren...

Ich frage mich, was es zu bedeuten hat, daß ausgerechnet der Angesprochene diesen (im übrigen völlig zutreffenden) Beitrag mit Gefällt mir markiert hat.

 

Fassen wir zusammen: unserwalter glaubt zwar nach offensichtlich längerer Suche wenigstens ein Urteil gefunden zu haben, um seine Thesen bezgl. der Beschilderung auf Privatgelände zu stützen, merkt aber als Fachmann-für-was-auch-immer nicht, daß eine Übertragung auf den von ihm diskutierten Sachverhalt nicht möglich ist. janr hingegen versucht gar nicht erst, seine krude These bezgl. der zwangsweisen Ausschilderung von Behinderten-Parkplätzen und deren staatliche Kontrolle durch irgendwelche tatsächlich anwendbaren Rechtsvorschriften oder gar ein Urteil zu belegen, wiederholt sie aber immer wieder gern und erklärt sie damit zu einer Art Allgemeinwissen.

 

Die Frage des TE wird weder durch die eine noch durch die andere Behauptung beantwortet. Leider hat sich der TE auch nicht mehr auf die Nachfragen zu der Situation am Flughafen bzw. seiner Ausnahmegenehmigung geäußert - tatsächlich hat er sich nach den beiden ersten Antworten Beiträgen nicht mehr eingeloggt. Aber vielleicht meldet er sich ja doch noch mal und informiert uns, ob er meint, seine Frage sei beantwortet bzw. ob er irgendwas gegen das Abschleppen unternommen hat.

 

Nur der Vollständigkeit halber:

du wirst sogar feststellen dass das Amtsgericht, welches eigentlich nicht zitierfähig ist

Das Urteil stammt von einem VG. Und selbstverständlich kann und darf auch ein AG-Urteil zitiert werden - wer sollte das auch verbieten?

 

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Wo nimmt das Schild einfluß auf den öffentlichen Verkehr? Nur auf den tatsächlich öffentlichen Verkehr auf dem Privatgrund und das ist erlaubt, weil eben der Besitzer eigene Regeln aufstellen darf.

 

 

 

@janr:

Wenn ein Supermarktplatz eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche ist findet auf ihm öffentlicher Verkehr statt.

 

Was sollte denn sonst dort stattfinden ?

 

Daher ist es logisch, dass ein Mutter-KInd-Parkplatz-Schild Einfluß auf eben jenen öffentlichen Verkehr nimmt.

 

Das ist ja genau sein Zweck.

 

Und genau deshalb ist eine Einrichtung "Mutter-Kind-Parkplatz-Schild" rechtswidrig.

 

Ein Urteil - von wem auch immer - aus dem hervorgeht dass auf einer Verkehrsfläche (was den Verkehr angeht) Ö-Recht und Zivilrecht gleichzeitig gelten können, gibt es nicht.

 

@janr: Wäre prima, wenn Du Deinen HInweis

Dann lies doch mall die Links in denen aufgezeigt wird, daß auf einem Supermarktparlplatz die Straßenverkehrsgesetze und die privaten Regeln nebeneinander gelten.

dahingehend konkretisierend könntest, in welchem Urteil wo genau etwas steht, das Deine These stützt.

 

Gruß Walter

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Nochmals, NEIN. MKP Schild ist nicht rechtswidrig

 

 

 

Art 2 GG

 

Jeder Mensch (und Supermarkt) kann machen was er will (und Schilder aufstellen), es sei denn, dass es verboten ist.

 

M k P Schild ist nicht verboten

Da es MKP nicht in der StVO gibt fällt es nicht in den Vorrang der Straßenverkehrsbehörde ein solches Schild auf dem Supermarktparkplatz aufzustellen.

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@biber, @unserwalter

 

Ich habe eine Urteilsammlung verlinkt und das sollte erst mal als Begründung reichen.

 

Ihr habt gar nix.

 

Dazu habe ich die Situation der Bayerstr in München verlinkt.

Ein Stadtrat wollte auf tatsächlich öffentlichem Grund "Park-Control-Preise & Schilder" weg bekommen. Schafte er nicht, weil es nicht rechtswidrig ist und das hat das KVR auch begründet.

 

Auf einem privaten Grund der der Öffentlichkeit zu Verfügung steht findet kein "öffentlicher Verkehr" statt, es findet ein "tatsächlich öffentlicher Verkehr" statt.

Es ist ja kein tatsächlich öffentlicher Grund. Es bleibt Privatgrund.

Daher wirkt sich ein privat aufgestelltes Schild, auch wenn es StVO-Schildern ähnelt oder gar gleicht, nicht auf öffentlichen Verkehr aus, sondern auf tatsächlich öffentlichen Verkehr.

Das ist dein Denkfehler.

Tatsächlich öff. Verkehr ist Verkehr auf Privatgelände die auf keine bestimmte Personengruppe beschränkt ist.

 

 

Nachtrag: Auf privatem Grund der dem öffentlich Verkehr gewidmet ist, auf dem darf eine Behörde nur nach VwV-StVO handeln und ein Privatmann nix aufstellen. ;)

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Ich habe eine Urteilsammlung verlinkt und das sollte erst mal als Begründung reichen.

 

Aber in keinem der Urteile steht irgendetwas, was Deine These stützt.

 

Da ist doch eine Rückfrage mit der Bitte um einen Hinweis auf ein konkretes Urteil und bspw. eine Randnummer nacheliegend.

 

 

 

 

Dazu habe ich die Situation der Bayerstr in München verlinkt.

Ein Stadtrat wollte auf tatsächlich öffentlichem Grund "Park-Control-Preise & Schilder" weg bekommen. Schafte er nicht, weil es nicht rechtswidrig ist und das hat das KVR auch begründet.

 

Der Stadtrat hat das Kresiverwaltungsreferat (KVR) gefragt, weshalb Contipark am Banhhof München die Leute "abzocken" darf.

 

Und das KVR antwortete, dass die Parkplätze, die von Contipark betrieben werden Privatparkplätze sind und auch als solche beschildert sind.

 

Die Fahrbahn der Bayerstraße hingegen ist tatsächlich-öffentlich.

 

Also gilt auf der Fahrbahn der Bayerstraße öffentliches Recht und auf den Contipark-Parkplätzen Zivilrecht.

 

Auf welchen Verkehrsflächen gelten Ö-Recht und Zivilrecht gleichzeitig ?

 

Und wo an oder um die Bayerstraße steht eine privates Verkehrszeichen im tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum ?

 

Alle Schilder von Contipark die etwas regeln stehen auf privaten Verkehrsflächen.

 

Gruß Walter

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Du hast nicht richtig gelesen: der nördliche Teil der Bayerstraße ist privat und dort wie auch auf Seitenstreifen und einem Parkplatz darf die DBAG ihre privaten Regeln umsetzen.

 

Das betrifft auch den Fahrbahnrand der Bayerstraße und das Bild hab ich hier verlinkt/eingepflegt.

 

Kann ich aber gerne noch mal machen

 

xmpdt.jpg

 

Die Regeln der DBAG gelten ab dem Schild hier und das ist erlaubt, weil die Straße nördlicher Teil (mitte Trambahn) der DBAG gehört.

 

Hier wird privates Recht und öffentliches Recht gleichermaßen durchgesetzt und das ist erlaubt.

 

Warum soll ich was ich an Urteilen verlinkte, warum soll ich jetzt alles nochmal aufführen?

Such ein Urteil und sage konkret welches deine Meinung unterstützt.

 

Das was ich von dir bis jetzt bekam reichte nicht.

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Du hast nicht richtig gelesen: der nördliche Teil der Bayerstraße ist privat und dort wie auch auf Seitenstreifen und einem Parkplatz darf die DBAG ihre privaten Regeln umsetzen.

 

xmpdt.jpg

 

... was das KVR wie folgt beschreibt:

Im Detail betrifft dies die Parkbuchtbereiche entlang der Bayerstraße, Anwesen 10 und 10a, sowie den „Parkplatz“ zwischen den Taxistandplätzen und dem Hotel 'Sofitel Munich Bayerpost'. Alle betreffenden Stellplätze sind durch die Aufstellung privater Verkehrszeichen (u.a. mit dem Zusatz „Privatparkplatz“) gekennzeichnet und als solche erkennbar.

 

Das sind eindeutig private Verkehrsflächen.

 

Wo ist da irgendetwas tatsächlich-öffentlich ?

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Jetzt wird es sehr Trollig. Du solltest nicht nur das Zitiren was dir passt.

 

Hast du das Bild gesehen? Bis zur Tram links im Bild ist die Straße privat und nicht gewidmet > tatsächlich öffentlich.

 

Das betrift nicht nur die Parkmöglichkeit am Fahrbahnrand sonder auch den Gehweg die linke Fahrbahn und die Tram-Gleise.

 

Und das nennt man, weil nicht gewidmet, aber von jedermann betretbar > tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche.

Dort kann die DBAG genau so gut private Regeln aufstellen wie der Polizist gleichzeitig nach Alkoholsündern ausschau halten kann.

Parkt dort jemand am Fahrbahnrand betrunken, oder weiter vorne auf dem Seitenstreifen, oder noch weiter vorne auf dem Parkplatz, verstößt er gegen Bundesgesetze die das Verhalten im Straßenverkehr regeln.

 

Vor einigen Posts hast du noch verlangt, daß man das private Gelände deutlich kennzeichnet.

Und zwar als Privat.

Dies geschieht hier nicht und dennoch sprichst du von Privatgelände

 

Hier noch mal was zum Lesen:

Anwendung der StVO-Regeln und der StVG-Normen auf Parkplätzen und in Parkhäusern

 

Zitat daraus:

"Handelt es sich in diesem Sinne um eine öffentliche Verkehrsfläche, wie z.B. im Parkhaus eines Warenhauses usw., dann sind die Regeln des Straßenverkehrsrechts (StVG, StVO, StVZO) direkt anwendbar.

...

Allerdings ist es dem Privateigentümer unbenommen, für den Gebrauch des von ihm eingeschränkten Benutzerkreises Regeln aufzustellen oder z. B. die "Geltung" der StVO anzuordnen (Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Werksgelände, "Parken nur für Kunden für maximal 2 Stunden" usw.)"

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Vor einigen Posts hast du noch verlangt, daß man das private Gelände deutlich kennzeichnet.

Und zwar als Privat.

Dies geschieht hier nicht und dennoch sprichst du von Privatgelände

 

 

Nein.

 

Ich spreche von einer "privaten Verkehrsfläche" - nicht von Privatgelände o.ä..

 

Und die private Verkehrsflächen auf dem Bild scheinen zumindest eindeutig gekennzeichnet zu sein.

 

 

Hier noch mal was zum Lesen:

Anwendung der StVO-Regeln und der StVG-Normen auf Parkplätzen und in Parkhäusern

 

Zitat daraus:

"Handelt es sich in diesem Sinne um eine öffentliche Verkehrsfläche, wie z.B. im Parkhaus eines Warenhauses usw., dann sind die Regeln des Straßenverkehrsrechts (StVG, StVO, StVZO) direkt anwendbar.

...

Allerdings ist es dem Privateigentümer unbenommen, für den Gebrauch des von ihm eingeschränkten Benutzerkreises Regeln aufzustellen oder z. B. die "Geltung" der StVO anzuordnen (Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Werksgelände, "Parken nur für Kunden für maximal 2 Stunden" usw.)"

 

@janr: Du bist ein ordentlicher Manipulator:

 

Das was über den der Punkten (...) steht, bezieht sich im Originaltext auf öffentliche Verkehrsflächen.

Das was unter den drei Punkten (...) steht bezieht sich im Oroginaltext auf private Verkehrsflächen.

 

Wenn Du den Mittelteil weglässt verzerrst Du den Inhalt in absurder Weise.

 

Hier der Gesamttext:

Handelt es sich in diesem Sinne um eine öffentliche Verkehrsfläche, wie z.B. im Parkhaus eines Warenhauses usw., dann sind die Regeln des Straßenverkehrsrechts (StVG, StVO, StVZO) direkt anwendbar.

Nur wenn ersichtlich durch feste Einrichtungen oder Bekanntgaben für bestimmte Flächen oder bestimmte Zeiten der öffentliche Verkehr von der Nutzung ausgeschlossen sein soll, wird man davon ausgehen können, dass es sich eindeutig um Privatgelände handelt, auf dem die Regeln des Straßenverkehrsrechts nicht unmittelbar gelten sollen. Allerdings ist es [im letzteren Fall ] dem Privateigentümer unbenommen, für den Gebrauch des von ihm eingeschränkten Benutzerkreises Regeln aufzustellen oder z. B. die "Geltung" der StVO anzuordnen.

 

Das in den eckigen Klammern habe ich eingefügt um zu verdeutlichen wie der Text zu verstehen ist.

 

Wobei die Anführungszeichen bei Geltung bedeuten, dass der Verfügungsberechtigte nicht den Geltungsbereich der StVO ausdehnen kann, sondern lediglich Regeln als Hausordnung aufstellen kann die der StVO nahe kommen oder entsprechen.

 

Gruß Walter

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Jetzt wird es sehr Trollig. Du solltest nicht nur das Zitiren was dir passt.

 

 

Hier noch mal was zum Lesen:

Anwendung der StVO-Regeln und der StVG-Normen auf Parkplätzen und in Parkhäusern

 

Zitat daraus:

"Handelt es sich in diesem Sinne um eine öffentliche Verkehrsfläche, wie z.B. im Parkhaus eines Warenhauses usw., dann sind die Regeln des Straßenverkehrsrechts (StVG, StVO, StVZO) direkt anwendbar.

...

Allerdings ist es dem Privateigentümer unbenommen, für den Gebrauch des von ihm eingeschränkten Benutzerkreises Regeln aufzustellen oder z. B. die "Geltung" der StVO anzuordnen (Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Werksgelände, "Parken nur für Kunden für maximal 2 Stunden" usw.)"

 

 

ähm... nein!!!!

Rot markiertes gehört nicht zu grün markiertem, sondern zu den drei Punkten und dort steht:

 

 

Nur wenn ersichtlich durch feste Einrichtungen oder Bekanntgaben für bestimmte Flächen oder bestimmte Zeiten der öffentliche Verkehr von der Nutzung ausgeschlossen sein soll, wird man davon ausgehen können, dass es sich eindeutig um Privatgelände handelt, auf dem die Regeln des Straßenverkehrsrechts nicht unmittelbar gelten sollen. Allerdings ist es dem Privateigentümer unbenommen, für den Gebrauch des von ihm eingeschränkten Benutzerkreises Regeln aufzustellen oder z. B. die "Geltung" der StVO anzuordnen (Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Werksgelände, "Parken nur für Kunden für maximal 2 Stunden" usw.)

 

 

Darum ist dein Link kein Beweis, dass der Supermarktparkplatz (Dem öffentlichen Verkehr dienen alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Maßgebend ist allein, ob eine tatsächliche Zugänglichkeit für die Allgemeinheit oder dass faktische Öffentlichkeit besteht (vgl. Jagusch / Hentschel, StraßenverkR, 38. Aufl., 2005, § 1 StVO, Rdnrn. 13 ff.) nicht durch Mutter-Kind-Parkplätze erweitert werden darf.

 

@Walter_: darf aber!!! (auch wenn Janrs Beweis falsch war); genauso falsch wie dein Urteil (1. anderer Sachverhalt und 2. nicht zitierfähig)

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Ich finde, daß die Ausnahme sich nicht nur auf den Fall bezieht, daß es sich um eine private Verkehrsfläche handelt, war doch die Verkehrsfläche in dem Moment eine öffentliche Verkehrsfläche.

 

Privatgrund, öffentlicher Grund > das ist doch egal.

 

Wichtig ist was die Fläche in diesem Moment ist.

 

Die StVO und weitere Gesetze kommen zur Anwendung weil eben im Moment die Fläche der Öffentlichkeit uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Ungewidmet findet dann tatsächlich öffentlicher Verkehr statt.

Und das auch auf einem Supermarktparkplatz der Schranken hat und so zeitweise dem öffentlichen Verkehr entzogen ist.

 

Ein Schild am Fahrbahnrand die das Parken am Fahrbahnrand auf einer augenscheinlich gewidment öffentlichen Verkehrsfläche steht macht die Fläche nicht zur privaten Verkehrsfläche.

 

Diese entsteht wie auf dem Werksgelände z.B. mit Zugangskontrolle, wenn also der öff Verkehr ausgeschloßen ist.

Das ist aber an der Bayerstr nicht. Dort darf jeder ohne Einschränkung verkehr verursachen.

Auch richtet sich das Park-Schild der DBAG an den noch fahrenden Verkehr, weil ja der fahrende Parkplatzsucher angesprochen wird.

Stellt er sein FZ dort ab muß er bereits die Regeln angenommen haben.

 

Die Bayerstr ist also eine öffentliche Verkehrsfläche. Nur keine gewidmete. So wird sie zur Fläche auf der tatsächlich öff. Verkehr stattfindet und daher gilt die StVO wie die privaten Regeln des Besitzers.

 

Wie auf dem Supermarktparkplatz.

 

Nach deiner bisher vertretenen Auffassung, Walter, darf aber ein Schild welches einem StVO-Schild ähnelt gar nicht augestellt werden solange öffentlicher Verkehr stattfindet und doch haben wir hier ein 314er welches leicht abgeändert ist.

 

Ein Supermarktparkplatz auch ohne Schilder besteht doch immer aus Verkehrszeichen die nicht amtlich sind und immer findet öffentlicher Verkehr statt.

> Markierungen sind auch Verkehrszeichen und so trifft es doch - wenn man deine Auffassung teilt - immer ein Verstoß gegen die StVO und die VwV-StVO statt.

 

Dazu kommt, daß überall in der BRD auf Parkplätzen spezielle Parkflächen für spezielle Kunden freigehalten wird.

Es gibt aber bis heute kein Urteil in dem auf diesen Fall eingegangen wird.

Warum wohl?

Wenn es so falsch wäre, so verboten wäre, daß auf öff Verkehrsfläche ein falsches Schild steht warum gibt es dazu keine Entscheidungen?

 

Aber es gibt viele, die bei Öffentlichkeit, grad bei tatsächlicher, eine Gültigkeit der StVO bejahen ungeachtet von weiteren Schildern.

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Dazu kommt, daß überall in der BRD auf Parkplätzen spezielle Parkflächen für spezielle Kunden freigehalten wird.

 

Zustimmung. Über die Rechtsmäßigkeit dieser Freihaltungen sagt Deine zutreffende Beobachtung aber nichts aus.

 

Es gibt aber bis heute kein Urteil in dem auf diesen Fall eingegangen wird.

Warum wohl?

Wenn es so falsch wäre, so verboten wäre, daß auf öff Verkehrsfläche ein falsches Schild steht warum gibt es dazu keine Entscheidungen?

 

 

Weil solche Urteile absolut exotisch sind.

 

Die Verkehrsbehörden dulden solche Aufstellungen in der Regel. Die meisten der Aufstellungen sind ja auch durchaus sinnvoll. Beispiel Mutter-Kind-Parkplatz.

 

Auch fechtet im Normalfall kein Verkehrsteilnehmer einen Scheinverwaltungsakt in Gestalt eines Verkehrszeichens an.

 

Wenn ein Verkehrsteilnehmer es dennoch tut und bspw. ein Mutter-Kind-Parkplatz-Schild auf einem tatsächlich-öffentlichen Supermarktparkplatz anfechtet wird der Verfügungsberechtigte entweder das Schild abbauen oder den Parkplatz als Privatparkplatz ausgestalten. Meist geschieht letzteres.

 

In beiden Fällen hat sich die Anfechtung „auf andere Weise“ erledigt. Das Verfahren wird formlos eingestellt.

Folglich gibt es kein Urteil sondern lediglich die formlose Einstellung.

 

Bei dem von mir geposteten Fall des VG Braunschweig (s.o.) lagen die Dinge etwas anders:

Da hat die Behörde ein privates Zeichen im tatsächlich-öffentlichem Verkehrsraum nicht geduldet und kurzerhand abgebaut. Den Abbau hat dann der verfügungsberechtigte Grundstücksbesitzer erfolglos angefochten.

D.h. der Abbau war rechtens weil das Zeichen illegal war.

 

In der Praxis kommen solche Anfechtungen eigentlich nur dann vor, wenn ein Verfügungsberechtigter per Verkehrszeichen Privilegien nach Privatrecht vergibt und Verstöße gegen diese Privilegien öffentlich-rechtlich ahnden lässt, was sehr häufig der Fall ist.

 

Da muss man den handelnden Personen schon mal auf die Finger klopfen und im förmlichen Verwaltungsverfahren über die Verkehrsbehörde darauf hinweisen, dass Rosinenpicken nicht geht.

 

Also: entweder öffentlich oder privat. Mischformen sind definitiv illegal.

 

Gruß Walter

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Und genau deshalb ist eine Einrichtung "Mutter-Kind-Parkplatz-Schild" rechtswidrig.

Für diese Behauptung bleibst Du nach wie vor jeden Beweis schuldig. Aber damit bist ja nicht allein - Du bist nur mit einer anderen These unterwegs als Dein Bruder im Geiste.

 

Ein Urteil - von wem auch immer - aus dem hervorgeht dass auf einer Verkehrsfläche (was den Verkehr angeht) Ö-Recht und Zivilrecht gleichzeitig gelten können, gibt es nicht.

Gibt es ein Urteil, daß das nicht so sein darf?

 

Ich habe eine Urteilsammlung verlinkt und das sollte erst mal als Begründung reichen.

Ääh - nein. Aber Du kannst gern versuchen, anhand konkreter Aussagen in irgendwelchen Urteilen Deine Thesen zu belegen.

 

Ihr habt gar nix.

Wenn Du mich und unserwalter mit ihr bezeichnest., hast Du ganz offensichtlich ein ganz gravierendes Verständnisproblem.

 

Weil solche Urteile absolut exotisch sind.

Macht nix. Auch exotische Urteile sind interessant. Also verlinke sie doch einfach.

 

Die Verkehrsbehörden dulden solche Aufstellungen in der Regel.

Verlinke doch bitte die Berichte, in denen die zuständige Verkehrsbehörde dieser Regel nicht gefolgt ist.

 

Auch fechtet im Normalfall kein Verkehrsteilnehmer einen Scheinverwaltungsakt in Gestalt eines Verkehrszeichens an.

Verlinke doch bitte die Berichte, in dem ein VT diese (nur von Dir als solchen bezeichneten, aber das weißt Du ja) Scheinverwaltungsakte angefochten hat.

 

Meist geschieht letzteres.

Das weißt Du genau woher?

 

In beiden Fällen hat sich die Anfechtung „auf andere Weise“ erledigt. Das Verfahren wird formlos eingestellt.

Folglich gibt es kein Urteil sondern lediglich die formlose Einstellung.

Und Du hast von diesen angeblichen formlosen Einstellungen bitte genau woher Kenntnis?

 

Bei dem von mir geposteten Fall des VG Braunschweig (s.o.) lagen die Dinge etwas anders

Ja, das hatten wir ja bereits geklärt. Aber schön, daß jetzt auch Du einsiehst, wie wenig passend dieses Urteil für die Diskussion hier ist.

 

In der Praxis kommen solche Anfechtungen eigentlich nur dann vor, wenn ein Verfügungsberechtigter per Verkehrszeichen Privilegien nach Privatrecht vergibt und Verstöße gegen diese Privilegien öffentlich-rechtlich ahnden lässt, was sehr häufig der Fall ist.

Du weißt genau woher, wann solche Anfechtungen eigentlich nur vorkommen und wie häufig (den Widerspruch müßtest Du auch erklären, aber das nur nebenbei) die öffentlich-rechtliche Ahndung ist?

 

Da muss man den handelnden Personen schon mal auf die Finger klopfen und im förmlichen Verwaltungsverfahren über die Verkehrsbehörde darauf hinweisen, dass Rosinenpicken nicht geht.

Und das hat wer genau wo bzw. wann getan?

 

Mischformen sind definitiv illegal.

Quelle?

 

Ihr belibt beide bei eurem jeweiligen Steckenpferd nach wie vor jeglichen Ansatz eines Nachweise für die Richtigkeit eurer kruden Thesen schuldig. Das ist so ist nämlich kein Beweis, schon gar nicht in rechtlichen Fragen. Zumal die Wirklichkeit (also das, was da draußen stattfindet, während ihr hier irgendwelche Behauptungen aufstellt) überall und immer wieder zeigt, wie falsch ihr liegt. Und nein, das liegt nicht daran, daß sich niemand fände, der der Wirklichkeit eure Theorien aufzwänge. Das liegt daran, daß eure Theorien nichts mit der Realität zu tun haben.

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Lies doch nochmal das Urteil was du geschrieben hast,

 

Das Urteil des VG Braunschweig habe ich aufmerksam gelesen.

 

Wo bitte @Blaulicht steht in dem Urteil irgendetwas was darauf hindeuten könnte dass ein Mutter-Kind-Parkplatz-Schild im öffentlichen Verkehrsraum rechtens sein könnte ?

 

Hier nochmal Satz 1 des Tenors:

Privatpersonen dürfen Schilder, die einem amtlichen Verkehrszeichen gleichen, auf sog. tatsächlich öffentlichen Straßen grundsätzlich nicht aufstellen.

 

@janr hat in Beitrag #61 auf vier Zeichen verlinkt.

Weshalb wohl wählt ein Supermarktbetreiber für sein Mutter-Kind-Parkplatz-Schild ausgerechnet die Farbe, die das Zeichen 314 hat ?

 

Anwort: Er will dass es beachtet wird. Und das erreicht er am besten dadurch, dass er das Schild optisch an 314 anlehnt.

Und das ergibt die Rechtswidrigkeit nach § 33 Abs. 2 StVO.

 

Gruß Walter

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Das Urteil des VG Braunschweig habe ich aufmerksam gelesen.

Prima. Wurde auch Zeit.

 

Wo bitte @Blaulicht steht in dem Urteil irgendetwas was darauf hindeuten könnte dass ein Mutter-Kind-Parkplatz-Schild im öffentlichen Verkehrsraum rechtens sein könnte ?

Nirgends. Dürfte in erster Linie daran liegen, daß das Gericht sich mit dieser Frage nicht beschäftigen musste.

 

Privatpersonen dürfen Schilder, die einem amtlichen Verkehrszeichen gleichen, auf sog. tatsächlich öffentlichen Straßen grundsätzlich nicht aufstellen.

Ich habe mal die wesentlichen Einschränkungen extra für Dich hervorgehoben.

 

Und das ergibt die Rechtswidrigkeit nach § 33 Abs. 2 StVO.

Das ist Deine Behauptung. Außer Dir vertritt diese Meinung offensichtlich niemand. Oder hast Du entsprechende Urteile oder wenigstens passende Abhandlungen in (juristischen) Fachzeitschriften?

 

Wie gesagt: ihr behauptet beide etwas, was ihr nicht belegen könnt. Und ihr reagiert beide sicherheitshalber nicht auf konkrete Fragen. Wäre ja auch zu und zu peinlich, wenn ihr zugeben müßtet, daß ihr nicht nur in eine Sackgafsse reingefahren seid, sondern immer noch und immer wieder mit Schwung gegen die Mauer an deren Ende brettert.

 

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