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Verjährungsfrist Im Bußgeldverfahren


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Hallo,

mal angenommen, jemand hat Anfang März diesen Jahres eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h (außerorts) begangen, womit er im Punktebereich liegt. Der Pkw ist auf seinen Vater zugelassen.

Der Vater hat innerhalb der Frist von 3 Monaten einen Zeugenfragebogen erhalten; er hat jedoch angegeben, sich nicht zur Sache äußern zu wollen. Danach geschah zunächst nichts mehr. Nun hat der Sohn - ca. 6 Monate nach dem Verstoß - ein Schreiben mit dem Betreff "Anhörung im Bußgeldverfahren" erhalten.

Markant ist, dass das Schreiben auf Mitte August datiert ist, die dort angegebene Frist von einer Woche also nicht eingehalten werden kann. Zudem ist der Beschuldigte der Meinung, dass das Vergehen bereits nach 3 Monaten verjährt ist.

Zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte zum 01. Juli umgezogen ist, ihn also möglicherweise deshalb das Schreiben nicht erreicht hat. Allerdings wäre das Vergehen ja, ausgehend von einer 3-monatigen Frist, bereits Anfang Juni verjährt gewesen. Er hat sich nachweislich umgehend nach dem Umzug am neuen Wohnort angemeldet.

Wie kann also eine solch lange Verzögerung entstanden sein? Hat die Behörde überhaupt noch eine Handhabe? Der Beschuldigte ist geneigt, die Forderung relativ zeitnah mit Verweis auf die Verjährungsfrist zurückzuweisen - ohne sich dabei zur Sache selbst zu äußern.

Erscheint dies clever? Oder wäre in jedem Fall ein Anwalt hinzuzuziehen? Ignorieren möchte er das Schreiben jedenfalls nicht.

Mit Dank im Voraus und vielen Grüßen
Jack

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Erscheint dies clever? Oder wäre in jedem Fall ein Anwalt hinzuzuziehen? Ignorieren möchte er das Schreiben jedenfalls nicht.

 

 

Entscheidend für die Unterbrechung der Verjährung ist, dass ein Anhörungsbogen erstellt wurde, der den Angehörten als Betroffenen benennt.

 

Ob er den Betroffenen erreicht hat ist unerheblich.

 

Wenn Du also wissen willst, ob ein Anhörungsbogen innerhalb der Verjährungsfrist an Dich erstellt oder versandt wurde, musst Du Akteneinsicht nehmen.

 

Das Recht auf Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Verfolgungsbehörde hast Du auch ohne Anwalt. (Ebenso das Rechts auf Übersendung von Kopien der Akte.)

 

Die Frage ist wo der Erkenntnisgewinn wäre.

 

Ich würde einfach nichts tun und abwarten, ob da ein Bußgeldbescheid kommt.

 

Wenn nicht ist alles ok.

 

Wenn ja würde ich die Akte einsehen und nach allen Anhörungsbogen suchen.

 

Und dann ggfs. Einspruch einlegen mit der Einrede der Verjährung.

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...Wenn Du also wissen willst, ob ein Anhörungsbogen innerhalb der Verjährungsfrist an Dich erstellt oder versandt wurde, musst Du Akteneinsicht nehmen.

 

Das Recht auf Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Verfolgungsbehörde hast Du auch ohne Anwalt. (Ebenso das Rechts auf Übersendung von Kopien der Akte.)

 

Die Frage ist wo der Erkenntnisgewinn wäre.

 

 

@ellschi: Das ist für mich neu. Das Recht auf Akteneinsicht durch den Betroffenen kenne ich nicht. Die Behörde kann Akteneinsicht geben, sie muss es aber nicht, ist mein Kenntnisstand. Und ein Recht auf Übersendung der Akte in Kopie erst recht nicht.

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warum nur ein Anwalt Akteneinsicht bekommt und nicht der Beschuldigte verstehe ich auch nicht, insbesondere die Rechtsgrundlage für ein solches Gebaren,

Das ist und bleibt ein ewiges Mysterium. Erklären kann das meiner Erfahrung nach keiner der Akteneinsichtsverweigerer - es gilt der Ist-so-Grundsatz. Als Folge davon gibt es Anwälte, die anscheinend einen nicht ganz unwesentlichen Teil ihres Kanzleiunterhaltes mit Akteneinsichten bestreiten (Mandat erteilen lassen, Akte anfordern, als PDF an den Mandanten weiterleiten).

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@ellschi: Das ist für mich neu. Das Recht auf Akteneinsicht durch den Betroffenen kenne ich nicht. Die Behörde kann Akteneinsicht geben, sie muss es aber nicht, ist mein Kenntnisstand. Und ein Recht auf Übersendung der Akte in Kopie erst recht nicht.

 

 

Die Akteneinsicht im ursprünglichen Sinne war die Übersendung der Original-Ermittlungsakte an den Anwalt des Delinquenten.

 

Erst im Laufe der jüngeren Zeit wurde das Akteneinsichtsrecht dahingehend erweitert, dass Delinquenten selbst vor Ort Einsicht nehmen oder Kopien der Ermittlungsakte beanspruchen können.

 

Für viele Verwaltungsmitarbeiter ist die Akteneinsicht die im ursprünglichen Sinne. Und die bekommt tatsächlich nur der Anwalt als Organ der Rechtspflege.

 

 

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Die gesetzliche Regelung der Akteneinsicht ist m.W. nicht aus jüngerer Zeit, das Verhalten der Justizmitarbeiter also schon länger mehr als fragwürdig.

Solange es um OWi-Sachen geht und noch vor der Behörde ist (also der Vorfall nach einem einspruch noch nicht bei Gericht liegt), ist die Justiz gar nicht involviert.
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Solange es um OWi-Sachen geht und noch vor der Behörde ist (also der Vorfall nach einem einspruch noch nicht bei Gericht liegt), ist die Justiz gar nicht involviert.

Stimmt. Wenn da dann angemessen flexibel reagiert wird, ist das ja sehr begrüßenswert.

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  • 2 months later...

Hallo nochmal,

 

sorry, dass ich das Thema noch einmal hochhole.

 

Mal angenommen, der Fall hat folgenden Verlauf genommen: Mittlerweile ist ein Bußgeldbescheid ergangen. Ich habe daraufhin Akteneinsicht genommen und für mich sind v.a. zwei Dinge recht fragwürdig.

 

1. Meine Ermittlung:

 

- Ich wurde aufgrund einer telefonischen Aussage meines Vaters ermittelt. Eine derartige Aussage meines Vaters gibt es jedoch nicht - dies glaube ich ihm.

- Wenn ich also doch aufgrund seines Zeugnisverweigerungsrechts ermittelt wurde, darf doch im Polizeibericht nicht wort-wörtlich stehen, dass mein Vater mich benannt hat!?

- Meine Vermutung dahinter: Dies wurde aus reinem Pragmatismus gemacht, weil die Verjährungsfrist empfindlich nahe lag und ein Abgleich mit dem Einwohnermeldeamt wertvolle Zeit gekostet hätte.

- Der Akte liegt auch ein entsprechendes Dokument bei, aus dem hervorgeht, dass mein Vater die Aussage verweigert. Allein aus diesem Grunde sehr widersprüchlich.

 

Fragen:

- Mein Vater plant, in dieser Sache anwaltlich vorzugehen (RsV vorhanden). Bringt das was?

- Auch wenn die Mittel undurchsichtig sind, führten sie letztlich zum "Erfolg" - meiner Ermittlung. Bringt es mir überhaupt etwas, dass wir dies torpedieren? Gedanke: Selbst wenn die Ermittlung "ungültig" ist, macht man halt eine persönliche Gegenüberstellung. Meinen Namen haben sie ja jetzt. Oder dürfen sie dies jetzt nicht mehr?

 

2. Verjährung

 

- Nach wie vor schwammig: Einen Vermerk, dass ein Anhörungsbogen erstellt wurde, der mich als Betroffenen nennt (wie o.g.), gibt es in der Akte ausdrücklich nicht. Oder ist dies dann mit der angeblichen mündlichen Aussage meines Vaters gleichzusetzen?

- Es liegt eine Adressermittlung meiner damaligen Adresse bei, welche bereits 2 Tage nach der Verjährung ausgestellt wurde. Für mich ein Beweis, dass ein Anhörungsbogen nicht vorher verschickt worden sein kann.

- Zum Zeitpunkt dieser Adressermittlung hätte der Anhörungsbogen überdies noch 17 Tage Zeit gehabt, an meiner alten Adresse zu landen, erst dann erfolgte mein Umzug.

- Die nächste Adressermittlung liegt dann in Form einer Abverfügung bei, ausgestellt ca. 2 Monate nach der Verjährung.

 

Fragen:

- Kann ich so gegenüber der Behörde argumentieren oder habe ich etwas übersehen?

- Ich habe - im Gegensatz zu meinem Vater - keine RsV: Kann ich auch ohne Anwalt tätig werden? Etwaige Kosten stehen, insbesondere bei negativem Ausgang, in keinem Verhältnis zur geforderten Summe. Der Punkt in Flensburg ist ärgerlich, aber m.E. mit keinen Konsequenzen verbunden, wenn ich bis Anfang März nicht noch einmal derart schnell bin.

 

Danke für Eure Einschätzungen!

 

Jack

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2. Verjährung

 

- Nach wie vor schwammig: Einen Vermerk, dass ein Anhörungsbogen erstellt wurde, der mich als Betroffenen nennt (wie o.g.), gibt es in der Akte ausdrücklich nicht. Oder ist dies dann mit der angeblichen mündlichen Aussage meines Vaters gleichzusetzen?

 

Entscheidend für die Unterbrechung der Verjährung ist die Anordnung der Anhörung von Dir als Betroffenem.

 

Wenn also aus der Akte nicht hervorgeht, dass zu einem früheren Datum x eine solche Anordnung erfolgte, dann gilt das Datum der Erstellung des Anhörungsbogens.

 

Was Dein Vater als Zeuge tut oder lässt ist in diesem Zusammenhang belanglos.

 

Wenn Du gegen dem BGB Einspruch einlegst geht die Sache höchstwahrschenlich vor Gericht.

 

Dann wird das Gericht alle Beweise heranziehen, gleichgültig ob deren Erlangung irgendwie obskur war oder nicht.

 

Als Betroffener solltest Du dann auf die Verjährung hinweisen.

 

Gruß Jens

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Wenn der BGB gegen Dich ergangen ist ist Dein Vater raus, er braucht keinen Anwalt und auch nicht die RSV zu kontaktieren.

 

Ansonsten würde ich gegen des BGB fristgerecht Einspruch erheben mit dem Hinweis auf die Verjährung, die Anfang Juni eingetreten ist (nach dem was Du schreibst).

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Ich habe daraufhin Akteneinsicht genommen

Wie hat das funktioniert? Anwalt? Oder im Büro des SB?

 

Ich wurde aufgrund einer telefonischen Aussage meines Vaters ermittelt. Eine derartige Aussage meines Vaters gibt es jedoch nicht - dies glaube ich ihm.

Gibt es kein Telefonat Deines Vaters oder ein Telefonat, aber keine Aussage, daß Du der Fahrer warst? Im ersten Fall wäre es ausgesprochen erstaunlich, wenn es den Vermerk gäbe, im zweiten Fall könnte dem SB schon die Aussage 'Ich mache von meinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch' (oder so ähnlich, die SB sind ja auch nicht doof) ausreichen, um auf Dich zu kommen.

 

Dies wurde aus reinem Pragmatismus gemacht, weil die Verjährungsfrist empfindlich nahe lag und ein Abgleich mit dem Einwohnermeldeamt wertvolle Zeit gekostet hätte.

Ich bin mir eigentlich sicher, daß es schneller ist, Dein Foto vom Einwohnermeldeamt zu erhalten als einen Aktenvermerk zusammenzubasteln und zu schreiben.

 

Der Akte liegt auch ein entsprechendes Dokument bei, aus dem hervorgeht, dass mein Vater die Aussage verweigert.

Siehe oben: das war wahrscheinlich der Auslöser, im Verwandtenkreis nach einem passenden Fahrer zu suchen.

 

Mein Vater plant, in dieser Sache anwaltlich vorzugehen (RsV vorhanden). Bringt das was?

Nö. Er hat mit dem Bußgeldverfahren nichts (mehr) zu tun - wogegen will er also vorgehen?

 

Bringt es mir überhaupt etwas, dass wir dies torpedieren?

Nö. Selbst wenn Deine schwarzen Gedanken zuträfen, dürfte man Dich drankriegen. Das aus den USA bekannte 'Fruit of the Poisonus Tree' findet in D praktisch keine Anwendung.

 

Verjährung

Ich werde das Gefühl nicht los, daß Dir da irgendwas mit Anhörungsbogen und Adressermittlung und damit dann der Verjährungsfrist durcheinandergeraten sein könnte. Ein Einspruch bleibt aber erstmal bis 70 Ct. Briefporto kostenlos, also solltest Du dem Rat von QTreiberin auf jeden Fall folgen und es versuchen.

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Hallo Verbal,der SB muss binnen 3 Monaten deine Anhörung anordnen. Ob dich das Schreiben erreicht ist ohne Belang.

Kann er gerne tun aber wenn das Schreiben bei Monat 3 ankommt dann ist das doch verjährt und die Anhörung ist hinüber...Fahrer konnte nicht ermittelt werden.

Gruß

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Kann er gerne tun aber wenn das Schreiben bei Monat 3 ankommt dann ist das doch verjährt und die Anhörung ist hinüber...

Ist das eine Frage oder eine Feststellung?

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Hallo Verbal,der SB muss binnen 3 Monaten deine Anhörung anordnen. Ob dich das Schreiben erreicht ist ohne Belang.

Kann er gerne tun aber wenn das Schreiben bei Monat 3 ankommt dann ist das doch verjährt und die Anhörung ist hinüber...Fahrer konnte nicht ermittelt werden.

Gruß

Leider nicht richtig.

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Es zählen doch 3 Monate ab Verstoß...

So wenn bis Monat 3 kein Fahrer ermittelt wurde...

Wenn kein Fahrer ermittelt wurde kann natürlich keine Anhörung angeordnet werden.

Wie der SB den Fahrer ermittelt ist sein Problem. Zum Beispiel durch Fotovergleich mit deinem Bild im Einwohnermeldeamt. Geht per EDV.

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Verbal

 

Die Verjährungsfrist beträgt 3 Monate

Wird die Anhörung angeordnet, ist die Frist gewahrt

 

 

Es ist nicht relevant wann die Anhörung den Fahrer erreicht, sondern wann sie angeordnet wurde.

Das heißt Tatzeit ist egal? Kann letztes Jahr geblitzt worden sein und erst jetzt einen Anhörbogen bekommen?

 

Aber Achtung: Es zählt bei der Verjährung der Tag des Blitzens. In Ausnahmefällen zählt als Frist für eine Verjährung das Datum auf der Ermittlungsakte.

 

http://www.geschwindigkeitsueberschreitung.net/verjaehrung/

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@Verbal: Es gibt hier im Forum einige Leute, die sich mit dem Thema Verjährung deutlich besser auskennen als Du. Also höre bitte auf, nach Information suchende Leser dieses Forums mit Deinen "Ergüssen" zu verwirren.

 

Ich gebe es nicht gerne und oft zu: Aber hier hat auch @Blaulicht mit seinem Post #29 recht.

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Das mag sein...habe aber woanders anderes gelesen. Ich kenne hier niemanden persönlich geschweige dessen Kompetenzen. Ea ist mein gutes Recht nach Quellen zu suchen und mich zu informieren.

Ich habe das so verstanden, dass die Verjährung mit dem Tattag beginnt und fertig...

Wofür ist ein Forum da, wenn man nicht konstruktiv was posten kann ohne, dass einem dann das "Maul" direkt gestopft wird?

Ich habe ganz normal gefragt und vielleicht den Gesetzeswirr nicht veratanden...mag auch sein.

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Die Verjährung kann zB unterbrochen werden, wenn der SB auf dem Foto den Sohn des Halters erkennt, dieser aber nicht mehr unter der Adresse des Halters gemeldet ist. Dann muss er nämlich eine Adressermittlung einleiten, und hier wird daher die "Verjährungsuhr" angehalten.

 

Im Netz steht viel, und auch viel Unsinn. Es ist richtig, dass die Verjährung mit dem Tattag beginnt, aber damit ist eben nicht alles zum Thema Verjährung gesagt.

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...Ich habe das so verstanden, dass die Verjährung mit dem Tattag beginnt und fertig....

Nein, nicht fertig. Die Verjährung beginnt mit dem Tattag, richtig, aber sie kann durch verschiedene Maßnahmen unterbrochen werden. Zum Beispiel durch die Anordnung der Anhörung.

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Die aber grundsätzlich nicht den Zugang nachweist, sondern nur die Absendung des Faxes und auch nur mit qualifizierten Sendebericht.

 

Diese Auffassung ist meines Wissens überholt.

 

Das OK im Sendebericht bedeutet dass die Verbindung zu Stande kam und die Daten in den Speicher des Empfangsgeräts gelangt sind.

 

Ob der Empfänger das empfangene Fax auch ausdruckt ist sein Bier.

 

Gruß Jens

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Klugscheißmodus an:

Es gibt auch den qualifizierten Sendebericht. Da wird (je nach Gerät) die erste Hälfte der ersten Seite oder sogar die ganze Seite verkleinert mit ausgedruckt, so dass man sieht, dass wirklich was (und nicht nur ein leeres Blatt, weil falschrum reingelegt) und auch das Richtige gesendet wurde.

Klugscheißmodus aus

 

Grüße

Wolle

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Klugscheißmodus an:

Es gibt auch den qualifizierten Sendebericht. Da wird (je nach Gerät) die erste Hälfte der ersten Seite oder sogar die ganze Seite verkleinert mit ausgedruckt, so dass man sieht, dass wirklich was (und nicht nur ein leeres Blatt, weil falschrum reingelegt) und auch das Richtige gesendet wurde.

Klugscheißmodus aus

 

Grüße

Wolle

 

Bei diesem Modus sieht man (auch nur) das was man weggeschickt hat.

 

Was beim Empfänger angekommen ist sieht man nicht.

 

Das Urteil, das den derzeitigen Stand der Technik am ehesten widerspiegelt, ist ein Urteil des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008 – 12 U 65/08).

 

Gruß Jens

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