ellschi 4 Posted August 26, 2016 Report Share Posted August 26, 2016 Hallo zusammen, bei mir im Stadtteil wurden alle Zufahrtsstraßen zu einem Viertel gleichzeitig mit zwei merkwürdigen Zeichenkombination beschildert: 1) Zeichen 250 plus Zusatzzeichen "Bewohnerparken frei".2) Zeichen 290.1 plus Zusatzzeichen "Bewohner frei". "Bewohnerparken frei" ist weder nach Bundes- noch nach Landesrecht zugelassen.Es ist meines Erachtens rechtswidrig weil nicht eindeutig. Gleichwohl ist es aber beachtlich.Die Bewohner des Viertels haben größtenteils einen Bewohnerparkausweis.Ob der eine Nummer hat (wie ja eigentlich vorgesehen) weiß ich nicht. Aber wie beachtet man Kombination 1 ?Was ist ihr Regelungsgehalt ? Welche Führer eines Fahrrads dürfen fahren und wer muß schieben ? Gruß Jens Quote Link to post Share on other sites
ellschi 4 Posted August 27, 2016 Author Report Share Posted August 27, 2016 Kann jemand weiterhelfen ? Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted August 27, 2016 Report Share Posted August 27, 2016 Zeichen 1 Darf keiner reinfahren ZUSATZSCHILD, Bewohner zum parken dürfen doch reinfahren Quote Link to post Share on other sites
ellschi 4 Posted August 27, 2016 Author Report Share Posted August 27, 2016 Danke für die Rückmeldung. ZUSATZSCHILD, Bewohner zum parken dürfen doch reinfahren Und dürfen Bewohner, die keinen Bewohnerparkausweis haben, aber dafür eine private Garage, reinfahren um in ihrer Garage zu parken ? Dürfen Führer eines Fahrrades, die Bewohner sind, mit dem Fahrad fahren oder müssen sie schieben ? (Mir geht`s um die Eindeutigkeit der Beschilderung 1), die ich so recht nicht erkennen kann.) Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 669 Posted August 28, 2016 Report Share Posted August 28, 2016 Moin Moin "Bewohnerparken frei" ist weder nach Bundes- noch nach Landesrecht zugelassen.Es ist meines Erachtens rechtswidrig weil nicht eindeutig. Gleichwohl ist es aber beachtlich.Das Zusatzzeichen läßt ja Ausnahmen zu.Selbst wenn es rechtswidrig wäre, macht es das VZ 250 nicht automatisch mit rechtswidrig.Die Folge wäre, niemand dürfte da mit einem Fahrzeug durch, da ja keine Ausnahmen mehr erlaubt wären. (Mir geht`s um die Eindeutigkeit der Beschilderung 1), die ich so recht nicht erkennen kann.)Womöglich könnte dir deine Gemeinde da weiterhelfen. Gruß Quote Link to post Share on other sites
ellschi 4 Posted August 28, 2016 Author Report Share Posted August 28, 2016 Womöglich könnte dir deine Gemeinde da weiterhelfen. Von der Gemeinde erbat ich die Übersendung einer Kopie der Anordnung und einen Hinweis zum Regelungsgehalt der Zeichenkombination 1. Die Anordnung liegt mir in Kopie vor, was bei mir schon die Frage aufwirft weshalb eine Gemeinde ein Zusatzzeichen anordnet das nicht zugelassen ist.Jedenfalls liegt durch die Anordnung schonmal keine Nichtigkeit vor. Zur Frage des Regelungsinhalts nimmt die Gemeinde allerdings keine Stellung. @sobbel: Deine These das 250 sei eindeutig auch dann wenn das zugehörige Zusatzzeichen einen unklaren Inhalt hat teile ich nicht. Der Verwaltungsakt (250 + Zz) ist als Ganzes zu beurteilen. Hat jemand nen Tip zu meinen Fragen: Und dürfen Bewohner, die keinen Bewohnerparkausweis haben, aber dafür eine private Garage, reinfahren um in ihrer Garage zu parken ? Dürfen Führer eines Fahrrades, die Bewohner sind, mit dem Fahrad fahren oder müssen sie schieben ? Gruß Jens Quote Link to post Share on other sites
Zöllner 412 Posted August 28, 2016 Report Share Posted August 28, 2016 Einfach mal bei der Verwaltung einen Parkausweis für das Fahrrad beantragen. Dann kann man auch mit dem Fahrrad rein fahren. Ansonsten sehe ich Zeichen 250 als absolut für alle anderen Fahrzeuge. 1 Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted August 28, 2016 Report Share Posted August 28, 2016 Zeichen 250 Durchfahrt verboten Oft gesehen mit Zusatzschild- Anlieger freiDann dürfen Anlieger durchfahren Oder - Fahrradfahrer freiDann dürfen Radfahrer durchfahren Hier: durchfahren verboten Beachte das ZusatzschildBewohner parken freiSomit dürfen BEWOHNER (nicht Anlieger) zum parken durchfahren.... auch mit dem Rad.Ob sie Bewohner sind kann man im Personalausweis lesen. 1 Quote Link to post Share on other sites
KlausK 182 Posted August 28, 2016 Report Share Posted August 28, 2016 Dann muss auf dem Schid "Bewohner frei" stehen.Schon mal was von Zweitwohnsitz gehört? 1 Quote Link to post Share on other sites
Zöllner 412 Posted August 28, 2016 Report Share Posted August 28, 2016 Sehe ich auch so. Verkehrszeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art. Also auch Fahrräder. Es sei denn diese hätten einen Anwohnerparkausweis.Man könnte auch an den wiehernden Amtsschimmel denken. 1 Quote Link to post Share on other sites
ellschi 4 Posted August 28, 2016 Author Report Share Posted August 28, 2016 Somit dürfen BEWOHNER (nicht Anlieger) zum parken durchfahren.... auch mit dem Rad. Wenn eine Verkehrsfläche nur für Bewohner freigegeben werden soll, wird das zugelassene Zusatzzeichen "Bewohner frei" unter das Hauptzeichen angebracht. Sollen nur Bewohner mit Parkausweis von einem Verbot ausgenommen werden, wäre das zugelassene Zusatzeichen "Bewohner mit Parkausweis frei" anzubringen. Aber "Bewohnerparken frei" ? "Bewohnerparken" ist nach StVO das Parken im öffentlichen Verkehsrraum mit Bewohnerparkausweis. D.h. bei "Bewohnerparken frei" dürfen nur Bewohner mit Parkausweis einfahren, die dann auch anschliessend mit Parkausweis im öffentlichen Verkehsrraum parken. Das wiederum bedeutet, dass Bewohner, die in ihrer privaten Garage parken, nicht am Bewohnerparken iSd StVO teilnehmen und folglich nicht einfahren dürfen. Das zentrale Problem ist aus meiner Sicht, dass da ein Hauptzeichen für den fliessenden Verkehr mit einem Zusatzzeichen für den ruhenden verkehr kombiniert wurde. Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted August 28, 2016 Report Share Posted August 28, 2016 Wer hat hier eigentlich ein Problem? Du? Warum? Bist Du An- oder gar Bewohner? Nicht? Warum beschäftigt dich die Sache dann? Wer ist für die Anordnung der Beschilderung verantwortlich? Was sagt dessen vorgesetzte Dienststelle? Quote Link to post Share on other sites
ellschi 4 Posted August 28, 2016 Author Report Share Posted August 28, 2016 Die Schilderkombination 1 ist Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Der Thread dient dazu Meinungen einzuholen was denn der Regelungsgehalt sein könnte. Wobei`s dabei wohl kein "richtig" oder "falsch" gibt, sondern eben Meinungen. Deshalb lade ich ausdrücklich dazu ein, auch vermeintlich abwegige Ansichten vorzubringen. Gruß Jens Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted August 28, 2016 Report Share Posted August 28, 2016 Phu.... warum klagt man bei sowas? 1 Quote Link to post Share on other sites
ellschi 4 Posted August 28, 2016 Author Report Share Posted August 28, 2016 Phu.... warum klagt man bei sowas? Sicher nicht aus Daffke. Es lagen damals schon trifftige Gründe vor. Aber wie bereits beschrieben: Die Zeichenkombi 1 ist längst abgebaut. Es geht nurnoch um die Frage, ob die Kombi 1 seinerzeit rechtswidrig war. Gruß Jens Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 669 Posted August 29, 2016 Report Share Posted August 29, 2016 (edited) Moin Moin @sobbel: Deine These das 250 sei eindeutig ...Hab ich nicht behauptet... ...das zugehörige Zusatzzeichen einen unklaren Inhalt hat... das auch nicht. Ich hab gesagt, daß ein möglicherweise rechtswidriges Zusatzzeichen das VZ 250 nicht automatisch mit rechtswidrig macht.Zur Eindeutigkeit oder dem Regelungsgehalt hab ich keine Stellung bezogen. Der Verwaltungsakt (250 + Zz) ist als Ganzes zu beurteilen.Diese These teile nun ich nicht. Das VZ 250 ist ein belastender Verwaltungsakt.Das Zusatzzeichen gewährt Ausnahmen, ist also in diesem Fall ein begünstigender Verwaltungsakt. Wenn du der Auffassung bist, das Zusatzschild sei rechtswidrig, müßtest du als logische Konsequenz mit deinen Fahrzeugen draussen bleiben. Aber wie bereits beschrieben: Die Zeichenkombi 1 ist längst abgebaut.Wann hast du das schon vorher, also bereits, beschrieben?Und komm nicht mit dem Hinweis auf die FFK. Es geht nurnoch um die Frage, ob die Kombi 1 seinerzeit rechtswidrig war. Es geht nur noch um die Frage, ob du noch alle Tassen im Schrank hast. Gruß [mod]Ich bitte Dich darum doch einmal deine Wortwahl zu überdenken.Man muss nicht ausfallend werden. Gast225[/mod] Edited August 29, 2016 by Gast225 1 Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted August 29, 2016 Report Share Posted August 29, 2016 Wo ist das Problem? Bewohner bzw. Bewohnerparken sind/ist befreit. Selbst Diogenes war Bewohner. Hätte man die Befreiung nur einer bestimmten Bewohnergruppe gestatten wollen, hätte man spezielle Bewohnerausweise ausgegeben. Diese Spezialisierung müsste man auch auf dem Zusatzschild anbringenDuden: Bewohner, der 1 Quote Link to post Share on other sites
ellschi 4 Posted August 29, 2016 Author Report Share Posted August 29, 2016 Bewohner bzw. Bewohnerparken sind/ist befreit. Selbst Diogenes war Bewohner. Hätte man die Befreiung nur einer bestimmten Bewohnergruppe gestatten wollen, hätte man spezielle Bewohnerausweise ausgegeben. Diese Spezialisierung müsste man auch auf dem Zusatzschild anbringen Es wurden ja Bewohnerparkausweise ausgegeben. Für was weiß der Himmel. Denn auch die explizite Regelung für den ruhenden Verkehr, die in Beitrag #1 angeführte Zeichenkombination 2 (290.1 + "Bewohner frei" sagt nicht von Ausweisen. Quote Link to post Share on other sites
ellschi 4 Posted August 29, 2016 Author Report Share Posted August 29, 2016 (edited) Es geht nur noch um die Frage, ob du noch alle Tassen im Schrank hast. Das hört sich irgendwie nach Hauptschulabschluß und Mittlerer Dienst an. @sobbel: wie lange bist Du jetzt bei der Polizei ? Fast 40 Jahre. Und weißt nicht dass man auch im Internet niemanden beleidigen darf ? Ich bin sicher Du bist die Zierde Deiner Zunft in NRW. Gruß Jens [mod]Auch für Dich gilt überdenke Deine Wortwahl.Es reicht doch aus, wenn die Moderatoren entsprechend eingeschritten sind. Danke Gast225[/mod] Edited August 29, 2016 by Gast225 Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted August 29, 2016 Report Share Posted August 29, 2016 Es wurden ja Bewohnerparkausweise ausgegeben.Das kann aber der unbedarfte Verkehrsteilnehmer nicht wissen und sich dann, unabghängig ob ein Besitz des amtlichen Bewohnerparkausweises vorliegt, innerhalb der Teilmenge der Bewohner im Sinne des Zusatzzeichens befinden.. Was ist mit Lieferverkehr? Paketdienst? Getränkelieferant? Tiefkühllieferservice? Gerüstaufsteller? Hausrenovierer? Notdienste? Die dürfen alle nicht rein? Für mich liegt hier eine sinnwidrige Beschilderung vor, die dadurch nicht beachtlch ist. 1 Quote Link to post Share on other sites
ellschi 4 Posted August 29, 2016 Author Report Share Posted August 29, 2016 Es reicht doch aus, wenn die Moderatoren entsprechend eingeschritten sind. Greifen wir nicht der Staatsanwaltschaft Kleve vor. Quote Link to post Share on other sites
Kolbenfeder 77 Posted August 29, 2016 Report Share Posted August 29, 2016 Einfach mal bei der Verwaltung einen Parkausweis für das Fahrrad beantragen. Dann kann man auch mit dem Fahrrad rein fahren. Ansonsten sehe ich Zeichen 250 als absolut für alle anderen Fahrzeuge.Verwaltungen sind in der Hinsicht oft dumm, oft einerseits Zeichen 250, darunter der tourstische Radwegweiser und an der Hauptstraße Zeichen für Fahrradverbot No. 254. 1 Quote Link to post Share on other sites
ellschi 4 Posted August 29, 2016 Author Report Share Posted August 29, 2016 Was ist mit Lieferverkehr? Paketdienst? Getränkelieferant? Tiefkühllieferservice? Gerüstaufsteller? Hausrenovierer? Notdienste? Die dürfen alle nicht rein? Für mich liegt hier eine sinnwidrige Beschilderung vor, die dadurch nicht beachtlch ist. Diese Ansicht teile ich. Notdienste dürfen rein, aber schon bei Pflegediensten ist die Sache mehr als fraglich. Meist haben - wenn überhaupt - Pflegedienste eine Ausnahmegenehmigung für das Parken auf Bewohnerparkplätzen oder im Parkverbot. Von einer Ausnahmegenehmigung für Zeichen 250 habe ich noch nie gehört. Gruß Jens Quote Link to post Share on other sites
ellschi 4 Posted August 29, 2016 Author Report Share Posted August 29, 2016 Verwaltungen sind in der Hinsicht oft dumm, oft einerseits Zeichen 250, ... Ich vermute, dass im Fall des Threads schlicht die Zeichen 260 ausgegangen waren. (Was die Sache kaum besser macht; der Unfug ist das Zusatzzeichen). Bei uns gibt´s Straßen, da steht auf einer Seite 250, und auf der anderen Seite 260. Und da begegnen sich dann fahrende und schiebende Fahradfahrer. Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted August 29, 2016 Report Share Posted August 29, 2016 Warum dürfen Notdienste? Wenn schon Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, kann man die auch in die Parkausweise integrieren. Dann spart man auch die Zusatzzeichen die den gemeinen VT verwirren. StVO §46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen....11.von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind; 1 Quote Link to post Share on other sites
ellschi 4 Posted August 29, 2016 Author Report Share Posted August 29, 2016 Warum dürfen Notdienste? siehe § 35 StVO; VwV-StVO zu § 35 StVO sowie § 16 OWiG Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted August 29, 2016 Report Share Posted August 29, 2016 Ich verstehe unter Notdiensten z.B.: Wohnungstüraufsperrdienst, Rohrfreiservice für Wschbeckenabfluss verstopft.Was verstehst du unter Notdiensten? den Notarzt? Die zählen zum Rettungsdienst und sind vom § 35 gedeckt. Quote Link to post Share on other sites
ellschi 4 Posted August 29, 2016 Author Report Share Posted August 29, 2016 Was verstehst du unter Notdiensten? Alles was § 16 OWiG abdeckt. Sagt ja auch schon der Namen des Paragraphen. Und der "Notdienst" ist für den "Notstand". Wenn´s darüber hinaus noch andere Ermächtigungsgrundlagen gibt, ist das prima. Aber die braucht`s nicht unbedingt. Das Problem der Zeichenkombi 1 aus #1 sind bzw. waren auch nicht die Notsituationen. Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted August 29, 2016 Report Share Posted August 29, 2016 Ich denke nicht das der Notdienst bei Abfluss verstopft oder Türe aufsperren, sich erfolgreich auf den gerechtfertigten Notstand berufen könnte. Ich sehe da keine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut. Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted August 30, 2016 Report Share Posted August 30, 2016 Greifen wir nicht der Staatsanwaltschaft Kleve vor.Du Heißluftgebläse. 2 Quote Link to post Share on other sites
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