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23 Km/h Zu Schnell Bei Limit 30 - Vorsatz?


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Hallo zusammen,

 

am 19.06. wurde ich in Stuttgart um 23:xx geblitzt.

 

Am 7. Juli lag dann ein Anhörungsbogen in meinem Briefkasten, datiert auf den 4. Juli:

 

"... Ihnen wird zur Last gelegt, [...] folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

 

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h.

Zulässige Geschwindigkeit: 30 km/h.

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 53 km/h."

 

Ich bin selbst auch Halter des Fahrzeugs. Auf dem Foto bin ich zwar aus meiner Sicht unscharf zu erkennen, aber durchaus eindeutig zu identifizieren. Abstreiten macht also nicht viel Sinn.

 

Ich habe mir daraufhin die entsprechende Straße noch einmal angeschaut (da ich wirklich keine Begrenzung auf 30 gesehen hatte), um zu bemerken dass dort tatsächlich eine 30-er Tafel mit Zusatz "22-6h" aufgestellt ist. Es handelt sich um eine breite 3-spurige Straße nahe der Stuttgarter Innenstadt. Laut Bußgeldkatalog ist hier eine Strafe von 80 Euro und 1 Punkt vorgesehen, mit denen ich mich dann auch abgefunden hatte (Ist schließlich meine eigene Dummheit wenn ich die aufgestellten Schilder nicht sehe). Den Anhörungsbogen habe ich nicht zurückgesendet und stattdessen auf den Bußgeldbescheid gewartet.

 

Am 20. August lag dann ein weiterer Anhörungsbogen in meinem Briefkasten, datiert auf den 17. August. Identischer Text, diesmal allerdings mit dem Zusatz:

 

"**Nach nochmaliger Prüfung des Verfahrens wurde festgestellt, dass Sie die Geschwindigkeit massiv (76%) überschritten haben. Nach obergerichtlicher Rechtssprechung ist bei einer Überschreitung ab 50% über der zulässigen Geschwindigkeit von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Daher wird auch in diesem Fall von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen. Nach § 3 IVa BKat ist bei vorsätzlich begangenen Verstößen des Abschnitts I des BKat der doppelte Regelsatz anzuwenden."

 

Mit dem Vorsatz bin ich jetzt natürlich nicht einverstanden - Zum Hintergrund: Ich habe seit 14 Jahren meinen Autoführerschein (seit 16 Jahren Klasse A1) und bisher noch keine Punkte in Flensburg gesammelt. Im letzten Jahr wurde ich zweimal geblitzt, allerdings nur wegen kleinerer Verstöße (innerorts Tempo 58 bei erlaubten 50, auf der Autobahn 108 bei erlaubten 100). Soweit ich gelesen habe, muss Vorsatz immer bewiesen werden, wobei die reine prozentuale Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ausreicht. Wie oben beschrieben, es handelt sich um eine dreispurige Straße in der Stadt, um eine reine 30-Begrenzung bei Nacht (nicht um eine 30er-Zone), dieselbe dreispurige Straße ist vor dieser Begrenzung ganz normal auf Tempo 50 begrenzt. Ich habe die Schilder übersehen, es war fast kein Verkehr (so dass ich es am Verkehrsfluss hätte bemerken könne), weshalb ich nicht davon ausgehen konnte dass hier eine 30er-Begrenzung vorlag.

 

Meine Frage ist, wie gehe ich hier weiter vor? Durch den abermaligen Anhörungsbogen ist natürlich schon eine ganze Menge Zeit vergangen, wenn ich die Rechtslage richtig sehe wurde die Verjährung durch den ersten Anhörungsbogen gestoppt, durch den zweiten aber nicht mehr? Verjährung würde entsprechend am 6. Oktober eintreten. Was ist hier das sinnvollste Vorgehen? Den Anhörungsbogen ausfüllen, die Tat zugeben und den Vorsatz bestreiten? Dann darauf hoffen dass entweder der Vorwurf des Vorsatzes wieder gestrichen wird, oder dass die Verjährung eintritt bevor sich der SB damit befassen kann? Oder den Anhörungsbogen wieder liegenlassen und abwarten, was kommt?

 

Vielen Dank für eure Antworten im Voraus!

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Hallo, Ofenpeter,

 

herzlich willkommen im Radarforum.

 

Sollte es sich um die Theodor - Heuss - Straße handeln, wirst Du um den Vorsatzvorwurf kaum herumkommen, denn da wird laut Medienberichten deutlichst auf die Geschwindigkeitsbeschränkung hingewiesen.

 

Wie ich gelesen habe, gibt es dort sogar Schweller, die dafür sorgen sollen, dass man auf dieser Partystrecke nicht so schnell fahren kann.

 

Die Chancen dürften also selbst mit Anwalt ziemlich schlecht stehen.

 

Dies erst recht, wenn es sich bei Deinem PKW um ein szenetypisches Fahrzeug handeln sollte.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Hallo Ofenpeter, dir drohen 80 € Bussgeld, 28,50 € Gebühren und 1 Punkt. Bei Vorsatz 160 € Bussgeld, 28,50 Gebühren und 1 Punkt. In die Verjährung treiben dürfte nicht möglich sein. Du bist erkannt und benannt. Ich würde die Tat zugeben, aber auf die Sondersituation hinweisen , so wie in deinem Schreiben, und das Ergebnis abwarten.

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Danke für eure Antworten!

 

Nachteule, es ist nicht direkt die Theodor-Heuss-Straße, aber in direkter Verlängerung die Friedrichstraße (von Richtung Bahnhof aus kommend).

 

Schweller gibt es dort zumindest keine - da zwischen 6 und 22 Uhr auf 50 begrenzt ist, wäre dies ja auch für Tempo 30 nicht möglich.

 

Keine Ahnung was heute szenetypisch ist (Golf GTI und Co?) und ob mein Mercedes CLK da reinfällt (möglich denke ich?). Zu einem Gerichtstermin würde ich es wegen 80 Euro Differenz nicht kommen lassen. Dann warte ich wohl noch ein paar Tage und werde den Anhörungsbogen dann zurücksenden.

 

Danke nochmal!

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Soso, dann scheint die Abzockmaschinerie wohl ins Stocken geraten zu sein.

Anders lässt sich ein Vorsatzvorwurf bei einem rein politisch motivierten (Onkel Fritzi) Blödlimit wohl kaum erklären.

 

Tagsüber zu hohes Verkehrsaufkommen, nachts sind mehrheitlich ortskundige unterwegs.

Vllt tagsüber ebenfalls auf :30: gehen? :think:

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Was ich unbedingt gegen den Vorsatz anführen würde ist, dass das eigentliche Limit in der Straße exakt eingehalten worden ist, nämlich die 50 km/h. Dies spricht dafür, dass das Schild einfach übersehen wurde.

 

Gut wäre auch, wenn du am Tag da nicht zwangzig Mal lang musst.

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sind Dir die Hintergründe bekannt, die zu diesem Tempolimit geführt haben?

Ach komm. Warum sollte man sich mit den Gründen für ein Tempolimit beschäftigen? Klar ist doch: sobald es kontrolliert wird, ist das bekanntermaßen und unbestritten immer

Abzockmaschinerie

Wußtest Du das etwa nicht?
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Dank der Diskussion hier habe ich tatsächlich mal nach den Hintergründen der Beschränkung gesucht:

 

http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.blitzer-an-stuttgarts-partymeile-3600-suender-in-der-ersten-woche-erwischt.32acdc94-012e-4d75-abb4-7c503057c2c9.html

 

Nachts Tempo 30 gibt es dort also überhaupt erst seit Mai, also ca. 6 Wochen bevor es bei mir geblitzt hat. Seit der Änderung der Höchstgeschwindgkeitsänderung war es damit das erste Mal, dass ich überhaupt dort gefahren bin. Ärgerlich, aber ich hoffe den Vorsatz dann wegdiskutieren zu können (da ich wirklich keine Schilder gesehen habe).

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sind Dir die Hintergründe bekannt, die zu diesem Tempolimit geführt haben?

 

Die Hintergründe der klassisch übertriebenen hirnrissigen Schnellschuss Aktion sind mir bestens bekannt.

 

So langsam sogar auch die Ergebnisse: Ein VT wie der TE wird abgezockt, der ortskundige Motoraufheuler geht rechtzeitig in den 2. Gang und hat ne weitere Attraktion auf der Strecke

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Der "leise Vogel der Nacht" scheint die Ecke zu kennen oder darüber zumindest mehr zu wissen ob es sich für den TE lohnt den Vorsatz wegzukriegen...

Hier wäre ein solcher Vorwurf in den allerwenigsten Fällen ergangen, spätestens ein Richter hätte in einem gleichgelagerten Fall den Vorsatz nicht mitgetragen...

 

 

Aber wie gesagt.... hier.

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Welch blödsinnige Argumentation um hier doppeltes Bußgeld zu kassieren.

 

Es reicht ja nicht, die "Autobahnähnlich" ausgebauten innerörtlichen Hauptstraßen, welche problemlos mit :60: oder gar :70: beschilderbar wären, mit fadenscheinigen Begründungen auf :40: oder gar :30: zu kastrieren, nein, das, was bei den Überwachungsmaßnahmen heraus kommt, muss natürlich noch "optimiert" werden.

 

Ich sage ja immer, "Pflichtgemäßes Ermessen" ist eine andere Bezeichnung für legitimierte Willkür.

 

Prozentrechnen gab es im Straßenverkehrsrecht nicht. Aber kaum begründet mal ein Richter die Vorsatzannahme damit (OLG Celle 100% in Baustelle, OLG Hamm 57%, also 157km/h auf Bundesstraße) stürzt sich die Branche in inflationärer Willkür auf diese "Spezialpräventive" Möglichkeit der Einnahmeverdopplung.

 

Ist nur eine Frage der Zeit, bis bei :30: für gefahrene 45km/h und im VBB für geschlichene 15km/h doppelte Sätze die Regel sind. Man muss ja den ganzen Abzockapparat rentabel am Leben halten, auch wenn die Lemminge inzwischen größtenteils nur noch mit eingezogenem Genick durch die Gegend pennen.

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Moin Moin

 

 

 

Es reicht ja nicht, die "Autobahnähnlich"

Es heißt "autobahnähnlich" ;)

 

 

Ich sage ja immer,

Es wird aber nicht richtig

 

 

 

Prozentrechnen gab es im Straßenverkehrsrecht nicht.

Es gab auch Zeiten, da gab es dich nicht.

Und jetzt muß man mit dir leben.

 

 

Gruß

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Hallo, QTreiberin,

Der "leise Vogel der Nacht" scheint die Ecke zu kennen oder darüber zumindest mehr zu wissen ob es sich für den TE lohnt den Vorsatz wegzukriegen...

in der Theodor - Heuss - Straße spielen sich immer wieder Vorfälle wie diese

 

https://www.youtube.com/watch?v=EuZDroColI4

 

https://www.youtube.com/watch?v=G0Lu_eZxh2M

 

https://www.youtube.com/watch?v=OOBXX1mcFwM

 

ab.

 

Darauf aufmerksam geworden bin ich durch Blue aus dem VP und durch Kollegen, die in Stuttgart dienstlich tätig sind.

 

Der Stadtverwaltung ist gar nichts anderes übrig geblieben, als diese Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erlassen.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

 

 

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Es reicht ja nicht, die "Autobahnähnlich" ausgebauten innerörtlichen Hauptstraßen, welche problemlos mit :60: oder gar :70: beschilderbar wären, mit fadenscheinigen Begründungen auf :40: oder gar :30: zu kastrieren

Was sind denn an der hier in Rede stehenden Örtlichkeit die fadenscheinigen Begründungen?

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Hallo, QTreiberin,

Der "leise Vogel der Nacht" scheint die Ecke zu kennen oder darüber zumindest mehr zu wissen ob es sich für den TE lohnt den Vorsatz wegzukriegen...

in der Theodor - Heuss - Straße spielen sich immer wieder Vorfälle wie diese

 

https://www.youtube.com/watch?v=EuZDroColI4

 

https://www.youtube.com/watch?v=G0Lu_eZxh2M

 

https://www.youtube.com/watch?v=OOBXX1mcFwM

 

ab.

 

Darauf aufmerksam geworden bin ich durch Blue aus dem VP und durch Kollegen, die in Stuttgart dienstlich tätig sind.

 

Der Stadtverwaltung ist gar nichts anderes übrig geblieben, als diese Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erlassen.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

 

Wieso das, haben die keine Kontrollgeräte.

 

Mit massiver Kontrolldichte an diesen Stellen kann man die Leute erziehen (gibt da einen Versuch aus Jena aus den 90er Jahren).

Allerdings erzeugt man dann wohl eher eine Verlagerung.

Und die 30 muss auch überwacht werden. Genau so gut kann man auch die 50 überwachen. Wo ist denn nun das Problem dabei?

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  • 1 month later...

Hallo zusammen, da sich das Thema für mich nun erledigt hat, möchte ich hier nochmal ein Update geben!

 

Ich hatte mich schriftlich zum Anhörungsbogen geäußert, und die Geschwindikeitsübertretung zugegeben (siehe oben, da ich als Halter mit dem Foto sowieso identifiziert bin), jedoch den Vorsatz abgestritten. Argumentation: Von mir selten befahrene Strecke, die nächtliche Beschränkung auf 30 km/h bestand zum Tatzeitpunkt erst seit ein paar Wochen, Schild übersehen, innerorts autobahnähnlich ausgebaute Strecke lässt keinen gibt keinen Hinweis auf eine 30-er Beschränkung, usw.

 

Am 1.9. flatterte der Bußgeldbescheid ins Haus, der Vorwurf des Vorsatzes wurde nicht zurückgenommen. Begründung:

"Ihre Äußerungen vom 28.08.2016 führen zu keiner anderen Entscheidung. Da Sie die von Ihnen angenommene Geschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 3 km/h überschritten haben, kann von vorsätzlicher Begehensweise nicht abgesehen werden."

Gesamtforderung: 188,50€

 

Am 2.9. habe ich zunächst eine Email an die Behördenleiterin geschrieben, und meinen Unmut über die Vorgehensweise ausgedrückt, da hier offensichtlich nur versucht wurde möglichst viel Geld in die Kassen zu spülen.

 

Am 7.9. habe ich dann den formellen Einspruch per Einschreiben verschickt, in dem ich noch einmal zusammenfassend dargestellt habe, weshalb in meinem Fall nicht von Vorsatz ausgegangen werden kann. Dabei habe ich mich auf zwei OLG-Urteile bezogen:

 

OLG Hamm (Beschluss vom 18.12.2012, Aktenzeichen III-1 Rbs 166/12):

[...]Allein aus dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kann nicht auf vorsätzliches Verhalten geschlossen werden. Zwar kann das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Indiz für vorsätzliches Verhalten sein, jedoch ist hierbei auch die konkrete Verkehrssituation zu berücksichtigen.[...]

 

OLG Zweibrücken (Beschluss vom 14.01.2011, Aktenzeichen 1 SsBs 37/10):

[...]Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein vorsätzliches Handeln des Fahrzeugführers angenommen (vgl. BGH NJW 1997, 3252 [3253], KG Berlin VRs 113, 314, Senatsbeschluss vom 23. April 2008 1 Ss 59/08 zitiert nach Juris). Dies setzt aber voraus, dass der Täter sich der im Einzelfall höchstzulässigen Geschwindigkeit bewusst ist. Kennt er sie nicht und geht er unter Umständen von einer höheren zulässigen Geschwindigkeit aus, welche die Differenz der festgestellten und der vermeintlichen Höchstgeschwindigkeit gering erscheinen lässt, oder geht er von einer unbeschränkten Geschwindigkeit aus, so kann Fahrlässigkeit gegeben sein (vgl. BayObLG DAR 1994, 162, OLG Koblenz DAR 1999, 159, OLG Karlsruhe Beschluss vom 30. Dezember 1992, 2 Ss 199/92 zitiert nach Juris). [...]

 

Am nächsten Tag bin ich in den Urlaub geflogen (anderes Thema...).

 

Am 20.9. erhielt ich dann einen Brief von der Behörde (durch meine Nachbarin als Foto), in dem zunächst die nächtliche Begrenzung auf 30 km/h begründet wurde. Außerdem wurde in diesem Brief festgestellt, dass meine Email vom 2.9. als Einspruch gewertet werde, und wenn ich diesen nicht bis zum 30.9. zurückziehe, dieser an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werde. Der Vorsatzvorwurf wurde begründet mit den Urteilen des OLG Celle von 2011 und 2013 (AZ möchte ich jetzt nicht noch abtippen)

 

Entsprechend habe ich aus dem Urlaub am 26.9. noch eine Email verfasst, in der ich darauf hingewiesen habe dass meine Email nicht als Einspruch gewertet werden kann, da diese den formalen Vorgaben nicht entspricht (ich habe das Wort Einspruch dort nicht einmal erwähnt), und lt. LG Fula (AZ. 2 Qs 65/12) ein Einspruch per Email nicht möglich ist. Außerdem habe ich auf mein tatsächliches Einspruchschreiben hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt schon längst eingegangen sein musste. In der Email habe ich auch nochmal auf die zwei Urteile oben Bezug genommen.

 

Gestern (8.10.) nach der Rückkehr aus dem Urlaub lag dann wieder ein Schreiben der Stadt Stuttgart in meinem Briefkasten:

Ein neuer Bußgeldbescheid (von einem anderen SB), mit dem Hinweis:

"Nach nochmaliger Überprüfung aufgrund Ihrer Einlassungen sehen wir in diesem Fall von der Unterstellung einer vorsätzlichen Tagbegehung ab."

Das neue Bußgeld entspricht jetzt 108,50€

 

Mit diesem Ausgang bin ich soweit zufrieden, ich werde das Geld entsprechend in den nächsten Tagen überweisen. Danke nochmal für alle hilfreichen Beiträge hier (und sorry für diesen Roman)!

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