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Widerspruch Gegen Den Bugebe Verspätet - Postweg Dauerte 7 Tage


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Guten Tag!

 

Bevor ich die Strafe in folgendem Fall als Lehrgeld verbuche, würde ich gerne noch kurz eure Meinung dazu hören.

 

Aus versicherungstechnischen Gründen ist ein privates KFZ auf einen blinden und schwerhörigen älteren Herrn (80+) versichert und angemeldet. Mit diesem PKW wurde vor einiger Zeit eine höhere Geschwindigkeitsübertretung im Punktebereich begangen.

 

In Folge dessen wird der o.g. ältere Herr als Beschuldigter angehört. Dem Anhörungsbogen ist ein sehr gutes Foto beiliegt, dass einen erkennbar sehr viel jüngeren Fahrer zeigt. Der Anhörungsbogen wurde von dem älteren Herrn ignoriert; überraschenderweise erlässt die ermittelnde Behörde tatsächlich einen Bußgeldbescheid gegen ihn.

 

Gegen diesen Bußgeldbescheid wurde nun ein Widerspruch formuliert der, als Einschreiben versendet, bei "normalem" Postweg vor Ablauf der Frist die Behörde hätte erreichen müssen. Tatsächlich benötigt die deutsche Post jedoch eine Woche für die Zustellung, weshalb der Widerspruch die Behörde erst nach Ablauf der Frist erreicht.

 

Ich sehe hier keine weitere Möglichkeit gegen diesen offensichtlich falschen, jedoch rechtskräftigen Bußgeldbescheid vorzugehen. Sehe ich das richtig?

 

Viele Grüße,

 

Emulbetsup

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Anzumerken ist noch, dass behinderte Menschen, hier blind, ggf auch eine KFZ Steuerbefreiung oder zumindest eine Steuervergünstigung für das KFZ beantragen können oder evtl. schon genehmigt bekommen haben.

 

An diese Vergünstigung ist immer eine Bedingung geknüpft:

 

Das Fahrzeug darf nur vom Behinderten selber genutzt werden oder falls eine andere Person das Fahrzeug nutzt, muss er im Auftrag und für den Behinderten das Fahrzeug nutzen, also EInkaufsfahrten für den Behinderten, Arztbesuche, Medikamentenbesorgungen etc.

 

Wenn man ggf. nachts alleine mit einem steuerbegünstigten Fahrzeug von der Party heimdonnert und man keinen Notfall oder Auftrag vom Behinderten vorweisen kann, kann die Angelegenheit auch noch ganz andere Ausmaße annehmen, wenn die Behörde tiefer nachforscht oder wenn ggf. später ein Richter mal völlig unverhofft eine solche Frage an den Betroffenen stellt.

 

Man sollte auch diese Tatsache immer im Kopf behalten und zwischen den Beteiligten (Fahrzeugnutzer und Zulassungsinhaber/ Versicherungsnehmer) abgesprochen haben.

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Tatsächlich benötigt die deutsche Post jedoch eine Woche für die Zustellung, weshalb der Widerspruch die Behörde erst nach Ablauf der Frist erreicht.

 

Ich würde erstmal abwarten, ob der Widerspruch als unzulässig (weil verspätet) zurückgewiesen wird.

 

Erst dann ist ein sofortiger Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand möglich und zu empfehlen.

 

Generell würde ich einen Widerspruch immer per (Online)Fax machen.

 

Das hat man eine Faxquittung auf der nicht nur der Zugang dokumentiert ist, sondern auch der Inhalt des Schreibens.

 

Bei einem Einschreiben hat man neben dem Risiko der Postlaufzeit im Zweifelsfall noch das Beweisproblem was in dem Einschreiben drin war .... (und die hohen Kosten sind idR ünnötig)

 

Gruß Jens

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Bei einem Einschreiben hat man neben dem Risiko der Postlaufzeit im Zweifelsfall noch das Beweisproblem was in dem Einschreiben drin war .... (und die hohen Kosten sind idR ünnötig)

 

 

 

 

 

man hat im Zweifelsfall noch das Risiko eines Beweisproblems was im Einschreiben drin war? Hat denn die Behörde ein Beweisproblem, wenn du ein Einschreiben erhältst, dass in dem Einschreiben ggf. ein Bußgeldbescheid materiell drin war?

 

Kein Mensch wird leere Einschreiben verschicken, weil es ja nur im Interesse des Betroffenen liegt, dass gerade der Inhalt eines Einschreibens auch inhaltlich beim Empfänger ankommt.

 

Also aus welchem -wenn nicht grundsätzlich paranoiden- Grund muss man einen Nachweis haben, was man als Einschreiben verschickt hat.

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Danke für eure Antworten! Für das KFZ wird selbstverständlich in vollem Umfang KFZ-Steuer entrichtet.

 

Der Widerspruch ist bereits durch die Behörde wegen verspätetem Eingang abgelehnt worden. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe ich jetzt aufgesetzt und werde ihn versenden.

 

Muss ich gegen den eigentlichen Bußgeldbescheid jetzt nochmals Widerspruch einreichen oder gilt der erste Widerspruch nun als rechtzeitig zugestellt?

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Bei einem Einschreiben hat man (...) im Zweifelsfall noch das Beweisproblem was in dem Einschreiben drin war ....

Das ist grundsätzlich ein absolut theoretisches Problem. Besonders bei Behörden.

 

Muss ich gegen den eigentlichen Bußgeldbescheid jetzt nochmals Widerspruch einreichen oder gilt der erste Widerspruch nun als rechtzeitig zugestellt?

Denk' mal kurz nach: wenn Dein Einpruch abgewiesen wird, weil er nicht fristgerecht eingegangen ist - warum sollte dann ein weiterer Einspruch, der zwangsläufig noch später eingeht, plötzlich akzeptiert werden?

Der Einspruch ist nicht fristgerecht bei der BEhörde eingegangen - deshalb geht es jetzt ja um die Frage, ob Du das zu vertreten hast (also daran schuld bist) oder eben nicht. Du kannst jetzt also nur abwarten, wie Dein Antrag beschieden wird.

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Ja, warum?

Weil's besser ist. Nicht jeder SB muß das Urteil kennen oder sich passend daran erinnern. Wenn Du aber auf das Urteil hinweist, darf man wohl zu Recht erwarten, daß der SB sich damit beschäftigt und zumindest einen kurzen Moment darüber nachdenkt, ob Dein Fall irgendwie vergleichbar gelagert ist. Man darf daher wohl auch erwarten, daß er Deinen Antrag nicht allein mit dem Verweis auf die Postlaufzeiten ablehnt, sondern sich ggf. etwas mehr Mühe macht. Oder dem Antrag eben einfach stattgibt.

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Moin Moin

 

 

Ja, warum?

 

Abgesehen vom schon richtigerweise Gesagten, sieht es immer gut aus, wenn du die formulierten Behauptungen entsprechend belegen kannst.

Und ein Beleg vom BVerfG ist schon eine richtig hohe Hausnummer.

 

 

Gruß

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... oder die Akte einfach an das zuständige AG abverfügt und damit einem Richter die Entscheidung überläßt.

Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet erst mal die Behörde.

Wenn sie die Wiedereinsetzung ablehnt, muss man (kann man) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

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ist halt Beamtendeutsch

 

 

 

In § 25j des Kreditwesengesetzes wird es auch verwendet.

 

Allerdings mit einer eigenen Bedeutung.

 

Dort soll es vermutlich "bar abheben" und "unbar abheben" in einem Wort zusamenfassen.

 

 

Ich nehme an dass eine Ermittlungsakte, die "abverfügt" wird, einfach "weitergeleitet" wird.

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Nicht nur, denn es gibt ja die Verfügung und derjenige der dafür zuständig ist, setzt diese Verfügung um, also hier unter anderem die Akte weiterleiten.

 

Meist besteht eine Verfügung aus mehreren Einzelarbeitsanweisungen. Hier wäre vielleicht noch ein Anschreiben und eine Eingangsbestätigung zu erstellen und der Akte beizufügen.

 

Edit: Machen im übrigen nicht nur Behörden, sondern auch Unternehmen oder Rechtsanwälte.

Edited by Gast225
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  • 3 weeks later...

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