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Fahrerlaubnis, Beschlagnahmung Führerschein


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In diesem Artikel

 

http://www.kanzlei-nierenz.de/warum-man-besser-seinen-fuhrerschein-nicht-dabei-hat/

 

beschreibt eine Rechtsanwaltskanzlei einen "Trick", den ich nicht verstehe.

 

Es geht darum, dass, hat man keinen Führerschein dabei, einem dieser in einer Polizeikontrolle auch nicht durch die Polizisten entzogen werden kann, was hieße, dass man am Tag nach der Kontrolle wieder fahren dürfte. Hätte man den Führerschein dabei, könne dieser eingezogen werden und man dürfe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr fahren bis man ihn physisch wieder erhalten hätte.

 

Was ich nicht verstehe ist a): Führerschein und Fahrerlaubnis sind doch zwei unterschiedliche Dinge. Mir hat die Fahrerlaubnisbehörde mal ein Fahrverbot erteilt und ich wurde darauf hingewieen, dass der physische Besitz über das Führerscheinkärtchen nicht zum führen von Kraftzfahrzeugen berechtigt, da es nur ein Dokument des Nachweises sei und keine Erlaubnis an und für sich.

b) der Autor schreibt dann in einem Kommentar zum Artikel

 

"Wer keine Fahrerlaubnis hat, weil er noch nie eine besaß, diese behördlich oder richterlich eingezogen wurde oder auch VORLÄUFIG durch die Polizei sicher gestellt oder beschlagnahmt wurde, macht sich eines Vergehens gem. § 21 StVG strafbar, was mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird."

 

 

Das widerspricht doch dem Artikel? Komischerweise sieht ein anderer Kollege das genau so wie im Artikel, siehe hier

 

http://www.rechtsanwaltskanzlei-heller.de/rechtsanwalt-siegen-blog/55/Die-Pflicht-den-F%C3%BChrerschein-dabei-zu-haben-%E2%80%93-Mitnahmepflicht-des-F%C3%BChrerscheins

 

Was stimmt nun?

 

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Es geht darum, dass, hat man keinen Führerschein dabei, einem dieser in einer Polizeikontrolle auch nicht durch die Polizisten entzogen werden kann, was hieße, dass man am Tag nach der Kontrolle wieder fahren dürfte. Hätte man den Führerschein dabei, könne dieser eingezogen werden und man dürfe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr fahren bis man ihn physisch wieder erhalten hätte.

Genau so isses (wobei ich das Verbot für den Tag der Kontrolle und die daraus resultierende am-nächsten-Tag-Einschränkung nicht nachvollziehen kann).

 

Führerschein und Fahrerlaubnis sind doch zwei unterschiedliche Dinge.

Korrekt.

 

Mir hat die Fahrerlaubnisbehörde mal ein Fahrverbot erteilt und ich wurde darauf hingewieen, dass der physische Besitz über das Führerscheinkärtchen nicht zum führen von Kraftzfahrzeugen berechtigt, da es nur ein Dokument des Nachweises sei und keine Erlaubnis an und für sich.

Auch korrekt. Die Polizei kann aber eben kein Fahrverbot erteilen (Einschränkung s.o.)

 

Das widerspricht doch dem Artikel?

Nö. Die Polizei kann nur etwas sicherstellen oder beschlagnahmen, was sie in die Finger bekommt. Wenn der Autofahrer die Plastikkarte nicht dabei hat, kann die Polizei sie weder sicherstellen noch beschlagnahmen. Rein theoretisch könnte die Polizei natürlich den Betroffenen befragen, wo er den Führerschein denn hat, um dann dort mit ihm hinzufahren und sie dann sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen. Ganz praktisch gilt hier der altbekannte Hinweis: nicht (mehr als unbedingt nötig) mit den Herrschaften reden.

 

Komischerweise sieht ein anderer Kollege das genau so wie im Artikel

Es mag zwar komisch erscheinen, daß zwei Juristen einer Meinung sind, in diesem Fall ist es aber richtig.

 

Was stimmt nun?

Es gibt keinen Widerspruch - Du hast nur die Antwort im Kommentar nicht richtig verstanden.

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Moin Moin

 

 

Das was die RA da verbreiten sind keine "Tricks", das sind dumme Ratschläge und keineswegs bleibt als Folge nur das Bezahlen von 10 Euro.

 

Ist ja oben schon gesagt worden.

Der Führerschein ist der mitzuführende Nachweis über das Vorhandensein der Fahrerlaubnis.

Und das ist genauso wie das klingt - hier muß der Fahrer etwas nachweisen und nicht die Polizei.

 

Was also wird/könnte passieren, wenn bei einer Kontrolle die "Pappe" nicht mitgeführt wird?

Man muß u.U. den Rest des Weges zu Fuß gehen. Zumindest wird man nicht selbstfahrenderweise den Weg fortsetzen.

Es fehlte nämlich der Nachweis über die FE.

Jetzt könnte man ja der Meinung sein, die Polizei muß, z.b. über Funk, überprüfen ob eine FE existiert.

Darauf besteht aber kein Anspruch.

Wegen der Verhältnismäßigkeit wird die Polizei das versuchen, aber es gibt Unwägbarkeiten, die das nicht möglich machen, z.b. Funklöcher, Datenbank nicht erreichbar oder die Person ist noch gar nicht im System erfasst.

In NRW gibt's obendrein eine "Ausweisbestätigung". Gelangt die nicht mit den bestätigten Führerscheindaten zu dem kontrollierenden Kollegen zurück, kommt die Strafanzeige wegen Verdacht fahren ohne FE.

Und das nur weil man die Polizei austricksen wollte.

Da bin ich aber mächtig beeindruckt - Ablaus

 

Dabei bin ich noch gar nicht bei einer Fahrt unter BTM.

Da würde man sich nämlich über die Untersagung der Weiterfahrt unterhalten und nicht über das was die RA da dumm von sich geben.

 

 

 

Gruß

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Das was die RA da verbreiten sind keine "Tricks", das sind dumme Ratschläge

Das kann man so oder so sehen.

 

keineswegs bleibt als Folge nur das Bezahlen von 10 Euro.

Abgesehen von der evtl. Aufforderung, den FS irgendwo vorzulegen und dem Verbot der Weiterfahrt: doch.

 

Und das ist genauso wie das klingt - hier muß der Fahrer etwas nachweisen und nicht die Polizei.

Das bestreitet niemand, ist allerdings nicht das Thema.

 

Man muß u.U. den Rest des Weges zu Fuß gehen. Zumindest wird man nicht selbstfahrenderweise den Weg fortsetzen.

Kann sein, muß aber nicht sein.

 

Es fehlte nämlich der Nachweis über die FE.

Das bestreitet niemand, ist allerdings nicht das Thema.

 

In NRW gibt's obendrein eine "Ausweisbestätigung". Gelangt die nicht mit den bestätigten Führerscheindaten zu dem kontrollierenden Kollegen zurück, kommt die Strafanzeige wegen Verdacht fahren ohne FE.

Möglich. Deshalb wird der schlaue Fahrer ja auch dafür sorgen, daß die 'Ausweisbestätigung' bei den kontrollierenden Kollegen ankommt.

 

Dabei bin ich noch gar nicht bei einer Fahrt unter BTM.

Da würde man sich nämlich über die Untersagung der Weiterfahrt unterhalten und nicht über das was die RA da dumm von sich geben.

Wenn Du die (übrigens gar nicht dummen) Texte der RAe (nochmal) in Ruhe liest, wirst Du feststellen, daß es genau darum geht: der kontrollierende Polizist kann bei fehlendem Plastikkärtchen die Weiterfahrt untersagen, 10,- € kassieren und die Vorlage des FS auf der Wache fordern, er kann auch eine Blutprobe veranlassen - aber er kann das Teil eben nicht beschlagnahmen. Was für den betroffenen Autofahrer einen ganz entscheidenden Vorteil hat: er darf auch während des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens weiterhin ganz legal Auto fahren. Und nur darum ging es hier.

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Hallo, Biber,

Wenn Du die (übrigens gar nicht dummen) Texte der RAe (nochmal) in Ruhe liest, wirst Du feststellen, daß es genau darum geht: der kontrollierende Polizist kann bei fehlendem Plastikkärtchen die Weiterfahrt untersagen, 10,- € kassieren und die Vorlage des FS auf der Wache fordern, er kann auch eine Blutprobe veranlassen - aber er kann das Teil eben nicht beschlagnahmen. Was für den betroffenen Autofahrer einen ganz entscheidenden Vorteil hat: er darf auch während des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens weiterhin ganz legal Auto fahren. Und nur darum ging es hier.

diese Tipps können, wenn überhaupt, nur den Fahrern etwas bringen, die dauernd damit rechnen müssen, dass ihnen bei einer Kontrolle die Fahrerlaubnis entzogen wird, also in erster Linie Alkoholsündern.

 

Selbst einem unter BTM - Einfluss fahrenden VT wird im Normalfall nicht die FE entzogen, so dass er allenfalls eine Untersagung der Weiterfahrt für 24 Stunden befürchten muss, egal, ob er einen Führerschein dabei hat oder nicht.

 

Prozentual ist daher die Gefahr, dass man erst dann weiterfahren darf, wenn man seinen Führerschein vorzeigen kann, um ein vielfaches höher und deshalb ist die pauschale Behauptung, es wäre besser, den Führerschein nicht mitzuführen, irreführend.

 

Abgesehen davon: Da es ja mittlerweile sehr viele Bereitschaftsrichter gibt, ist es kein Problem mehr, einem alkoholisierten Fahrzeuglenker auch ohne die Abgabe seines Führerscheins vorläufig die FE zu entziehen.

 

Ein Anruf über den Bereitschaftsstaatsanwalt beim Bereitschaftsrichter reicht dazu schon aus, um diese Anordnung zu bekommen.

 

Unter Umständen erfolgt dann sogar gleich der Durchsuchungsbeschluss, um den Führerschein umgehend sicherzustellen.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Klar, kann man machen. Aber der Sünder muß ja am Folgetag nicht zwingend zu Hause sein. Oder er macht ganz einfach nicht auf. Und ob er denn tatsächlich zur Wache kommt, um seinen Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben, weiß auch niemand. Wenn, dann sollte man es von Anfang bis Ende konsequent und richtig machen. Und dazu würde für mich eben auch die Durchsuchung gehören.

 

BTW: der Betroffene hat ja zwei Optionen. A) er händigt daheim den FS freiwillig aus, dann muß auch nicht durchsucht werden. B) er gibt auch daheim vor nicht zu wissen, wo der seinen Führerschein abgelegt hat. Nur dann eben folgt, daß die Bude auf den Kopf gestellt wird (wenn ein richterlicher Beschluß vorliegt).

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diese Tipps können, wenn überhaupt, nur den Fahrern etwas bringen, die dauernd damit rechnen müssen, dass ihnen bei einer Kontrolle die Fahrerlaubnis entzogen wird, also in erster Linie Alkoholsündern.

Willi Brause aus dem ersten Link des TE war weder Alkoholsünder noch hatte er BTM o.ä. konsumiert, trotzdem hatte er vier Monate keine Führerschein. Hätte er seinen FS nicht dabei gehabt, wäre ihm das erspart geblieben.

 

Selbst einem unter BTM - Einfluss fahrenden VT wird im Normalfall nicht die FE entzogen, so dass er allenfalls eine Untersagung der Weiterfahrt für 24 Stunden befürchten muss, egal, ob er einen Führerschein dabei hat oder nicht.

Das mag der Normalfall sein, hilft dem Sonderfall aber nicht im allergeringsten.

 

Prozentual ist daher die Gefahr, dass man erst dann weiterfahren darf, wenn man seinen Führerschein vorzeigen kann, um ein vielfaches höher und deshalb ist die pauschale Behauptung, es wäre besser, den Führerschein nicht mitzuführen, irreführend.

Wenn der Polizist keinen Grund hat, an der Fahrtüchtigkeit des Kontrollierten bzw. am Besitz der FE zu zweifeln, dürfte die Untersagung der Weiterfahrt eher die Ausnahme sein. Mir wurde jedenfalls bei den zwei Kontrollen, bei denen ich tatsächlich keinen FS dabei hatte, die Weiterfahrt nicht untersagt, und auch aus meinem Bekanntenkreis kenne ich solche Fälle nicht.

 

Da es ja mittlerweile sehr viele Bereitschaftsrichter gibt, ist es kein Problem mehr, einem alkoholisierten Fahrzeuglenker auch ohne die Abgabe seines Führerscheins vorläufig die FE zu entziehen.

Hier ging es um den Verdacht auf BTM-Konsum.

 

Ein Anruf über den Bereitschaftsstaatsanwalt beim Bereitschaftsrichter reicht dazu schon aus, um diese Anordnung zu bekommen.

Das sieht der RA anders.

 

Unter Umständen erfolgt dann sogar gleich der Durchsuchungsbeschluss, um den Führerschein umgehend sicherzustellen.

Kennst Du einen Fall, in dem ein Richter in einem solchen Fall in diesem Stadium des Verfahrens einen Durchsuchungsbeschluss ausgestellt hat?

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Hallo, Biber,

 

ich habe mir den Text noch mal durchgelesen und da ist mir dieser Teil

 

So kam unser Willi Brause Anfang Juli 2013 in eine so genannte „Allgemeine Verkehrskontrolle“. Er hatte einen schlechten Tag gehabt, was er dem kontrollierenden Beamten auch mitteilte. Dieser sah auch die leicht geröteten Augen von Willi Brause. Aber er hatte einen ganz anderen Verdacht: Drogen oder (legale) Medikamente, nach deren Einnahme man nicht oder nur eingeschränkt Auto fahren darf. Und er machte das, was in seiner Dienstvorschrift steht und nahm Willi Brause zur Blutuntersuchung mit auf das Revier. Dort nahm ihm ein Polizeiarzt eine Blutprobe ab und die Polizei ihm vorläufig den Führerschein weg wegen des „Verdachts auf Teilnehme am Straßenverkehr unter dem Einfluss betäubender Substanzen“.

aufgefallen.

 

Es wird zwar behauptet, dass dem Willi Brause der Führerschein abgenommen wurde, aber nach welcher Rechtsgrundlage sollte das geschehen sein?

 

Die Sicherstellung bzw. die Beschlagnahme des Führerscheins wäre nur möglich, wenn dem Willi Ausfallerscheinungen vorgeworfen würden, aber davon steht hier nicht das Geringste.

 

Hat der Fahrzeuglenker legale Medikamente genommen, die laut Beipackzettel möglicherweise die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen können, kann man gar nichts machen außer einer Meldung an die Führerscheinstelle, es sei denn, man hat eindeutige Ausfallerscheinungen.

 

Interessant ist, dass hier einfach eine Behauptung aufgestellt wurde, ohne einen eindeutigen Nachweis, dass es tatsächlich so war und dass diese Behauptung einfach von allen möglichen Lesern ohne Nachzudenken übernommen wird.

 

Zur Untersagung der Weiterfahrt bei nicht mitgeführtem Führerschein:

 

Hier spielt es keine Rolle, ob der Polizeibeamte an der Fahrtauglichkeit zweifelt, sondern nur, ob der Polizeibeamte daran zweifelt, dass der Fahrzeuglenker tatsächlich aktuell im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.

 

Würde die Fahrtauglichkeit angezweifelt, würde die Weiterfahrt aus anderen Gründen untersagt.

 

Mag ja sein, dass Dir so etwas noch nicht untergekommen ist, mir dagegen schon und es gab schon den ein oder anderen Fall, in dem der Riecher richtig war und es sich herausgestellt hat, dass der Fahrer tatsächlich keine Fahrerlaubnis hatte.

 

Diese Untersagung hat ihm dann sogar eine zweite Anzeige erspart.

 

Zur Durchsuchung:

 

Bei uns auf der BAB kommt so etwas relativ selten vor, da unsere Klientel naturgemäß nur zum Teil aus dem Revierbereich stammt.

 

Mir sind aber einige Fälle bekannt, in denen Kollegen der umliegenden Reviere sich die richterliche Anordnung geholt haben, um den Führerschein einzuziehen, denn wenn man erst mal abwartet, ob der Beschuldigte diesen freiwillig irgendwann abgibt, kann man oft davon ausgehen, dass der Führerschein ganz plötzlich verloren wurde.

 

Nicht selten findet man diesen Führerschein dann bei späteren Kontrollen, wenn der Proband meint, dass er doch gefahrlos mit seinem angeblich verlorenen Führerschein weiterfahren kann und niemand merkt es.

 

Um so etwas zu vermeiden, wird gleich Tacheles geredet.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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