Zitum 0 Posted May 10, 2016 Report Share Posted May 10, 2016 Schönen guten Tag, ich hab da mal eine (natürlich) fiktive Frage. Ich habe hier viel im Forum gelesen aber ich habe dazu nichts gefunden. (Vielleicht auch zu blind gewesen) Man stelle sich vor, dass man seinen FS vor Jahren abgeben musste und nie neu bekommen hat. Dann kommt man nun in eine Polizeikontrolle und darf anschließend weiterfahren, womit man schon von Anfang an, von der Kontrolle, nicht mit gerechnet hatte. Der Polizist hat sich nichts notiert und nur über den Personalausweis eine Abfrage gestellt. Fragen 1) Warum dürfte man weiterfahren? 2) Was könnte nun noch auf einen zukommen. Da ich wie oben beschrieben habe hier viel gelesen habe, habe ich auch gemerkt, dass es viele gute Informationen zu verschiedenen Fällen gibt und hoffe hier auf adäquate Antworten. Ich wünsche euch allen noch eine schöne Woche. Mfg Quote Link to post Share on other sites
Guest klumpfuss Posted May 11, 2016 Report Share Posted May 11, 2016 Hey.Das ist wirklich merkwürdig, dass die Beamten sich nichts notiert haben. Ich meine letztlich passiert bei einer Polizeikontrolle auch nicht so viel. Es gibt halt ein paar Bestimmungen, was Polizisten dürfen, aber nicht unbedingt müssen. Hätten die dich nach dem Führerschein gefragt, wäre zum Beispiel nur ein Verwarngeld von 10 Euro fällig geworden. Hier steht noch mal ausführlicher, wie harmlos quasi eine Kontrolle sein kann, wenn nicht offensichtlich Alkohol oder Drogen im Spiel sind: http://www.bussgeldrechner.net/polizeikontrolle/Ich vermute mal nicht, dass da noch was nachkommt.Aber andere wissen da womöglich noch mehr. Hier im forum gibt es ja ein Sammelsurium an Erfahrungen. Quote Link to post Share on other sites
rth 515 Posted May 11, 2016 Report Share Posted May 11, 2016 ...Man stelle sich vor, dass man seinen FS vor Jahren abgeben musste und nie neu bekommen hat. Dann kommt man nun in eine Polizeikontrolle und darf anschließend weiterfahren, womit man schon von Anfang an, von der Kontrolle, nicht mit gerechnet hatte. Der Polizist hat sich nichts notiert und nur über den Personalausweis eine Abfrage gestellt. Natürlich rein Fiktiv: Die Leitstelle hat die Daten deines Perso und fragt, wenn dienstlich Zeit und Gelegenheit, in Flensburg nach deinem FS.Deine Probleme folgen, - oder auch nicht. Quote Link to post Share on other sites
nachteule 574 Posted May 11, 2016 Report Share Posted May 11, 2016 Hallo, Zitum, herzlich willkommen im Radarforum. Dein fiktiver Fahrer hat vermutlich schlicht und ergreifend das Glück gehabt, an einen Polizeibeamten zu geraten, der sich nicht die Mühe gemacht hat, nachzuprüfen, ob ein Entzug oder eine Sperre vorliegt. Es kann allerdings sein, dass er dieses noch nachholt und dass Du dann sogar zwei Anzeigen wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis bekommst. Hallo, Klumpfuss, man sollte nicht einfach alles glauben, nur, weil es selbsternannte Experten geschrieben haben. Die Polizei in Deutschland darf den vorschriftsmäßigen Zustand des Autos kontrollieren, doch durchsuchen oder betreten dürfen die Beamten das Fahrzeug in der Regel nur nach einem Durchsuchungsbeschluss eines Richters. Warndreieck und Verbandskasten sind allerdings auf Verlangen vorzuzeigen. Die Ausnahme bei der Durchsuchung ist, wenn die Beamten eine Gefahr im Verzug vermuten oder der begründete Verdacht einer Straftatbesteht, etwa wenn der Innenraum des Wagens nach Marihuana oder Alkohol riecht.Das stimmt nur zum Teil. In manchen (möglicherweise mittlerweile auch in vielen ) Bundesländern können Polizeibeamte Personen und Fahrzeuge auch ohne begründeten Tatverdacht durchsuchen. Guggst Du z. B. für das Land BW nach §§ 26, 29 und 30 PolGBW. Du solltest dieser aber am besten nebeneinander legen und lesen, da sie sich aufeinander beziehen. Die Polizei darf eine Führerscheinkontrolledurchführen. Wird der Führerschein nicht mitgeführt, drohen zehn Euro Bußgeld und der Führerschein muss in einer bestimmten Frist in der Polizeidienststelle vorgelegt werden.Auch das stimmt nur bedingt. Der § 21 StVG ist einer der wenigen Paragraphen, bei denen Du als KFZ - Lenker in der Pflicht stehst, nachzuweisen, dass Du tatsächlich aktuell im Besitz einer Fahrerlaubnis bist. Kannst Du das nicht, kann es sein, dass Dir die Weiterfahrt untersagt wird und dass Du erst wieder Fahren darfst. wenn Du nachträglich eindeutig nachweisen kannst, dass Du zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Fahrerlaubnis hattest. Viele Grüße, Nachteule 1 Quote Link to post Share on other sites
rth 515 Posted May 11, 2016 Report Share Posted May 11, 2016 Hallo Nachteule, ist der § 21 StVG nicht ein Musterbeispiel für die Anwendung der "Waldformel"? Quote Link to post Share on other sites
Zitum 0 Posted May 11, 2016 Author Report Share Posted May 11, 2016 Moin, ich danke für die Antworten und die freundiliche Begrüßung hier im Forum. Was ist denn die Waldformel? Quote Link to post Share on other sites
frosch 105 Posted May 11, 2016 Report Share Posted May 11, 2016 http://www.lmdfdg.com/?q=Waldformel&l=1 siehe erster Treffer im Verkehrsportal Quote Link to post Share on other sites
Zitum 0 Posted May 11, 2016 Author Report Share Posted May 11, 2016 Ja hätte ich auch googlen können. Sry für die Faulheit Aber danke für die Antwort Quote Link to post Share on other sites
Guest klumpfuss Posted May 12, 2016 Report Share Posted May 12, 2016 Hallo iMember, danke für die Erweiterung. Das stimmt schon, in manchen Fällen muss man wohl noch ausführlicher schauen, was und vor allem wie es geregelt ist. Dabei macht der Föderalismus das in Deutschland nicht unbedingt einfacher. Aber wozu hat man Foren, nicht wahr? Quote Link to post Share on other sites
nachteule 574 Posted May 12, 2016 Report Share Posted May 12, 2016 Hallo, rth,Hallo Nachteule, ist der § 21 StVG nicht ein Musterbeispiel für die Anwendung der "Waldformel"?warum? Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, eine Fahrerlaubnisanfrage durchzuführen, vor Allem, wenn der andere keinen Führerschein vorzeigen kann. Die Waldformel zieht höchstens dann, wenn laut Zevis alles in Ordnung ist und nichts darauf hindeutet, dass der Fahrzeuglenker aktuell keine gültige FE oder ein Fahrverbot hat. Nachermittlungen sollten dann trotzdem folgen und sind diese dann positiv für den Fahrer, gibt es keine negativen Folgen für ihn. Viele Grüße, Nachteule Quote Link to post Share on other sites
rth 515 Posted May 12, 2016 Report Share Posted May 12, 2016 Hallo, rth,Hallo Nachteule, ist der § 21 StVG nicht ein Musterbeispiel für die Anwendung der "Waldformel"?warum? Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, eine Fahrerlaubnisanfrage durchzuführen, vor Allem, wenn der andere keinen Führerschein vorzeigen kann.Sehr richtig.Nur Otto Normalverbraucher wird gebeten seinen FS kurzfristig auf der Wache vorzulegen, Graf Koks wird gebeten das Auto stehen zu lassen ... Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted May 12, 2016 Report Share Posted May 12, 2016 Graf Koks wird nicht "gebeten", er wird "aufgefordert", sein Fahrzeug stehen zu lassen. Einer Bitte muss man schließlich nicht nachkommen...... Grüße Wolle Quote Link to post Share on other sites
rth 515 Posted May 12, 2016 Report Share Posted May 12, 2016 Graf Koks wird nicht "gebeten", er wird "aufgefordert", sein Fahrzeug stehen zu lassen. Einer Bitte muss man schließlich nicht nachkommen...... Stimmt und stimmt doch nicht: Wenn dich dein Chef bittet etwas zu tun ist es auch nur die höfliche Form einer Weisung bzw. eines Befehls.Und Polizeibeamte sind "Weisungsberechtigt". Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted May 12, 2016 Report Share Posted May 12, 2016 Nicht unbedingt! Du kennst meinen Chef nicht...... Eben! Polizeibeamte sind weisungsberechtigt und geben Graf Koks die Weisung, das Auto stehen zu lassen. Würden sie ihn z. B. bitten, zu "pusten", kann er diese Bitte ablehnen. Genauso wie die Bitte (wenn sie denn als solche vorgetragen wird), das Auto nicht mehr zu bewegen.Wenn sie ihm mit Konsequenzen "drohen" sollten, isses auch keine Bitte mehr..... Grüße Wolle Quote Link to post Share on other sites
rth 515 Posted May 12, 2016 Report Share Posted May 12, 2016 Nicht unbedingt! Du kennst meinen Chef nicht...... Nein, aber auch du wirst bei "Deinem" Chef zwischen allgemeinem Wunsch und Weisung unterscheiden können, auch wenn er sie höflich vorträgt.Und: "Bitte lassen Sie den Wagen stehen" eines Polizeibeamten ist keine unverbindliche Bitte sondern eine Weisung, höflich verpackt. Aber für Graf Koks geht es auch deutlich: "Der Wagen bleibt stehen." Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted May 12, 2016 Report Share Posted May 12, 2016 Du schreibst es doch, das ist eine (An)Weisung, keine Bitte! Das Wort "bitte" ist reine Höflichkeit, weiter nix. Schließlich muss eine Anweisung nicht per se unhöflich vorgetragen werden. Eine Bitte wäre: Würden Sie (bitte) den Wagen stehen lassen?!Dann könnte er weiterfahren.... Grüße Wolle Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted May 12, 2016 Report Share Posted May 12, 2016 Kennst Du Korinthen....? Alle anderen haben genau verstanden was gemeint ist.... Quote Link to post Share on other sites
Zitum 0 Posted May 12, 2016 Author Report Share Posted May 12, 2016 Irgendwie ist mein Urspungsthema nun durch ein kuddelwuddel in vergessenheit geraten oder gehört das noch dazu? Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted May 12, 2016 Report Share Posted May 12, 2016 Das war doch eh schon beantwortet... Quote Link to post Share on other sites
rth 515 Posted May 12, 2016 Report Share Posted May 12, 2016 Irgendwie ist mein Urspungsthema nun durch ein kuddelwuddel in vergessenheit geraten oder gehört das noch dazu? Lies T3 und T4 Quote Link to post Share on other sites
nachteule 574 Posted May 12, 2016 Report Share Posted May 12, 2016 Hallo, rth, Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, eine Fahrerlaubnisanfrage durchzuführen, vor Allem, wenn der andere keinen Führerschein vorzeigen kann.Sehr richtig.Nur Otto Normalverbraucher wird gebeten seinen FS kurzfristig auf der Wache vorzulegen, Graf Koks wird gebeten das Auto stehen zu lassen ... kannst Du mir bitte erklären, was "Graf Koks" mit dem § 21 StVG und der ursprünglichen Frage zu tun hat? Bezieht man die Bezeichnung "Graf Koks" auf den Kokainkonsum, wären hier die § 24a StVG oder §§ 316, 315c StGB einschlägig, nicht aber der Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Also: Thema verfehlt Viele Grüße, Nachteule Quote Link to post Share on other sites
u14325 243 Posted May 12, 2016 Report Share Posted May 12, 2016 Nun, hier ist doch der Graf Koks von der Gasanstalt gemeint. 1 Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted May 13, 2016 Report Share Posted May 13, 2016 Um dem "Vogel der Nacht" auch einen Link dazu zu geben... https://de.wikipedia.org/wiki/Graf_KoksZitat daraus:Graf Koks ist die umgangssprachliche Bezeichnung einer Person, die besonders vornehm oder angeberisch tut. Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted May 13, 2016 Report Share Posted May 13, 2016 [mod] *RÄUSPER* [/mod] Quote Link to post Share on other sites
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