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Links Überholen Eines Linksfahrenden Auf Der Autobahn Mit Dem Krad


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Spielen die "Gefühle" der Herren A. und B. bei der Bewertung meiner Taten eine Rolle?

Da der beobachtende Polizist in beiden Fällen beanzeigt, wird das im Zweifel ein Richter entscheiden. Ich kann mir sehr gut vorstellen, daß der die Gefühle des Zeugen berücksichtigt.

 

Aber er fragte explizit nach 2a) und 2b) ("fühlt" sich gefährdet vs. "fühlt" sich nicht gefährdet).

Er fragte:

In welchem Fall würde Deiner Ansicht nach ein Strafbefehl oder ein Urteil gegen den Kradlenker folgen?

Wenn ich die Antwort nicht übersehen habe, gibt es sie bisher nicht.

 

Eben.

Das (also die Frage der Handlungsoption) war weder Frage noch Diskussionsthema, sondern lediglich eine völlig überflüssige Senfspende.

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Da der beobachtende Polizist in beiden Fällen beanzeigt, wird das im Zweifel ein Richter entscheiden. Ich kann mir sehr gut vorstellen, daß der die Gefühle des Zeugen berücksichtigt.

Hättest Du ein Urteil zur Hand, das Deine Vorstellung unterstützt? Hier findest Du eine Entscheidung (OLG Hamm), die IMO Deiner Vorstellung eher widerspricht:

 

Legt man die Aussage dieser beiden Zeugen zugrunde, ist es zumindest nicht ohne weiteres nachvollziehbar, daß es durch das Verhalten des Angeklagten zu einer konkreten Gefährdung des Fahrzeugs des Zeugen E. oder der Insassen gekommen sein soll

 

[...]

 

Ohne nähere Feststellungen zu den Abständen der drei beteiligten Fahrzeuge und zum konkreten Fahrverhalten des Angeklagten (z.B. mögliches Abbremsen des Angeklagten bei Annäherung an den vorausfahrenden LKW) und des Zeugen E., der die Annäherung des Angeklagten und den Überholvorgang beobachtet haben will, läßt sich die vom Landgericht angenommene konkrete Gefährdung, nämlich die auf festgestellte Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, bei dem der Eintritt des Schadenseintritts wahrscheinlicher ist als sein Ausbleiben (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage, § 315 c Rdnr. 15), somit nicht hinreichend ableiten.

 

Wenn ich die Antwort nicht übersehen habe, gibt es sie bisher nicht.

Guckstu hier:

 

Hi Nachteule,

 

2 a), 2 b) und 3. Bei 1 traue ich mir keinen Tipp zu (wegen "vor Gericht und auf hoher See" etc. ;))

 

Herzliche Grüße, Pedro.

 

Das (also die Frage der Handlungsoption) war weder Frage noch Diskussionsthema ...

Weiter oben ging es kurz darum, dass man als Polizist einen AE von der "Strafanzeige" zur "OWi-Anzeige" umstimmen könne. Ist aber auch Wurscht.

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Hallo, Prickelpitt,

Zu dem Satz, den Blaulicht geschrieben hat, kann ich jetzt nichts sagen, da ich den Sinn nicht so recht verstehe.

Darf ich das für meine Signatur haben, bitte? :dribble:

nichts dagegen. :victory:

 

Hallo, PedroK,

1. In einem :120:-Abschnitt dübele ich mit ca. 200 km/h und geringstmöglichem Abstand auf der mittleren Spur rechts an Herrn A. vorbei und ziehe dann kurz vor ihm nach links. Herr A. fühlt sich gefährdet und meint bremsen zu müssen.

2. In einem :120:-Abschnitt dübele ich mit ca. 200 km/h und geringstmöglichem Abstand auf der mittleren Spur rechts an Herrn B. vorbei und ziehe dann kurz vor ihm nach links. Herr B. fühlt sich nicht gefährdet.

Beide Vorfälle werden von einem Providisten beobachtet und als Gefährdung des Straßenverkehrs zur Anzeige gebracht. Spielen die "Gefühle" der Herren A. und B. bei der Bewertung meiner Taten eine Rolle?

von sich aus kann der Polizeibeamte hier ein verbotenes Rechtsüberholen mit Gefährdung erstatten (Owi).

 

Er kann auch eine Anzeige wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährung erstatten.

 

Das Problem ist dann aber, und da beißt die Maus nun mal keinen Faden ab, dass der Staatsanwalt auch die Aussage des Geschädigten haben will und dass er die Straftat nur dann verfolgt, wenn der Geschädigte sich nicht nur "ein bisschen", sondern konkret an Leib und leben gefährdet gesehen hat.

 

Diese konkrete Gefährdung sollte natürlich auch durch die Aussage oder besser noch das Video des Beamten zu belegen sein.

 

Sieht man auf dem Video, dass der Geschädigte nur kurz den Gasfuß lupfen oder nur minimal abbremsen musste, kann er sich noch so sehr gefährdet gefühlt haben, es wird dann doch wahrscheinlich nur eine Owi herauskommen.

 

Gibt der Geschädigte an, dass es für ihn keine gefährliche Situation gab, wird das Verfahren in aller Regel auch dann eingestellt, wenn das Video eine deutliche Gefährdung zeigt.

 

Gelingt es dem Beamten nicht, den Geschädigten zu ermitteln, würde eine Strafanzeige ins Leere laufen und ein etwas unsicherer Beamter holt sich dann besser die Anordnung des zuständigen Staatsanwalts, von vornherein "nur" eine Owi - Anzeige mit Gefährdung vorzulegen, denn die wird ganz sicher verfolgt und man hat nicht die Gefahr, dass die Owi bei der Vorlage einer Strafanzeige verjähren würde.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Blaulicht,

 

ausnahmsweise lese ich mal einen Beitrag von Dir, dem ich zumindest zum Teil zustimmen kann.

 

Ich habe allerdings nie das Gegenteil behauptet.

 

Staatsanwalt und Richter werden den Beschuldigten nur verurteilen bzw. einen Strafbefehl erlassen, wenn sie tatsächlich eine Straßenverkehrsgefährdung mit allen geforderten Merkmalen sehen.

 

Du hast aber ganz offensichtlich nicht verstanden, was ich die ganze Zeit geschrieben habe:

 

Zu einem Strafbefehl oder einer Verurteilung kommt es aber nur dann, wenn der Geschädigte von sich aus angibt, er habe sich konkret gefährdet gefühlt.

 

Wenn diese Vorgabe von vornherein fehlt, sondern nur die Beobachtung und die Einschätzung eines Zeugen, z. B. eines Polizeibeamten, wird zumindest bei uns kein Staatsanwalt den Fall als Straßenverkehrsgefährdung verfolgen.

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Das Problem ist dann aber, und da beißt die Maus nun mal keinen Faden ab, dass der Staatsanwalt auch die Aussage des Geschädigten haben will und dass er die Straftat nur dann verfolgt, wenn der Geschädigte sich nicht nur "ein bisschen", sondern konkret an Leib und leben gefährdet gesehen hat.

Hi Nachteule,

 

es mag bei Euch so sein, aber ich hielte das für sehr merkwürdig, ...

 

Diese konkrete Gefährdung sollte natürlich auch durch die Aussage oder besser noch das Video des Beamten zu belegen sein.

... denn wenn die konkrete Gefährdung belegbar ist, sollte/muss sie als Offizialdelikt doch auch verfolgt werden.

 

Herzliche Grüße,

 

Pedro.

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Moin Moin

 

 

 

Das Problem ist dann aber, und da beißt die Maus nun mal keinen Faden ab, dass der Staatsanwalt auch die Aussage des Geschädigten haben will und dass er die Straftat nur dann verfolgt, wenn der Geschädigte sich nicht nur "ein bisschen", sondern konkret an Leib und leben gefährdet gesehen hat.

Stell ich mir grad lustig vor.

Kommt euer StA denn ggf. zu mir, um sich mit meinem Auto oder sonst einer "fremden Sache von bedeutendem Wert" zu unterhalten?

Oder muß ich damit beim StA vorfahren?

 

 

Gruß

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Hättest Du ein Urteil zur Hand, das Deine Vorstellung unterstützt?

Nö. Deshalb sprach ich ja von vorstellen können.

 

Hier findest Du eine Entscheidung (OLG Hamm), die IMO Deiner Vorstellung eher widerspricht

Das scheint mir - wenn man das gesamte Urteil liest - nicht zwingend so zu sein. Aber damit sollen sich Juristen auseinandersetzen.

 

Guckstu hier

Danke.

 

(...)

Du wiederholst Dich. Absicht oder Hildesheimer?

 

... denn wenn die konkrete Gefährdung belegbar ist, sollte/muss sie als Offizialdelikt doch auch verfolgt werden.

Genau das bestreitet niemand.

 

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Hallo, PedroK.,

... denn wenn die konkrete Gefährdung belegbar ist, sollte/muss sie als Offizialdelikt doch auch verfolgt werden.

unbestritten.

 

Die Frage ist nur: Wann und in welcher Form ist die konkrete Gefährdung belegbar?

 

Wer erstattet die Anzeige wegen Straßenverkehrsgefährdung? Der Geschädigte oder ein unbeteiligter Zeuge?

 

Anhand welcher Kriterien kann der unbeteiligte Zeuge eindeutig beurteilen, ob es eine konkrete Gefährdung des Geschädigten gab?

 

Fast jeder Polizeibeamte sieht in seiner Freizeit immer wieder Situationen im Straßenverkehr, die äußerst knapp sind und nach außen hin durchaus als Straßenverkehrsgefährdung gesehen werden können.

 

Ist man dann verpflichtet, sich in den Dienst zu versetzen und die Straftat zu verfolgen oder zumindest zur Anzeige zu bringen?

 

Hallo, Sobbel,

Kommt euer StA denn ggf. zu mir, um sich mit meinem Auto oder sonst einer "fremden Sache von bedeutendem Wert" zu unterhalten?

Oder muß ich damit beim StA vorfahren?

natürlich würde er kommen.

 

Er würde sich doch ganz sicher erkundigen wollen, wie es ein Auto schafft, eine Strafanzeige wegen Straßenverkehrsgefährdung zu erstatten. :abwarten:

 

Kann Dein Auto dies plausibel erklären, wird er die Sache auch sicher als Straftat verfolgen.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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- muss / darf der Polizist sich um die Belegbarkeit kümmern (also nix machen, wenn die Beweislast schwach ist) oder muss er bei dem Tatverdacht handeln und die weitere Fragen der StA beantworten lassen?

- ist es für die Polizei nicht egal, ob ein unbeteiligter Zeuge, das Opfer oder der Täter Anzeige erstattet?

- welche Verpflichtungen ein Polizist in seiner Freizeit hat, sollte einem Polizisten bekannt sein.

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Die Frage ist nur: Wann und in welcher Form ist die konkrete Gefährdung belegbar?

 

Wer erstattet die Anzeige wegen Straßenverkehrsgefährdung? Der Geschädigte oder ein unbeteiligter Zeuge?

 

Anhand welcher Kriterien kann der unbeteiligte Zeuge eindeutig beurteilen, ob es eine konkrete Gefährdung des Geschädigten gab?

Hi Nachteule,

 

ich ging von dieser Konstellation aus:

 

Diese konkrete Gefährdung sollte natürlich auch durch die Aussage oder besser noch das Video des Beamten zu belegen sein.

[...]

Gibt der Geschädigte an, dass es für ihn keine gefährliche Situation gab, wird das Verfahren in aller Regel auch dann eingestellt, wenn das Video eine deutliche Gefährdung zeigt.

Der StA hätte also das Video und die Aussage des/der Beamten als Beleg, stellte aber Deiner Auskunft nach ein, wenn das "Gefühl" fehlt.

 

@Sobbels Argument ist in dem Zusammenhang IMO auch richtig, denn wenn das Verhalten eines VT eine fremde Sache von bedeutendem Wert - wie z.B. eine VBA oder auch nur einen Laternenmast - gefährdet (incl. rücksichtslos etc. etc.) und die Cops das zur Anzeige bringen und belegen können, kann doch das "Gefühl" der VBA bzw. des Laternenmasts kaum eine Rolle spielen.

 

Herzliche Grüße, Pedro.

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Hallo, PedroK,

 

ich kann jetzt nicht ausschließen, dass es im Einzelfall auch dann einen Strafbefehl oder ein Urteil gegen einen Beschuldigten gibt, wenn der Geschädigte angibt, für ihn sei es kein gefährlicher Vorgang gewesen, aber das dürfte recht selten vorkommen.

 

Mir selber ist, weder aus eigener Erfahrung noch aus der Literatur, irgendein Fall bekannt, in dem es so wäre.

 

Zum Laternenmast:

 

Nehmen wir mal an, jemand überholt verbotswidrig ein anderes Fahrzeug, kommt dabei ins Schleudern und schrammt nur um wenige Zentimeter an einem Zusammenstoß mit einem Laternenmast vorbei.

 

Der Laternenmast hat also unglaubliches Glück, dass er nicht beschädigt wurde.

 

Würde hier eine Straßenverkehrsgefährdung vorliegen?

 

Wenn ja: Wo kann man dazu etwas lesen (Urteile, Kommentare)?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Hallo, PedroK,

 

ich kann jetzt nicht ausschließen, dass es im Einzelfall auch dann einen Strafbefehl oder ein Urteil gegen einen Beschuldigten gibt, wenn der Geschädigte angibt, für ihn sei es kein gefährlicher Vorgang gewesen, aber das dürfte recht selten vorkommen.

Hi Nachteule,

 

damit hast Du vermutlich recht, denn in der Regel wird sich wohl der tatsächlich Gefährdete auch gefährdet fühlen.

 

Würde hier eine Straßenverkehrsgefährdung vorliegen? Wenn ja: Wo kann man dazu etwas lesen (Urteile, Kommentare)?

Soweit ich weiß, hinge das vom Wert bzw. den Instandsetzungskosten des (fast) umgebügelten Lichtmastes ab. Der BGH hat in einem Urteil - wie ich finde - recht gut formuliert:

 

Nach gefestigter Rechtsprechung muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Es muss ein Verkehrsvorgang belegt werden, bei dem es zu einem "Beinahe-Unfall" gekommen wäre - also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, "das sei noch einmal gut gegangen". Dass sich zwei Fahrzeuge beim Querverkehr in enger räumlicher Nähe zueinander befunden haben, genügt für sich allein nicht.

(z.B. BGH 4 StR 558/11)

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Hallo, PedroK,

 

die einzigen mir bekannten Fälle, in denen eine konkrete Gefahr, aber kein Schaden an Gegenständen bei einer Anzeige wegen Straßenverkehrsgefährdung bejaht wurde, waren die, in denen der geschädigte Fahrer angab, dass er für sich und sein heilix Blechle eine konkrete Gefahr gesehen hat.

 

Gibt der Geschädigte an, ein Unfall und damit das verbeulen seines Autos wäre nur noch durch ein beherztes Ausweichen seinerseits vermieden worden, kann man getrost sagen, dass hier auch die Gefahr für den Gegenstand (das Auto) eine Rolle spielt.

 

Eine Leitplanke, ein Ampelmast o. ä. kann aber nicht ausweichen und wenn jemand z. B. bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss knapp an diesen vorbeikommt, ohne sie zu beschädigen, dürfte es "nur" zu einer Verurteilung nach § 316 StGB kommen, wenn außer dem Fahrer keine anderen Personen involviert waren.

 

Wie schon geschrieben: Mir wäre kein einziger Fall bekannt, in dem es anders wäre.

 

Es mag sein, dass der Fahrer zunächst von dem Polizeibeamten auch wegen des Verdachts eines Verstoßes nach § 315c StGB angezeigt wird, wenn dieser sich nicht sicher ist, wie er es zu beurteilen hat, aber einen Strafbefehl oder ein Urteil wird es wohl kaum mit diesem Tatvorhalt geben.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Hallo, Diplomat,

Radfahrer fordern, zu Recht, einen Mindestabstand von 1 m bis 1,5 m, und da sollen nun, wenn ein Kradlenker bei 120 oder mehr km/h überholt, 50 - 80 cm ausreichen?

Viele Grüße, Nachteule

 

Mindestens 1,5m! An Steigungen 2m!

 

Autofahrer haben beim Überholen mindestens 1,5 Meter Seitenabstand einzuhalten, ab 90 km/h zwei Meter Abstand (OLG Hamm, Az. 9 U 66/92). In Sonderfällen wie bei Steigungen (OLG Frankfurt/ Main, Az. 2 Ss 478/80) oder einem mittransportiertem Kind auf dem Fahrrad (OLG Karlsruhe, 10 U 102/88) sind ebenfalls zwei Meter erforderlich.

 

Daraus folgt, innerhalb einer Fahrspur darf ein Fahrradfahrer von einem PKW oder LKW nicht überholt werden,:

 

0,60m vom rechten Rand, sich evtl. öffnene PKW-Türen auf einem Parkstreifen!

0,80m Radfahrerbreite.

1,50m Seitenabstand mindestens zum KFZ.

2,10m PKW-Breite.

 

5m insgesamt, die Gegenfahrbahn muß mindestens 1,25m weit genutzt werden, also Überholen nur wenn kein Gegenverkehr!

 

Auch bei Radfahrern im Gegenverkehr, zu dem ist auch mindestens 1,5m Abstand einzuhalten!

 

 

Gruß

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Hallo, Juschi,

 

wenn ihm sein Leben lieb ist und wenn er partout überholen will, dann in so einer Situation (PKW auf dem linken Fahrstreifen, rechter bzw. mittlerer Fahrstreifen frei) auf jeden Fall rechts.

 

Das heißt aber noch lange nicht, dass ich so etwas gutheiße.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Vielen Dank für die ausführliche Diskussion. Lese ich richtigerweise heraus, dass der Kradfahrer im Beispiel besser auf der rechten, freien Fahrspur überholen würde als links?

Das solltest herauslesen:

 

Ich lese ich richtigerweise heraus, dass der Kradfahrer im Beispiel besser einfach nicht in der Lage überholen würde.

 

 

Das ist oft das situationmäßig geforderte Verhalten.

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Vielen Dank für die ausführliche Diskussion. Lese ich richtigerweise heraus, dass der Kradfahrer im Beispiel besser auf der rechten, freien Fahrspur überholen würde als links?

 

Ja. Das spart idR Zeit und Nerven.

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Mag sein. Bei manchem Zeitgenossen mag ich allerdings auch pure Absicht erkennen wollen.

 

 

 

@Kolbenfeder: nichts verstanden! Versuch's mal mit etwas weiter denken.

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Vielen Dank für die ausführliche Diskussion. Lese ich richtigerweise heraus, dass der Kradfahrer im Beispiel besser auf der rechten, freien Fahrspur überholen würde als links?

@juschi: Von der Paragraphenebene her ist rechts "vorbeifahren" günstiger als zu "drängeln" und "verkehrsgefährdend" zu überholen, wenn rechts frei. Die andere Ebene ist jedoch die "Eigensicherung".

Früher war jedoch alles einfacher. Da haben auf der linken Spur fahrende Pkw-Fahrer vielfach breitwillig sich nach rechts in ihrer Fahrspur positioniert, um zu zeigen, Moppedfahrer ich habe Dich gesehen, Du bist eh schneller, ich lasse bzw. mache Dir Platz zum Überholen, Du bist eh gleich vorbei. Fall erledigt. So ein Miteinander war so üblich und vollkommen normal. So üblich normal verhielt sich auch mal ein mehrfacher dt. Motorradweltmeister beim Testen eines Moppeds für einen Boulevard-TV-Sender, wo es Hubschrauberaufnahmen von der Drittenspuraufmachung gab und er dann Shitstorm von der Gutmenschenfraktion erntete. Seit dem ist es "öffentlich-gesellschaftlich" verpönt. Der heutige Zeitgeist "Verteufelung der Geschwindigkeit", die polizeiliche Anstiftung zum Denunzieren durch "Internetwachen" und Videoaufnahmen von jedermann lassen es heute schwieriger erscheinen. Im Worstcase bleibt es aber eh nur bei einer Kennzeichenanzeige/-fahndung, ggf. mit allem Brimborium. Praktisch gesehen reicht eine Türbreite, jeder muß halt selbst seinen Autobahnsurfstil finden :ph34t: .

:nolimit:

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Hallo, m3_,

 

Dummfug.

 

In erster Linie liegt es daran, dass die Fahrzeuge in den letzten Jahren immer breiter geworden sind und mehr Platz brauchen und zum Anderen daran, dass der nette Autofahrer, wenn es dann doch zum Unfall kommt, nicht selten eine gehörige Mitschuld bekommt.

 

Ganz abgesehen von den seelischen Folgen, wenn er live zusehen darf, wie sich ein Kradlenker zerbröselt, wenn er bei diesem Überholmanöver einen Zusammenstoß fabriziert.

 

Hier kann ich jeden verstehen, der so einen Unsinn nicht auch noch unterstützt.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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@Nachteule : Selber Dummfug.

 

Wie viele der o.g. Fälle, in denen es zum Überholunfall kam und der nette Autofahrer dann eine Mitschuld bekam, sind dir denn bekannt ? Dutzende ? Oder eher gefühlt "Einige" ? Ich denke kein Einziger.

Was denkst du, wieviel % der bornierten "ich lass dich nicht vorbei" - Fahrer Angst vor seelischen Folgen im Zusammenhang mit dem deshalb verhinderten Überholvorgang haben ?

 

M3 hat schon sehr treffend geschrieben wie sich das "Miteinander" im Verkehr entwickelt hat.

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Ja, den hätte ich mir dann gegriffen und aus seinem Auto rausgeprügelt. Vermutlich dazu noch Arme und Beine gebrochen. Und seinen Führerschein zum Fiebermessen verwendet. Er braucht ihn ja nicht mehr...

Kann ich gut verstehen. Die Anzeige wegen Körperverletzung, versuchtem Totschlag oder so wird dich dann sicher nicht "kratzen".

Selbstjustiz hilft dir nicht, 110 wählen (wenn während der Fahrt möglich) und Strafanzeige.

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Blaulicht:

 

Thema verfehlt. Setzen. Note: Sechs

 

 

Hallo, Prickelpitt,

Ja, den hätte ich mir dann gegriffen und aus seinem Auto rausgeprügelt. Vermutlich dazu noch Arme und Beine gebrochen. Und seinen Führerschein zum Fiebermessen verwendet. Er braucht ihn ja nicht mehr...

menschlich verständlich, aber Selbstjustiz wäre der falsche Weg.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Blaulicht,

 

nicht denken, sondern nachdenken.

 

In diesem Thread geht es um die linke Fahrspur auf der Autobahn, auf der normalerweise keine zwei Fahrzeuge hintereinander fahren und um die Frage, ob man auf dieser Fahrspur überholen darf.

 

Extra für Dich: Auf der Autobahn gibt es keine Gegenfahrbahn, die man durch das Überfahren einer durchgezogenen Linie nutzen kann und es geht in diesem Thread auch nicht um geisteskranke Autofahrer, die absichtlich einen Kradlenker am Überholen hindern.

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