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Ladung Als Zeuge Amtsgericht


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Hallo zusammen,

 

wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes (21 km/h innerorts) hat die Mutter eines Freundes (Halterin des Fahrzeuges) einen Anhörungsbogen zugesendet bekommen, auf dem sie angegeben hat, dass sie das Auto zur Tatzeit an ihren Sohn überlassen hat und dessen Adresse angegeben hat. Dieser hat daraufhin auch einen Anhörungsbogen erhalten, auf dem er lediglich seine Personalien angegeben hat, aber weder angekreuzt hat, dass er den Verstoß zugibt, noch das Gegenteil.

 

Daraufhin passierte eine längere Zeit nichts, bis kürzlich der Freund eine Ladung vom Amtsgericht erhielt, in der er aufgefordert wird, als Zeuge in dem "Ermittlungverfahren gegen wegen Verkehrsordungswidrigkeit" (steht mit diesen Lücken im Schreiben) am Amtsgericht zu erscheinen.

 

Was ist bei dem Termin vor Gericht zu erwarten? Fallen hier bei einer Verurteilung evtl. Gerichtskosten an?

 

Danke für aufklärende Hinweise!

Viele Grüße,

Pranke!

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Da er als Zeuge geladen ist hat er sogar Anspruch auf eine Entschädigung (Lohn/Gehalt, Freizeitentschädigung und Fahrtkosten).

 

Aber gegen irgendjemanden muss das Verfahren aber geführt werden.

Eigentlich sollte auch das Thema der Zeugenbefragung vor Gericht angegeben sein.

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Nach ein bisschen Recherche bin ich auf diesen alten Thread gestoßen: http://www.radarforum.de/forum/index.php/topic/4570-verfahren-eingestellt/

Vielleicht ist es etwas in der Art?

 

Mit ist leider im Moment nicht bekannt, ob bzw. was die besagte Mutter im Briefkasten hatte. Vielleicht eine Einstellung des Verfahrens? Sie selber kann jedenfalls kaum beschuldigt werden, weil auf dem Foto absolut eindeutig eine männliche Person zu erkennen ist. Den Sohn als Täter zu bestätigen könnte dagegen recht gut fehlgeschlagen sein. Er wohnt in einer anderen Stadt (100 km entfernt) und es wäre (auch im Umfeld seines Wohnortes) ziemlich schwierig, Nachbarn zu finden, die ihn auf einem Foto erkennen würden. Wenn er allerdings persönlich im Gericht erscheinen müsste, könnte man ihn auf dem Foto recht deutlich wiedererkennen.

 

Wenn mir mehr über mögliche Post bei der Mutter bekannt ist, werde ich jedenfalls berichten.

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Evtl. sind die noch im ermittlungsverfahen. Die Mutter hatte ja nur gesagt, wer das Auto hat - nicht wer gefahren ist; der Sohn hat ja auch in der Hinsicht nichts gesagt.

Dumm nur, dass man, wenn man Zeuge ist, vor Gericht erscheinen muss. (ungewöhnlich, dass im Ermittlungsverfahren ein Gericht eingeschaltet wird, aber dazu müsste man die Vorgeschichte des Freundes bzw. den Umstand der Geschwindigkeitsüberschreitung kennen.

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Hm,

 

irgendwie scheint der TE ja in die Sache involviert zu sein. Woher weiss er sonst so genau um den Wortlaut des Schreibens der Mutter ?

War der Wortlaut tatsächlich 'war überlassen' / 'stand zu Verfügung' oder 'hat das Auto gefahren' ?

 

Ich hätte es - beim ersten Lesen - für möglich gehalten, dass der SB einen Bildabgleich gemacht hat, der (beschuldigte) Sohn für Ihn eben als Fahrer nicht in Betracht kommt und daher jetzt wegen 'falsche Beschuldigung' gegen den Halter ermittelt wird. Der Richter will den Sohn (als Zeuge) jetzt aber sehen um sich ein Bild der 'Verwechslung' machen zu können.

Aber dann würde dabei nicht

... um ein Verfahren gegen den Fahrer des Fahrzeuges amtl. Kennz.: ... ... ....

gehen, sondern um ein Verfahren gegen den Halter. Kann also - abgesehen von einem Druckfehler - nicht sein ...

 

Möglicherweise hat der SB also einfach nur gepennt, der Richter hat gerade nichts zu tun und will nur mit den Ketten rasseln. Weil so wie das beschrieben ist, ist die Sache doch von vorneherein zum Scheitern verurteilt.

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Danke schonmal für die Antworten bis hierher!

 

 

Evtl. sind die noch im ermittlungsverfahen.

 

So sieht es aus. Der Termin wird auf der Homepage des Amtsgerichtes als "Vernehmungstermin" in einem "Ermittlungsverfahren" geführt.

 

 

War der Wortlaut tatsächlich 'war überlassen' / 'stand zu Verfügung' oder 'hat das Auto gefahren' ?

 

Ich habe den Wortlaut beim Freund in Erfahrung gebracht: "wurde zur Tatzeit überlassen an"

 

 

Weil so wie das beschrieben ist, ist die Sache doch von vorneherein zum Scheitern verurteilt.

 

Kannst du das genauer erläutern? Was ist deiner Ansicht nach ein wahrscheinlicher Ausgang des Gerichtstermins?

 

Und nochmal die konkrete Frage: Können durch den Vernehmungstermin bei Gericht Kosten entstehen, die ggfs. nachher vom Fahrer des Fahrzeuges zu tragen wären?

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Kannst du das genauer erläutern?

Wenn der SB sicher ist, dass der Halter auch der Fahrer ist, derjenige das aber abstreitet, gibt der SB das ans Gericht ab.

Der Richter schaut sich das Bild und die beschuldigte Person an und sagt: JA das ist der Fahrer => Fahrer wird verknackt oder NEIN das nicht der Fahrer => Einstellung auf Staatskosten

 

Hier scheint der SB wohl blind zu sein und glaubt auf dem Bild den Halter zu erkennen. Ergo wird der Halter als Beschuldigter geladen und die vom Halter als möglichen Fahrer benannte Person zum Vergleich als Zeuge.

Wenn ich Dich richtig verstanden habe ist auf dem Bild ganz klar zu erkennen das es sich nicht um den Halter handelt (männlich vs. weiblich). Deshalb kann der Richter gar nicht anders als das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

Da der Halter mit der Angabe eines 'Verantwortlichen' seiner Pflicht zur Aufklärung zudem nachgekommen ist, kann auch kein Fahrtenbuch auferlegt werden.

Deshalb kann dem Halter als Beschuldigtem m.E. hier absolut nichts passieren. Er bzw. Sie hat keinen Fehler gemacht.

Und das hätte der SB eben schon sehen können/müssen.

 

 

vom Fahrer des Fahrzeuges zu tragen wären?

Es kennt doch (noch) keiner den wahren Fahrer des Fahrzeuges.

Zudem dürfte der Vorgang an sich für den Fahrer typischerweise sowieso verjährt sein ...

 

Gruß,

AnReRa

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Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

 

Nach meinem aktuellen Kenntnisstand ist allerdings die Halterin des Fahrzeuges nicht zu dem Termin geladen. Der einzige, der geladen ist, ist der Sohn (dem ja nach Angabe der Halterin das Fahrzeug überlassen wurde).

 

Es handelt sich ja auch nicht um eine Verhandlung, sondern lediglich um eine Vernehmung des Sohnes.

 

 

Zudem dürfte der Vorgang an sich für den Fahrer typischerweise sowieso verjährt sein ...

 

Wenn die Verjährungsfrist 3 Monate beträgt, sind davon erst etwa 2 Monate vergangen.

 

 

Es kennt doch (noch) keiner den wahren Fahrer des Fahrzeuges.

 

Es kann aber vermutlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Vernehmungstermin daran etwas ändert...

 

 

Welches Vorgehen kann man dem Sohn für die Vernehmung empfehlen? Den Verstoß (falls er ihn begangen hat) zugeben? Nichts sagen nach §55 StPO? Wahrheitsgemäß angeben, dass er sich an die genauen Umstände am Tattag nicht erinnert?

 

Als Zeuge sind die Möglichkeiten da ja eher eingeschränkt.

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Nur noch mal zum Verständnis... der Verstoß war vor ca. 2 Monaten, der Sohn ist gefahren und dieser Sohn soll jetzt als Zeuge vor Gericht erscheinen, richtig?

Dann dürfte für ihn der Drops gelutscht sein, denn wie Du selber schreibst:

Wenn er allerdings persönlich im Gericht erscheinen müsste, könnte man ihn auf dem Foto recht deutlich wiedererkennen.

 

Und wenn er als Zeuge vom Gericht geladen wird muss er auch erscheinen.

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Als Zeuge bist du verpflichtet zu erscheinen, du mußt die Wahrheit sagen. Ein Zeuge muß sich nicht selbst belasten, bei verwandten und verschwägerten Personen kann der Zeuge die Aussage verweigern. Wenn das Foto aussagekräftig ist muss der Zeuge den Namen des Fahrers nennen, wenn er kein Aussageverweigerungsrecht hat.

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Danke, so hatte ich die Sache auch eingeschätzt.

 

Was passiert dann nach dem Vernehmungstermin, wenn sich dabei herausstellt, dass der Sohn gefahren ist? Erhält er einfach später einen "normalen" Bußgeldbescheid per Post zugesendet (also so, als hätte er den Verstoß direkt zugegeben), oder wird ihm der Gerichtstermin irgendwie zusätzlich in Rechnung gestellt?

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Er wird noch im Gerichtssaal in Ketten gelegt und abgeführt. Es sei denn, er bittet kurz vor dem Termin um eine Verlegung, da er mit einer hochgradig ansteckenden Bindehautentzündung nicht erscheinen möchte. Nach erfolgreichem Abklingen dieser kann man ja einen neuen Termin ansetzen.

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...Es sei denn, er bittet kurz vor dem Termin um eine Verlegung, da er mit einer hochgradig ansteckenden Bindehautentzündung nicht erscheinen möchte. Nach erfolgreichem Abklingen dieser kann man ja einen neuen Termin ansetzen.

 

Gute Idee. Es kann sein, dass der Richter ein Attest haben will. Und zum nächsten Termin kommt ein Streifenwagen um 6.00 Uhr früh um den Zeugen rechtzeitig zum Gericht zu bringen. Einen SB kann man recht gefahrlos verarschen, Richter sind - oft - humorlos und sitzen an einem langen Hebel.

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Bisher ist immer noch nicht klar, gegen wen sich das Verfahren richtet, in dem der TE als Zeuge gehört werden soll. Vielleicht sollte er einfach mal bei Gericht anrufen und nachfragen.

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Bisher ist immer noch nicht klar, gegen wen sich das Verfahren richtet, in dem der TE als Zeuge gehört werden soll. Vielleicht sollte er einfach mal bei Gericht anrufen und nachfragen.

Lese Entrag 8

 

Dort steht: Der Termin wird auf der Homepage des Amtsgerichtes als "Vernehmungstermin" in einem "Ermittlungsverfahren" geführt.

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Muss es in dem Ermittlungsverfahren auf jeden Fall einen Beschuldigten geben, gegen den sich das Verfahren richtet? Oder kann auch einfach eine Zeugenaussage im Ermittlungsverfahren gegen den noch unbekannten Fahrer des Fahrzeuges eingefordert werden?

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Muss es in dem Ermittlungsverfahren auf jeden Fall einen Beschuldigten geben, gegen den sich das Verfahren richtet? Oder kann auch einfach eine Zeugenaussage im Ermittlungsverfahren gegen den noch unbekannten Fahrer des Fahrzeuges eingefordert werden?

 

sooo schwer ist das doch nicht: es wird noch ermittelt, wer das Auto gefahren hat. Da kann es noch keinen Betroffenen geben. Wenn der TE als Betroffener (also mutmaßlicher Fahrer) angehört werden soll, muss das in der Ladung drin stehen; er ist aber als Zeuge geladen.

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Es ist doch absolut egal, warum machst du hier ein virtuelles Fass auf?

 

Du bist als Zeuge geladen, dich erwartet NICHTS, du bekommst ein paar Fragen gestellt, die du beantworten musst und du bekommst die bereits genannte Entschädigung und fertig.

 

Lehn dich doch entspannt zurück und lass dich überraschen.

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Dort steht: Der Termin wird auf der Homepage des Amtsgerichtes als "Vernehmungstermin" in einem "Ermittlungsverfahren" geführt.

Und dazu wird man als Zeuge geladen? Nach meinem Verständnis eher nicht.

 

Muss es in dem Ermittlungsverfahren auf jeden Fall einen Beschuldigten geben, gegen den sich das Verfahren richtet? Oder kann auch einfach eine Zeugenaussage im Ermittlungsverfahren gegen den noch unbekannten Fahrer des Fahrzeuges eingefordert werden?

Ja. Aber dann sollte doch in der Ladung unbekannt nach gegen folgen.

 

Wenn der TE als Betroffener (also mutmaßlicher Fahrer) angehört werden soll, muss das in der Ladung drin stehen; er ist aber als Zeuge geladen.

Geladen wurde die Person, der die Halterin das Fahrzeug zur Nutzung überlassen hat. Von dem heißt es

Wenn er allerdings persönlich im Gericht erscheinen müsste, könnte man ihn auf dem Foto recht deutlich wiedererkennen.

Üblicherweise wird hier doch immer wieder darauf hingewiesen, daß die Bußgeldstellen problemlos Zugriff auf die von den Behörden gespeicherten Bilder haben. Also ist das entweder nicht geschehen oder der Betroffene sieht auf dem Blitzerbild sehr deutlich anders aus als auf den Behördenbildern - oder irgendwas läuft da schief. Als Zeuge laden, um dann im Termin aus der Zeugenvernehmung eine Beschudligtenvernehmung zu machen geht auf jeden Fall gar nicht.

 

Hier scheint der SB wohl blind zu sein und glaubt auf dem Bild den Halter zu erkennen. Ergo wird der Halter als Beschuldigter geladen und die vom Halter als möglichen Fahrer benannte Person zum Vergleich als Zeuge.

Äääh - nö. Das passt hier nun hinten und vorne nicht.

 

Es ist doch absolut egal, warum machst du hier ein virtuelles Fass auf?

 

Du bist als Zeuge geladen, dich erwartet NICHTS, du bekommst ein paar Fragen gestellt, die du beantworten musst und du bekommst die bereits genannte Entschädigung und fertig.

 

Lehn dich doch entspannt zurück und lass dich überraschen.

Das ist eine ausgesprochen optimistische Sichtweise.

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Noch einmal danke für alle neuen Antworten!

 

Ich stelle also fest, dass das Vorgehen der Bußgeldstelle / des Gerichtes alles andere als normal zu sein scheint und sich zumindest von denen, die sich hier bislang zu Wort gemeldet haben, nicht wirklich plausibel erklären lässt. Dass unter diesen Umständen dem Freund als juristischem Laien der Termin vor Gericht gegenüber Berufsjuristen Unbehagen bereitet, dürfe nicht verwundern, zumal er in seiner Rolle als Zeuge nicht einfach pauschal "die Klappe halten" kann.

 

Grund für das Eröffnen dieses Threads ist es also, eine Einschätzung abzuholen, ob die ungewöhnliche Situation des Freundes ein über den regulären Bußgeldbescheid deutlich hinausgehendes Risiko birgt. Wäre dies der Fall, würde der Freund anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wäre dagegen der ungünstigste Ausgang des Termins die Ausstellung eines Bußgeldbescheides ohne wesentliche zusätzliche Kosten oder Nachteile, so würde er dem Termin wesentlich entspannter entgegensehen und sich über die ausgesprochen interessante Erweiterung seines Horizontes freuen.

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Hier würde ich mal schauen, ob ein guter Maskenbildner mal einen Bart, eine andere Frisur und eine andere Nase anfertigen kann.... könnte sich lohnen !

Ich würde auch prüfen, ob sich der Richter die Hose mit der Kneifzange anzieht.

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Wäre dagegen der ungünstigste Ausgang des Termins die Ausstellung eines Bußgeldbescheides ohne wesentliche zusätzliche Kosten oder Nachteile, so würde er dem Termin wesentlich entspannter entgegensehen und sich über die ausgesprochen interessante Erweiterung seines Horizontes freuen.

Dann entspann und freu Dich.

 

 

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Du kannst die Sache auch abkürzen, indem Du Deine Fahrereigenschaft gegenüber der Bußgeldstelle bzw. Ermittlungsbehörde vor dem Termin zugibst. Dann jedoch erweiterst Du weder Deinen Horizont, noch darfst Du Dich über Zeugenentschädigung freuen.

Wohl aber, in einem nächsten Fall, über die besonders geschätze Aufmerksamkeit des Sachbearbeiters, welcher wohlwollend prüfen wird, ob eventuell Vorsatz oder beharrliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden können. Da Du dann sicher Einspruch einlegen wirst, kommt es zum Gerichtstermin. Da kann man dann das Versäumte nachholen.

Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass es auch in den Bußgeldstellen Kommunikation zwischen den Sachbearbeitern gibt.

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Äääh - nö. Das passt hier nun hinten und vorne nicht.

Das hier etwa nicht nach Schema F läuft wissen wir doch.

Und ohne zu wissen, das die Halterin nicht als Betroffene geladen ist, sähe das doch wie ein Verfahren gegen den Halter= Fahrer aus.

Nun weiss ich, dass dem nicht nicht so ist. Punkt !

 

Der SB scheint jedenfalls nicht zu glauben, dass der Sohnemann der Fahrer ist, sonst hätte er ja einfach einen BuGeBe schicken könnnen.

Stattdessen hat der SB gleich bei Gericht eine 'Zeugenvernehmung' beantragen.

 

So wie ich den TE verstehe hat er nun 'Angst', dass bei der Vernehmung festgestllt wird, dass der Zeuge tatsächlich der Fahrer ist und im gleichen Zug auch das Bußgeldverfahren eröffnet wird.

Sprich das Ganze so gewertet wird, als habe dieser Fahrer bereits dem Bußgeldbescheid wiedersprochen.

Das wird aber - meinem Verständnis nach - niemals passieren können, da der Fahrer immer erstmal offiziel einen BuGeBe bekommen muß.

 

Wenn ich das Ganze aber so lese, dann könnte man auf die Idee kommen, dass der TE der Fahrer war und über die Angabe 'der Wagen war dem Sohn überlassen' von sich ablenken wollte.

Leider hat der SB eben nicht nach Schema F mitgespielt und dem möglichen Er-Sa-Fa einfach einen BuGeBe zugestellt sondern hat - noch innerhalb der Verjährung für den wahren Fahrer - eine gerichtliche Vernehmung angeordnet, was dem Er-Sa-Fa jetzt Bauchschmerzen macht.

Jetzt heißt es nämlich, die Geschichte Aug-in-Aug durchzustehen und nicht im ruhigen Kämmerchen auf einen Blatt Papier.

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Wenn er {der Sohn} allerdings persönlich im Gericht erscheinen müsste, könnte man ihn auf dem Foto recht deutlich wiedererkennen.

Und das wird man sicher auch. Und da er erscheinen muss, ist der Drops gelutscht. Es sei denn, der Termin wird auf einen Zeitpunkt (re)terminiert, zu dem Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Also drei Monate nach Tattag gegen den Fahrer (so nicht inzwischen die Anhörung angeordnet wurde), bzw. 3 Monate nach Anordnung der Anhörung gegen den Sohn.

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Wenn ich das Ganze aber so lese, dann könnte man auf die Idee kommen, dass der TE der Fahrer war und über die Angabe 'der Wagen war dem Sohn überlassen' von sich ablenken wollte.

Äääh - nö. Das passt hier nun hinten und vorne nicht. Wenn man das Ganze (#1 und # 5) so liest, kann man nur zu dem Schluß kommen, daß der TE nicht nur Sohn ist, sondern auch der Fahrer war (bzw. vice versa) und überhaupt keine tatbezogenen Angaben gemacht hat, allerdings auf dem Foto offenbar sicher zu identifizieren ist.

 

nun denn... interessant.... eine Vernehmung im Ermittlungsverfahren direkt vor Gericht.... wird nicht normal dem Sohn Post gesandt? Und wieso als Zeuge? denn wenn das Verfahren nicht gegen ihn geführt wird, dann kann es verjähren.... interessant.

Normal wird demjenigen Post gesandt, den das Gericht sehen und hören möchte. Derjenige ist relativ regelmäßig der Sohn, manchmal aber auch die Tochter von irgendjemandem.

 

Wenn das Gericht jemanden als Zeuge sehen und hören möchte, wird es denjenigen auch als Zeuge laden.

 

Wenn das Verfahren nicht gegen ihn geführt wird, kann das Verfahren schon allein deshalb nicht verjähren, weil kein Verfahren gegen ihn geführt wird.

 

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  • 3 weeks later...

So, hier mal ein Update zum weiteren Verlauf der Sache:

 

Der Freund hat also den Termin als Zeuge beim Amtsgericht wahrgenommen. Es handelte sich um eine Vernehmung im Büro des zuständigen Richters, der die gesamte Akte auf seinem Schreibtisch liegen hatte. Der Freund wurde über seine Rechte als Zeuge belehrt und es wurde ihm das Blitzerfoto vorgelegt. Auf die Frage des Richters hin, ob er auf den Fotos jemanden erkennen würde, verwies der Freund auf sein Auskunftsverweigerungsrecht. Das Protokoll der Vernehmung, das der Richter anfertigte, enthielt neben den Angaben zur Person des Zeugen also nur die lapidare Bemerkung, dass der Zeuge von seinen Schweigerechten Gebrauch mache. Insbesondere enthielt das Protokoll keine Einschätzung des Richters darüber, ob die vor ihm sitzende Person derjenigen auf dem Foto ähnlich sah.

 

Auf die Frage des Freundes, wieso in seinem Fall eine Vernehmung vor Gericht angeordnet worden sei, antwortete der Richter, das sei das Standardverfahren der Sachbearbeiter der Stadt X (in der der Freund wohnt und in der sich der Verstoß zugetragen hatte), wenn sie "nicht mehr weiter wüssten". Er habe jeden Tag einen solchen Fall auf dem Tisch.

 

Offensichtlich konnte die Bußgeldstelle der Stadt X mit den Informationen aus dem Protokoll nicht besonders viel anfangen. Die Mutter des Freundes erhielt nämlich kürzlich einen Brief von der Stadt Y, in der sie wohnt und in der auch das Fahrzeug zugelassen ist. In dem Brief heißt es, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Dafür werde beabsichtigt, der Mutter als Halterin des Fahrzeuges das Führen eines Fahrtenbuches aufzuerlegen. In dem Schreiben wird zudem eine Frist gesetzt, in der die Mutter zu der Sache schriftlich Stellung nehmen kann. Nach Verstreichen der Frist werde "nach Aktenlage" über das Fahrtenbuch entschieden.

 

Die Fahrtenbuchauflage scheint mir ziemlicher Käse zu sein. Die Mutter hatte ja auf dem Anhörungsbogen wahrheitsgemäß die Person benannt, der sie das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen hatte. Kann es sein, dass der Stadt Y diese Information von der Stadt X nicht mitgeteilt wurde? Macht es nun möglicherweise Sinn, die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Stadt Y zu nutzen, um auf diesen Umstand hinzuweisen? Oder ist der Brief vielleicht einfach nur leeres Kettenrasseln der Sachbearbeiter, die hoffen, mit der Fahrtenbuchdrohung doch noch weitere Informationen herauszukitzeln?

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Warum soll die Androhung eines FB "Käse" sein? Es ist ein Verwaltungsakt, kostet bis zu 200 € Gebühren. Du hast das Recht dagegen vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Bei + 21 km/h ist ein FB auf jedem Fall zulässig, ob die Halterin ausreichend mitgewirkt hat entscheidet der Richter.

 

PS. Jeder Verstoss gegen die FB Auflage kostet 50€.

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Moin Moin

 

 

 

 

 

Die Mutter hatte ja auf dem Anhörungsbogen wahrheitsgemäß die Person benannt, der sie das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen hatte.

Das ist aber keine Voraussetzung auf ein FB zu verzichten.

Es konnte ein Täter nicht ermittelt werden. Das ist Voraussetzung um ein FB zu bekommen.

 

 

 

Du hast das Recht dagegen vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.

Hat er nicht. Auch nicht der Freund.

 

 

 

Gruß

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Naja die Nichtermittlung lag aber nicht in der Person des fahrzeughalters, denn dieser hat ja mitgewirkt.

Offensichtlich haben Sie dieser Person nicht einmal vernommen, ein Bild vorgelegt.

 

Wie will man da ein FB rechtfertigen.

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Du hast das Recht dagegen vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.

Hat er nicht. Auch nicht der Freund.

 

Stimmt natürlich. Klagerecht hat nur die Halterin / der Halter des mit einem Fahrtenbuch belegten Fahrzeuges, als hier die Mutter des Freundes.

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Stimmt natürlich. Klagerecht hat nur die Halterin / der Halter des mit einem Fahrtenbuch belegten Fahrzeuges, als hier die Mutter des Freundes.

 

Also aktuell hat noch überhaupt keiner die Möglichkeit, zu klagen; bislang ist es nämlich noch zu gar keinem Verwaltungsakt gekommen. Das Schreiben, das die Mutter erhalten hat, soll ihr lediglich die Möglichkeit bieten, sich vor einer möglichen Anordnung des Fahrtenbuches hierzu zu äußern (Anhörung). Falls sie diese Möglichkeit nicht wahrnimmt, wird "nach Aktenlage" darüber entschieden, ob / mit welcher Dauer ein Fahrtenbuch auferlegt wird.

 

Aus meiner Sicht ist nicht ganz ausgeschlossen, dass der drohende Verwaltungsakt bereits im Voraus dadurch verhindert werden kann, dass die Mutter auf schlüssige Weise darlegt, wieso die Fahrtenbuchanordnung gegen sie nicht haltbar ist. Wesentliches Argument dürfte sein, dass sie die Person benannt hat, der sie das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen hat. Dass die Bußgeldbehörde trotzdem nicht in der Lage war, den Fahrer zu ermitteln, kann wohl kaum der Halterin angelastet werden.

 

VG Braunschweig vom 30.06.2004:

 

Dem Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, obliegt es gegenüber der Bußgeldbehörde, die sachdienlichen Angaben zur Ermittlung der fahrenden Person zu machen, die ihm möglich und zumutbar sind. Dazu gehört in erster Linie eine vollständige Offenlegung des Kreises der Personen, die für den Tatzeitpunkt als Führer/in des Fahrzeugs in Betracht kommen. Unterlässt er dies oder kommt er dieser Obliegenheit nur unvollständig nach, ist regelmäßig die Täterermittlung i. S. d. § 31 a StVZO nicht möglich und kann die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden.

 

VG-Braunschweig - Beschluss, 6 B 40/12 vom 12.03.2012

 

Dem Vorwurf der Mitwirkungsverweigerung, die regelmäßig weitere behördliche Ermittlungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren entbehrlich macht, kann der Fahrzeughalter nur dann entgehen, wenn er von sich aus die ihm ohne erheblichen Ermittlungsaufwand möglichen Angaben zu Name und Anschrift der Personen macht, die das Fahrzeug im Tatzeitraum genutzt haben.

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Aus meiner Sicht ist nicht ganz ausgeschlossen, dass der drohende Verwaltungsakt bereits im Voraus dadurch verhindert werden kann, dass die Mutter auf schlüssige Weise darlegt, wieso die Fahrtenbuchanordnung gegen sie nicht haltbar ist. [/Quote] genau das ist der Sinn und Zweck einer Anhörung vor Erlass eines VAs.
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