chingchangchong 0 Posted July 3, 2015 Report Share Posted July 3, 2015 Hallo Leute,erstmal herzliche Grüße an alle als Neuling! Zum Thema:Ich habe unter Missachtung der Vorfahrt beim Linksabbiegen in eine vorfahrtberechtigte Straße ein von links kommendes Fahrzeug übersehen. Gott sei dank geht es uns beiden soweit gut außer leichten Personenschäden und schweren Sachschäden.Mir wird nun fahrlässige Strassenverkehrsgefährdung (315c) und fahrlässige Köperverletzung (229?) vorgeworfen. die Atemalkohohlkontrolle ergab 0,34 Promille. BAK steht noch aus. Laut Führer des anderen FZGs soll ich mit 30 Km/h in die Kreuzung eingefahren sein, während er (bei erlaubten 80 Km/h) 100 Km/h gefahren sein soll. Meine angeblichen 30 Km/h kann ich mir nicht vorstellen, da ich im 1. Gang war. Ich habe vor der Kollision links, dann rechts, dann in den Rückspiegel (es war ein Motorrad dicht aufgefahren, das ich nicht "mitnehmen" wollte) und kurz nochmal rechts geschaut bis ich in die Kreuzung eingefahren bin. Mein subjektiv wahrgenommener Fehler war, dass ich nicht nochmal links geschaut habe! An die Kreuzung bin ich mit subjektiv wahrgenommen 10-15 Km/h. Es war ansonsten kein Verkehr auf der Straße.Ich würde gerne von Euch bzw. aus Eurer Erfahrung gerne wissen, ob mir das als alkoholbedingter Fahrfehler ausgelegt werden wird. Der ander Fahrer hat aus meiner Sicht falsch reagiert indem er nach außen statt bremsend nach innen auzuweichen versucht hat. Das möchte ich ihm aber nicht negativ auslegen, vielmehr suche ich nach Entlastung für mich... Quote Link to post Share on other sites
rth 514 Posted July 3, 2015 Report Share Posted July 3, 2015 Hallo chingchangchong, herzlich willkommen im RF.Mein Rat, such schnellstens einen Rechtanwalt für Verkehrsrecht auf. Unfall unter Alkohol. Personenschaden, Sachschaden. Bevor du nicht mit dem RA gesprochen hat keine Angaben zum Unfall.Lies die FAQ zum Thema: http://www.radarforum.de/forum/index.php/topic/23937-alkoholverstoesse-im-strassenverkehr/ Quote Link to post Share on other sites
chingchangchong 0 Posted July 3, 2015 Author Report Share Posted July 3, 2015 Hi und Danke für die Antwort! Beim Anwalt war ich schon aber der lässt sich halt ohne Einsicht in die Ermittlungsakten auch nur zu bla bla hinreißen. Aber wenn ich im www nach alholbedingten Fahrfehlern Suche scheinen die Gerichte recht gnadenlos zu sein.Die Frage für mich ist hätte ich auch nüchtern diesen Fahrfehler begangen. Ich mach mir wahnsinnige Vorwürfe und bekomme jedesmal wenn ich daran denke Heulkrämpfe über das was hätte passieren können... Quote Link to post Share on other sites
Zöllner 412 Posted July 3, 2015 Report Share Posted July 3, 2015 Hier findet man etwas, u. a. auch über die sogenannte "relative Fahruntüchtigkeit" ab 0,3 Promille.https://de.wikipedia.org/wiki/Blutalkoholkonzentration Quote Link to post Share on other sites
rth 514 Posted July 3, 2015 Report Share Posted July 3, 2015 @ chingchangchong: Die Gerichte sind in der Tat bei Alkohol recht streng. Bei Unfall mit Personenschaden bestimmt. Das ist keine OWi mehr sondern eine Straftat. Du wirst warten müssn. Quote Link to post Share on other sites
chingchangchong 0 Posted July 3, 2015 Author Report Share Posted July 3, 2015 Ok. Danke trotzdem! Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted July 3, 2015 Report Share Posted July 3, 2015 Ich hoffe Du hast wirklich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und nicht den familieneigenen Scheidungsanwalt...Nur ein Fachanwalt hat eine reelle Chance die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen wegzubekommen. Wenn nicht droht Dir ca. 12 Monate FE-Entzug und ein- bis eineinhalb Netto-Monatsgehälter an Geldstrafe. Dazu wird eine Vollkasko gar nicht leisten und Deine Kfz-Versicherung für den gegnerischen Schaden bis 5.000 Euro Regress bei Dir nehmen.. Quote Link to post Share on other sites
chingchangchong 0 Posted July 3, 2015 Author Report Share Posted July 3, 2015 Ja es ist ein RA für Verkehrsrecht und Strafrecht! Mit den 12 Monaten Führerscheinentzug kann ich leben. ist zwar unbequem aber na ja machbar. Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 669 Posted July 12, 2015 Report Share Posted July 12, 2015 Moin Moin die Atemalkohohlkontrolle ergab 0,34 Promille. BAK steht noch aus.Nachdem nun ein paar Tage ins Land gezogen sind - wie hoch ist die BAK? Gruß Quote Link to post Share on other sites
chingchangchong 0 Posted July 25, 2015 Author Report Share Posted July 25, 2015 Die BAK hat einen Wert von deutlich unter 0,3 Promille ergeben.Trotzdem hab ich das schlechte Gefühle, dass §315c immer noch nicht ganz vom Tisch ist. Ob der Verstoß grob verkehrswidrig war kann ich nicht beurteilen, da kommts wohl hauptsächlich auf die Aussage des Unfallbeteiligten an (keine anderen Zeugen). Ob es rücksichtslos war ist auch schwierig: Ich schließe für mich definitiv Vorsatz und bewussste Fahrlässigkeit aus. Aber unbewusste Fahrlässsigkeit (quasi Leichtsinn) könnte unter Umständen je nach Staaatsanwalt durchaus ein Thema sein. Für mich war es das nicht, da ich zwar einen Fehler gemacht habe, aber ich unter keinen Umständen auch nicht aus Leichtsinn oder Denkfaulheit jemanden gefährde. Ich habe die Verkehrsituation schlichtweg nicht richtig eingeschätzt.An eine mir nicht bekannte Kreuzung mit ca. 15-20 Kmh zu fahren und dann bei vermeintlicher Verkehrsfreiheit wieder Gas zu geben ist zwar falsch, aber nicht rücksichtslos, oder was meint Ihr? Quote Link to post Share on other sites
zorro69 443 Posted July 25, 2015 Report Share Posted July 25, 2015 Fahrlässigkeit ist Leichtsinn, also etwas unbewusstes. bewusste Fahrlässigkeit gibt es in meinen Augen nicht, Wenn man zB Schilder sieht und trotzdem schneller fährt, ist das Vorsatz. Quote Link to post Share on other sites
chingchangchong 0 Posted July 25, 2015 Author Report Share Posted July 25, 2015 Du kannst Dich mal mit dem Thema fahrlässige Strssenverkehrgefährdung genauer befassen, da wird sehr wohl zwischen den Fahrlässigkeitsstufen unterschieden : Hier z.B. ein Zitat aus Wikipedia Bewusste und unbewusste FahrlässigkeitStrafrechtlich wird zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden. Bei der bewussten Fahrlässigkeit (lat. luxuria[3]) rechnet der Handelnde mit dem möglichen Eintritt, vertraut aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass der Schaden nicht eintreten wird. Der Handelnde darf den Erfolg aber nicht billigend in Kauf genommen haben, sonst liegt bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vor. Die unbewusste Fahrlässigkeit (lat. negligentia) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde den Erfolg nicht voraussieht, aber ihn doch bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können." D.h.: (aus meinen Recherchen zum Thema): bewusst Fahrlässig: ich begebe mich in diese Situation, kann und muss von einer Gefährdung ausgehen vertraue also gleichsam auf den Zufall ("wird schon nichts passieren", oder "der bremst schon") bzw. unbewusste Fahrlässigkeit: Ich kann die Gefährdung wahrnehmen hätte ich die gebotene Sorgfalt walten lassen, denke aber aus Leichtsinn und momentaner Denkfaulheit nicht an die Konsequenzen.Für den nicht rechtsgelehrten, also auch mich ein ziemlich abstraktes Thema Quote Link to post Share on other sites
rth 514 Posted July 26, 2015 Report Share Posted July 26, 2015 Die BAK hat einen Wert von deutlich unter 0,3 Promille ergeben.Trotzdem hab ich das schlechte Gefühle, dass §315c immer noch nicht ganz vom Tisch ist.Unter 0,3 Promille, noch mal Glück gehabt. Für dich könnte $ 315 c, Abs. 3 zutreffen. Das zu verhindern ist Aufgabe deines RA. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted July 27, 2015 Report Share Posted July 27, 2015 Naja bei § 315c StGB ist es erst einmal grundsätzlich egal ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, da beides strafbar ist. Die Diskussion ist aber müßig, da hier bereits der objektive Tatbestand nicht vorliegt. Quote Link to post Share on other sites
rth 514 Posted July 27, 2015 Report Share Posted July 27, 2015 Naja bei § 315c StGB ist es erst einmal grundsätzlich egal ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, da beides strafbar ist. Die Diskussion ist aber müßig, da hier bereits der objektive Tatbestand nicht vorliegt.Das hätte ich gern begründet.Der TE schrieb: Gott sei dank geht es uns beiden soweit gut außer leichten Personenschäden und schweren Sachschäden.Wenn der Staatsanwalt § 315 c Abs. 2 anklagen will kann er es. Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted July 28, 2015 Report Share Posted July 28, 2015 Wenn der Staatsanwalt § 315 c Abs. 2 anklagen will kann er es.Wo siehst Du da den Versuch? Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted July 28, 2015 Report Share Posted July 28, 2015 Wo siehst Du da den Versuch? Schließe mich der Frage an. Vielleicht mag @rth das ja erklären. Quote Link to post Share on other sites
rth 514 Posted July 28, 2015 Report Share Posted July 28, 2015 @Bieber, @PedroK: Danke für die Frage, natürlich Absatz 3! § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs(1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos a) die Vorfahrt nicht beachtet, (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted July 28, 2015 Report Share Posted July 28, 2015 @Bieber, @PedroK: Danke für die Frage, natürlich Absatz 3! Das scheitert an "deutlich unter 0,3". Siehe @Gast225. Quote Link to post Share on other sites
rth 514 Posted July 28, 2015 Report Share Posted July 28, 2015 @Bieber, @PedroK: Danke für die Frage, natürlich Absatz 3!Das scheitert an "deutlich unter 0,3". Siehe @Gast225. Nein, Vorfahrtverletzung kann auch nach § 315 c Abs. 3 verurteilt werden. Das ist eine Ermessensfrage. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted July 28, 2015 Report Share Posted July 28, 2015 Nein, Vorfahrtverletzung kann auch nach § 315 c Abs. 3 verurteilt werden. Das ist eine Ermessensfrage. Dann harre ich mal gespannt Deiner Urteilsbegründung in dem Fall des TE. Quote Link to post Share on other sites
rth 514 Posted July 28, 2015 Report Share Posted July 28, 2015 Nein, Vorfahrtverletzung kann auch nach § 315 c Abs. 3 verurteilt werden. Das ist eine Ermessensfrage.Dann harre ich mal gespannt Deiner Urteilsbegründung in dem Fall des TE. Ich bin und bleibe Laie; selbst Schöffen müssen ihr Urteil nie begründen.Der Staatsanwalt kann es anklagen, vorgeworfen wird es dem TE laut Pos. 1 schon. Kann sich auf Alc. beziehen, muss aber nicht. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted July 28, 2015 Report Share Posted July 28, 2015 Naja wenn jeder Vorfahrtsunfall ein § 315c StGB sein soll, dann viel Spaß. 1 Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted July 29, 2015 Report Share Posted July 29, 2015 Ich bin und bleibe Laie; selbst Schöffen müssen ihr Urteil nie begründen.Das liegt in erster Linie daran, daß sie weder ein Urteil fällen noch das Urteil des Gerichts begründen müssen - das macht das Gericht. Der Staatsanwalt kann es anklagen, vorgeworfen wird es dem TE laut Pos. 1 schon. Kann sich auf Alc. beziehen, muss aber nicht.Sofern der TE nichts wesentliches zu erwähnen vergessen hat, ist Alkohol durchr und grob verkehrswidrig und rücksichtslos nicht erkennbar. Also dürfte die Geschichte letztlich wohl durch die Bußgeldstelle abgearbeitet werden. Quote Link to post Share on other sites
rth 514 Posted July 29, 2015 Report Share Posted July 29, 2015 Ich bin und bleibe Laie; selbst Schöffen müssen ihr Urteil nie begründen.Das liegt in erster Linie daran, daß sie weder ein Urteil fällen noch das Urteil des Gerichts begründen müssen - das macht das Gericht. Der Staatsanwalt kann es anklagen, vorgeworfen wird es dem TE laut Pos. 1 schon. Kann sich auf Alc. beziehen, muss aber nicht.Sofern der TE nichts wesentliches zu erwähnen vergessen hat, ist Alkohol durchr und grob verkehrswidrig und rücksichtslos nicht erkennbar. Also dürfte die Geschichte letztlich wohl durch die Bußgeldstelle abgearbeitet werden. Hallo Biber die Schöffen fällen als ehrenamtliche Richter gleichberechtigt ein Urteil. Weder die Berufsrichter können gegen die Stimmen der Schöffen ein Urteil fällen, noch die Schöffen gegen die Berufsrichter.Ob der Unfall "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" war ist von der Staatsanwaltschaft zu begründen. Ausgeschlossen ist das nicht. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted July 30, 2015 Report Share Posted July 30, 2015 Weder die Berufsrichter können gegen die Stimmen der Schöffen ein Urteil fällen, noch die Schöffen gegen die Berufsrichter. Das ist so nicht richtig. Je nachdem welche Anzahl überwiegt, kann die andere Gruppe auch überstimmt werden. Als Beispiel sei auf die erste Instanz beim Sozialgericht verwiesen. Hier gibt es zwei Schöffen und einen Berufsrichter. Die Schöffen können, was auch ab und zu passiert, den Richter überstimmen.In höheren Instanzen überwiegt dann aber die Anzahl der Berufsrichter (3) und die können natürlich die Schöffen (2) überstimmen. Es muss keine einstimmige Entscheidung getroffen werden. Das gibt es nur in amerikanischen Geschworenengerichten. Quote Link to post Share on other sites
rth 514 Posted July 30, 2015 Report Share Posted July 30, 2015 Weder die Berufsrichter können gegen die Stimmen der Schöffen ein Urteil fällen, noch die Schöffen gegen die Berufsrichter. Das ist so nicht richtig. Ich kenne nur das Strafrecht. Da können die Gruppen einander nicht überstimmen. Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted July 30, 2015 Report Share Posted July 30, 2015 Hallo Biber die Schöffen fällen als ehrenamtliche Richter gleichberechtigt ein Urteil.Nö. Wie ich bereits schrieb: das Gericht fällt das Urteil und begründet es. Die Schöffen sind beteiligt, genauso wie der / die Richter. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted July 30, 2015 Report Share Posted July 30, 2015 Weder die Berufsrichter können gegen die Stimmen der Schöffen ein Urteil fällen, noch die Schöffen gegen die Berufsrichter. Das ist so nicht richtig. Ich kenne nur das Strafrecht. Da können die Gruppen einander nicht überstimmen. Nö, auch da ist es genau so wie oben beschrieben. http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__30.html Quote Link to post Share on other sites
dete 39 Posted August 17, 2015 Report Share Posted August 17, 2015 Naja wenn jeder Vorfahrtsunfall ein § 315c StGB sein soll, dann viel Spaß. Dann könnte man auch die VOwi-Tatbestände löschen, oder? dete Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted August 17, 2015 Report Share Posted August 17, 2015 Nö wieso, die TBvoraussetzungen sind doch nun mal unterschiedlich. Und auch die Schwere ist abgestuft. Quote Link to post Share on other sites
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