Jump to content

Recommended Posts

Hallo Leute,

erstmal herzliche Grüße an alle als Neuling!

 

Zum Thema:

Ich habe unter Missachtung der Vorfahrt beim Linksabbiegen in eine vorfahrtberechtigte Straße ein von links kommendes Fahrzeug übersehen. Gott sei dank geht es uns beiden soweit gut außer leichten Personenschäden und schweren Sachschäden.

Mir wird nun fahrlässige Strassenverkehrsgefährdung (315c) und fahrlässige Köperverletzung (229?) vorgeworfen. die Atemalkohohlkontrolle ergab 0,34 Promille. BAK steht noch aus. Laut Führer des anderen FZGs soll ich mit 30 Km/h in die Kreuzung eingefahren sein, während er (bei erlaubten 80 Km/h) 100 Km/h gefahren sein soll. Meine angeblichen 30 Km/h kann ich mir nicht vorstellen, da ich im 1. Gang war. Ich habe vor der Kollision links, dann rechts, dann in den Rückspiegel (es war ein Motorrad dicht aufgefahren, das ich nicht "mitnehmen" wollte) und kurz nochmal rechts geschaut bis ich in die Kreuzung eingefahren bin. Mein subjektiv wahrgenommener Fehler war, dass ich nicht nochmal links geschaut habe! An die Kreuzung bin ich mit subjektiv wahrgenommen 10-15 Km/h. Es war ansonsten kein Verkehr auf der Straße.

Ich würde gerne von Euch bzw. aus Eurer Erfahrung gerne wissen, ob mir das als alkoholbedingter Fahrfehler ausgelegt werden wird. Der ander Fahrer hat aus meiner Sicht falsch reagiert indem er nach außen statt bremsend nach innen auzuweichen versucht hat. Das möchte ich ihm aber nicht negativ auslegen, vielmehr suche ich nach Entlastung für mich...

 

 

Link to post
Share on other sites

Hallo chingchangchong, herzlich willkommen im RF.

Mein Rat, such schnellstens einen Rechtanwalt für Verkehrsrecht auf. Unfall unter Alkohol. Personenschaden, Sachschaden. Bevor du nicht mit dem RA gesprochen hat keine Angaben zum Unfall.

Lies die FAQ zum Thema: http://www.radarforum.de/forum/index.php/topic/23937-alkoholverstoesse-im-strassenverkehr/

Link to post
Share on other sites

Hi und Danke für die Antwort! Beim Anwalt war ich schon aber der lässt sich halt ohne Einsicht in die Ermittlungsakten auch nur zu bla bla hinreißen. Aber wenn ich im www nach alholbedingten Fahrfehlern Suche scheinen die Gerichte recht gnadenlos zu sein.

Die Frage für mich ist hätte ich auch nüchtern diesen Fahrfehler begangen. Ich mach mir wahnsinnige Vorwürfe und bekomme jedesmal wenn ich daran denke Heulkrämpfe über das was hätte passieren können...

Link to post
Share on other sites

Ich hoffe Du hast wirklich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und nicht den familieneigenen Scheidungsanwalt...

Nur ein Fachanwalt hat eine reelle Chance die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen wegzubekommen.

 

Wenn nicht droht Dir ca. 12 Monate FE-Entzug und ein- bis eineinhalb Netto-Monatsgehälter an Geldstrafe. Dazu wird eine Vollkasko gar nicht leisten und Deine Kfz-Versicherung für den gegnerischen Schaden bis 5.000 Euro Regress bei Dir nehmen..

Link to post
Share on other sites
  • 2 weeks later...
  • 2 weeks later...

Die BAK hat einen Wert von deutlich unter 0,3 Promille ergeben.

Trotzdem hab ich das schlechte Gefühle, dass §315c immer noch nicht ganz vom Tisch ist. Ob der Verstoß grob verkehrswidrig war kann ich nicht beurteilen, da kommts wohl hauptsächlich auf die Aussage des Unfallbeteiligten an (keine anderen Zeugen). Ob es rücksichtslos war ist auch schwierig: Ich schließe für mich definitiv Vorsatz und bewussste Fahrlässigkeit aus. Aber unbewusste Fahrlässsigkeit (quasi Leichtsinn) könnte unter Umständen je nach Staaatsanwalt durchaus ein Thema sein. Für mich war es das nicht, da ich zwar einen Fehler gemacht habe, aber ich unter keinen Umständen auch nicht aus Leichtsinn oder Denkfaulheit jemanden gefährde. Ich habe die Verkehrsituation schlichtweg nicht richtig eingeschätzt.

An eine mir nicht bekannte Kreuzung mit ca. 15-20 Kmh zu fahren und dann bei vermeintlicher Verkehrsfreiheit wieder Gas zu geben ist zwar falsch, aber nicht rücksichtslos, oder was meint Ihr?

Link to post
Share on other sites

Du kannst Dich mal mit dem Thema fahrlässige Strssenverkehrgefährdung genauer befassen, da wird sehr wohl zwischen den Fahrlässigkeitsstufen unterschieden : Hier z.B. ein Zitat aus Wikipedia

Bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit

Strafrechtlich wird zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden. Bei der bewussten Fahrlässigkeit (lat. luxuria[3]) rechnet der Handelnde mit dem möglichen Eintritt, vertraut aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass der Schaden nicht eintreten wird. Der Handelnde darf den Erfolg aber nicht billigend in Kauf genommen haben, sonst liegt bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vor. Die unbewusste Fahrlässigkeit (lat. negligentia) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde den Erfolg nicht voraussieht, aber ihn doch bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können.

"

 

D.h.: (aus meinen Recherchen zum Thema): bewusst Fahrlässig: ich begebe mich in diese Situation, kann und muss von einer Gefährdung ausgehen vertraue also gleichsam auf den Zufall ("wird schon nichts passieren", oder "der bremst schon") bzw. unbewusste Fahrlässigkeit: Ich kann die Gefährdung wahrnehmen hätte ich die gebotene Sorgfalt walten lassen, denke aber aus Leichtsinn und momentaner Denkfaulheit nicht an die Konsequenzen.

Für den nicht rechtsgelehrten, also auch mich ein ziemlich abstraktes Thema

Link to post
Share on other sites

Die BAK hat einen Wert von deutlich unter 0,3 Promille ergeben.

Trotzdem hab ich das schlechte Gefühle, dass §315c immer noch nicht ganz vom Tisch ist.

Unter 0,3 Promille, noch mal Glück gehabt. Für dich könnte $ 315 c, Abs. 3 zutreffen. Das zu verhindern ist Aufgabe deines RA.

Link to post
Share on other sites

Naja bei § 315c StGB ist es erst einmal grundsätzlich egal ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, da beides strafbar ist.

 

Die Diskussion ist aber müßig, da hier bereits der objektive Tatbestand nicht vorliegt.

Link to post
Share on other sites

Naja bei § 315c StGB ist es erst einmal grundsätzlich egal ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, da beides strafbar ist.

 

Die Diskussion ist aber müßig, da hier bereits der objektive Tatbestand nicht vorliegt.

Das hätte ich gern begründet.Der TE schrieb: Gott sei dank geht es uns beiden soweit gut außer leichten Personenschäden und schweren Sachschäden.

Wenn der Staatsanwalt § 315 c Abs. 2 anklagen will kann er es.

Link to post
Share on other sites

@Bieber, @PedroK: Danke für die Frage, natürlich Absatz 3!

§ 315c
Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos a) die Vorfahrt nicht beachtet,

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Link to post
Share on other sites

 

@Bieber, @PedroK: Danke für die Frage, natürlich Absatz 3!

Das scheitert an "deutlich unter 0,3". Siehe @Gast225.

 

Nein, Vorfahrtverletzung kann auch nach § 315 c Abs. 3 verurteilt werden. Das ist eine Ermessensfrage.

 

Link to post
Share on other sites

 

Nein, Vorfahrtverletzung kann auch nach § 315 c Abs. 3 verurteilt werden. Das ist eine Ermessensfrage.

Dann harre ich mal gespannt Deiner Urteilsbegründung in dem Fall des TE.

 

Ich bin und bleibe Laie; selbst Schöffen müssen ihr Urteil nie begründen.

Der Staatsanwalt kann es anklagen, vorgeworfen wird es dem TE laut Pos. 1 schon. Kann sich auf Alc. beziehen, muss aber nicht.

Link to post
Share on other sites

Ich bin und bleibe Laie; selbst Schöffen müssen ihr Urteil nie begründen.

Das liegt in erster Linie daran, daß sie weder ein Urteil fällen noch das Urteil des Gerichts begründen müssen - das macht das Gericht.

 

Der Staatsanwalt kann es anklagen, vorgeworfen wird es dem TE laut Pos. 1 schon. Kann sich auf Alc. beziehen, muss aber nicht.

Sofern der TE nichts wesentliches zu erwähnen vergessen hat, ist Alkohol durchr und grob verkehrswidrig und rücksichtslos nicht erkennbar. Also dürfte die Geschichte letztlich wohl durch die Bußgeldstelle abgearbeitet werden.

Link to post
Share on other sites

 

Ich bin und bleibe Laie; selbst Schöffen müssen ihr Urteil nie begründen.

Das liegt in erster Linie daran, daß sie weder ein Urteil fällen noch das Urteil des Gerichts begründen müssen - das macht das Gericht.

 

Der Staatsanwalt kann es anklagen, vorgeworfen wird es dem TE laut Pos. 1 schon. Kann sich auf Alc. beziehen, muss aber nicht.

Sofern der TE nichts wesentliches zu erwähnen vergessen hat, ist Alkohol durchr und grob verkehrswidrig und rücksichtslos nicht erkennbar. Also dürfte die Geschichte letztlich wohl durch die Bußgeldstelle abgearbeitet werden.

 

 

Hallo Biber die Schöffen fällen als ehrenamtliche Richter gleichberechtigt ein Urteil. Weder die Berufsrichter können gegen die Stimmen der Schöffen ein Urteil fällen, noch die Schöffen gegen die Berufsrichter.

Ob der Unfall "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" war ist von der Staatsanwaltschaft zu begründen. Ausgeschlossen ist das nicht.

Link to post
Share on other sites

Weder die Berufsrichter können gegen die Stimmen der Schöffen ein Urteil fällen, noch die Schöffen gegen die Berufsrichter.

 

Das ist so nicht richtig.

 

Je nachdem welche Anzahl überwiegt, kann die andere Gruppe auch überstimmt werden.

 

Als Beispiel sei auf die erste Instanz beim Sozialgericht verwiesen.

 

Hier gibt es zwei Schöffen und einen Berufsrichter. Die Schöffen können, was auch ab und zu passiert, den Richter überstimmen.

In höheren Instanzen überwiegt dann aber die Anzahl der Berufsrichter (3) und die können natürlich die Schöffen (2) überstimmen.

 

Es muss keine einstimmige Entscheidung getroffen werden. Das gibt es nur in amerikanischen Geschworenengerichten.

Link to post
Share on other sites

 

Weder die Berufsrichter können gegen die Stimmen der Schöffen ein Urteil fällen, noch die Schöffen gegen die Berufsrichter.

 

Das ist so nicht richtig.

 

Ich kenne nur das Strafrecht. Da können die Gruppen einander nicht überstimmen.

Link to post
Share on other sites

Hallo Biber die Schöffen fällen als ehrenamtliche Richter gleichberechtigt ein Urteil.

Nö. Wie ich bereits schrieb: das Gericht fällt das Urteil und begründet es. Die Schöffen sind beteiligt, genauso wie der / die Richter.

Link to post
Share on other sites

 

 

Weder die Berufsrichter können gegen die Stimmen der Schöffen ein Urteil fällen, noch die Schöffen gegen die Berufsrichter.

 

Das ist so nicht richtig.

 

Ich kenne nur das Strafrecht. Da können die Gruppen einander nicht überstimmen.

 

Nö, auch da ist es genau so wie oben beschrieben.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__30.html

Link to post
Share on other sites
  • 3 weeks later...

Naja wenn jeder Vorfahrtsunfall ein § 315c StGB sein soll, dann viel Spaß.

 

Dann könnte man auch die VOwi-Tatbestände löschen, oder? :abwarten:

 

dete

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...