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Abnehmbare Ahk - Ist Bei Nicht Gebrauch Abzunehmen?


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Ich hätte eine kurze Frage (ich weiß, Radarforum, aber vielleicht kann jemand kurz antworten).

 

Kürzlich sagte mir jemand, dass man eine abnehmbare AHK bei Nichtgebrauch tatsächlich entfernen muss, sonst droht Verwarngeld.

 

Die bei mir am Fahrzeug angebrachte abnahmbare AHK, verdeckt nichts, da das Nummernschild in der Heckklappe verbaut ist (SUV).

 

Worauf basiert das, in meinen Augen ist es doch gleich ob starr oder abnehmbar ...

 

Danke im Voraus

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Mein Kenntnisstand: soweit im Fahrzeugschein nicht anderes eingetragen ist (erfolgt idR auch nur im zweiten Fall) und die Kupplung das Kennzeichen nicht (auch nicht nur zum Teil) verdeckt, muß sie auch nicht abgenommen werden.

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Mein Kenntnisstand: soweit im Fahrzeugschein nicht anderes eingetragen ist (erfolgt idR auch nur im zweiten Fall) und die Kupplung das Kennzeichen nicht (auch nicht nur zum Teil) verdeckt, muß sie auch nicht abgenommen werden.

Wenn durch den Kugelkopf das Kennzeichen verdeckt wird, sieht es anders aus. In der Betriebsanleitung der Hängerkupplung sollte dies auch explizit vermerkt sein.

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Hallo, ElDiablo,

 

die abnehmbare Anhängerkupplung wird z. B. bei Fahrzeugen angebracht, wenn eine starre AHK das Kennzeichen verdecken würde.

 

Beim Hängerbetrieb macht dies nichts aus, aber ohne Hänger ist die AHK abzunehmen, wenn das Kennzeichen sonst nicht zu erkennen wäre.

 

Verdeckt die AHK das Kennzeichen nicht und hat man diese abnehmbare nur deshalb angebaut, weil man z. B. das Fahrzeugheck nicht durch eine dauerhaft sichtbare AHK "verschandeln will, hat man selber die Entscheidungsgewalt, ob und wann man sie abbaut.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Verdeckt die AHK das Kennzeichen nicht und hat man diese abnehmbare nur deshalb angebaut, weil man z. B. das Fahrzeugheck nicht durch eine dauerhaft sichtbare AHK "verschandeln will, hat man selber die Entscheidungsgewalt, ob und wann man sie abbaut.

Man sollte sie als verantwortungsvoller AHK-Besitzer aber immer abbasteln, wenn man sie nicht braucht.

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Mein Kenntnisstand: soweit im Fahrzeugschein nicht anderes eingetragen ist (erfolgt idR auch nur im zweiten Fall) und die Kupplung das Kennzeichen nicht (auch nicht nur zum Teil) verdeckt, muß sie auch nicht abgenommen werden.

Wenn durch den Kugelkopf das Kennzeichen verdeckt wird, sieht es anders aus.

 

Wo habe ich das Gegenteil behauptet?

 

 

 

Man sollte sie als verantwortungsvoller AHK-Besitzer aber immer abbasteln, wenn man sie nicht braucht.

Warum?
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Man sollte sie als verantwortungsvoller AHK-Besitzer aber immer abbasteln, wenn man sie nicht braucht.

Warum?

 

Unbehelmte Rollatoren-Raser könnten verunfallen, wenn sie sich zwischen parkenden Autos bewegen, MitmenschInnen bekommen Probleme beim Parken etc. etc. ...

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...da steckt auch eine technische Geschichte dahinter, eine Anhängerkupplung ist fest mit dem Fahrzeugrahmen bzw. den Längsträgern verschraubt. Bei einem Auffahrunfall wird die Aufprallenergie über dei AHK konzentriert in die tragenden Teile des Fahrzeugs eingeleitet. Sämtliche bei modernen Fahrzeugen von den Ingenieuren hinter den Stoßfängern bzw. schön lackierten Plasteverkleidungen platzierten Puffer / energieabsorbierenden Bauteile werden durch eine AHK außer Gefecht gesetzt... wird z.B. die AHK vom auffahrenden Fahrzeug mit einem stabilen, starren Beuteil getroffen kann die Energie die gesamte Knautschzone des Fahrzeugs durch die AHK quasi überspringen.

Das führt erstens dazu, dass die Belastungen für die Insassen im Falle eines Crashs je nach Unfallszenario höher sein können, als wenn die eingeplanten Knautschbereiche ihre volle Wirkung entfalten können. Und zweitens besteht auch bei kleineren Auffahrunfällen, wenn die AHK entsprechend getroffen wird die Gefahr eines Rahmenschadens.

 

War bei einem entsprechenden Unfallszenario eine abnehmbare AHK nicht abgenommen, könnte z.B. ein Gutachter bei einem Rahmenschaden auf die Idee kommen, dass der Schaden / Reparaturaufwand bei ordnungsgemäß abgenommener AHK bedeutend geringer wäre... als das Auto auf einer Richtbank wieder zurechbiegen zu müssen.

 

Wobei ein Fahrzeug, das einmal auf einer Richtbank war praktisch ein Totalschaden ist... zumindest was die Sicherheit bei einem erneuten Unfall angeht... ganz interessant hierzu: http://www.info-center-online.com/autounfall/news.htm

 

Edited by Aka
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Hallo, Aka,

War bei einem entsprechenden Unfallszenario eine abnehmbare AHK nicht abgenommen, könnte z.B. ein Gutachter bei einem Rahmenschaden auf die Idee kommen, dass der Schaden / Reparaturaufwand bei ordnungsgemäß abgenommener AHK bedeutend geringer wäre... als das Auto auf einer Richtbank wieder zurechbiegen zu müssen.

mag sein, dass ein Gutachter auf diese Idee kommt.

 

Dem würde ich als Geschädigter entgegenhalten, dass eine starre AHK den gleichen Effekt hätte und man mir keinen Vorwurf machen darf, dass ich meine AHK nicht jeden Tag an - und abbaue.

 

Des Weiteren müsste dann einem Fahrradfahrer ein Mitverschulden angelastet werden können, der keinen Helm getragen hat und dass dem nicht so ist, wurde m. W. vor Kurzem richterlich entschieden.

 

Diesem Gutachten würde ich also recht gelassen entgegensehen.

 

Hallo, PedroK,

 

wenn jemand zwischen seinem und meinem Fahrzeug etwas mehr Platz lässt, weil er Respekt vor einer (leider nicht vorhandenen :nunja: ) AHK hat, kann es mir nur recht sein. :abwarten:

 

Ebenso, dass ein Rollatorfahrer oder auch jemand mit einem Einkaufswagen oder was auch immer meinem heilix Blechle nicht so sehr auf die Pelle rücken kann.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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...

Diesem Gutachten würde ich also recht gelassen entgegensehen.

...

 

Das ist aber nur die eine Seite der Medaille. Die andere Seite ist, dass das Auto mit Rahmenschaden auf einer Richtbank fachgerecht zurechtgebogen wird... der Unfallschaden, was den Schadensausgleich betrifft damit zwar behoben ist, man aber in Zukunft mit einem Fahrzeug unterwegs ist, dessen Struktur durch den fachgerecht reparierten Rahmenschaden nachhaltig geschädigt ist (klick)... und das nur, weil man zu faul ist die Anhängerkupplung abzunehmen und damit auch bei kleineren Auffahrunfällen einen entsprechenden Schaden riskiert.

Es hat einen Grund, warum die Hersteller werksseitig inzwischen überwiegend bzw. fast ausschließlich nur noch abnehmbare AHK montieren.

 

PS: Bei meinem alten Geländewagen war eine starre Anhängerkupplung montiert, die das Kennzeichen verdeckt hat... das war bei den Modellen auch serienmäßig ab Werk so. Dafür stand im Fahrzeugschein die Auflage am Fahrzeugheck einen Reservereifen mitzuführen. Beispielbild (klick)

 

Fahrzeugschein... was es mit der Auflage das Reserverad abzudecken auf sich hatte, konnten mir selbst die amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV-Prüfer) hier nicht erklären.

http://up.picr.de/9434505jbq.jpg

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Vielen Dank schonmal für die hilfreichen Antworten. Ich werde die BA noch einmal genau studieren. Grundsätzlich spricht nichts dagegen die AHK auch abzubauen, warum sonst bestellt man eine teurere abnehmbare sonst. Nur sollte man z.B. im Urlaub ab und an den Fahrradträger drauf haben, wäre ich (so nicht vorgeschrieben!!!) ungern bereit, diese dann immer wieder zu demontieren.

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... Nur sollte man z.B. im Urlaub ab und an den Fahrradträger drauf haben, wäre ich (so nicht vorgeschrieben!!!) ungern bereit, diese dann immer wieder zu demontieren.

 

Am Fahrradträger ist in der Regel ein weiteres Nummernschild. Dann mußt du den Träger nicht abbauen, auch wenn er nicht benutzt wird.

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Die Fahrradträger am Heck verdecken m.W. immer das Nummernschild und müssten doch damit zwingend ein "eigenes" haben?!

 

Nee, den Fahrradträger würde ich nicht ständing dran lassen wollen, das behindert nur wenn man mal auf Sightseeing Tour ist.

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Ebenso, dass ein Rollatorfahrer oder auch jemand mit einem Einkaufswagen oder was auch immer meinem heilix Blechle nicht so sehr auf die Pelle rücken kann.

So sind sie, die Schwaben. Oder bist Du etwa Gelbfüßler?

 

Gruß, Pedro.

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Hallo, PedroK,

 

nichts von beidem, sondern ein Neigschmeckter. :victory:

 

Hallo, Aka,

 

mit Deinen Ausführungen hast Du nicht unrecht und ich streite ja gar nicht ab, dass es durchaus Sinn macht, sich eine abnehmbare AHK anzuschaffen, wenn man nur selten einen Anhänger zieht oder einen Fahrradträger anbauen will, und genauso macht es Sinn, diese abzubauen, wenn man sie nicht braucht.

 

Nichtsdestotrotz gibt es für den Abbau keine Vorschrift, wenn sie das Kennzeichen nicht verdeckt und es darf einem nicht zum Nachteil ausgelegt werden, wenn man sie dann auch nicht abgenommen hat.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Fahrzeugschein... was es mit der Auflage das Reserverad abzudecken auf sich hatte, konnten mir selbst die amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV-Prüfer) hier nicht erklären.

Dies dient der Schadensprävention bei einem Unfall mit Personen außerhalb des Fahrzeuges. So sollen die Unfallfolgen bei einem Zusammenstoß einer Person mit dem Rad/Felge minimiert werden, da die Abdeckung den Aufprall dämpfen soll.

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Vorstellbar, schließlich werden im Straßenverkehr Fußgänger, Fahrradfahrer, usw. ja überwiegend mit dem Fahrzeugheck umgenietet. Das Abstruse an der Sache kommt ans Licht, wenn man sich die Front von so einem Fahrzeug -serien-/werksmäßig, bis auf die Zusatzscheinwerfer keine Zubehörteile verbaut!- unter dem Aspekt der Sicherheit ansieht... übrigends aus Stahl, ca. 17-18kg schwer - hier nach einer Überarbeitung, entrostet und neu beschichtet (feuerverzinkt).

 

5164235304_5427dfa80d.jpg

(Löschung nicht nötig, Bildrechte liegen bei mir)

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Vielen Dank schonmal für die hilfreichen Antworten. Ich werde die BA noch einmal genau studieren. Grundsätzlich spricht nichts dagegen die AHK auch abzubauen, warum sonst bestellt man eine teurere abnehmbare sonst. Nur sollte man z.B. im Urlaub ab und an den Fahrradträger drauf haben, wäre ich (so nicht vorgeschrieben!!!) ungern bereit, diese dann immer wieder zu demontieren.

 

BA = Bedienungsanleitung?

 

Da würde ich davon ausgehen, dass es (dem Hersteller) nicht um irgendeinen rechtlichen Aspekt geht sondern um die technischen Aspekte, die ich oben ausgeführt habe.

Ginge es um eine rechtliche Geschichte, dann stünde die Anweisung in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1), wie z.B. die Anweisung, dass am Heck ein abgedecktes Reserverad mitzuführen ist im obigen Scan meines alten Fahrzeugscheins... das liest dann z.B. auch ein (fleißiger) Polizist bei einer Kontrolle und ist so "up to date", was Du bei Deinem Fahrzeug zu beachten hast und kann nachgucken, ob Du das alles einhältst.

Die Bedienungsanleitung hat bei einer Kontrolle zumindest von mir noch kein Polizist verlangt z.B. um zu erfahren, ob die abnehmbare AHK abgenommen werden muß.

Meiner Meinung nach geht es dem Hersteller bei der Anweisung darum im Fall der Fälle sämtliche Sicherheitsreserven auszunutzen um für Dich eine möglichst hohe Sicherheit zu gewährleisten.

Ganz ehrlich ich würde mich als hart arbeitender, bemühter, wohlwollender Ingenieur auch etwas gekränkt fühlen, wenn ich mühsam alle Bauteile darauf optimiere, sogar zusätzliche Bauteile entwickle und verbaue um die Aufprallenergie möglichst schonend für die Insassen abzubauen und sie möglichst z.B. vor so häßlichen Sachen, wie einem Schleudertrauma, etc. zu bewahren und dann haut mir der Nutzer das sprichwörtliche Messer in den Rücken, macht alle meine Bemühungen zunichte nur weil er sich nicht mal eine halbe Minute Zeit nimmt um die schxxx abnehmbare AHK abzuziehen.

 

Ob er -der Hersteller / Schreiber der Beedienungsanleitung- Dich auch noch vor einer hohen Wahrscheinlichkeit eines teuer zu reparierenden bzw. nicht mehr reparablen Rahmenschadens bewahren will weiß ich auch nicht.

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Der Bullenfänger geht ja auch nur noch, weil er schon vor Tag X montiert war. Ich sehe oft genug die alten Renault Clio mit starrer AHK, da sieht man relativ wenig vom Kennzeichen. Ich habe meine immer wieder abgebaut, sieht schöner aus und man hat weniger Ärger wenn der Kram zusammengerostet ist.

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Hallo,

starre Anhängerkupplung, warum?

 

1. Bei kleinen Rempelein hat der der daranfährt den Schaden allein, ich keinen Ärger oder Aufwand mit der Abwicklung.

 

2. Wenn es richtig rummst zahlt dessen Versicherung alles, auch kein Streit....

 

3. Der Vorwurf "nicht abgebaut zu haben" trifft mich dann nie.

 

 

 

Frage:

 

Richtbank, und danach Struktur grundlegend geschädigt, was gibt es da an Literatur? Das würde ja bedeuten das für den Nichtunfallverursacher jeder Schaden der mit einer Richtbank "zugrechtgebastelt" werden könnte auch als Totalschaden anzusehen wäre. Repartur abzulehnen, der Versicherung zur Verwertung anzubieten und stattdessen unfallfreien Gebrauchtwagen mit gleicher Mindestausstattung und ähnlicher Kilometerelsitung a Konto Versicherung einfach kaufen.

 

Richtbank nur etwas ist für geldknappe Selbstverursacher oder als Preiskompromiß für arme Einsteiger die "scharfe GTIs" oder BMWs wollen.

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...ich hab keine Ahnung, was es da an Literatur gibt. Aber nach einem Unfall eines Forum-Mitgliedes mit seinem Frontera wollte jemand den im Forum Kult gewordenen Frontera wieder aufbauen. Dabei kam es zu einer regen Diskussion zur Reparatur des Häuschens bzw. des Leiterrahmens... die Fachleute rieten alle dazu die zerstörten Teile gegen gebrauchte intakte Teile zu ersetzen. Im Zuge der Diskussion hat jemand vom Fach (selbständiger Meister mit Werkstatt) folgenden Link gepostet, der schon zu Denken gibt - http://www.info-center-online.com/autounfall/news.htm

Die werksmäßige, ursprüngliche Steifigkeit der tragenden Bauteile der Karosserie ist durch die Reparatur auf einer Richtbank nicht mehr vorhanden. Das "Blech" wurde mindestens einmal (beim Unfall) hin- und einmal (bei der Reparatur) her gebogen, damit ist eine Schwächung der Struktur da, die bei einem evtl. weiteren Crash massive Folgen haben kann.

So deute zumindest ich den auf der verlinkten Seite beschriebenen Testversuch und eine starre / nicht abgenommene Anhängerkupplung fördert solche Schäden, weil die Aufprallenergie über die Anhängerkupplung direkt in die tragenden und damit sensiblen Bauteile eingeleitetet wird.

 

Lieber hätte ich bei einem leichten Auffahrunfall einen sichtbaren Schaden an den weichen Stoßfängern der von der gegnerischen Versicherung beglichen wird, als das machomäßige Getue "guckt mal ich hab nix, dem Hintermann hab ich durch meine glücklicherweise montierte AHK die Front aufgerissen" und einen dazu durch den Aufprall auf die AHK (leichten) Rahmenschaden, der vermutlich meist unentdeckt bleibt und damit nicht behoben / ausgeglichen wird.

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Hallo, maschinbautechnisch-konstruktiv angemerkt. Wenn man die maximale mit ABS erzielbare Bremsverzögerung nimmt, dann ergibt sich ca. 0,8g oder 8m/s² als betriebliche maximale Verzögerung.

 

Die Kupplungsdruckkräfte reduzieren sich aber dann noch aus der ( Anhängermasse x 8m/s² ) - Bremskraft der Auflaufbremmse. Die ist üblicherweise nicht geregelt, dürfte bis zu Anhängermasse x 5m/s betragen, es bleibt ein maximaler Schub im Betrieb von maximaler Anhängermasse x 3m/s². Bei Kräften die darüber liegen dürfte sich der Kupplungsträger ruhig energieaufnehmend verformen.

 

Da der Anhägner schiebt, schon nötig zum Ansteuern der Auflaufbremse ist die Verzögerung des Zuges sogar noch geringer als 8m/s², damit auch die maximale betriebsmäßig auftretene Schubkraft.

 

Bei angenommen 1500kg Anhängemasse und ( optimistisch ) 5m/s² Verzögerung wirken max. 7500N.

 

Ich denke daß absorbierende Stoßfänger erst bei wesentlich größeren Kräften flächenmäßig eingeleitet bleibend energieaufnehmend verformen.

 

Daher eine Diemensonierung des Anhängerkuppplungsträgers kräfte- und wegmäßig verformbar ähnlich der "Stoßstangen" heutiger Bauart mußte möglich sein OHNE im Normalbetrieb den voll elastischen Bereich zu verlassen, bzw. genügend Lastspiele für die gewünschte Lebensdauer vertragend.

 

 

PS.:

 

Auch bei abgenommender Anhängerkupplung ist der massive Querträger unmittlebar dicht hinter der dünnen Kunstoffstoßstange, es änder sich nichts betreff Eenrgieaufnahme dadurch.

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Es ist allerdings ein Unterschied ob ich einen Auffahrunfall oder einen angehangen Hänger betrachte ;)

 

Oder einmal versinnbildlicht ... liegt die Hand an der Wange an und man drückt, tut es nicht so weh als würde diese angeflogen kommen und einschlagen ;)

 

Allerdings ist richtig und wichtig zu erwähnen, das die AHK in jedem Falle mit dem Rahmen verbunden ist und somit direkt auf die tragende Struktur "zugreift", wohingegen der Stoßfänger einen nicht unerheblichen Teil der Energie absorbiert.


 

 

Auch bei abgenommender Anhängerkupplung ist der massive Querträger unmittlebar dicht hinter der dünnen Kunstoffstoßstange, es änder sich nichts betreff Eenrgieaufnahme dadurch.

 

Fahrzeugabhängig!

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Hallo,

meine Anmerkung soll zeigendaß auch de rKupplungsquerträger sich bei einem Unfall verformen darf und kann, eine dementsprechende Auslegungdie Betrebstauglichkeit nicht einschränkt.

 

Uns fuhr mal jeamand auf einen 1987-Pasaat-Variant auf die AHK. Der Kugelpopf der Anhängerkupplung war danch ca. 8cm dichter an der Stoßstange, der Querträger entsprechend eingedrückt oder verdreht, teilweise eben Torrision.

 

Dort wo die Kupplung verschraubt war war keine Verformung sichtbar, Lackierung auch nicht abgeplatzt.

 

Für mich ein Zeichen daß durchaus deutlich Energie durch die AHK aufgenommen wurde..

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