Musebats 0 Posted June 29, 2015 Report Share Posted June 29, 2015 Guten Abend zusammen, folgendes ist mir am 25.05.2015 abends um 19.35 passiert. Ich fuhr innerhalb geschlossener Ortschaft mit 53 km/h als mir 2 Verkehrsteilnehmer mit Lichthupe entgegen kamen. Aufgrund dessen dachte ich mir, Achtung, hier wird wieder geblitzt. Unmittelbar vor mir, wurden 4 Fahrzeuge in Salve aus einem an der Straße stehenden PKW geblitzt. Ich verringerte nochmals das Tempo auf 47 km/h und passierte den Blitzer. Auch ich wurde, während ich schön in die Kamera schaute, geblitzt. Mein erster Gedanke war, da die vor mir fahrenden Fahrzeuge auch nicht schneller waren als ich, hier muss es sich um einen Fehler handeln, denn mit 47 km/h in einer 50er Zone kann man nicht rechtens geblitzt werden. Thema abgehakt. Am darauffolgenden Samstag (ganze 5 Tage später) bekam ich dann Post vom zuständigen Landkreis. Ich wäre 70 km/h gefahren, abzgl. 3 km/h Toleranz = 17 km/h zu schnell = 35 Euro Verwarngeld. Postwendend bin ich mit dem Schrieb zum Anwalt für Verkehrsrecht meines Vertrauens und hab um Akteneinsicht gebeten. Nun, ganze 4 Wochen später hat sich noch nix getan. Der Landkreis rückt die Akte nicht raus, und einen Bußgeldbescheid (hab das Verwarngeld nicht gezahlt) hab ich bislang auch noch nicht bekommen. Gibt es eine Frist, in der der Bußgeldbescheid zugestellt werden muss, wenn man das Verwarngeld nicht gezahlt hat? Mein Anwalt mahnt nun erneut die Akteneinsicht an.... Hat sowas schon mal jemand erlebt? GrußMusebats Quote Link to post Share on other sites
Guest Posted June 29, 2015 Report Share Posted June 29, 2015 Welches Messgerät ist denn in dem Verwarngeldangebot angegeben?Je nach Messgerät kann deine Geschwindigkeit schon bis zu etwa 75 Meter vor dem Blitz gemessen worden sein.................Da spielt es keine Rolle, dass du mit "erlaubter" Geschwindigkeit oder sogar langsamer den Blitz passiert hast.Hat dich der "Anwalt für Verkehrsrecht deines Vertrauens" diesbezüglich aufgeklärt bzw. gefragt?Wenn nicht, hat er entweder keine Ahnung oder er will nur dein Bestes, nämlich deine Kohle Quote Link to post Share on other sites
Musebats 0 Posted June 29, 2015 Author Report Share Posted June 29, 2015 Ich bin bereits gut 500 m vor dem Blitzer durch andere Verkehrsteilnehmer gewarnt worden, und fuhr zu diesem Zeitpunkt 53 km/h. Speedophot Radar ist das Gerät was angegeben ist. Quote Link to post Share on other sites
rth 515 Posted June 29, 2015 Report Share Posted June 29, 2015 ....Postwendend bin ich mit dem Schrieb zum Anwalt für Verkehrsrecht meines Vertrauens und hab um Akteneinsicht gebetenhttp://cdncache-a.akamaihd.net/items/it/img/arrow-10x10.png. Nun, ganze 4 Wochen später hat sich noch nix getan. Der Landkreis rückt die Akte nichthttp://cdncache-a.akamaihd.net/items/it/img/arrow-10x10.png raus, und einen Bußgeldbescheid (hab das Verwarngeld nichthttp://cdncache-a.akamaihd.net/items/it/img/arrow-10x10.png gezahlt) hab ich bislang auch noch nicht bekommen. Hallo Musebats, herzlich willkommen im RF.Frage: Wer will die Akte einsehen? Du oder dein RA. Der RA hat einen Anspruch auf Akteneinsicht, du nicht. Quote Link to post Share on other sites
Musebats 0 Posted June 29, 2015 Author Report Share Posted June 29, 2015 Der Rechtsanwalt hat Akteneinsicht eingefordert, ich nicht. Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted June 29, 2015 Report Share Posted June 29, 2015 Da wir die Aktenlage nicht kennen werden wir Dir in dieser Frage wohl auch nicht helfen können. Allerdings ist Akteneinsicht ohne BGB auch ne ziemlich dusselige Sache, die mich auch zu dem Gedanken führt, dass es sich bei Deinem Anwalt wohl eher um einen Scheidungsanwalt derr Familie o.ä. handelt, nicht aber um meinen vernünftigen Verkehrsrechtler... Bist Du wenigstens rechtsschutzversichert? Quote Link to post Share on other sites
Musebats 0 Posted June 29, 2015 Author Report Share Posted June 29, 2015 Ja, ich bin rechtsschutzversichert. Verstehe nur nicht, warum wir noch keine Akteneinsicht und ich auch noch keinen BGB bekommen habe. Es sind nun 4 Wochen vergangen. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted June 29, 2015 Report Share Posted June 29, 2015 Allerdings ist Akteneinsicht ohne BGB auch ne ziemlich dusselige Sache ... Warum? Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted June 29, 2015 Report Share Posted June 29, 2015 Weil gegen ein Verwarngeldangebot kein Widerspruch eingelegt werden kann. Mit der Akteneinsicht werden unnötige Arbeit und Kosten verursacht. Quote Link to post Share on other sites
Zöllner 412 Posted June 29, 2015 Report Share Posted June 29, 2015 Möglicherweise handelt es sich hier um eine "Murksmessung" 1 Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted June 29, 2015 Report Share Posted June 29, 2015 Weil gegen ein Verwarngeldangebot kein Widerspruch eingelegt werden kann. Mit der Akteneinsicht werden unnötige Arbeit und Kosten verursacht. Dadurch, dass das Vw-Geld nicht gezahlt wurde, ist das Verwarnungsverfahren abgeschlossen und ein Bußgeldverfahren eingeleitet.Der Anwalt hat selbstverständlich das Recht, vor Erlass des BG die Akte einzusehen.Oft erhält er die aber erst nach Abschluss der Ermittlungen - schließlich möchte der Anwalt ja alle Beweismittel sehen. Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 669 Posted June 30, 2015 Report Share Posted June 30, 2015 Moin Moin Der Anwalt hat selbstverständlich das Recht, vor Erlass des BG die Akte einzusehen.Nö. Die Bußgeldbehörde ist in der Vorbereitung auf einen Bußgeldbescheid.In dieser Phase gibt es keine Akteneinsicht (§ 29 Abs. 1 S. 2 VwVfG)Ist auch nicht erforderlich, denn der Betroffene ist nicht beschwert und hat noch keine Rechtsmittel. Gruß Quote Link to post Share on other sites
u14325 243 Posted June 30, 2015 Report Share Posted June 30, 2015 Aber vielleicht ist dieser Artikel hilfreich, auf irgend eine Art. Quote Link to post Share on other sites
Shelby 79 Posted June 30, 2015 Report Share Posted June 30, 2015 "Nur original ist legal!" ? Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 669 Posted June 30, 2015 Report Share Posted June 30, 2015 Moin Moin "Nur original ist legal!" ?Das stelle ich mir bei einer Akteneinsicht lustig vor.Kopien werden ja dann in Analogie nicht mehr verschickt. Die Originalakte liegt bei den Bußgeldstellen bzw. Gerichten.Dort dürften die RA Nümmerchen ziehen. Gruß Quote Link to post Share on other sites
u14325 243 Posted June 30, 2015 Report Share Posted June 30, 2015 Werden die Bedienungsanleitungen der Messgeräte zu den Akten genommen? Wohl eher nicht. Interessant finde ich die Aussage, dass ein vorschriftsmässiges Einrichten ohne Bedienungsanleitung aufgrund der Komplexität nicht mehr möglich ist.Ich würde, vorausgesetzt die Informationen sind richtig, bei derartigen Unstimmigkeiten auch versuchen, dagegen anzugehen.Auf jeden Fall hätte ich die Videos der Dashcam gesichert, welche aus rein privaten Gründen an diesem Tag eingeschaltet war. Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 669 Posted June 30, 2015 Report Share Posted June 30, 2015 Moin Moin ... bei derartigen Unstimmigkeiten ...Ich hab bei Gericht noch keine solchen Unstimmigkeiten erlebt.Die Bedienungsanleitung ist auch nicht automatisch Teil der Akte. Gruß Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted June 30, 2015 Report Share Posted June 30, 2015 @Sobbel: dass das VwVfG für Bußgeldsachen nicht gilt, ist dir nicht bekannt? Steht mW in § 2. Selbstverständlich bekommt der Anwalt die Akte vor Erlass des BGs, wenn er sich rechtzeitig meldet und es wg. Verjährung noch möglich ist. (§ 46 OWiG i.V.m. § 147 StPO) Quote Link to post Share on other sites
u14325 243 Posted June 30, 2015 Report Share Posted June 30, 2015 Ich hab bei Gericht noch keine solchen Unstimmigkeiten erlebt. Die "Unstimmigkeit" bezog sich auf die (lt. Aussage des TE's) erfolgte Messung mehrerer Fahrzeuge, welche die zHg einhielten. Quote Link to post Share on other sites
anrera 48 Posted June 30, 2015 Report Share Posted June 30, 2015 Na ich schätze mal, dass die Behörde in Beschwerdepost erstickt wenn das Messgerät tatsächlich fehlerhaft gearbeitet hat bzw. falsch bedient wurde.. Verjährt ist das Ganze ja, wenn 3 Monaten nach Anordnung des AHB kein BuGeBe erstellt wurde. Was mich eher interessieren würde ist die Frage, wer den Anwalt bezahlt, wenn die Behörde zwischen AHB und BuGeBe feststellt, dass die Messung fehlerhaft durchgeführt wurde und die Sache von sich aus einstellt. Weil an dieser Stelle ist der Anwalt ja noch gar nicht nötig. Gruß, AnReRa Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted June 30, 2015 Report Share Posted June 30, 2015 Das ist (leider) eindeutig geregelt, dass der Betr. erst nach dem Erlass eines BG Anspruch auf die Erstattung der notwendigen (!!) Kosten hat. Alles, was vor Erlass erfolgt: keine Erstattungsanspruch. Alles was nach Erlass: nur die notwendigen Kosten. Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 669 Posted July 1, 2015 Report Share Posted July 1, 2015 Moin Moin @Sobbel: dass das VwVfG für Bußgeldsachen nicht gilt, ist dir nicht bekannt?War mir tatsächlich nicht bekannt. Die "Unstimmigkeit" bezog sich auf die (lt. Aussage des TE's) erfolgte Messung mehrerer Fahrzeuge, welche die zHg einhielten. Dann hab ich das falsch aufgefasst. Gruß Quote Link to post Share on other sites
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