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Kein Geschwindigkeitsverstoß Begangen, Trotzdem Geblitzt


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Guten Abend zusammen,

 

folgendes ist mir am 25.05.2015 abends um 19.35 passiert.

 

Ich fuhr innerhalb geschlossener Ortschaft mit 53 km/h als mir 2 Verkehrsteilnehmer mit Lichthupe entgegen kamen. Aufgrund dessen dachte ich mir, Achtung, hier wird wieder geblitzt.

Unmittelbar vor mir, wurden 4 Fahrzeuge in Salve aus einem an der Straße stehenden PKW geblitzt. Ich verringerte nochmals das Tempo auf 47 km/h und passierte den Blitzer.

Auch ich wurde, während ich schön in die Kamera schaute, geblitzt.

Mein erster Gedanke war, da die vor mir fahrenden Fahrzeuge auch nicht schneller waren als ich, hier muss es sich um einen Fehler handeln, denn mit 47 km/h in einer 50er Zone kann man nicht rechtens geblitzt werden.

Thema abgehakt.

 

Am darauffolgenden Samstag (ganze 5 Tage später) bekam ich dann Post vom zuständigen Landkreis. Ich wäre 70 km/h gefahren, abzgl. 3 km/h Toleranz = 17 km/h zu schnell = 35 Euro Verwarngeld.

 

Postwendend bin ich mit dem Schrieb zum Anwalt für Verkehrsrecht meines Vertrauens und hab um Akteneinsicht gebeten.

Nun, ganze 4 Wochen später hat sich noch nix getan. Der Landkreis rückt die Akte nicht raus, und einen Bußgeldbescheid (hab das Verwarngeld nicht gezahlt) hab ich bislang auch noch nicht bekommen.

 

Gibt es eine Frist, in der der Bußgeldbescheid zugestellt werden muss, wenn man das Verwarngeld nicht gezahlt hat?

Mein Anwalt mahnt nun erneut die Akteneinsicht an....

 

Hat sowas schon mal jemand erlebt?

 

Gruß

Musebats

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Welches Messgerät ist denn in dem Verwarngeldangebot angegeben?


Je nach Messgerät kann deine Geschwindigkeit schon bis zu etwa 75 Meter vor dem Blitz gemessen worden sein.................

Da spielt es keine Rolle, dass du mit "erlaubter" Geschwindigkeit oder sogar langsamer den Blitz passiert hast.


Hat dich der "Anwalt für Verkehrsrecht deines Vertrauens" diesbezüglich aufgeklärt bzw. gefragt?

Wenn nicht, hat er entweder keine Ahnung oder er will nur dein Bestes, nämlich deine Kohle :dribble:

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....Postwendend bin ich mit dem Schrieb zum Anwalt für Verkehrsrecht meines Vertrauens und hab um Akteneinsicht gebetenhttp://cdncache-a.akamaihd.net/items/it/img/arrow-10x10.png.

Nun, ganze 4 Wochen später hat sich noch nix getan. Der Landkreis rückt die Akte nichthttp://cdncache-a.akamaihd.net/items/it/img/arrow-10x10.png raus, und einen Bußgeldbescheid (hab das Verwarngeld nichthttp://cdncache-a.akamaihd.net/items/it/img/arrow-10x10.png gezahlt) hab ich bislang auch noch nicht bekommen.

 

Hallo Musebats, herzlich willkommen im RF.

Frage: Wer will die Akte einsehen? Du oder dein RA. Der RA hat einen Anspruch auf Akteneinsicht, du nicht.

 

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Da wir die Aktenlage nicht kennen werden wir Dir in dieser Frage wohl auch nicht helfen können.

 

Allerdings ist Akteneinsicht ohne BGB auch ne ziemlich dusselige Sache, die mich auch zu dem Gedanken führt, dass es sich bei Deinem Anwalt wohl eher um einen Scheidungsanwalt derr Familie o.ä. handelt, nicht aber um meinen vernünftigen Verkehrsrechtler...

 

Bist Du wenigstens rechtsschutzversichert?

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Weil gegen ein Verwarngeldangebot kein Widerspruch eingelegt werden kann. Mit der Akteneinsicht werden unnötige Arbeit und Kosten verursacht.

 

Dadurch, dass das Vw-Geld nicht gezahlt wurde, ist das Verwarnungsverfahren abgeschlossen und ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Der Anwalt hat selbstverständlich das Recht, vor Erlass des BG die Akte einzusehen.

Oft erhält er die aber erst nach Abschluss der Ermittlungen - schließlich möchte der Anwalt ja alle Beweismittel sehen.

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Moin Moin

 

 

 

Der Anwalt hat selbstverständlich das Recht, vor Erlass des BG die Akte einzusehen.

Nö.

 

 

Die Bußgeldbehörde ist in der Vorbereitung auf einen Bußgeldbescheid.

In dieser Phase gibt es keine Akteneinsicht (§ 29 Abs. 1 S. 2 VwVfG)

Ist auch nicht erforderlich, denn der Betroffene ist nicht beschwert und hat noch keine Rechtsmittel.

 

Gruß

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Moin Moin

 

 

"Nur original ist legal!" ?

Das stelle ich mir bei einer Akteneinsicht lustig vor.

Kopien werden ja dann in Analogie nicht mehr verschickt. Die Originalakte liegt bei den Bußgeldstellen bzw. Gerichten.

Dort dürften die RA Nümmerchen ziehen.

 

Gruß

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Werden die Bedienungsanleitungen der Messgeräte zu den Akten genommen? Wohl eher nicht.

Interessant finde ich die Aussage, dass ein vorschriftsmässiges Einrichten ohne Bedienungsanleitung aufgrund der Komplexität nicht mehr möglich ist.

Ich würde, vorausgesetzt die Informationen sind richtig, bei derartigen Unstimmigkeiten auch versuchen, dagegen anzugehen.

Auf jeden Fall hätte ich die Videos der Dashcam gesichert, welche aus rein privaten Gründen an diesem Tag eingeschaltet war.

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@Sobbel: dass das VwVfG für Bußgeldsachen nicht gilt, ist dir nicht bekannt? Steht mW in § 2.

Selbstverständlich bekommt der Anwalt die Akte vor Erlass des BGs, wenn er sich rechtzeitig meldet und es wg. Verjährung noch möglich ist.

 

(§ 46 OWiG i.V.m. § 147 StPO)

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Ich hab bei Gericht noch keine solchen Unstimmigkeiten erlebt.

 

Die "Unstimmigkeit" bezog sich auf die (lt. Aussage des TE's) erfolgte Messung mehrerer Fahrzeuge, welche die zHg einhielten.
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Na ich schätze mal, dass die Behörde in Beschwerdepost erstickt wenn das Messgerät tatsächlich fehlerhaft gearbeitet hat bzw. falsch bedient wurde..

Verjährt ist das Ganze ja, wenn 3 Monaten nach Anordnung des AHB kein BuGeBe erstellt wurde.

 

Was mich eher interessieren würde ist die Frage, wer den Anwalt bezahlt, wenn die Behörde zwischen AHB und BuGeBe feststellt, dass die Messung fehlerhaft durchgeführt wurde und die Sache von sich aus einstellt.

Weil an dieser Stelle ist der Anwalt ja noch gar nicht nötig.

 

Gruß,

AnReRa

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Das ist (leider) eindeutig geregelt, dass der Betr. erst nach dem Erlass eines BG Anspruch auf die Erstattung der notwendigen (!!) Kosten hat.

Alles, was vor Erlass erfolgt: keine Erstattungsanspruch.

Alles was nach Erlass: nur die notwendigen Kosten.

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Moin Moin

 

 

@Sobbel: dass das VwVfG für Bußgeldsachen nicht gilt, ist dir nicht bekannt?

War mir tatsächlich nicht bekannt.

 

 

 

Die "Unstimmigkeit" bezog sich auf die (lt. Aussage des TE's) erfolgte Messung mehrerer Fahrzeuge, welche die zHg einhielten.

 

Dann hab ich das falsch aufgefasst.

 

 

Gruß

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