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Zu Geringer Abstand


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Guten Tag liebe Gemeinde,
aufgrund meines Stalldrangs während einer Urlaubsrückfahrt erfolgte eine VKS-Messung mit dem Ergebnis, dass ich knapp an einem Fahrverbot vorbeigeschrammt bin.
Der Film-Auszug ist eindeutig und ich bin gut zu erkennen; somit werde ich das Lehrgeld bezahlen und den Punkt aussitzen.
Mich stört in dem AHB jedoch folgender Satz:“Sie sind aber...... verpflichtet, die Fragen zu Ihrer Person (Nr.1) vollständig und richtig zu beantworten. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 OwiG mit Geldbuße bedroht“. Weiter: „Der ausgefüllte Fragebogen ist innerhalb einer Woche ....zurückzusenden“.
Im Absatz „Äußerung zum Sachverhalt“ steht in Klammern: „Pflichtangaben-nur ausfüllen, wenn die Angaben auf der Vorderseite unrichtig oder unvollständig sind“.

Die Angaben auf der Vorderseite sind richtig und somit sehe ich keinen Anlaß, außer mit einer Kontobewegung am Verfahren mitzuwirken.
In etwas älteren Beiträgen des Forumarchivs las ich, dass die Drohgebärde der Behörde unbeachtlich sei.
Stimmt dies immer noch?

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Das ist keine Drohgebärde. Tatsächlich bist Du dazu verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu Deiner Person zu machen. Nicht mehr, nicht weniger. Wenn - wie Du sagst - die Angaben auf der Vorderseite korrekt sind, ist alles gut und Du mußt nichts weiter ausfüllen. Du kannst also den AHB zurückschicken (mit oder ohne Kreuz bei "Wird der Verstoß zugegeben?") und auf den Bußgeldbescheid warten. Hier wirkst Du mit einer Kontobewegung mit und alles ist erledigt.

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Und wenn Du den AHB nicht zurücksenden kannst, weil Du ihn nicht bekommen hast, passiert auch nichts weiter. Genausowenig wird etwas passieren, wenn Du ihn ausfüllst und zurücksendest, der aber aus irgendwelchen unerklärlichen Gründen nicht beim Empfänger eintrifft. Ich bin mir sogar sicher, daß Dir eher nichts passiert, wenn Du den Bogen zwar erhältst, aber weder ausfüllst noch zurücksendest.

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