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Post Gestohlen - Schriftliche Verwarnung Zu Spät Bekommen


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Hallo,

uns wurde über einen kurzen Zeitraum unsere Post gestohlen und vor einiger Zeit gesammelt nachträglich eingeworfen.

Dabei war auch Post, auf die ich schon länger gewartet habe, eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung.

Geblitzt im Februar, 58 km/h innerorts. Der Bescheid datiert vom 7.4.

 

Letzten Mittwoch ist er bei mir eingetroffen, die Woche war da natürlich längst abgelaufen...

Ich hab beim zuständigen Landkreis angerufen und nachgefragt wie ich jetzt zu verfahren habe.

Es war zu dem Zeitpunkt bereits ein Bußgeldbescheid unterwegs, der heute endlich angekommen ist.

 

Ihre Behörde interessiert es nicht, was mit der Post passiert. Wenn innerhalb von 3 Tagen nichts an sie zurückkommt gilt der Brief als zugestellt,

ich könne aber Berufung einlegen wenn der Bescheid eintrifft, das würde ich jetzt natürlich auch gerne machen.

 

Muss ich das ganze einfach so formulieren wie es war, oder gibt es da bestimmte Formen oder Formulierungen einzuhalten?

Hab ich überhaupt Chancen nur die 15 Euro bezahlen zu "dürfen" oder gilt bei denen abgeschickt = zugestellt?

 

Gruß,

Domster

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Gibt es seitens der Post einen Beleg über den Diebstahl ? Falls nein, würde ich sagen, die Behörde wertet das : Das kann ja jeder behaupten.

Falls ja, würde ich den Sachbearbeiter anrufen oder den Sachverhalt schriftlich schildern. Dann erfährt man näheres.

Und da es eigentlich nur ein Kleckerbetrag ist - leider die Verwaltungsgebühr dazu - zahlen und die Sache ist erledigt.

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Am Tag der gesammelten Post wurde ein Zettel mit eingeworfen (http://www.directupload.net/file/d/3988/li67hl88_jpg.htm). Leider ist dort nicht vermerkt, was alles gestohlen wurde und dass gerade dieser Brief auch dazugehört.

Den Brief würde ich dann in dem Einspruch auch so mitsenden.

War auch das was die Sachbearbeiterin mir sagte. Bescheid abwarten und dann Einspruch erheben.

 

Die 15 Euro hätte ich gleich am nächsten Tag sofort überwiesen.

Wäre nach 13 Jahre mein "erstes mal" gewesen, passiert halt...

Aber aus den 15 Euro sind jetzt mal eben 43 Euro geworden, ohne dass ich etwas dafür kann.

Für mich leider gerade kein Kleckerbetrag.

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Ihre Behörde interessiert es nicht, was mit der Post passiert. Wenn innerhalb von 3 Tagen nichts an sie zurückkommt gilt der Brief als zugestellt,

...

 

Das ist falsch. Ein Brief ist zugestellt, wenn er tatsächlich in deinem Briefkasten liegt.

 

Ist Post gestohlen oder nicht zugestellt, dann müsste die Behörde nachweisen, dass du ihn doch erhalten hast. Beim Anhörungsbogen kann die Behörde nix nachweisen, weil der nicht mit PZU zugestellt wird.

 

Ich würde die "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragen, dann musst du die 15 Euro bezahlen und fertig.

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Am Tag der gesammelten Post wurde ein Zettel mit eingeworfen (http://www.directupload.net/file/d/3988/li67hl88_jpg.htm). Leider ist dort nicht vermerkt, was alles gestohlen wurde und dass gerade dieser Brief auch dazugehört.

Den Brief würde ich dann in dem Einspruch auch so mitsenden.

War auch das was die Sachbearbeiterin mir sagte. Bescheid abwarten und dann Einspruch erheben.

 

Hier wuerde ich ein freundliches (!) Schreiben aufsetzen, in dem die Umstaende erklaert werden und der Zettel in Kopie beigelegt wird. Dann bleibt nur noch die Hoffnung auf das Verstaendnis des zustaendigen SB.....

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Moin Moin

 

 

 

Ich würde die "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragen, dann musst du die 15 Euro bezahlen und fertig.

 

Welcher "vorherige" Stand denn?

 

Bevor so ein Unsinn empfohlen wird (trifft nicht nur dich) würde ich Informationen einholen.

Die "Wiedereinsetzung" im Verwarnungsverfahren ist nicht möglich - es gibt keinen vorherigen Stand. Es ist ja noch gar kein Bescheid mit Rechtsbehelf erlassen. Gegen eine Verwarnung gibt es keinen Rechtsbehelf - man kann mit ihr einverstanden sein oder nicht. Mehr aber auch nicht.

guckst du hier

http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__52.html

oder hier (ist zwar von der Stadt Dortmund aber gilt überall)

http://www.dortmund.de/de/leben_in_dortmund/sicherheit_und_recht/rechtsamt/bussgeldstelle/schriftliche_verwarnung_mit_verwarnungsgeld.html

Auszug daraus:

"Die Prüfung der Frage, ob ein unverschuldetes Fristversäumnis, z.B. die urlaubsbedingte Abwesenheit oder ein Fehler in der Briefzustellung, vorliegt, ist mit dem Sinn und Zweck des Verwarnungsgeldverfahrens nicht vereinbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher bei einer Verwarnung nicht möglich.
Das Verwarnungsgeld ist ein Angebot, auf das kein Rechtsanspruch besteht.

Gegen die Verwarnung ist kein Rechtsmittel möglich."

 

 

Das OLG Hamm hat in einem ähnlichen Fall so entschieden:

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3677.php

das aber auch nur, weil ein tolpatschig formulierender Anwalt am Werke war.

 

Das einzig Richtige ist, auf den Bußgeldbescheid zu warten und die Geldbuße/Verwarnung (ohne die Gebühren) sofort zu bezahlen.

Dann die gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung über § 108 Abs.1 Satz 1 OWiG i.V.m. 62 OWiG zu beantragen.

Das ist ein Antrag - kein Rechtsmittel.

Das würde ich über einen RA formulieren lassen und nicht selber machen.

 

Gruß

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Das ist falsch. Ein Brief ist zugestellt, wenn er tatsächlich in deinem Briefkasten liegt.

Das ist ein grundsätzlich richtiger, in diesem Zusammenhang aber völlig wertloser Hinweis. Einfach den Satz von Domster nochmal lesen und über gilt als zugestellt meditieren.

 

Ist Post gestohlen oder nicht zugestellt, dann müsste die Behörde nachweisen, dass du ihn doch erhalten hast.

Das ist (in dem hier diskutierten Zusammenhang) einfach nur falsch.

 

Beim Anhörungsbogen kann die Behörde nix nachweisen, weil der nicht mit PZU zugestellt wird.

Da hast Du natürlich völlig recht. Allerdings hast Du eine Kleinigkeit übersehen: die Behörde will überhaupt nicht nachweisen, daß irgendjemand einen Anhörungsbogen erhalten hat. Muß sie auch nciht.

 

Das einzig Richtige ist, auf den Bußgeldbescheid zu warten und die Geldbuße/Verwarnung (ohne die Gebühren) sofort zu bezahlen.

Das mag der formaljuristisch korrekte Weg sein. Bevor man sich aber auf diesen begibt, kann man die von HarryB genannte Variante versuchen (ich würde Telefon oder Besuch empfehlen, aber das ist Geschmackssache). Dadurch vergibt man sich nichts und spart u.U. jede Menge Geld und Nerven.

 

 

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Wegen achtundzwanzigfuffzich ;)?

Das müßte sich der TE fragen.

Ich hab lediglich die zielführende Möglichkeit genannt, nachdem ja zunächst Unsinn geraten wurde.

 

 

 

 

... kann man die von HarryB genannte Variante versuchen (ich würde Telefon oder Besuch empfehlen...

guckst du hier

 

Ich hab beim zuständigen Landkreis angerufen und nachgefragt wie ich jetzt zu verfahren habe.

Dort ist man wohl auf die Erklärung nicht eingestiegen.

 

 

Gruß

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Was die Leute für Probleme haben ,Post gestohlen und zufällig war ein Bußgeldbescheid dabei ...für wie dumm haltet ihr uns eigentlich?

Wer auch immer ihr sein soll: wenn Du dazu gehören und als Maßstab gelten solltest, dann für ziemlich. Anscheinend ist euch nämlich der Unterschied zwischen schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung und Bußgeldbescheid und deren unterschiedliche Zustellungen nicht bekannt. Ach, und falls Dein Beitrag ironisch gemeint gewesen sein sollte: klappt nicht, wenn die grundlegenden Tatsachen nicht beachtet werden...

 

guckst du hier

 

Ich hab beim zuständigen Landkreis angerufen und nachgefragt wie ich jetzt zu verfahren habe.

Dort ist man wohl auf die Erklärung nicht eingestiegen.

Hast recht, tut mir leid, habe ich übersehen.

 

 

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Mein Reden, "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" ist möglich. Also den Zettel kopieren, mit einsenden und gleichzeitig den Betrag i. H. v. 15 Euro überweisen.

So ein Unsinn.

in einer Verwarnung gibt es die Wiedereinsetzung nicht - es handelt sich da immer noch um ein Vorverfahren zum Bußgeldverfahren.

Und da ist es richtig, dass es die Behörde nicht interessiert, warum ein Vw nicht gezahlt wurde.

 

 

hups - seh gerade: da hat schon wer anders.....

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wie im Beitrag #1 zu lesen, ist die "schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung." gestohlen worden und erst später zugestellt worden.

zwischenzeitlich wurde aber dann ein BGB zugestellt. Dh der BGB traf vor dem AHB beim Delinquenten ein.

 

Nehmen wir nun an, das entspricht der Wahrheit und lässt sich von der Post aus belegen.

 

Dann bin auch in der Meinung, dass man dem BGB wieder in den vorigen Stand versetzen müsste, also dem TE erlauben muss das Verwarnungsangebot anzunehmen.

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Dann bin auch in der Meinung, dass man dem BGB wieder in den vorigen Stand versetzen müsste, also dem TE erlauben muss das Verwarnungsangebot anzunehmen.

Hallo zorro69, die Pos. 6, 7, 9, 11 und 13 hast du gelesen?

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Dann bin auch in der Meinung, dass man dem BGB wieder in den vorigen Stand versetzen müsste, also dem TE erlauben muss das Verwarnungsangebot anzunehmen.

 

Deine Meinung in allen Ehren, aber: Es gibt keine Wiedereinsetzung bei einer Verwarnung, da es ja keine Rechtsmittel dagegen gibt. Und eine Wiedereinsetzung ist nur möglich, wenn die Frist für ein Rechtsmittel unverschuldet versäumt wurde.

Der SB/die Behörde hat zwar die Möglichkeit, mal von den Kosten abzusehen (Ermessensentscheidung, die aber nicht rechtlich abgesichert ist), aber selbst das wäre schon ein extrem weites Entgegenkommen.

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Ahoihoi,

 

Wenn ich mich nicht irre, ist es tendenziell fuer den Absender egal, ob der Brief zugestellt worden ist oder nicht. Man darf unter gewoehnlichen Umstaenden bei Schriftverkehr davon ausgehen, dass ein Brief innerhalb von 3 Tagen im Machtbereich des Empfaengers gelangt. Auch wenn der Empfaenger diesen Brief ignoriert, weg wirft oder verbrennt; er gilt als zugestellt und auch zu Kenntnis genommen.

 

LG F1F2

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Wenn ich mich nicht irre, ist es tendenziell fuer den Absender egal, ob der Brief zugestellt worden ist oder nicht.

Wenn die Betonung auf der Brief (also der, von dem der TE spricht) liegt, irrst Du nicht. Das ist allerdings ungefähr so neu wie die Tatsache, daß die Woche sieben Tage hat. Ansonsten irrst Du.

 

Man darf unter gewoehnlichen Umstaenden bei Schriftverkehr davon ausgehen, dass ein Brief innerhalb von 3 Tagen im Machtbereich des Empfaengers gelangt. Auch wenn der Empfaenger diesen Brief ignoriert, weg wirft oder verbrennt; er gilt als zugestellt und auch zu Kenntnis genommen.

Das ist einfach nur kompletter Unsinn.

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