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Konkrete Fragen Zu Alberto: Bruder Ohne Fahrerlaubnis Mit Auto Der Fre


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Das würde mich auch sehr brennend interessieren, da - vorausgesetzt ein AHB kommt - ich vor den Optionen stehe

 

1. Den AHB ausfüllen -> OWI zugeben

2. Nicht reagieren und auf BGB hoffen

Meine Glaskugel sagt, 1) sei besser. Einerlei ist es nicht - auch in Hinblick auf die Freundin Deines Bruders. Eine Straftat sehe ich bei 1) nicht, lasse mich aber gern eines Besseren belehren.

 

Hallo Pedro, es ist nicht einfach. Wenn der TE die OWi zugibt will er die Straftaten seines Bruders und der Freundin vertuschen. Das ist eine Straftat.

Aber, worauf Gast 225 hingewiesen hat ist der § 258 STGB, Abs. 6. Zitat: (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

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Das sehe ich - als User und als Moderator - gaenzlich anders. Der TE weiss offensichtlich sehr wohl, dass sein Bruder eine Straftat begangen hat. Diese war nun aber nicht einmal besonders schwerwiegen

Hey Leute,   ich bin von der regen Beteiligung hier sehr begeistert, vielen Dank 😊. Ich werde mal eine Anwältin bemühen und sage euch auf jeden Fall Bescheid!

Besser wäre es (in diesem speziellen Fall), wenn betreffende Personen den TE auf dem Foto erkennen könnten.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

Eben ;). Das einzige, was dräute, käme erst dann zum Tragen, wenn das Ganze vor Gericht ginge und der TE bei seiner Schilderung bliebe. Aber auch da sehe ich keine echten Probleme.

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@rth

Wenn der TE die OWi zugibt will er die Straftaten seines Bruders und der Freundin vertuschen.

 

Dafür müsste man ihm aber nachweisen, dass er

a) gewusst hat, dass er es nicht gewesen sein kann (bspw. weil das Foto auf "seinem" AHB so gestochen scharf ist dass er sofort seinen Bruder erkennt) und

b) gewusst haben dass der Bruder zur Zeit ein FV hat bzw. seine FE verloren hat.

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Unabhängig von der Nachweisbarkeit: Sieht denn nun irgendeiner der Straftatenhysteriker hier noch eine Strafbarkeit des TE, wenn er in Beantwortung des hoffentlich eintrudelnden AHB zugibt, gefahren zu sein? Das Thema "Falschaussage" vor Gericht steht ja zunächst mal überhaupt nicht zur Debatte.

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@QTreiberin: Der Nachweis ist immer ein Problem.

@PedroK: Auch als "Straftatenhysteriker" bleibe ich dabei ich dabei es ist eine Straftat, nur halt für den Bruder nicht mit Strafe belegt.

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... es ist eine Straftat, nur halt für den Bruder nicht mit Strafe belegt.

Hm, meinem Verständnis nach ist eine Straftat eine Verhaltensweise oder Handlung, die durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist. Das träfe hier auf die (geplante) Handlungsweise des TE nicht zu.

 

Aber da wir ja nicht über Begrifflichkeiten streiten, sondern den TE auf den Pfad der Tugend und des Rechts leiten wollen, hoffe ich, dass wir uns nun endlich darin einig sind, dass er sich nicht strafbar macht, wenn er "zugibt", gefahren zu sein. Ok?

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Moin Moin

 

 

 

Mir konnte noch niemand beantworten, welche Straftat man dem Bruder (TE) denn nun vorwerfen wolle, wenn er (z.B. im AHB) angäbe, er sei gefahren.

 

Ich bin da bei der Begünstigung.

Der Bruder darf schweigen und das ist alles was er darf.

Und bei der Begünstigung sind Angehörige nicht ausgenommen.

Die Owi zugeben oder den Vorwurf aufrechterhalten darf er nicht.

 

 

Auch der Hinweis, dass er, wenn die Behoerde ihm einen AHB schickt, schweigen und den BuGeBe stillschweigend akzeptieren sollte, damit nichts heraus kommt, ist auch nicht jenseits jeglicher Legalitaet.

Damit ist man voll in der Strafvereitelung und damit jenseits der Legalität.

Den Bruder trifft die Strafvereitelung zwar nicht, aber den Hinweisgeber und den Forenbetreiber - wenn er untätig bleibt.

 

 

Gruß

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Ich bin da bei der Begünstigung.

Und da bist Du IMO falsch. Begünstigung (§257 StGB) ist sachlich zu verstehen. Strafvereitelung (§258 StGB) persönlich.

 

Den Bruder trifft die Strafvereitelung zwar nicht, aber den Hinweisgeber und den Forenbetreiber - wenn er untätig bleibt.

Hä?

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... es ist eine Straftat, nur halt für den Bruder nicht mit Strafe belegt.

Hm, meinem Verständnis nach ist eine Straftat eine Verhaltensweise oder Handlung, die durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist. Das träfe hier auf die (geplante) Handlungsweise des TE nicht zu.

Hallo Pedro, ich sehe das anders und habe dir daher den § kopiert:

§ 258

Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

...

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

 

Für mich bleibt es eine Straftat, aber in diesem Sonderfall straffrei.

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Für mich bleibt es eine Straftat, aber in diesem Sonderfall straffrei.

Das hört sich für mich an wie ein Flug, der ausnahmsweise am Boden stattfindet. Aber egal. Für den TE ist wichtig, ob er sich strafbar macht, wenn er ...

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Hallo Pedro, es ist nicht einfach. Wenn der TE die OWi zugibt will er die Straftaten seines Bruders und der Freundin vertuschen. Das ist eine Straftat.

 

So what? Er weiss darum, es ist seine Angelegenheit - und an seiner Stelle wuerde ich jetzt hier besser auch nicht weiter erzaehlen, was ich mache. Diskutieren ueber eine Straftat ist das eine Ding, das Wissen, dass eine begangen wurde, das andere......

 

Interessant aber waere nach Abschluss eine Meldung ueber den Verlauf, auch ohne oeffentlich in Details zu gehen.

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Warum hier? Ich meine, hier liegt er richtig.

Naja, die Frage des TE ist doch im Wesentlichen, wie er auf einen evtl. AHB antworten könne, ohne sich strafbar zu machen. Da hilft es ja nichts, sich erst bei einem beginnenden Strafverfahren Rat zu holen. Der Rat ist vorher gefragt, um ein Strafverfahren gar nicht erst möglich werden zu lassen. Und bei der Meinungsvielfalt hier halte ich es für richtig, dass der TE sich professionell beraten lässt, bevor er sich in der Anhörung äußert.

 

Ich bin fest davon überzeugt, dass er sich bei der "positiven" Beantwortung eines AHB nicht strafbar macht, aber es ist sicherlich sinnvoll, einen Anwalt zu konsultieren, bevor er sich äußert. Mir wäre ein guter Schlaf die 250 quid wert.

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...Ich bin fest davon überzeugt, dass er sich bei der "positiven" Beantwortung eines AHB nicht strafbar macht, aber es ist sicherlich sinnvoll, einen Anwalt zu konsultieren, bevor er sich äußert. Mir wäre ein guter Schlaf die 250 quid wert.

Pedro, wir hatten aber schon festgestellt, daß er als Bruder straffrei bleibt.

Was soll ihm der Anwalt sagen?

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Kommt ganz auf den Anwalt an.....

Das versteht sich von selbst.

 

Pedro, wir hatten aber schon festgestellt, daß er als Bruder straffrei bleibt.

Was soll ihm der Anwalt sagen?

Er soll ihm Sicherheit geben. "Wir" sind nur ein Internet-Forum, in dem auch reichlich dumm Tüch gesobbelt wird.

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Kommt ganz auf den Anwalt an.....

Das versteht sich von selbst.

 

Pedro, wir hatten aber schon festgestellt, daß er als Bruder straffrei bleibt.

Was soll ihm der Anwalt sagen?

Er soll ihm Sicherheit geben. "Wir" sind nur ein Internet-Forum, in dem auch reichlich dumm Tüch gesobbelt wird.

 

Da hast du auch wieder recht!

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Hallo Leute,

 

ich danke euch. Der AHB ist jetzt da. Und laut Foto könnte ich das wirklich sein. Und was den anwaltlichen Rat betrifft: Ich habe sowohl eine Rechtsschutz, die mir kostenlose Beratung ermöglicht, als auch eine mir bekannte Strafanwältin an der Hand. Daher stand die Frage nach "Geld sparen" nicht im Raum, abgesehen davon hätte ich dieses Geld gut investiert gesehen.

Lange Rede, kurzer Sinn: In einem ersten Gespräch meinte sie, ich sollte den AHB ausfüllen, da sonst mit hoher Wahrscheinlichkeit recherchiert wird. So wird es einfach "durchrutschen". "Passieren" könne mir auch nichts - dazu kann ich jetzt keine Rechtsgrundlage schicken, wenn sie mal mehr Zeit hat, werde ich das sicher noch für uns hier in Erfahrung bringen. Fakt ist: Ich schicke den AHB jetzt zurück.

 

LG

LeitstelleV

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..."Passieren" könne mir auch nichts - dazu kann ich jetzt keine Rechtsgrundlage schicken, wenn sie mal mehr Zeit hat, werde ich das sicher noch für uns hier in Erfahrung bringen. ...

 

Da hat deine RA recht. Rechtsgrundlage dürfte sein: § 258

Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

...

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

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...

Richtig. Ich meine, wir hätten das ab #24 schon einigermaßen geklärt, wenn Du noch mal schauen magst.

 

Meiner Ansicht nach ist der Drops höchstwahrscheinlich gelutscht, weil die Behörde ermittelt hat, indem sie die Zeugin befragte, und sich nun entschlossen hat, den TE zu "beschuldigen". Warum sollte sie weiter ermitteln, wenn er die pöse Tat zugibt? 23 km/h ist nun auch nicht der Aufreger schlechthin.

 

Dräuen könnte nur noch eine Falschaussage, falls das Ding vor Gericht geht (wovon ich nicht ausgehe). Da gäbe es dann aber zur (Kann-)Entlastung auch noch den Aussagenotstand.

 

Noch eine positive Bemerkung nebenbei: Dieser Thread lief IMO bisher überwiegend erfreulich sachlich ab. Dank an alle dafür.

 

schließlich beging in dem Sachverhalt auch eine Nichtangehörige eine Straftat...

Bitte erläutern.

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@rth, wenn du meinst.

Vermutlich läuft das durch, so dass wir die wahre Antwort nicht erfahren. Für den TE, seinen Bruder und dessen Freundin ist das gut. Für s Forum wäre ein junger, heißer Staatsanwalt gut, der sich nicht mit der einfach zu erkennenden Straftat des Bruders zufrieden gibt, sondern der Verhalten der Freundin und des TE auch genau prüft.

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Ist das von Belang?

Ja. Er schützt auch die Freundin des Bruders (§164 StGB). Ist sie "Nichtangehörige"? Ich meine: Nö.

 

 

Die Frage, ob die Freundin wusste ob ihr Freund zu diesem Zeitpunkt einen Führerschein hatte wird dem Bruder nicht gestellt. Warum soll er ungefragt darauf hinweisen?

Außerdem würde er mit diesem Hinweis sofort seinen Bruder belasten. Dazu ist er ausdrücklich nicht verpflichtet.

Deshalb denke ich, die Überlegung, ob er wegen der Freundin seines Bruder auch ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, ist für diesen Fall ohne Belang.

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...

Es ist nicht unfreundlich gemeint, und ich hoffe, Du nimmst es mir nicht übel: Du würfelst da IMO immer noch ein paar Dinge durcheinander.

 

Die Freundin hat - wohlwissend, dass der Bruder fuhr - wider besseres Wissen den TE als Fahrer angegeben. Damit ist IMO der Tatbestand des §164 StGB erfüllt. Wenn der TE nun sagt: "Stimmt, ich war's.", vereitelt er auch für diese Missetat eine Strafe. Meiner Ansicht nach macht er sich aber auch damit nicht strafbar, weil die Lebenspartnerin seines Bruders zu den Angehörigen im Sinne des §11 StGB zählt.

 

Die Nachweisbarkeit spielt bei der Frage zunächst mal keine Rolle.

 

Gruß, Pedro.

 

Edit: Siehe Blaulichts Post (der zu der Frage "Angehörige oder nicht?" ignorant schweigt).

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...

...Die Freundin hat - wohlwissend, dass der Bruder fuhr - wider besseres Wissen den TE als Fahrer angegeben. Damit ist IMO der Tatbestand des §164 StGB erfüllt. Wenn der TE nun sagt: "Stimmt, ich war's.", vereitelt er auch für diese Missetat eine Strafe

Ist schon klar! Wenn er sagt: "Halt, ich war es nicht" setzt er seinen Bruder der Gefahr der Strafverfolgung aus. Und dazu ist er nicht verpflichet. Im Gegenteil. Er schützt seinen Bruder! Er darf aktiv seinen Bruder vor Strafverfolgung schützen.

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Ist schon klar! Wenn er sagt: "Halt, ich war es nicht" setzt er seinen Bruder der Gefahr der Strafverfolgung aus. Und dazu ist er nicht verpflichet. Im Gegenteil. Er schützt seinen Bruder! Er darf aktiv seinen Bruder vor Strafverfolgung schützen.

Du hast es immer noch nicht. Es geht jetzt um die Straftat (§164, Falsche Verdächtigung) der Freundin des Bruders, die er auch der Strafverfolgung aussetzte. Blaulicht behauptet, sie sei "Nichtangehörige". Das sehe ich anders.

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Ist mir klar.

Die Freundin hat ihn als Fahrer benannt, um das Fahren ohne FS des Bruders zu vertuschen. Das darf sie nach § 258,6 STGB. Da sie gemeinsam wohnen ist sie zumindest Lebensgefährtin und bleibt für ihr Tun straffrei.

Weiter: Wenn der TE die Straftat der falschen Verdächtigung offenbart setzt er automatisch den Bruder der - höheren - Gefahr der Strafverfolgung des Fahrens ohne FS aus. Auch dazu ist er nicht verpflichtet. Ob er wegen der Freundin (Lebensgefährtin) ein Zeugnisverweigerungsrecht hat ist daher nicht weiter wichtig. Gegenüber seinem Bruder hat er es unstrittig.

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Die Freundin hat ihn als Fahrer benannt, um das Fahren ohne FS des Bruders zu vertuschen. Das darf sie nach § 258,6 STGB.

Himmiherrgottsakra :D! NEIN! Sie ist mit der wissentlich falschen Verdächtigung des TE im 164er. Die Strafe dafür darf er aber wiederum vereiteln, wenn sie Angehörige ist.

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Moin Moin

 

 

 

Blaulicht behauptet, sie sei "Nichtangehörige". Das sehe ich anders.

 

Die Lebenspartnerschaft benötigt die gemeinsame und persönliche Erklärung vor dem Standesbeamten.

http://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__1.html

 

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird laut Rechtsprechung (es gibt reichlich OLG Urteile) nicht geschützt. Es besteht keine Analogie.

Die Freundin ist nicht Angehörig.

 

 

Gruß

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Die Freundin hat ihn als Fahrer benannt, um das Fahren ohne FS des Bruders zu vertuschen. Das darf sie nach § 258,6 STGB.

Himmiherrgottsakra :D! NEIN! Sie ist mit der wissentlich falschen Verdächtigung des TE im 164er. Die Strafe dafür darf er aber wiederum vereiteln, wenn sie Angehörige ist.

 

So, Sobbel sagt sie ist keine Angehörige, von einer Verlobung wurde noch nicht gesprochen. Ich gehe davon aus das er recht hat.

Nur, wenn der TE die Freundin belastet, belastet er gleichzeitig seinen Bruder. Und das muß er nicht.

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Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird laut Rechtsprechung (es gibt reichlich OLG Urteile) nicht geschützt.

Das stimmt. Da Du Dich offenbar damit beschäftigt hast, weißt Du natürlich auch, dass die Literatur das überwiegend anders sieht. Irgendwann wird's wohl höchstrichterlich (neu) entschieden werden. Meiner Ansicht nach ist die Tendenz der Literatur die logischere. Da wären wir wieder bei der Teleologie.

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@rth, der Bruder hat mit der Fragestellung der falschen Verdächtigung nichts zu tun. Die Freundin beging die Tat und wenn der TE zu dieser Tat befragt würde müsste er sich dazu äußern.

@Blaulicht: Der TE wird überhaupt nicht zu dieser Straftat der Freundin befragt. Er soll zur OWi seines Bruders befragt werden. Und da darf er sich straffrei selbst beschuldigen. Er darf straffrei seinen Bruder schützen.

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@rth. Seinen Bruder darf er schützen, nicht jedoch die Straftat der Freundin des Brudes.

Danch wird er nicht gefragt.

Er wird im Rahmen eines OWi Verfahrens gefragt ob er das Fahrzeug x am Tage y gefahren hat. Das Fahrzeug hat sein Bruder ohne FS gefahren. Um ihn zu schützen kreutzt er an: "Ja". Die fällige Busse wird bezahlt, den Punkt kassiert er. All das darf er, § 258 Abs. 6.

Die Straftat der Freundin bleibt unenddeckt. Zur Straftat der Freundin wird er nicht befragt und sagt auch nichts dazu.

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Moin Moin

 

 

... weißt Du natürlich auch, dass die Literatur das überwiegend anders sieht.

 

Meiner Ansicht nach ist die Tendenz der Literatur die logischere.

 

Ja, das weiß ich.

Die Literatur spricht aber kein Recht und keine Strafen aus.

Recht ist wandelbar - was irgendwann in der Zukunft ist, ist für den Fall jetzt unerheblich.

 

Erwartungsgemäß bin ich anderer Ansicht.

Ebenso locker und leger wie die nichtehel. Lebensgemeinschaft begründet werden kann, ist sie auch wieder zu lösen.

Der betroffene Personenkreis würde sich dabei fast ins unermessliche Steigern. Das wäre aber der Rechtspflege nicht förderlich.

 

 

Ob jetzt irgendwer nur zu der Owi befragt wird ist unerheblich.

Die entsprechenden "Begleitstraftaten" werden oder sind jetzt begangen und die verschwinden ja nicht, nur weil zu einem anderen Fall befragt wurde.

Und dann kommt wieder Kommissar Zufall und die langjährigen Verjährungsfristen ins Spiel.

 

 

Gruß

 

 

Gruß

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