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Konkrete Fragen Zu Alberto: Bruder Ohne Fahrerlaubnis Mit Auto Der Fre


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Die entsprechenden "Begleitstraftaten" werden oder sind jetzt begangen und die verschwinden ja nicht, nur weil zu einem anderen Fall befragt wurde.

Und dann kommt wieder Kommissar Zufall und die langjährigen Verjährungsfristen ins Spiel.

Mal abgesehen von der Lebensgemeinschaft: Sind wir uns darin einig, dass wir von Strafvereitelung sprechen, die - wenn es um den Bruder geht - straffrei ist?

 

Gruß, Pedro.

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Das sehe ich - als User und als Moderator - gaenzlich anders. Der TE weiss offensichtlich sehr wohl, dass sein Bruder eine Straftat begangen hat. Diese war nun aber nicht einmal besonders schwerwiegen

Hey Leute,   ich bin von der regen Beteiligung hier sehr begeistert, vielen Dank 😊. Ich werde mal eine Anwältin bemühen und sage euch auf jeden Fall Bescheid!

Besser wäre es (in diesem speziellen Fall), wenn betreffende Personen den TE auf dem Foto erkennen könnten.

...Die entsprechenden "Begleitstraftaten" werden oder sind jetzt begangen und die verschwinden ja nicht, nur weil zu einem anderen Fall befragt wurde.

Und dann kommt wieder Kommissar Zufall und die langjährigen Verjährungsfristen ins Spiel.

Hallo Sobbei, kein Widerspruch. Bruder und Freundin haben Straftaten begangen. Wenn sie auffallen werden sie bestraft. Verjährung ist lang.

 

Die Frage für mich ist ausschließlich ob der TE eine weitere Straftat begeht, wenn er im AHB ankreutzt das Fahrzeug gefahren zu haben. Da schützt ihn § 258, 6. Zudem wird er im Rahmen eines OWi - Verfahrens befragt, da darf er sich irren.

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Da schützt ihn § 258, 6.

Wenn ich diejenigen, die hier noch eine Strafbarkeit des TE bejahen, richtig verstehe, geht es ihnen darum, dass die Strafvereitelung zugunsten der Freundin des Bruders strafbar sei. Dem ist IMO aber in diesem Fall nicht so.

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Da schützt ihn § 258, 6.

Wenn ich diejenigen, die hier noch eine Strafbarkeit des TE bejahen, richtig verstehe, geht es ihnen darum, dass die Strafvereitelung zugunsten der Freundin des Bruders strafbar sei. Dem ist IMO aber in diesem Fall nicht so.

 

1. Zur Freundin wird er nicht befragt.

2. Wenn er auf die Straftat der Freundin hinweist belastet er gleichzeitig seinen Bruder. Das muss er nicht.

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@rth, kreuzt er JA an, um die falsche Verdächtigungs Verfolgung zu vereiteln, dann greift gegenüber dem TE keine Ausnahme.

 

Wo kreuzt er JA an? Auf dem AHB? Wird er dort zu etwas anderem als zur OWI befragt?

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@rth, kreuzt er JA an, um die falsche Verdächtigungs Verfolgung zu vereiteln, dann greift gegenüber dem TE keine Ausnahme.

 

Wo kreuzt er JA an? Auf dem AHB? Wird er dort zu etwas anderem als zur OWI befragt?

 

Nein, sage ich die ganze Zeit.

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Liebes Forum,

 

nachdem ihr mir hier so schön geholfen habt, hab ich den Fall noch mal über meine Rechtsschutz erörtern lassen, damit der Thread den Abschluss findet, den er verdient. Die Anwältin hat im Kommentar zum StGB nachgelesen. Ihre Meinung:

 

- Ja, wir sind im Bereich der falschen Verdächtigung nach § 164, wenn die Freundin mich als Fahrer im AHB angibt, OBWOHL SIE ES BESSER WEIS. Es spielt dafür keine Rolle, ob ich das gebilligt habe oder nicht (nach dem Motto "ich wusste davon, ich wollte, dass sie mich angibt"); sobald rauskommt, dass wir WUSSTEN, dass ich NICHT der Fahrer war, greift auch der §. ABER: Es ist natürlich immer die Nachweispflicht auf Seiten der Behörden - sie müssen nachweisen, dass es sich nicht einfach um einen Irrtum gehandelt hat.

 

- In der Tat handelt es sich um eine Strafvereitelung nach § 258, wenn ich mich dann auch selbst noch "opfere", jedoch greift, wie hier schon besprochen wurde, Abs. 6 und ich bin als Angehöriger straffrei.

 

Die Behörden, so die Anwältin, kenne bei den genannten §§ keinen Spaß. ABER: Sinngemäß sagte sie, solange man nicht bei Gericht sei, könne man sagen, was man wolle. Auch Falschaussagen bei Polizei seien kein Problem. Sobald die Polizei einen aber nicht glaubt, käme die Sache zum Staatsanwalt - spätestens bei einer Vorladung bei diesem müsse man die Wahrheit sagen, dann sei z. B. § 258 auch nicht mehr relevant, denn dann gehe es um FALSCHAUSSAGE. Aber bis dahin gelte, was oben von mir genannt wurde. "Lustig wird's nicht, wenn's rauskommt", waren ihre Worte :-D. So sei es zwar schwierig, der Freundin z. B. eine falsche Verdächtigung nachzuweisen (und Irrtum auszuschließen), aber die Behörden hätten da schon ihre Erfahrung, das sei kein seltener Fall - und wenn es nur das Ausüben von Druck wäre, bis man die Tat selbst zugibt.

 

Da haben wir in unserem Fall aber wirklich Glück gehabt, dass die Behörde es geschluckt hat. Ggü. der Anwältin hatte ich das nicht erwähnt, sie ging davon aus, dass wir noch nichts unternommen haben und meinte, man sollte einfach keine Angaben machen, ein Strafbefehl gegen den Bruder würde so und so kommen und dann müsste man vor Gericht sehen, dass man mich als Fahrer durchbringt. Sie ging wahrscheinlich davon aus, dass wir unter einem Dach wohnen und die Bruderschaft dadurch sofort auffällt und wenn die Behörden sehen, dass ein Verdächtiger keinen FS hat, seien sie sehr genau, so die Anwältin... Puh, was hatten wir für ein Schwein - damit, dass mein Bruder und ich getrennt wohnen und noch mehr damit, dass die Behörden nicht weiter recherchiert haben, wer mit der Freundin zusammen wohnt. Eigentlich wäre das ja ein Leichtes gewesen. Ich müsste glatt Einspruch gegen die im BGB erhobenen "Kosten des Verfahrens" einlegen, meiner Information nach fallen darunter auch die Kosten für das Ermitteln des Fahrers - und darüber lässt sich streiten ;-).

 

Also, liebe Leute - Danke nochmal :-). Ich hoffe dennoch, dass wir uns nicht so schnell wieder lesen :-).

 

LG
LeitstelleV

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Danke für die Rückmeldung!

 

Glückwunsch zum Erfolg!

 

Und suche Dir eine bessere Anwältin! Mit dem von ihr vorgeschlagenen Vorgehen wäre das nicht so gut ausgegangen. "Erst vor Gericht Dich als Fahrer durchbringen" hätte bestimmt nicht funktioniert, wenn das Foto auch nur ansatzweise gelungen ist und beide Brüder vor dem Richter und ggf. einem Gutachter stehen.

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Ja, sie kannte ja die Umstände jetzt nicht näher und ist sicher davon ausgegangen, dass man sowieso auf ihn kommen wird. Vielleicht hat sie den Behörden auch mehr Recherchearbeit zugetraut. Ist ja auch egal, bei dem, was wir wissen wollten, hat sie geholfen. Es ist auch nicht meine feste Anwältin, sondern entstammte einem Anwaltstelefon zur Erstberatung 😊

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Denkt aber bitte daran, die Straftaten deines Bruders und seiner Freundin sind nicht aus der Welt! Sie sind nur nicht entdeckt worden.

Mund halten und auf die Verjährung in mehreren Jahren hoffen.

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...

Dazu noch zwei Bemerkungen:

 

1. Entgegen der Andeutung mancher (oder eines "Experten"), die Strafvereitelung zugunsten der Freundin Deines Bruders sei strafbar, schreibt der "Leipziger Kommentar" zum StGB:

Anders verhält es sich, wenn bei einer Strafvereitelung zugunsten mehrerer nur einer von ihnen ein Angehöriger des Täters ist. Auch wenn der Täter an der Vereitelung zugunsten der anderen kein Interesse hat und sie lediglich eine Nebenfolge seines Tuns ist, handelt er insoweit immerhin wissentlich, und das reicht für eine Strafvereitelung aus [...]. Jedoch ist es sachgerecht und vom Wortlaut gedeckt so dass keine Analogie nötig ist -, den Täter straffrei zu stellen, wenn aus seiner Sicht kein anderer Weg zur strafvereitelnden Begünstigung seines Angehörigen offen stand.

2. Ich finde, Du hast das sehr besonnen und clever gelöst. Ich hoffe, die beiden backen Dir den einen oder anderen Kuchen ;).

 

Gruß, Pedro.

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