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Fragen Zur Abstandsmessung - Firmenwagen / Zeugenfragebogen


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Guten Tag,

 

ich habe hier ein "freundliches" Schreiben auf dem Tisch, dass unsere Firma sich bitte zu einem Abstandsverstoß äußern soll bzw. den Fahrer benennen.

Vorab: Es geht nicht um ein Fahrverbot o.ä., wären wenn ich das richtig gesehen habe max. 100,- € und ein Punkt.

 

 

Ablauf: Messung mit VIDIT VKS (keine Angabe zur Softwareversion)

1.) Erhalt Zeugenfragebogen mit der Bitte Fahrer zu benennen - Problem: Foto ist (zumindest auf dem Ausdruck) wirklich sehr schlecht und man kann niemanden klar erkennen. Es handelt sich um ein von verschiedenen Personen genutzten Firmenwagen und es wird bislang auch nicht genau protokoliert wer wann mit welchem Wagen fährt.

 

Auch anhand des "Tatortes" und der Uhrzeit konnte man das nicht wirklich rauskriegen, da es eine AB bei uns ums Eck ist an der die möglichen Täter quasi im 5 Minuten Rhythmus hintereinander vorbeifahren.

 

Freiwillig hat sich natürlich keiner bereit erklärt das auf seine Kappe zu nehmen.

 

 

2.) Ich habe der Sachbearbeiterin dann eine freundliche Mail geschickt ob Sie evtl. ein besseres Foto hätte (gern auch digital per Mail, da ich dachte dort könne man mehr erkennen). Nun kam ein weiteres Schreiben mit demselben "Täterbild" plus den Bildern der eigentlichen Messung. Qualität des Fahrerbildes im Ausdruck nach wie vor sehr mies - man kann lediglich erahnen, dass es wohl ein männlicher Fahrer gewesen sein muss - somit scheiden unsere Damen an der Stelle schon mal aus.

Es war noch vermerkt, dass sonst die Polizei oder Verwaltung "Ermittlungen" vornehmen kann wenn wir niemanden benennen.

 

 

Tja und nun? Von daher also folgende Fragen:

 

 

1.) Haben die kein besseres Bild oder wollen die das nur nicht rausrücken? Denke mal heute ist doch alles digital - da sollte man doch mehr sehen können?

Ich habe jetzt keine Lust, dass die Polizei dann hier aufschlägt und ich die komplette Firma antanzen lassen muss damit die einen Bildabgleich machen können. Zumal die Fahrzeuge auf Standort A zugelassenen sind, die Mitarbeiter sich aber je nach Einsatzort evtl. auch gerade an Standort B oder C aufhalten könnten.

 

 

2.) Im 2ten Schreiben war noch der Hinweis auf einen Film, wird dieser auch archiviert oder heben die nur die Bilder auf? So wie es auf dem Bild aussieht könnte nämlich das vorausfahrende Fahrzeug gerade in den Sicherheitsabstand eingeschert sein, dass wäre ja dann aber nur auf dem Film zu sehen. Oder sortieren die solche Fälle dann von sich aus schon aus? Besteht sofern ein Film existiert die Möglichkeit den zu sichten oder kann das nur ein Anwalt einfordern?

 

3.) Was passiert wenn ich niemanden benennen kann oder ein Abgleich durch die Polizei auch nicht eindeutig ist? Ich habe keine Lust wg. so einer Lappalie jetzt für unsere Fahrzeuge ein Fahrtenbuch aufs Auge gedrückt zu bekommen.

 

Wir würden als Firma die Strafe sonst ja auch aus eigener Tasche zahlen - nur werden wir damit wohl kaum eine Chance haben wenn Punkte zu verteilen sind.

 

Insofern bin ich bzgl. der besten weiteren Vorgehensweise ziemlich ratlos...

Gruß

ZU (der in diesem Fall sehr wohl zahlen würde...)

 

 

 

 

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Hallo,

 

jedenfalls weisst Du jetzt, warum eine Firma Buch führen sollte, wer wann welches Fahrzeug gefahren hat ;-)

Wieviel Zeit ist den zwischem dem Versoß und der Erstellung des Anhörungsbogen vergangen ?

 

Die Behörde hat zwar die Beweispflicht, aber innerhalb von 2-3 Wochen sollte sich der Fahrdienstleiter erinnern können, wer den Fahrzeugschlüssel gerade in Besitz hatte. Oder liegen bei Euch die Papiere/Fahrzeugschlüssel 'frei' herum ?

 

Ansonsten wird die Behörde definitiv versuchen den Fahrer zu ermitteln und das wird wohl netten Besuch bedeuten.

Immerhin unterliegt die Behörde einem Beweiszwang. Wenn Du (als Chef ?) nicht eine kleinere Gruppe von Personen benennen kannst oder willst, dann wird die Behörde von Euch verlangen, zukünftig etwas strukturierter mit der Fahrzeugvergabe umzugehen und das bedeutet eben Fahrtenbuch.

 

Vielleicht solltest Du zuerst mal allen MA's näherbringen was es bedeuten kann, wenn sich der zuständige Fahrer nicht freiwillig meldet.

Weil alles was jetzt passiert betrifft alle MA und bedeutet nicht zuletzt, dass man sich nicht mal eben ein Auto aus

dem Pool holen kann um Brötchen zu holen :nixda: . Das geht dann nur noch gegen Unterschrift und eben nicht mehr Vertrauen gegen Vertrauen .

Hattest Du schon mal das Problem das ein MA mit einem Firmenfahrzeug (unwissentlich) eine Unfall verschuldet hat ?

 

Ähnliches ist bei meinem alten Arbeitgeber nämlich passiert. Die Schlüssel / Papiere der beiden Dienstwagen lagen vorher einfach in einer Schublade unterm Tresen und wurden z.T. nach mündlicher Absprache unter den Kollegen weitergegeben. Das ging solange gut, bis es ein nicht zuordenbares Knöllchen (ohne Punkte) gab - wurde mit der dringenden Bitte der GF um zukünftige Ehrlichkeit bezahlt - aber später dann leider noch eine (mögliche) Fahrerflucht. Entsprechend gab es Besuch in (damals) Grün. Dummerweise unangekündigt an einem Tag wo der Aufsichtsrat tagte.

Der angestellte GF hat - so sagte der Flurfunk - wohl einen tüchtigen Einlauf bekommen, weil er den verantwortlichen Fahrer eben nicht direkt benennen konnte, sondern erst durch die halbe Firma telefonieren musste.

 

Gruß,

AnReRa

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Moin Moin

 

Ich habe jetzt keine Lust, dass die Polizei dann hier aufschlägt und ich die komplette Firma antanzen lassen muss damit die einen Bildabgleich machen können.

 

....

 

3.) Was passiert wenn ich niemanden benennen kann oder ein Abgleich durch die Polizei auch nicht eindeutig ist? Ich habe keine Lust wg. so einer Lappalie jetzt für unsere Fahrzeuge ein Fahrtenbuch aufs Auge gedrückt zu bekommen.

 

Könnte aber beides passieren und zwar unabhängig davon ob du Lust hast oder nicht.

 

 

 

VG Gelsenkirchen vom 12.08.20011 - Az: 14 L 716/11

Auszüge aus dem Urteil. Es ging um die Fahrtenbuchauflage:

 

"Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dem Halter obliegt es, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert."

 

"Insoweit ist es keinesfalls Aufgabe der Ordnungswidrigkeitenbehörde, aufgrund des Fahrzeugtyps oder etwa des Kennzeichens Mutmaßungen über den möglichen Nutzerkreis des Fahrzeugs anzustellen und das Radarmessfoto mit anderweitig - etwa bei der Führerscheinstelle - vorhandenen Lichtbildern abzugleichen."

 

"In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Antragstellerin im Zuge der Ermittlungen das Radarmessfoto vorgelegt wurde, und ob dieses Foto von hinreichender Qualität gewesen ist. Die genannten Mitwirkungsobliegenheiten setzen nicht voraus, dass dem Halter eine zweifelsfreie Identifizierung des Fahrzeugführers möglich gewesen ist. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung der Kammer und des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen, dass die Qualität des dem Fahrzeughalter zugänglich gemachten Radarmessfotos unerheblich ist. Denn die genannten Obliegenheiten des Fahrzeughalters bestehen vor dem Hintergrund, dass ein Foto für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und häufig auch gar nicht gefertigt werden kann, grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein (aussagekräftiges) Foto vorgelegt wird."

 

"Der Antragstellerin als einem Unternehmen in der Rechtsform der GmbH war es grundsätzlich möglich und zuzumuten, auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist und ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakten den verantwortlichen Fahrzeugführer oder jedenfalls einen eingrenzbaren Personenkreis durch sachgerechte Organisation und Dokumentation der innerbetrieblichen Abläufe zu ermitteln.

Denn bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs liegt eine längerfristige Dokumentation im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können."

 

"Es fällt in die Sphäre der Antragstellerin, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Ihrer Obliegenheit als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann die Antragstellerin deshalb dann, wenn das Fahrzeug geschäftlich genutzt wurde, nicht mit der Behauptung genügen, es sei ihr unmöglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Dies rechtfertigt sich mit Rücksicht auf die handelsrechtlichen Verpflichtungen eines Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle "in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen" (§§ 238 Abs. 1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren."

 

"Dabei genügt bereits eine Ahndung des betreffenden Verkehrsverstoßes mit einem Punkt, damit der Verkehrsverstoß als nicht unwesentlich zu qualifizieren ist, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes oder eine konkrete Wiederholungsgefahr ankommt."

 

 

Ist nicht wenig zu lesen, ich kann deshalb verstehen, wenn dir dazu die Lust fehlt.

 

 

Gruß

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mit anderen Worten, dafür dass sich ein Kollege "zahlungsunwillig" zeigt, müssen alle anderen Kollegen im Aussendienst mit der Auflage "Fahrtenbuch" rechnen, was ein nicht unerheblicher bürokratischer Aufwand ist. Das macht die Stimmung gegenüber dem "zahlungsunwilligen" nicht notwendigerweise besser.

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Der Denunziantenstadl ist offenbar wieder auf Sendung.

 

@Zahlungsunwillig: Ich meine, es sei das Beste, einen (möglichst großen) Personenkreis zu benennen, der das Fahrzeug zu dem bestimmten Zeitpunkt benutzt haben könnte.

 

Edit: Geht aus dem Schreiben eindeutig hervor, dass es sich um eine Art Zeugenbefragung handelt?

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Tja hinter ist man immer schlauer - wir führen jetzt auch eine Liste nur hilft uns das ja für die Vergangenheit nicht.

 

Und es war bislang auch noch nie ein Problem mit den Pool-Fahrzeugen, wenn es ein teures Passfoto gab konnte der Fahrer immer problemlos erkannt/benannt werden und hat das

dann anstandslos bezahlt. Es hat auch akut keiner der Jungs ein Problem mit dem Punktekonto insofern will sich keiner drücken, aber die halbe Firma hat schon auf das Bild geschaut und

keiner traut sich zu sagen Herr XY war es. Wir haben 5/6 Personen wo man jetzt grob sagen könnte das mag vielleicht hinkommen, aber alle selbe Statur und Frisur, keine Brille und das war es.

Und wir haben eben auch nachvollzogen wer am dem Tag wo lang gefahren ist - nur können wir das eben jetzt nicht auf einen Zeitraum von 5 Minuten eingrenzen.

 

Ich würde der Behörde ja sogar Bilder der potentiellen Kandidaten schicken (hat grds. keiner ein Problem damit) - nur wenn es eben kein besseres Bild gibt denke ich es kommt dann auch reines Raten bei der Behörde an - und das jemand nun nicht wirklich Lust darauf hat für etwas bestraft zu werden nur weil man nicht eindeutig sagen konnte wer es war kann ich verstehen.

 

Und selbst wenn wir nun aktiv bei der Ermittlung helfen, Bilder schicken etc. - wenn es kein eindeutiges Ergebnis gibt würden wir ja trotzdem Gefahr laufen ein Fahrtenbuch aufs Auge gedrückt zu bekommen. Und das möchte ich halt vermeiden.

 

Und ja - das Schreiben ist mit "Zeugenfragebogen" betitelt, da bei einem Firmenwagen klar ist das der Halter nicht der Fahrer ist. Erste Schreiben ist vom 13.03. für einen Tat am 23.02..

 

Bin schon so weit mich selbst zu bezichtigen (auch wenn ich es nicht war) - habe ein leeres Punktekonto und auch sonst keine Einträge o.ä. - nur schlucken die das dann ohne weiteres oder schauen die dann trotzdem noch mal auf ihr (vielleicht qualitativ besseres) Bild und sagen "Nein Sie können das nicht gewesen sein..." und ich habe dann erst recht Ärger an der Backe wg. "Falschaussage"? Ich will da einfach nur möglichst schnell einen Deckel drauf machen.

 

Um noch mal auf das Video zurück zu kommen: Wird denn die gesamte Sequenz gespeichert und kann man den Film auch einsehen oder speichern die nur die relevanten Fotos ohne den Rest?
Es ist im Schreiben auch noch ein Zeuge benannt was mich etwas verwundert hat. Sollte im Streitfall dann nach X-Monaten ein Beamter sagen: "Ja genau der Wagen mit dem Fahrer ist am 00.00.2015 da vorbeigefahren..."?

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Der Zeuge ist der Messbeamte und der wird vor Gericht die Messung bestätigen (richtige Aufstellung, Protokoll etc.).

 

Lies Dich hier mal richtig im Forum ein, dann wirst Du schnell merken, dass Du mit der "Falschaussage" ziemlich auf dem Holzweg bist, darüber wird in fast jedem Thread was zu gesagt.

 

Und ja, es wird die Sequenz gespeichert um nämlich nachzuweisen, dass der Abstandsverstoß schon über eine längere Strecke geschehen ist, nicht dass sich da ein Drängler in die Lücke gequetscht hat (gern genommene Ausrede von "überführten" Dränglern).

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Moin Moin

 

 

Um noch mal auf das Video zurück zu kommen: Wird denn die gesamte Sequenz gespeichert und kann man den Film auch einsehen oder speichern die nur die relevanten Fotos ohne den Rest?

Beim VKS von Vidit wird als Video nur die Übersichtsaufnahme (Brückenkamera) gespeichert, da kann man keinen Fahrer identifizieren.

Die Fahrerfotos sind Standbilder dieser (Fahr)Sequenz von einer anderen Kamera (Bodenkamera) und die Qualität ist eigentlich auch recht gut.

Wenn die Bilder Mies sind, geht der Vorgang in die Tonne - bei uns zumindest.

 

 

Gruß

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was passiert denn, wenn nun der Fuhrparkleite die Namen dieser 6 Männer der Behörde mitteilt, als mögliche Fahrer.

 

Dann hat er doch an der Aufklärung mitgewirkt, und die Grundlage für eine Fahrtenbuchauflage wäre nicht mehr gegeben.

Andererseits muss die Behörde jetzt aus diesen sechs Kandidaten sich einen heraussuchen.

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was passiert denn, wenn nun der Fuhrparkleite die Namen dieser 6 Männer der Behörde mitteilt, als mögliche Fahrer.

Das der SB die Cop'S vorbeischickt und die sich entweder die betroffenen 6 MA vorführen lassen oder sich vor die Firma stellen und jedem der vorbeikommt das Bild unter die Nase halten.

Das scheint dem TE aber nicht besonders gelegen zu kommen.

 

Desweiteren hat der TE u.U. dann ein Problem, wenn die Cop's tatsächlich jemanden anderen als einen aus der angegebenen Personengruppe erkennen. Dann hat der TE nämlich genaugenommen eine strafbewehrte Falschaussage gemacht.

 

Von daher sollte sich der TE vielleicht tatsächlich als Fahrer eintragen (eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Bild vorausgesetzt) und dann vor Gericht gehen.

 

Gruß,

AnReRa

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Hä? Wie kommst Du denn darauf?

Also wenn Du schon "Korinthen kacken" willst:

Wenn ich sage: Es war A,B,C,D,E oder F und es ist tatsächlich G, dann habe ich gelogen, weil als Zeuge ist man der Wahrheit verpflichtet.

Ergo, wenn 6 Leute als potentielle Fahrer angegen sind, aber ein 7.ter unabhängig identifiziert wurde, dann war es eine Falschaussage, die 6 Leute fälschlich beschuldigt hat.

 

Alternativ hätte sich der 7.te Fahrer unrechtmäßig des Fahrzeuges bedient. Sprich: Diebstahl.

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Wenn ich sage: Es war A,B,C,D,E oder F und es ist tatsächlich G, dann habe ich gelogen.

Ergo, wenn 6 Leute als potentielle Fahrer angegen sind, aber ein 7.ter unabhängig identifiziert wurde, dann war es eine Falschaussage, die 6 Leute fälschlich beschuldigt hat.

Sorry. Immer noch nicht verstanden. Inwiefern ist so etwas eine strafbewehrte Falschaussage?

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Wenn ich sage: Es war A,B,C,D,E oder F und es ist tatsächlich G, dann habe ich gelogen, weil als Zeuge ist man der Wahrheit verpflichtet.

Ergo, wenn 6 Leute als potentielle Fahrer angegen sind, aber ein 7.ter unabhängig identifiziert wurde, dann war es eine Falschaussage, die 6 Leute fälschlich beschuldigt hat.

Man könnte darüber diskutieren, ob Deine Meinung zuträfe, wenn der zuständige Mitarbeiter sich auf die genannten Personen versteifte, also andere als Fahrer absolut ausschlöße. Wer allerdings so dumm ist und nicht ein m.E. o.ä. einfügt, der gehört aus grundsätzichen Erwägungen heraus bestraft.

 

Unabhängig davon: welchen § würdest Du anwenden wollen?

 

Alternativ hätte sich der 7.te Fahrer unrechtmäßig des Fahrzeuges bedient. Sprich: Diebstahl.

Das ist völliger Quatsch.

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Wenn ich sage: Es war A,B,C,D,E oder F und es ist tatsächlich G, dann habe ich gelogen, weil als Zeuge ist man der Wahrheit verpflichtet.

Ergo, wenn 6 Leute als potentielle Fahrer angegen sind, aber ein 7.ter unabhängig identifiziert wurde, dann war es eine Falschaussage, die 6 Leute fälschlich beschuldigt hat.

Man könnte darüber diskutieren, ob Deine Meinung zuträfe, wenn der zuständige Mitarbeiter sich auf die genannten Personen versteifte, also andere als Fahrer absolut ausschlöße. Wer allerdings so dumm ist und nicht ein m.E. o.ä. einfügt, der gehört aus grundsätzichen Erwägungen heraus bestraft.

 

Unabhängig davon: welchen § würdest Du anwenden wollen?

 

Alternativ hätte sich der 7.te Fahrer unrechtmäßig des Fahrzeuges bedient. Sprich: Diebstahl.

Das ist völliger Quatsch.

 

 

Wenn ich Pos. 3 richtig verstanden habe, hat der "Verantwortliche" der Firma zu wissen wer gefahren ist, somit Gefahr der Falschaussage.

Diebstahl ist natürlich eine Beschreibung der "unerlaubten Benutzung."

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Wer allerdings so dumm ist und nicht ein m.E. o.ä. einfügt, der gehört aus grundsätzichen Erwägungen heraus bestraft. [...]

Du weisst aber schon, dass es hier um Firmenfahrzeuge geht und nicht um privat genutzte ?

 

 

Unabhängig davon: welchen § würdest Du anwenden wollen?

Damit kenne ich mich nun nicht aus.

Aber ich sehe jetzt keinen Unterschied, ob ich sage "A war es" oder "B, C oder D müssen es gewesen sein", wenn

damit Ermittlungen gegen A bzw B-D eingeleitet werden.

 

 

Alternativ hätte sich der 7.te Fahrer unrechtmäßig des Fahrzeuges bedient. Sprich: Diebstahl.

 

Das ist völliger Quatsch.

 

 

Auch hier: Wir sind im betrieblichen Umfeld. Wer ein Dienstfahrzeug ohne Erlaubnis des Verantwortlichen nutzt macht sich m.E.strafbar.

 

P.S.: Okay, Wenn es besser passt dann eben "unerlaubte Benutzung". Ist auch strafbar, oder ?

 

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Wenn ich Pos. 3 richtig verstanden habe, hat der "Verantwortliche" der Firma zu wissen wer gefahren ist, somit Gefahr der Falschaussage.

Diebstahl ist natürlich eine Beschreibung der "unerlaubten Benutzung."

Ääh - nur, weil der Verantwortliche etwas zu wissen hat, wird aus Nichtwissen bzw. der Angabe einer Anzahl möglicher Fahrer keine Falschaussage. Und Diebstahl ist Diebstahl, keine unerlaubte Benutzung. Ob die hier überhaupt vorliegen könnte, ist erstens völlig offen und zweitens für den Fall absolut uninteressant.

 

Du weisst aber schon, dass es hier um Firmenfahrzeuge geht und nicht um privat genutzte ?

Ja. Und? Meinst Du, in solchen Fällen müßte man zwischen privater und dienstlicher Dummheit unterscheiden?

 

Damit kenne ich mich nun nicht aus.

Dann solltest Du weniger absolut formulieren. Um es klar zu sagen: für Deine Behauptung gibt es keinen passenden §.

 

Aber ich sehe jetzt keinen Unterschied, ob ich sage "A war es" oder "B, C oder D müssen es gewesen sein", wenn damit Ermittlungen gegen A bzw B-D eingeleitet werden.

Wer redet denn von müssen? Können es m.E. gewesen sein ist die Formulierung der Wahl.

 

Auch hier: Wir sind im betrieblichen Umfeld. Wer ein Dienstfahrzeug ohne Erlaubnis des Verantwortlichen nutzt macht sich m.E.strafbar.

Ich nehme an, auch dafür hast Du so ad hoc keinen §. Aber selbst wenn: was hat das mit dem Fall hier zu tun?

 

P.S.: Okay, Wenn es besser passt dann eben "unerlaubte Benutzung". Ist auch strafbar, oder ?

Unbefugter Gebrauch wäre richtig. Und mal abgesehen davon, daß das hier keine Rolle spielt und im übrigen völlig unklar ist, ob es denn ein solcher wäre: die Ordnungsbehörde ginge das so ohne und bis auf weiteres exakt gar nichts an.

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Wenn ich Pos. 3 richtig verstanden habe, hat der "Verantwortliche" der Firma zu wissen wer gefahren ist, somit Gefahr der Falschaussage.

Diebstahl ist natürlich eine Beschreibung der "unerlaubten Benutzung."

Ääh - nur, weil der Verantwortliche etwas zu wissen hat, wird aus Nichtwissen bzw. der Angabe einer Anzahl möglicher Fahrer keine Falschaussage. Und Diebstahl ist Diebstahl, keine unerlaubte Benutzung. Ob die hier überhaupt vorliegen könnte, ist erstens völlig offen und zweitens für den Fall absolut uninteressant.

 

Du weisst aber schon, dass es hier um Firmenfahrzeuge geht und nicht um privat genutzte ?

Ja. Und? Meinst Du, in solchen Fällen müßte man zwischen privater und dienstlicher Dummheit unterscheiden?

 

Damit kenne ich mich nun nicht aus.

Dann solltest Du weniger absolut formulieren. Um es klar zu sagen: für Deine Behauptung gibt es keinen passenden §.

 

Aber ich sehe jetzt keinen Unterschied, ob ich sage "A war es" oder "B, C oder D müssen es gewesen sein", wenn damit Ermittlungen gegen A bzw B-D eingeleitet werden.

Wer redet denn von müssen? Können es m.E. gewesen sein ist die Formulierung der Wahl.

 

Auch hier: Wir sind im betrieblichen Umfeld. Wer ein Dienstfahrzeug ohne Erlaubnis des Verantwortlichen nutzt macht sich m.E.strafbar.

Ich nehme an, auch dafür hast Du so ad hoc keinen §. Aber selbst wenn: was hat das mit dem Fall hier zu tun?

 

P.S.: Okay, Wenn es besser passt dann eben "unerlaubte Benutzung". Ist auch strafbar, oder ?

Unbefugter Gebrauch wäre richtig. Und mal abgesehen davon, daß das hier keine Rolle spielt und im übrigen völlig unklar ist, ob es denn ein solcher wäre: die Ordnungsbehörde ginge das so ohne und bis auf weiteres exakt gar nichts an.

 

 

Ich wusste dass dieser Hinweis kommt, nur nicht von wem.

Hier der §:

§ 248b

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

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Nachdem nun geklärt ist, dass @anreras Straftaten-Fantasien darauf basieren, dass er sich "damit nun nicht auskennt", wäre es vielleicht angebracht, die Fragen des TE (nochmals) zu beantworten.

 

1.) Haben die kein besseres Bild oder wollen die das nur nicht rausrücken? Denke mal heute ist doch alles digital - da sollte man doch mehr sehen können?

Ich habe jetzt keine Lust, dass die Polizei dann hier aufschlägt und ich die komplette Firma antanzen lassen muss damit die einen Bildabgleich machen können. Zumal die Fahrzeuge auf Standort A zugelassenen sind, die Mitarbeiter sich aber je nach Einsatzort evtl. auch gerade an Standort B oder C aufhalten könnten.

Das Erstere ist schwer zu beantworten. Auf jeden Fall musst Du nicht die komplette Firma zum Appell antreten lassen, um einen Bildabgleich zu ermöglichen.

 

2.) Im 2ten Schreiben war noch der Hinweis auf einen Film, wird dieser auch archiviert oder heben die nur die Bilder auf? So wie es auf dem Bild aussieht könnte nämlich das vorausfahrende Fahrzeug gerade in den Sicherheitsabstand eingeschert sein, dass wäre ja dann aber nur auf dem Film zu sehen. Oder sortieren die solche Fälle dann von sich aus schon aus? Besteht sofern ein Film existiert die Möglichkeit den zu sichten oder kann das nur ein Anwalt einfordern?

Die Frage ist IMO von @Sobbel beantwortet worden.

 

3.) Was passiert wenn ich niemanden benennen kann oder ein Abgleich durch die Polizei auch nicht eindeutig ist? Ich habe keine Lust wg. so einer Lappalie jetzt für unsere Fahrzeuge ein Fahrtenbuch aufs Auge gedrückt zu bekommen.

Das ist der springende Punkt. Wie oben erwähnt ist es IMO das Beste, einen möglichst großen, denkbaren Personenkreis zu benennen, um Deiner - eigentlich nicht zu rechtfertigenden - "Denunziationspflicht" nachzukommen und so einer FB-Auflage entgegenzuwirken.

 

Gruß, Pedro.

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...Das ist der springende Punkt. Wie oben erwähnt ist es IMO das Beste, einen möglichst großen, denkbaren Personenkreis zu benennen, um Deiner - eigentlich nicht zu rechtfertigenden - "Denunziationspflicht" nachzukommen und so einer FB-Auflage entgegenzuwirken.

Hallo Pedro,

das Problem wird im Urteil des Amtgerichtes, wie in Pos. 3 dargestellt, so gelöst: Der "Verantwortliche" hat zu wissen wer gefahren ist, selbst wenn kein Foto vorliegt. Wenn er es nicht weiß; Fahrtenbuch für alle. Punkt.

Nun bindet ein AG kein anderes Gericht, trotzdem wird das Urteil auch von anderen AGs zitiert.

MfG

rth

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Moin Moin

 

 

Alternativ hätte sich der 7.te Fahrer unrechtmäßig des Fahrzeuges bedient. Sprich: Diebstahl.

 

Das eine strafbare Falschaussage nicht zwingend in Frage kommt ist ja geklärt.

Der Unterschied beim Diebstahl eines Kfz und der unbefugten Ingebrauchnahme ist die (rechtswidrige) Zueignungsabsicht.

Beim Diebstahl muß nämlich die Absicht vorliegen, das Kfz seinem "Eigentum" zuzuführen.

 

 

 

Wie oben erwähnt ist es IMO das Beste, einen möglichst großen, denkbaren Personenkreis zu benennen...

 

Das ist keinesfalls das Beste.

Das Beste wäre, er würde einen möglichst kleinen Personenkreis benennen, von dem einer auch tatsächlich als "Täter" in Frage kommt.

Es hat trotz Mitwirkung schon Fahrtenbücher gegeben.

 

Das hat nichts mit Denunzieren zu tun. Zu wissen wer gefahren ist, ist Kaufmannspflicht wie das VG Gelsenkirchen mit Nennung der Rechtsgrundlagen sagte bzw. das Führen von Unterlagen aus denen das hervorgeht.

 

 

 

das Problem wird im Urteil des Amtgerichtes, wie in Pos. 3 dargestellt, so gelöst:

Das ist ein VG Urteil, also Verwaltungsgericht.

Und das VG Gelsenkirchen beruft sich teilweise auch auf OVG Urteile.

Ob das für hier wichtige Stellen sind hab ich jetzt nicht parat.

Den Volltext kann ich ja jeder selber Anhand des Aktenzeichens raussuchen.

 

 

Gruß

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(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt,

Firmenangehörige können durchaus grundsätzlich Berechtigte sein.

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(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt,

Firmenangehörige können durchaus grundsätzlich Berechtigte sein.

 

Natürlich, können sie, müssen sie aber nicht.

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...

Das ist ein VG Urteil, also Verwaltungsgericht.

Und das VG Gelsenkirchen beruft sich teilweise auch auf OVG Urteile.

Ob das für hier wichtige Stellen sind hab ich jetzt nicht parat.

Den Volltext kann ich ja jeder selber Anhand des Aktenzeichens raussuchen.

Natürlich Verwaltungsgericht.

Anordnung eines FB ist ein Verwaltungsakt, kein Urteil. Kosten sind Gebühren, keine Strafe.

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Das hat nichts mit Denunzieren zu tun.

Das hat so einiges mit Denunzieren zu tun.

 

Zu wissen wer gefahren ist, ist Kaufmannspflicht wie das VG Gelsenkirchen mit Nennung der Rechtsgrundlagen sagte bzw. das Führen von Unterlagen aus denen das hervorgeht.

Ich zitiere mal aus dem von Dir Zitierten:

 

Der Antragstellerin als einem Unternehmen in der Rechtsform der GmbH war es grundsätzlich möglich und zuzumuten, auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist und ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakten den verantwortlichen Fahrzeugführer oder jedenfalls einen eingrenzbaren Personenkreis durch sachgerechte Organisation und Dokumentation der innerbetrieblichen Abläufe zu ermitteln.

 

[...]

 

Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann.

Alles klar?

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Obwohl es sich hier offenbar um ein Pool-Fahrzeug gehandelt hat, ist für @Zahlungsunwillig vielleicht eines für die Zukunft interessant:

 

Bei Fahrzeugen, die zwar auf die Firma zugelassen sind, kann IMO die Haltereigenschaft dennoch auf den Mitarbeiter übergehen, der dauerhaft die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, wenn bestimmte Voraussetzungen zutreffen. Die FB-Auflage richtete sich dann nicht gegen die Firma (und deren Fuhrpark) sondern lediglich gegen diesen Mitarbeiter und das von ihm "gehaltene" Fahrzeug.

 

Gruß, Pedro.

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Moin Moin

 

 

Bei Fahrzeugen, die zwar auf die Firma zugelassen sind, kann IMO die Haltereigenschaft dennoch auf den Mitarbeiter übergehen, der dauerhaft die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat ..

Richtig fair wärs jetzt gewesen, wenn du auch noch aufs Steuerrecht hingewiesen hättest.

Da würde sich wohl sowohl für die Firma als auch den "Halter" einiges ändern.

 

Gruß

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