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Notirische Gehwegparker, Behörde Reagiert Doch Noch!


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Moin Moin

 

 

... eine Straße allen gewidmet ist und von allen benutzt werden darf.

Wobei die Strasse nicht allein die Fahrbahn umfasst, sondern auch Gehwege, Radwege, Seitenstreifen, Parkbuchten, Bankette, Mittelstreifen usw.

 

Der behindernd langsam fahrende Radfahrer an der Steigung darf und hat den gewidmeten Gehweg zu benutzen - schiebend oder tragend wie PedroK sagte.

Ich erwähnte dies bereits in #85.

 

Und wenn du jetzt andere Sachverhalte konstruierst, indem du anhängerziehende Radfahrer ins Spiel bringt, konstruieren wir auch um.

Der droht nämlich noch langsamer zu fahren, u.U. sogar umzufallen. Der hat erst recht nichts mehr auf der Fahrbahn zu suchen.

Außerdem gibt es Richtlinien für die Anlage von Strassen (RAL, RAA und in diesem Fall die RASt) die Geh-/Radwegbreiten vorgeben.

Dein schiebender Anhängerradler wird sich mit dem entgegenkommenden Geher arrangieren müssen.

 

 

Gruß

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Und wenn du jetzt andere Sachverhalte konstruierst, indem du anhängerziehende Radfahrer ins Spiel bringt, konstruieren wir auch um.

...

Dein schiebender Anhängerradler wird sich mit dem entgegenkommenden Geher arrangieren müssen.

Das kommt auf die Breite des Gehweges und den Verkehr darauf an. Wenn man sich da erst arrangieren muß sehe ich da schon eine erhebliche Behinderung, was wiederum eine Fahrbahnbenutzungspflicht für den Rad-Anhänger Schiebenden ergibt.

 

StVO § 25 (2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden. Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

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Moin Moin

 

Der behindernd langsam fahrende Radfahrer an der Steigung darf und hat den gewidmeten Gehweg zu benutzen - schiebend oder tragend wie PedroK sagte.

Ich erwähnte dies bereits in #85.

 

Gruß

 

Widerspruch,

es gibt auf allgemeinen Straßen keine Bau- oder Verkehrsvorschrift die eine Mindestfahrgeschwindigkeit vorschreibt. Ein Fahrrad nach STVZO mit 85kg Fahrermasse und Eigenbewicht um 15kg, alos 100kg und 150W netto verfügbarer Leistung kommt auf eine Steiggeschwindigkeit von etwa 15cm/s. Bei 14% Steigung ergibt eine auch zulässige Fahrgeschwindigkeit von ca. 1,1m/s oder rund 4km/h. Ich schaffe ca. 250W und damit rund 7km/h.....

 

Und das ist dann eben eine ZULÄSSIGE Behinderung aus dem Allgemeingebrauch einer öffentlichen Straße. Genauso zulässig wie wenn am Sonnabend Vormittag der Stau ensteht von den 600 Leuten die in Hertiekaufhaus wollen.

 

Wenn ach 300m eine freie Parkbuchwäre, die zu nutzen müssen lässt sich aber aus der STVO herleiten.

 

Aber zeigt mal einen Paragraphen oder Eine Rechtsprechung die zum Absteigen und Schieben auf auffordert.

 

Übrigens, der Radfahrer behindert weniger als der viele Gegenverkehr der die Nachfolgenden am Überholen hindert.....

 

Wie üblich, fast immer behindern sich KFZ-Führer zulässig und gegenseitig....

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Aber zeigt mal einen Paragraphen oder Eine Rechtsprechung die zum Absteigen und Schieben auf auffordert.

Der Paragraph wurde mehrfach genannt. Du darfst auch absteigen und warten; wichtig ist nur, dass Du das Überholen ermöglichst. Also: Immer schön nach hinten schauen und spätestens ab drei Fahrzeugen, die hinter Dir her zuckeln, ganz rechts warten oder ab auf den Gehweg.

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...Immer schön nach hinten schauen und spätestens ab drei Fahrzeugen, die hinter Dir her zuckeln, ganz rechts warten oder ab auf den Gehweg.

 

 

Wie mach ich das auf dem Fahrrad? Kein Rückspiegel, umdrehen ist gefährlich, da gerät man zu leicht ins schlingern. Und dann noch der Hänger am Berg :sneaky:

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Wie mach ich das auf dem Fahrrad? Kein Rückspiegel, umdrehen ist gefährlich, da gerät man zu leicht ins schlingern. Und dann noch der Hänger am Berg :sneaky:

Nach hinten schauen muss schlingerfrei gelingen. Falls nicht: Vorläufiges Fahrradfahr-Verbot, Einziehen des Vehikels und MPU inkl. Überprüfung der Eignung zum Führen eines Handkarrens.

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Moin Moin

 

 

 

StVO § 25 (2) ....

Hast ja recht, ganz außer acht gelassen.

Boa wenn ich fürs Forum alles im Schädel hätte, was man bräuchte, hätte ich nen Schädel wie ne Melone.

Mir fällt ja schon schwer alles im Schädel zu haben, was ich für den Dienst brauch :D

 

Aber er will ja nicht schieben.

Er will ja partout fahren.

 

 

 

es gibt auf allgemeinen Straßen keine Bau- oder Verkehrsvorschrift die eine Mindestfahrgeschwindigkeit vorschreibt.

 

Aber zeigt mal einen Paragraphen oder Eine Rechtsprechung die zum Absteigen und Schieben auf auffordert.

 

Eine Mindestgeschwindigkeit vorzugeben ist auch nicht erforderlich.

Jeder Verständige und Einsichtige weiß, daß ein Radl an einer Steigung mit 7 km/h (kaum mehr als Schitttempo) den nachfolgenden Verkehr behindert.

Die §§ sind dir doch schon mehrfach genannt worden - aber du reitest immer noch auf der Widmung rum.

 

 

 

 

Und das ist dann eben eine ZULÄSSIGE Behinderung ...

Du könntest mal von diesem schmalen Brett runterkommen.

Die Behauptung wird durch wiederholen nicht richtiger.

Diese Behinderung ist unzulässig, weil vermeidbar

 

 

 

... MPU inkl. Überprüfung der Eignung zum Führen eines Handkarrens.

 

Au Weia - dann käm er ja nie wieder in den Verkehr.

Obwohl .........

 

 

Gruß

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Der bestimmungsmäße Gebrauch einer Straße ist eine zulässige Behinderung.

Was ist denn der bestimmungsgemäße Gebrauch einer straße?

Mit Schrittgeschwindigkeit den Berg hoch und dabei zig Autos im Schlepptau wenn Du genausogut und genauso schnell auf dem Fußweg schieben kannst?

Ich käme mir da haupstsächlich blöde vor.

Da lasse ich mich doch lieber von Fußgängern erklären, dass ich nicht auf dem Gehweg fahren soll. (und ignoriere sie in dem Wissen, dass selbige bei nächstbester Gelegenheit auch mal über die rote Ampel latschen oder zu rasant fahren, wenn aus ihnen wieder Autofahrer werden.)

 

Denn merke: Nicht mal Du bist fähig, Dich an die Verkehrsregeln zu halten, wie Du ja geschrieben hast.

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Zurück zum Thema uneinsichtiges notorisches Halten und Parken auf Ghewegen.

Gestern in unserem Ort, ein Baustellen-LKW hält zur Materialentlandung auf dem Gehweg, Restbreite 30cm.

 

Die Begründung war "wenn wir auf der Straße halten und laden, dann können am Nachmittag von der Arbeit kommend die Anwohner auf der gegenüberliegenden Straßenseite nichtmehr parken".

 

In der Straße keinerlei Park- oder Haltebeschränkung, nur daß wenn einer hält die Restbereite von 3m zwar gewährleistet ist, nicht aber wenn ein Zweiter gegenüberleigend parkt.

 

Logik: Auf dem Gehwewg halten oder parken damit andere parken könne ohne weit zu laufen und sich anderswo einen Stellplatz zu suchen.

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ein Baustellen-LKW hält zur Materialentlandung auf dem Gehweg, Restbreite 30cm.

Wenn es dir zu eng ist, dann zieh doch deinen Bauch ein.

 

Auf dem Gehwewg halten oder parken damit andere parken könne ohne weit zu laufen und sich anderswo einen Stellplatz zu suchen.

Ist ja auch richtig so. :nick:

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