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Polizeikontrolle Bei Fahrverbot


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Ich glaube kaum, dass wir hier diesen "Fall" so aufdroeseln koennen, dass man zu einer juristisch einwandfreien Entscheidung kommen koennte. Zumal ja wahrscheinlich auch zwei verschiedene Gerichte zu unterschiedlicher Auffassung gelangen koennten. Ich zumindest kann hier nur schildern, wie ich das sehe - und das waere eine klare Beihilfe, denn der Kumpel geht auf Verlangen des Taeters zur Polizei, um ihm bei der straflosen Vollendung der begangenen Straftat zu helfen. Anders saehe es aus, wenn er ein Schreiben der Polizei bekommt, dass ihm das Fahren ohne FE zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort vorgeworfen wuerde, wenn er nicht binnen einer gesetzten Frist seine FE vorlegt.

 

Ich bekomme gerade nicht die entsprechende Seite geladen (dejure.org), aber der Paragraph 27 StGB spricht in Absatz 1 ganz deutlich von der vorsaetzlichen Hilfe - und der Vorsatz ist hier wohl unbestreitbar.

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Wenn die beiden Experten dem Richter von den 50 kg Koks im Kofferraum erzählen, könnte es sogar richtig übel enden. Gute Güte!

Moin Moin   Die Beihilfe besteht meiner Meinung nach darin, daß der Kumpel mit dem Vorzeigen seines FS das Fahren ohne FE des "Haupttäter" billigt und ihn in seiner Bereitschaft auch weiterhin ohne FE

Warum eigentlich ist die Beihilfe aus dem Spiel? Die vorgeworfene - oder vermutete - Straftat wäre Fahren ohne FE, dieser Vorwurf ist erst durch Vorlage der FE ausgeräumt. Nun kommt der Kumpel und zei

Immer wieder schön zu lesen, wie manche Hobbyjuristen meinen erlären zu können, was wie wann zutrifft. Wobei sie dabei offenkundig vergessen, daß es einen Richter herzlich wenig interessiert, welche Straftat ein Hobbyjurist zuvor als zutreffend erkannt zu haben glaubte. :whistle:

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Och, das was die Ahnung der Polizisten angeht ist es ganz gut gestellt

Nebenbei ist die juristische Bewertung durch die Polizei gar nicht notwendig, wobei wir natürlich auch ein wenig prüfen, entscheiden, bewerten (im Rahmen unserer Aufgaben).

Um es mal hier im Thema darzustellen: wie ich oben bereits sagte fehlen Infos für eine konkrete Feststellung was es ist. Einige Hobbyjuristen können scheinbar die Behilfe ausschließen. Das was die meinen interessiert herzlich wenig. Wie ich sagte, wird das Verhalten des Kumpels strafrechtlich relevant. Ganz einfach: er bekommt seine Anzeige. Ob der Staatsanwalt / Richter schließlich einstellt, Behilfe oder Strafvereitelung erkennt oder was anderes ist dann das dritte. Bleibt noch wie der Lehre, die herrschende Meinung den Fall würdigt.

Also @Daniel

was die Cops hier schrieben passt schon ganz gut.

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Noch schlimmer sind nur Polizisten die offenkundig noch weniger Ahnung haben.

Richter halten sich übrigens weitgehend an das was im Gesetz steht und das ist in dem hier diskutierten Fall ausgesprochen eindeutig.

Getroffene Hunde bellen, gell?! ^_^

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was die Cops hier schrieben passt schon ganz gut.

Zumindest einer beschränkt sich (mal wieder) auf das Pöbeln ohne gelesen zu haben um was es geht, das passt nicht.

 

Zum Vorwurf: Wenn eine Tat (hier die Fahrt ohne Führerschein) bereits abgeschlossen und vollendet wurde bevor der "Helfer" davon Kenntnis erlangt ist die Beihilfe zur Tat schlicht nicht mehr möglich, diese ist ja bereits beendet.

 

Die Strafvereitelung liegt nahe, wird auch bestraft (weniger hart), es muss aber Vorsatz (absichtlich oder wissentlich) vorhanden sein. Geht der "Helfer" also zur Polizei und weis daß er eine Straftat deckt macht er sich strafbar. Ob er erwischt wird steht auf einem anderen Blatt.

 

Wenn der Fahrer dem "Helfer" aber gar nicht mitteilt daß er ohne Führerschein gefahren ist geht es nicht mehr um eine Straftat; die wird aber im § 258 StGB ausdrücklich gefordert (dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat).

Selbst wenn man unter "dem Strafgesetz gemäß" das OWiG subsumieren wollte (das gibt auch § 46 OQiG nicht her) bliebe nur eine kleine Geldbuße übrig.

Im Verhältnis zu dem was dem Fahrer droht also durchaus ein kalkulierbares Risiko.

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Noch schlimmer sind nur Polizisten die offenkundig noch weniger Ahnung haben.

Zur Ehrenrettung der Polizei sei aber doch erwähnt, dass @Nachteule kurz, knackig und korrekt bemerkte:

 

Nicht wegen Beihilfe, sondern wegen Strafvereitelung.

Und auch @Sobbel lag teilweise richtig: Die Haupttat ist in unserem "Fall" zum Zeitpunkt der Anschlusstat bereits vollendet aber noch nicht beendet. Du wirfst die beiden Begriffe ein wenig durcheinander. Eine sogenannte sukzessive Beihilfe gibt es in diesem Stadium; das trifft aber eher bei Eigentumsdelikten zu.

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Noch schlimmer sind nur Polizisten die offenkundig noch weniger Ahnung haben.

Zur Ehrenrettung der Polizei sei aber doch erwähnt, dass @Nachteule kurz, knackig und korrekt bemerkte:

 

Nicht wegen Beihilfe, sondern wegen Strafvereitelung.

 

Vollkommen richtig!

 

Darauf habe ich ja geantwortet daß damit die Beihilfe aus dem Spiel ist.

Das hat dann die Diskussion ausgelöst - eigentlich um Nichts.

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Darauf habe ich ja geantwortet daß damit die Beihilfe aus dem Spiel ist.

Du lagst ja auch richtig. Aber wie gesagt: Zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat kann sukzessive Beihilfe u.U. bejaht werden (siehe @Sobbels Beitrag zur Abgrenzung bei der Begünstigung). Daher ist es nicht vollkommen bekloppt, an Beihilfe zu denken. In unserem "Fall" kann das aber nicht funktionieren.

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Moin Moin

 

 

Im Übrigen wird die Geschichte nachdem die Anhaltekontrolle überstanden wurde in der realen Welt kaum noch auffliegen.

In der realen Welt wird es wohl keinen Kollegen geben, der sich nur mit schönen Worten und einer Visitenkarte abspeisen läßt.

 

Wenn der FV Inhaber in seinem Auto angetroffen wird, könnte es schon dann lustig werden, wenn man fragt, ob der "Kollege" (also Fahrer) mit Wissen/Erlaubnis des "Halters" (also auch Fahrer) dessen Fahrzeug führt und man zum Zwecke der Überprüfung das ein oder andere Telefonat tätigt.

 

Lustig könnte es auch werden, wenn der "Kollege" aus irgendwelchen Gründen z.Zt. auch keine Fleppe hat, der Fahrer das aber nicht weiß.

In das Gesicht würd ich gern gucken.

 

Oder ein Nachbar/Bekannter kommt zufällig vorbei und grüßt den Fahrer mit Namen oder einem dummen Spruch

"Na Vollhorst ham se dich endlich am Arsch"

 

 

Was noch zu bedenklen ist, das Gehilfentum beinhaltet ja zwangsläufig die Strafvereitelung. Sonst mach das Helfen/Begünstigen ja keinen Sinn.

 

 

Gruß

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Während der Kontrolle kann das ganz schön eng werden. Ein solche steht nur jemand durch der ziemlich Nerven hat. Unmöglich ist das aber nicht. Ich habe jedenfalls schon eine Kontrolle mit EC-Karte überstanden - und der Cop war mir gar nicht wohl gesonnen.

Ich habe aber auch keine Straftat begangen; mit ruhigem Gewissen ist das sicher leichter :)

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Vorher hast du den Sachverhalt verbogen.

Der Ausgangsachverhalt jedoch lässt uns um die genauen Umstände unwissend zurück.

Uns bleibt lediglich zu sagen, dass diese Hilfe (wohl) strafbar sei (*der SV ließe sich wohl auch als unstrafbar darstellen / Beweisbarkeit mal außen vor_)

Dass jedoch hier einige die Beihilfe gänzlich ausschließen ist nicht korrekt.

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Was aber wenn vor der Tat das so besprochen wurde? "Du ich fahr - ohne Fleppe - gib mal ne Visitenkarte von dir; wenn die mich anhalten gehst du zur Polente und zeigst dann deine Fleppe".

Wenn die beiden Experten dem Richter von den 50 kg Koks im Kofferraum erzählen, könnte es sogar richtig übel enden. Gute Güte!

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§ 27

Beihilfe.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

 

Schön, dass 'Daniel' und 'PedroK' sich so einig sind, überzeugend jedoch sind sie nicht. Ich bezweifele, dass die Beihilfe so kategorisch ausgeschlossen werden kann.

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Ich bezweifele, dass die Beihilfe so kategorisch ausgeschlossen werden kann.

Das hast mMn nach damit zu tun, dass Du mit den Begriffen eher umgangssprachlich verfährst. Der BGH sagt zur Definition der Beihilfe:

Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB). Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert (BGHSt 42, 135, 136), ohne daß sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muß (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 8, 390; weitere Nachweise bei Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 1).

(5 StR 624/99)

 

Der "Taterfolg" des Haupttäters ist die Vollendung der Tat. In diesem Fall ist die Tat (im strafrechtlichen Sinn) bereits nach dem ersten Meter einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis vollendet. Nach dem Spruch des BGH wäre jetzt die Frage, ob die Vorlage des Lappens durch den Kollegen eine Handlung ist, die die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert. Wenn Du einen Moment darüber nachdenkst, wirst Du das IMO nicht bejahen können.

 

Es gibt allerdings - und das stützt Deine Meinung - das Konstrukt der "sukzessiven Beihilfe", die auch nach Vollendung der Tat noch in Frage kommt. Entscheidend für die Abgrenzung zu den Anschlussdelikten soll dabei "die Vorstellung und der Wille des Täters" sein. Ist sein Wille - was im Einzelfall zu klären ist - darauf gerichtet, die Haupttat zu fördern, macht er sich hiernach nicht wegen eines Anschlussdeliktes, sondern wegen Beihilfe zur Tat des Haupttäters schuldig. Ich halte es für ziemlich schwierig bis unmöglich, das in unserem akademischen "Fall" nachzuweisen.

 

Die Literatur hält dieses Konstrukt übrigens eher für Mumpitz.

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Der Taterfolg des Täters ist m. E. erst erreicht, wenn eine FE vorgelegt wird, denn die Kontrolle findet ja während der Tat statt und ist erst mit dem Vorlegen der FE beendet.

Nein. "Taterfolg" beschreibt das Stadium der Erfüllung aller Merkmale des Straftatbestandes (hier der Haupttat). Die Tat wurde sozusagen "erfolgreich" begangen - im Gegensatz zum Versuch. Die Kontrolle spielt dafür keine Rolle. Salopp ausgedrückt: Fahren ohne Lappen ist (meistens) eine Straftat, egal ob man dabei erwischt wird oder nicht.

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Deutlich wird es wenn man mal eine andere Straftat zugrunde legt. Bei einem Mord ist der Taterfolg erreicht wenn das Opfer tot ist. Analog angewendet ist beim Fahren ohne Führerschein der Taterfolg erreicht wenn das Fahrziel erreicht ist.
Daß der Fahrer während der Kontrolle darüber hinaus gegen § 111 OwiG verstößt ist eine andere Baustelle. Zum einen ist das eine neue Tat (aber keine Straftat) zum anderen darf er das (zulässiges Verteidigungsverhalten).

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Auf jeden Fall vollendet. "Taterfolg" meint das erfolgte, vollendete Delikt.

 

Bei Deinem Mordbeispiel bedeutet das: Der Erbonkel ist tot. Der Taterfolg ist erreicht. Ob Du Dein Ziel erreichst und dann wirklich erbst, spielt für den "Taterfolg" zunächst keine Rolle.

 

Beim Fahren ohne Lappen ist die Tat vollendet, sobald Du fährst. Ob Du Dein Ziel erreichst und irgendwo ankommst, spielt ebenso keine Rolle. Die Tatbestandsmerkmale sind erfüllt.

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Solange man noch ohne Erlaubnis fährt dauert die Tat an, auch wenn die Tatbestandsmerkmale bereits erfüllt sind. Das ist mal ziemlich offensichtlich. Und so lange ist auch eine Beihilfe möglich. Der Helfer kann ja z.B. unterwegs zusteigen. Wie immer die Hilfe aussähe, er macht such dann zweifellos strafbar. Das Tatziel ist erst erreicht wenn der Täter das was er erreichen will, nämlich das Fahrziel erreicht hat. Beim Mord fällt das zusammen; nicht tot = kein Mord. Daher wird bei Mord auch der Versuch bestraft. Das ist beim Führen eines KFZ nicht bedroht.

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Das ist mal ziemlich offensichtlich.

und hat mit dem hier geschilderten Fall exakt nichts zu tun.

 

Der Helfer kann ja z.B. unterwegs zusteigen.

Das ist jetzt nicht mal Sachverhaltsquetsche, sondern reine Hypothesenspekulationstheorie.

 

Das Tatziel ist erst erreicht wenn der Täter das was er erreichen will, nämlich das Fahrziel erreicht hat.

Nein. Das ist das Fahrtziel. Wenn Du schon von Tatziel fabulierst, dann bitte richtig: das wäre hier nämlich erst erreicht, wenn der Täter nicht innerhalb der Verjährungsfrist bestraft bzw. entsprechend angeklagt wurde.

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Solange man noch ohne Erlaubnis fährt dauert die Tat an, auch wenn die Tatbestandsmerkmale bereits erfüllt sind.

Der tatbestandliche Erfolg ist - wie gesagt - erreicht.

 

Der Helfer kann ja z.B. unterwegs zusteigen.

"Aufspringen" wäre Deiner Argumentation zuträglicher. Denn wenn der Haupttäter den Motor beim "Zusteigen" des konstruierten "Beihelfers" ausstellt, oder gar kurz aussteigt ...

 

Das Tatziel ist erst erreicht wenn der Täter das was er erreichen will, nämlich das Fahrziel erreicht hat.

Es geht um den Begriff des Taterfolgs und um die Vollendung der Tat. Die ist erreicht, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

 

Beim Mord fällt das zusammen

Das kommt sehr auf das Motiv an (siehe Erbonkel).

 

Wir sind mal wieder beim fliegenden Spagethimonster :spam:

Meine bucklige italienische Verwandtschaft würde Dich für so was lynchen ;). Außerdem hat @Biber doch Recht.

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Es geht um den Begriff des Taterfolgs und um die Vollendung der Tat.

Eigentlich ging es doch um die Abgrenzung zwischen Beihilfe und Strafvereitelung.

 

 

Grundkurs Strafrecht, 2. oder 3. Vorlesung:

 

 

Formelle Vollendung:

Der Täter hat alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt.

=> Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts

 

Materielle Vollendung:

Das Tatgeschehen hat über die eigentliche Tatbestandsverwirklichung hinaus einen tatsächlichen Abschluß gefunden (z.B. Beendigung des Diebstahls mit Bergung und Sicherung der Beute).

=> Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts

bis zur Beendigung ist insbesondere noch Beihilfe möglich.

Wenn dir das nicht gefällt nenne ich dir gerne den Professor, das kannst du dann mit dem diskutieren.

 

Aufspringen muss man nicht, anhalten, zusteigen und weiterfahren genügt vollauf.

Ob das Abstellen des Motors das Führen beendet? Ich denke nicht.

Das telefonieren mit einem Mobiltelefon ist dann zwar erlaubt, das steht aber auch ausdrücklich im §23 STVO.

 

Und nein. Biber hat nicht Recht. Er hat offensichtlich nicht einmal

gelesen/verstanden um was es hier überhaupt geht.

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Eigentlich ging es doch um die Abgrenzung zwischen Beihilfe und Strafvereitelung.

Ja. Und da waren wir uns IMO einig. Für die Beurteilung ist es aber nicht ganz unerheblich, zu erkennen, wann ein Taterfolg eintritt, weil das für die sukzessive Beihilfe eine Rolle spielt.

 

Grundkurs Strafrecht, 2. oder 3. Vorlesung [...]

Genau darauf haben sowohl Sobbel als auch ich hingewiesen, während Du noch Vollendung und Beendigung verwechseltest. Wo ist Dein Problem?

 

Ob das Abstellen des Motors das Führen beendet? Ich denke nicht.

Wenn Du aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhältst: Ja.

 

Und nein. Biber hat nicht Recht. Er hat offensichtlich nicht einmal gelesen/verstanden um was es hier überhaupt geht.

Ganz ehrlich: So langsam entsteht der Eindruck, dass Du nicht nur nicht liest, sondern auch relativ flott vergisst, was Du selbst schriebst:

Allenfalls käme eine Strafvereitelung in Betracht.

Wat willst Du denn nun sagen?
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Eigentlich ging es darum, wenn er erwischt wird, dass das für beide strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht / ziehen kann. Fahren bei Fahrverbot ist nämlich eine Straftat, die Ursache des Fahrverbots lediglich eine Ordnungswidrigkeit

Dass das bei einer Kontrolle auffliegt ist eher wahrscheinlich, als dass er dammit durchkommt.

Kontrollen sind zwar zu wenige, es kann jedoch auch vorkommen, dass die Cops Fahrverbote überwachen oder Nachbarn einen melden.

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Ich komme nochmals zu meiner Frage zurück! Wenn ein Cop nur den Hauch einer Möglichkeit hat vor Ort dem Namen ein Bild zu zu zuordnen, sind diese ganzen Diskussionen hier sinnlos.

 

 

ja - stimmt.

jedoch wird der Cop auch ohne Bild herausbekommen können, dass dort ein "Fahren ohne" stattfindet.

Die Legende, dass der Fahrer gar nicht er selbst sei sondern sein Kumpel ist, muss schon sehr gut aufgebaut sein... und der Cop vor Ort wird, wenn ihm kein Führerschein und kein Ausweisdokument vorgelegt wird / werden kann, die erzählte Geschichte recht genau betrachten.

Nur wenn der Cop nicht genau hinschaut könnte man 'durchflutschen'... in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass das aufliegt sehr hoch.

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Mal rein aus Interesse gefragt:

 

Existieren Erfahrungswerte, die belegen könn(t)en, dass die "Visitenkarten-Theorie" schon einmal erfolgreich zum Abschluss gebracht worden ist? Ich meine jetzt keine "Freund des Bruders der Nachbarin, der immer mit dem Platzwart Skat spielt, hat von einem Kegelbruder gehört, dass ....."-Geschichten, sondern Erfahrungswerte aus erster Hand.

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Ich bin tatsächlich mal komplett ohne Papiere durch eine Kontrolle gekommen. Ich hatte schlicht das Portemonnaie zu Hause liegen lassen. Der Cop fragte neben Namen und Geburtsdatum nach Datum (ein Freitag der 13. :D) und Ausstellungsort des Führerscheins, hat ein bisschen rumgefunkt und mir dann einen schönen Tag und viel Glück beim Wiederfinden des Portemonnaies gewünscht. Ich hatte aber auch eine komplett saubere Weste und die Daten stimmten logischerweise alle. Das, was der TE da vorhat, geht IMO - wenn er kontrolliert wird - mit hoher Wahrscheinlichkeit übel aus und wird teurer als einen Fahrer für zwei Wochen zu engagieren.

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nach Datum (ein Freitag der 13. :D) und Ausstellungsort des Führerscheins,

Eine Kontrolle mit solch einer "Sicherheitsfrage" hatte ich auch schon mal. Damals passte mein Name nicht zu dem Namen auf dem Fahrzeugschein (weil das Auto meiner Frau gehört, die einen anderen Nachnamen hat) und der Polizist fragte mich nach dem Geburtsdatum der Fahrzeughalterin ;-)

Allerdings hatte ich alle Papiere dabei.

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Da das Thema ja eh rein theoretischer Natur ist:

 

Was wäre, wenn der Betroffene die Daten seines Helfers zur Hand hätte, er also z.B. neben dem Namen auch das Geburtsdatum, Ausstelldatum und -ort des Führerscheins, etc. kennen würde und gegen den Helfer polizeidienstlich nichts vorläge? Das käme der von @PedroK beschriebenen Situation doch schon recht nahe.

 

@Blaulicht: Hast du bei einer Kontrolle Zugriff auf EMA-Bilder oder sind Art und Umfang der Datenaustauschmöglichkeiten begrenzt?

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Wenn er alle Daten wüsste könnte es sein, dass er weiter fahren dürfte. Er müsste eine perfekte Legende haben und überzeugend wirken.

Jedoch kann man nicht alle Fragen und Handlungsalternativen des Cop voraussagen. Sobald er Zweifel an der Geschichte hat, wird er kreativ.

Natürlich könnte er versuchen an EMA Bilder zu kommen; mir fallen jedoch einfachere Dinge ein, die die Geschichte (Legende) verifizieren könnten bzw dann eben dafür sorgen, dass die Straftat auffällt.

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@Blaulicht: Wie könnte der Beamte vor Ort an die EMA-Bilder kommen? Ich habe mal in Florida gesehen, dass die Polizeifahrzeuge dort online mit ihren Dienststellen verbunden sind und Zugriff auf diverse Datenbanken haben. In Deutschland ist das doch (noch) nicht so, oder?

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Vor Ort würde das schwierig werden.... Man soll jedoch den Einfallsreichtum der Polizisten vor Ort nicht unterschätzen, wenn sie glauben, dass dort dumm Tüch erzählt werden.

Im zweiten oder dritten Schritt kann man den Herrn zur Prüfung seiner Angaben auch mit zur Wache nehmen

Solche Computer, wie US Cops in ihren Fahrzeugen haben, hat die deutsche Polizei jedoch nicht.

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Fassen wir zusammen: Wer mit dem Nervenkitzel klar kommt, lernt die Legende auswendig und hat am besten ne EC-Karte, o.ä. dabei und verkauft sich ggü. dem Beamten so gut es geht. Schließlich sind sie auch nur Menschen :)

Ich sehe es anders: Die zwei Wochen (ohne Urlaub) lassen sich auch anders managen. Und für die Zukunft solltest Du über eine geeignete Vermeidungsstrategie nachdenken.

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