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Polizeikontrolle Bei Fahrverbot


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Hallo Ihr Lieben,

 

nach einem längeren Prozess, wurde ich vom Amtsgericht zu einem 1-monatigen Fahrverbot verdonnert. Trotz Klage und der Mitteilung das ich im Außendienst darauf angewiesen bin und max. 2 Wochen Urlaub am Stück nehmen kann hat es zu nichts gebracht. Widerspruch gegen das Urteil wurde abgelehnt. Ein unfähiger Anwalt (bzw. seine ahnungslose Frau) sollte mich vertreten. Obwohl mein Punktekonto jungfräulich ist hat mir genauso wenig verholfen.

 

Wie dem auch sei. Was ich mich gerade frage ist was die Polizei denn macht, wenn ich bei einer Polizeikontrolle sage das ich mein Führerschein vergessen habe und denen Kontaktdaten eines Kollegen mitgebe. Am besten führe ich noch ne Visitenkarte von ihm mit, o.ä. um die Beamten zu überzeugen. Dieser würde dann bei der Polizei, wenn verlangt, den entsprechenden Führerschein vorlegen und 15 € zahlen.

 

Wie seht Ihr das? Welche Komkmunikationsmittel besitzt die Polizei zur Überprüfung eines Fahrverbots?

 

Besten Gruß!

 

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Wenn die beiden Experten dem Richter von den 50 kg Koks im Kofferraum erzählen, könnte es sogar richtig übel enden. Gute Güte!

Moin Moin   Die Beihilfe besteht meiner Meinung nach darin, daß der Kumpel mit dem Vorzeigen seines FS das Fahren ohne FE des "Haupttäter" billigt und ihn in seiner Bereitschaft auch weiterhin ohne FE

Warum eigentlich ist die Beihilfe aus dem Spiel? Die vorgeworfene - oder vermutete - Straftat wäre Fahren ohne FE, dieser Vorwurf ist erst durch Vorlage der FE ausgeräumt. Nun kommt der Kumpel und zei

Vergiss es...

 

Wenn Du Deinen FS nicht dabei hast wird über Funk nachgefragt ob Du einen besitzt oder ein FV vorliegt,, hast Du Deinen Perso oder ein anderes Ausweispapier nicht dabei wirst Du ggf. zur Personalienfeststellung mitgenommen, mindestens aber vor Ort fotografiert (freut dann die anderen Autofahrer).

Ach ja, "Fahren ohne Fahrerlaubnis" (=Straftat) "bringt" weitaus mehr als nur einen Monat Fahrverbot.. zum Beispiel, wenn es ein Dienstwagen ist, die gleiche Strafanzeige für den Halter des Fahrzeuges, Geldstrafe, Entzug der FE, Gebühren für die Neuerteilung, ggf. Anordnung einer MPU mit den notwendigen Vorbereitungen etc.

Dieser würde dann bei der Polizei, wenn verlangt, den entsprechenden Führerschein vorlegen und 15 € zahlen.

 

Nö, denn die Beamten haben in dem Fall ja das Foto von Dir bereits vorliegen...

 

 

 

Sag mal, hältst Du die Polizei wirklich für soooo bescheuert...?

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Vergiß es, ich gehe davon aus da sobald die im Falle einer allgemeinen Verkehrskontrolle deine Daten prüfen ein rotes Licht aufgeht und eine Sirene losheult, weil dein Name in einer zentralen Datenbank für Leute ohne bzw. mit abgegebenen Führerschein steht.

 

Ich weiß von Fällen, da haben die Cops auf ihren normalen Streifenfahrten anscheinend sogar extra Runden eingelegt um nachzugucken, ob das Fahrzeug eines Halters der die Pappe abgegeben hat auch schön im Hof an seinem Platz steht.

Von einem anderen der seinen Schwiegervater als Fahrer organisiert hat und demnach das Fahrzeug nicht sauber abgestellt war, weiß ich dass der sich vor Kontrollen nicht retten konnte...

 

 

PS: Das "Vergiss es" hatte ich schon getippt bevor mir der andere Beitrag angekündigt wurde.

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ich gehe davon aus da sobald die im Falle einer allgemeinen Verkehrskontrolle deine Daten prüfen ein rotes Licht aufgeht

Wie häufig ist so eine allgemeine Verkehrskontrolle bei Pkw? Ich wurde in D erst zweimal angehalten und kontrolliert, und das war 1977 während der Jagd auf Baader-Meinhof. Daneben könnte es höchstens noch Kontrollen geben, bei denen Kennzeichen under cover gefilmt und mit der Datenbank verglichen werden.

 

 

Ich weiß von Fällen, da haben die Cops auf ihren normalen Streifenfahrten anscheinend sogar extra Runden eingelegt um nachzugucken, ob das Fahrzeug eines Halters der die Pappe abgegeben hat auch schön im Hof an seinem Platz steht.

Da ist es vorteilhaft, wenn man für seinen Wagen eine Garage hat, in die nicht hineingesehen werden kann.

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@gerre du darfst die "normalen" Kontrollen nicht verwechseln mit dem Sonderstatus FV. Das wird de lokalen Behörde mitgeteilt, dass der xy, normalweise unterwegs mit dem Kennzeichen abc eben ein FV hat.

Da wirft man dann schon ein Auge auf dieses Fahrzeug, was ja legalerweise auch ein anderer fahren darf. Nur der muss eben mit diesen Kontrollen rechnen.

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Moin Moin

 

 

... Was ich mich gerade frage ist was die Polizei denn macht, wenn ich bei einer Polizeikontrolle sage das ich mein Führerschein vergessen habe und denen Kontaktdaten eines Kollegen mitgebe. Am besten führe ich noch ne Visitenkarte von ihm mit, o.ä. um die Beamten zu überzeugen. Dieser würde dann bei der Polizei, wenn verlangt, den entsprechenden Führerschein vorlegen und 15 € zahlen.

Mit deinem Vorhaben zeigst du eine nicht unerhebliche kriminelle Energie.

Außerdem reißt du deinen Kollegen mit ins Unglück, der wird nämlich dein Gehilfe also Beihelfer und wird so bestraft wie du als Täter.

 

Außer das was QTreiberin schon sagte kommen noch mehr Tatbestände in Frage, je nachdem wie weit ihr es treibt.

Mißbrauch von Ausweispapieren, Mittelbare Falschbeurkundung, Falsche Namensangabe ...

Wirst du mit deinem Pkw erwischt, unterliegt es der Beschlagnahme und Einziehung (das bedeutet Eigentumsverlust)

 

 

Gruß

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Außerdem reißt du deinen Kollegen mit ins Unglück, der wird nämlich dein Gehilfe also Beihelfer und wird so bestraft wie du als Täter.

Also wenn ich mir jetzt eine Visitenkarte bastel auf der Sobbel steht und eine Bank überfalle wirst du als Gehilfe bestraft?

 

Oh Mann, überlegt doch mal bevor Ihr so etwas postet!

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Oh Mann, überlegt doch mal bevor Ihr so etwas postet!

Schade dass Du das nicht tust....

 

Vor allen Dingen würde aufmerksames lesen viel helfen bevor man hier rumpestet... dann wäre Dir dieser Satz

Dieser würde dann bei der Polizei, wenn verlangt, den entsprechenden Führerschein vorlegen und 15 € zahlen.

 

aufgefallen...

 

Oder glaubst Du, @Sobbel würde dann für Dich zur Polizei gehen und für Dich dann bezahlen?

Wenn ja, wäre er dann auch Dein "Gehilfe"...

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Daniel,

 

Du hast wirklich keine Ahnung und willst scheinbar nicht verstehen, um was es geht.

 

A wird kontrolliert und aufgefordert, seinen Führerschein nachträglich vorzuzeigen; Ausweispapiere hat er auch nicht dabei.

 

Dies kann er natürlich nicht, weil aktuell ein Fahrverbot besteht und er gibt deshalb die Personalien seines Kumpels B an.

 

Spielt nun sein Kumpel B mit und legt seinen Führerschein bei der Polizei vor mit der Angabe, um damit seinen Freund A vor einer Strafanzeige zu schützen, macht B sich strafbar.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Spielt nun sein Kumpel B mit und legt seinen Führerschein bei der Polizei vor mit der Angabe, um damit seinen Freund A vor einer Strafanzeige zu schützen, macht B sich strafbar.

Und wessen soll sich der Kumpel schuldig machen? Lügen darf man. Er zeigt auch keine falschen Papiere vor. Allenfalls käme eine Strafvereitelung in Betracht. Um diese zu verfolgen muss man dem Kumpel aber den Vorsatz nachweisen. Das wird bei passender Ausrede wohl nicht gelingen. Also wie so oft nur heiße Luft.

 

PS: (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

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Moin Moin

 

Die Beihilfe besteht meiner Meinung nach darin, daß der Kumpel mit dem Vorzeigen seines FS das Fahren ohne FE des "Haupttäter" billigt und ihn in seiner Bereitschaft auch weiterhin ohne FE zu fahren unterstützt.

 

 

Da ist die verwerfliche Tat schon beendet.

Die Haupttat, das Fahren ohne, ist meiner Meinung nach in diesem Fall zwar vollendet aber erst dann beendet, wenn der Täter keine Angst vor Verfolgung aus der Kontrolle zu haben braucht.

 

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&frm=1&source=web&cd=3&cad=rja&uact=8&ved=0CC0QFjAC&url=http%3A%2F%2Fwww.jura.fu-berlin.de%2Ffachbereich%2Feinrichtungen%2Fstrafrecht%2Flehrende%2Fhoffmannholland%2Flehrveranstaltungen%2F11SS%2FAnwendungskurs_Strafrecht_AT_II_und_Verm__gensdelikte%2FBeihilfe_-_Pr__fungsschema.pdf%3F1337603011&ei=cireVPaOD4HrUIi2gyg&usg=AFQjCNEDPRwmERIXiEznqVU_8eTEu7EUvQ&sig2=huUWNPOpFBY8foRthCEFXQ&bvm=bv.85970519,d.bGQ

 

"Häufig kommt es zu Überschneidungen und Abgrenzungsschwierigkeiten

mit § 257 StGB. Für die Zeit vor der Vollendung kommt nach allgemeiner

Auffassung nur Beihilfe in Betracht, nach der Beendigung nur § 257 StGB. Fraglich ist somit

lediglich der Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung. Die Rechtsprechung richtet

sich dabei allein nach der Vorstellung und der Willensrichtung der Beteiligten. Eine

Unterstützung, die noch der Vortat selbst zugute kommt und ihre erfolgreiche Beendigung

fördern soll, ist daher auch im Hinblick auf § 257 III StGB, als Beihilfe zur Haupttat zu sehen"

 

Im Prinzip ist es unerheblich, ob der Kumpel ein Gehilfe ist oder ein Begünstiger. Das wird später von einem Richter entschieden.

Er wird auf jeden Fall zum Straftäter.

 

Gruß

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Die Beihilfe besteht meiner Meinung nach darin, daß der Kumpel mit dem Vorzeigen seines FS das Fahren ohne FE des "Haupttäter" billigt und ihn in seiner Bereitschaft auch weiterhin ohne FE zu fahren unterstützt.

Beide Begründungen laufen IMO ins Leere. Die Billigung einer Straftat ist nur in wenigen speziellen Fällen strafbar und stellt keine "Beihilfe" dar. Ebenso verhält es sich mit einer - schwer beweisbaren - "Unterstützung" einer Bereitschaft, weiterhin ohne FE zu fahren. Beides erfüllt jedenfalls nicht den Tatbestand der Beihilfe.

 

Die Haupttat, das Fahren ohne, ist meiner Meinung nach in diesem Fall zwar vollendet aber erst dann beendet, wenn der Täter keine Angst vor Verfolgung aus der Kontrolle zu haben braucht.

So ist es.

 

"Häufig kommt es zu Überschneidungen und Abgrenzungsschwierigkeiten

mit § 257 StGB. Für die Zeit vor der Vollendung kommt nach allgemeiner

Auffassung nur Beihilfe in Betracht, nach der Beendigung nur § 257 StGB. Fraglich ist somit

lediglich der Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung. Die Rechtsprechung richtet

sich dabei allein nach der Vorstellung und der Willensrichtung der Beteiligten. Eine

Unterstützung, die noch der Vortat selbst zugute kommt und ihre erfolgreiche Beendigung

fördern soll, ist daher auch im Hinblick auf § 257 III StGB, als Beihilfe zur Haupttat zu sehen"

Das ist der Knackpunkt. Wir diskutieren den Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung. Wie willst Du dem Anschlusstäter hier nachweisen, dass seine Willensrichtung nicht ausschließlich auf die Strafvereitelung gezielt sei (Begünstigung greift IMO nicht)?

 

Im Prinzip ist es unerheblich, ob der Kumpel ein Gehilfe ist oder ein Begünstiger. Das wird später von einem Richter entschieden.

Wie gesagt: Die Anschlusstat kann hier IMO nicht als Begünstigung (§ 257) gewertet werden, weil es da keine sachlichen Vorteile zu sichern gilt. In § 257 geht es um eine sachliche Begünstigung, in § 258 geht es um eine persönliche Begünstigung.

 

Wenn also dem Anschlusstäter nicht nachzuweisen ist, dass seine Willensrichtung war, die Beendigung der Vortat selbst zu fördern, landen wir IMO bestenfalls bei der Strafvereitelung und damit läge @Daniel gar nicht mal so falsch.

 

Unabhängig von all dem würde ich dem TE dringendst von solchen Spielchen abraten. Da sind wir uns wohl einig.

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Allenfalls käme eine Strafvereitelung in Betracht. Um diese zu verfolgen muss man dem Kumpel aber den Vorsatz nachweisen. Das wird bei passender Ausrede wohl nicht gelingen.

Tja, und wie stellst Du Dir die passende Ausrede vor?

 

"Mein Freund hat keinen Führerschein und deshalb hat er meine Daten angegeben. Um nachzuweisen, dass ich einen Führerschein habe, bin ich nun zu Ihnen gekommen." :abwarten:

 

Ne, ist klar.

 

Straffrei wäre es für den Kumpel, wenn er gar nicht erscheint, denn ihm kann niemand auch nur den geringsten Vorwurf dafür machen, dass der A einfach seine Personalien nennt.

 

Spielt er das Spiel aber mit, damit der A nicht wegen Verstoß gegen § 21 StVG zur Anzeige gebracht wird, macht er sich strafbar.

 

Nicht wegen Beihilfe, sondern wegen Strafvereitelung.

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Ich hatte mal das "Vergnügen" eine Verhandlung wegen fahrens ohne FS zu verfolgen. In 2 Jahren 13 x erwischt. Sobald der Täter das Auto nutze riefen die Nachbarn an. Er wurde nur selten erwischt, wie geagt 13 x. Gefahren ist er sicher öfter.

Urteil 3,x Jahre

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@ BlitzBlitz

wie dir schon gesagt wurde, ist das eine dumme Idee. Theoretisch könnte das klappen, praktisch jedoch besteht ein hohes Entdeckungsrisiko, wenn du kontrolliert wirst. Ein Polizist wird in einer Kontrolle, wenn nichts großes vorliegt, relativ leicht mit Führerschein, Fahrzeugschein, Ausweis, Blick in den Kofferraum zufrieden zu stellen sein. Hat der Polizist jedoch den leisesten Verdacht, dass irgendwas faul ist, dann wird er kreativ und nutzt verschiedene Wege seinen Verdacht zu entkräften bzw zu verstärken. In deinem Fall heißt dass, das du in der Kontrolle keinen Führerschein und keinen Ausweis dabei hat, du gibst einen Namen an und zeigst eine Visitenkarte ohne Bild. Ich werde dir jetzt nicht auflisten welche Möglichkeiten die Polizei hat, jeder Mensch wird jedoch durch einfaches Nachdenken sofort verschiedenen Ansätze finden, wie der Polizist gucken kann, ob deine Angaben schlüssig sind oder ob er weiter ermitteln muss. Mir wären deine Angaben zu wenig, so dass ich genauer hingucken würde; erschwerend kommt dazu, dass das Nichtmitführen des Führerscheins eine Ordnungswidrigkeit ist und der eine oder andere Polizist auch aus diesem Grund deine Identität genau wissen will.

 

Meine Vermutung, du wirst bei über 90 % der Kontrollen auffliegen.

 

 

Die Folgen dieser Straftat sind um einiges größer, als dein Fahrverbot.

 

Dein Kumpel wird ebenfalls strafrechtlich mit im Boot sitzen, auch wenn @Daniel das nicht glauben mag. (@Daniel hat jedoch in sofern Recht, dass man ihm seine strafbare Handlung, speziell den subjektiven Tatbestand, nachweisen muss - aber ohne die Frage des Überzeugung des Richters ist das Verhalten deines Freundes eine Hilfe, die strafrechtlich so zu ahnden ist als wäre er Täter).

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@PerdroK, man (wir) könnte den Ausgangsachverhalt jetzt jeweils so biegen, drehen, quetschen, erweitern bis man jeweils Recht hat. Der, diesen Punkt betreffende, Ausgangsachverhalt ist recht dürftig geschrieben. Tatsächlich wird es ganz genau augf die Umstände ankommen ob dort eine strafbare Hilfe vorliegt oder nicht. Und darüber hinaus kommt dann die Frage, ob man es beweisen kann und damit dann auch verurteilen kann.

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Tatsächlich wird es ganz genau augf die Umstände ankommen ob dort eine strafbare Hilfe vorliegt oder nicht.

Was meinst Du mit "Hilfe"? Und wie kommst Du zu dieser Behauptung

... ist das Verhalten deines Freundes eine Hilfe, die strafrechtlich so zu ahnden ist als wäre er Täter.

?
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Hach, war das schön. Aber warum geht es jetzt wieder los?

 

man (wir) könnte den Ausgangsachverhalt jetzt jeweils so biegen, drehen, quetschen, erweitern bis man jeweils Recht hat.

Du hast ein Problem mit den Personalpronomen. Du müßtest (und würdest damit dann doch scheitern), um zu dem von Dir gewünschten Ergebnis zu kommen.

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Beantwortest Du themenbezogen meine beiden Fragen?

 

Damit es leichter wird:

 

1. Meinst Du mit "Hilfe" Beihilfe, Begünstigung, Strafvereitelung oder irgendetwas anderes?

2. Warum meinst Du, das Verhalten des Freundes sei "strafrechtlich so zu ahnden als wäre er Täter"?

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@PedroK, mit "Hilfe" meinte ich die Handlung(en) die der TE in seinem Beitrag erwähnte, bzw die er meinte. Es schrieb etwas davon, dass sein Kumpel zur Polizei ginge und dort dann den Führerschein zeigen würde und dass er von seinem Kumpel eine Visitenkarte bekäme - hier wäre dann konkret zu prüfen wie der tatsächliche Lebenssachverhalt aussieht. So dass ich mit Hilfe also das gesamte helfende handeln des Freundes meinte.

Ich schrieb mit Absicht strafbar und ordnete nicht konkret einen Tatbestand zu, da der Sachverhalt / die geschilderte Handlung nicht tiefgreifend genug aufgeführt wurde.

Zu 2.

Wenn er Gehilfe ist / Behilfe leistet, dann steht das soo im Gesetz. Kommt eine andere Tat in Betracht, dann ist es ebenfalls ein Vergehen mit ähnlicher Strafandrohung.

>

Ich habe deine Fragen so beantwortet, als wärst du ein normaler Mensch - also verhalte dich jetzt auch so und mach nicht so ein Wortklaubereischeiß!

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@PedroK, mit "Hilfe" meinte ich die Handlung(en) die der TE in seinem Beitrag erwähnte, bzw die er meinte.

Alles klar. Du meintest also "Hilfe" im umgangssprachlichen Sinne.

 

Zu 2. Wenn er Gehilfe ist / Behilfe leistet, dann steht das soo im Gesetz.

Zum einen wird man - wie oben begründet - Beihilfe wohl kaum bejahen können; zum zweiten finde ich beim besten Willen nichts, was darauf hindeutete, dass das so im Gesetz stünde. Kannst Du mir helfen?

 

Kommt eine andere Tat in Betracht, dann ist es ebenfalls ein Vergehen mit ähnlicher Strafandrohung.

Du schriebst: "die strafrechtlich so zu ahnden ist als wäre er Täter". Das halte ich für sehr kühn. Meiner Ansicht nach kann nicht viel mehr dabei herauskommen als versuchte Strafvereitelung (§§ 258 I, III, IV; 22; 23 I, II StGB). Über §258 VI StGB wäre Straffreiheit denkbar.

 

Ich habe deine Fragen so beantwortet, als wärst du ein normaler Mensch

@Blaulicht, achte auf Deine Worte.

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(...)

Hör auf rumzuschreien, nimm Deine Pillen und Dich nicht so wichtig.

 

Du bist schlicht nicht in der Lage, die juristischen Probleme in dem hier geschilderten Fall zu beurteilen, geschweige denn, zu einem brauchbaren Urteil zu kommen.

 

 

@Blaulicht, achte auf Deine Worte.

Du verlangst zu viel - diesmal hat er doch wenigstens auf die korrekte Schreibweise Deines Nicks geachtet.

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@Blaulicht, achte auf Deine Worte.

Du verlangst zu viel - diesmal hat er doch wenigstens auf die korrekte Schreibweise Deines Nicks geachtet.

 

War nicht böse, sondern lediglich als Hinweis darauf gemeint, dass der Irrealis in diesem Zusammenhang ziemlich unhöflich war.

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Allenfalls käme eine Strafvereitelung in Betracht. Um diese zu verfolgen muss man dem Kumpel aber den Vorsatz nachweisen. Das wird bei passender Ausrede wohl nicht gelingen.

Tja, und wie stellst Du Dir die passende Ausrede vor?

 

"Mein Freund hat keinen Führerschein und deshalb hat er meine Daten angegeben. Um nachzuweisen, dass ich einen Führerschein habe, bin ich nun zu Ihnen gekommen." :abwarten:

 

Ne, ist klar.

 

Straffrei wäre es für den Kumpel, wenn er gar nicht erscheint, denn ihm kann niemand auch nur den geringsten Vorwurf dafür machen, dass der A einfach seine Personalien nennt.

 

Spielt er das Spiel aber mit, damit der A nicht wegen Verstoß gegen § 21 StVG zur Anzeige gebracht wird, macht er sich strafbar.

 

Nicht wegen Beihilfe, sondern wegen Strafvereitelung.

 

Nun gut, die ursprünglich behauptete Beihilfe ist ja schon mal aus dem Spiel.

 

Wenn der Gehilfe nun aber gar nicht weis warum der Fahrer falsche Angaben gemacht hat und trotzdem mitspielt deckt er nur noch einen Verstoß gegen § 111 OWiG. Da das nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt ist auch der § 258 StGB nicht mehr einschlägig - ergo keine Strafbarkeit.

 

Wenn man über seine Einlassung (Ausrede) nur ein wenig nachdenkt wird man keinen Anlass liefern der darlegt daß der Gehilfe von der Straftat gewusst hat.

 

Damit stellt sich die Drohkulisse mal wieder im Schein einer kleinen Taschenlampe als Kartenhaus heraus. Kein Wunder daß niemand mehr einen Polizisten ernst nimmt.

 

Im Übrigen wird die Geschichte nachdem die Anhaltekontrolle überstanden wurde in der realen Welt kaum noch auffliegen. Der Kollege müsste ja genau an den Polizisten geraten der die Kontrolle durchgeführt hat - das ist leicht zu vermeiden.

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Allenfalls käme eine Strafvereitelung in Betracht. Um diese zu verfolgen muss man dem Kumpel aber den Vorsatz nachweisen. Das wird bei passender Ausrede wohl nicht gelingen.

Tja, und wie stellst Du Dir die passende Ausrede vor?

 

"Mein Freund hat keinen Führerschein und deshalb hat er meine Daten angegeben. Um nachzuweisen, dass ich einen Führerschein habe, bin ich nun zu Ihnen gekommen." :abwarten:

 

Ne, ist klar.

 

Straffrei wäre es für den Kumpel, wenn er gar nicht erscheint, denn ihm kann niemand auch nur den geringsten Vorwurf dafür machen, dass der A einfach seine Personalien nennt.

 

Spielt er das Spiel aber mit, damit der A nicht wegen Verstoß gegen § 21 StVG zur Anzeige gebracht wird, macht er sich strafbar.

 

Nicht wegen Beihilfe, sondern wegen Strafvereitelung.

 

Nun gut, die ursprünglich behauptete Beihilfe ist ja schon mal aus dem Spiel.

 

Warum eigentlich ist die Beihilfe aus dem Spiel? Die vorgeworfene - oder vermutete - Straftat wäre Fahren ohne FE, dieser Vorwurf ist erst durch Vorlage der FE ausgeräumt. Nun kommt der Kumpel und zeigt seine FE vor.....

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§ 27

Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

 

Zu dem Zeitpunkt der Tat wusste der Gehilfe ja nicht einmal etwas davon.

Kommt also nicht in Betracht.

 

 

Du hast offenbar eine sehr beengte Sichtweise. Hilft der Kumpel nicht, indem er der Polizei seine FE vorlegt, auf die der Taeter sich berief? Macht er es damit nicht moeglich, dass eine vorsaetzlich begangene Straftat unentdeckt und damit folgenlos bleibt? In deinen Augen kann er wohl nur bestraft werden, wenn er ihm den Fahrzeugschluessel ueberreicht, ihn in den Fahrersitz setzt, eventuell den Motor startet und dann noch den Sicherheitsgurt fuer ihn anlegt, oder wie? Nein, 'Daniel', so simpel ist die Welt der Juristerei sicherlich nicht.....

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So wie ich den Ausgangsachverhalt gelesen / interpretiert habe will der Kumpel helfen.

Es hängt wohl am subjektiven Tatbestand und an den Zeiten. Wer wollte wann was.

Für eine echte Würdigung fehlt es an Sachverhalt. Deswegen schrieb ich auch, dass die 'Hilfe' strafbar sei.

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Worin besteht denn die Hilfe? Doch darin, dass der Kollege hingeht und seinen Führerschein vorlegt - wohlwissend dass nicht er gefahren ist, sondern der TE, der ein FV absitzen soll. Wie gesagt: Da wir davon ausgehen, dass das Ding sehr schnell auffliegt, kommt dabei eine versuchte Strafvereitelung heraus. Beihilfe könnte IMO nicht bejaht werden. Bei Interesse drösele ich das ganze noch mal komplett auf und begründe Schritt für Schritt.

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Kann ein Polizist bei Kenntnis des Namen und der Adresse bei einer Kontrolle online ein Bild der Person einsehen??

Über 1,2 oder 3 Umwege wäre das durchaus möglich.
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Kann ein Polizist bei Kenntnis des Namen und der Adresse bei einer Kontrolle online ein Bild der Person einsehen??

Über 1,2 oder 3 Umwege wäre das durchaus möglich.

 

Ich kann es nicht belegen, aber bei den seltenen Kontrollen ist es ein sehr merkwürdiger "Zufall" wenn man gerade ohne FS in ein Kontrolle gerät.

Die Polizei kennt die Fahrverbote, - und manche Nachbarn, Arbeitskollegen usw. auch. Und ein Telefon ist nicht weit.

Kurzum, es wird "gezielt" kontrolliert. Und dann sind "Spielchen" sehr gefährlich.

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Worin besteht denn die Hilfe? Doch darin, dass der Kollege hingeht und seinen Führerschein vorlegt - wohlwissend dass nicht er gefahren ist, sondern der TE, der ein FV absitzen soll.

 

Der Unterschied liegt m. E. darin, dass der Kumpel nicht von der Polizei aufgefordert wird, die FE vor zu zeigen, sondern er wird vom Straftäter dort hin geschickt, um dessen Straftat zu decken.

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Und wie nennt man das Decken einer Straftat? Beihilfe oder Strafvereitelung?

 

Wie gesagt: Wenn Du interessiert bist, mache ich mir gern die Mühe, das Ganze noch mal Schritt für Schritt zu begründen (aber nicht mehr heute nacht).

 

Gruß, Pedro.

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