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Abgesenkter Bordstein = Parkverbot?


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Hallo Radarforum Gemeinde,

 

ich habe eine Frage an die Experten zum Thema "Ruhenden Verkehr" und würde mich über Eure Einschätzung sehr freuen.

 

Folgendes zusätzlich Informationen zur Situation:

- innerorts

- Tempo 30

- Keine Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen die das Halten oder Parken regeln

- durchgehend "abgesenkter Bordstein"

- Farben: rot=private Stellplätze; gelb=Tiefgarageneinfahrt; grün=Parkbereich

 

Frage: Liegt ein Tatbestand vor wenn ein Auto in dem Bereich parkt, der auf den Bildern grün markiert ist?

 

Info: Das Parken dort (grün markierter Bereich) behindert Benutzer der Tiefgarage (auf den Bildern gelb markiert) bei der direkten Einfahrt. Ein Zurückstoßmanöver in den Gegenverkehr wird nötig um die Tiefgarage zu befahren.

 

http://fs2.directupload.net/images/150130/temp/fppyxf58.jpg http://fs2.directupload.net/images/150130/temp/ldtgwfcu.jpg http://fs2.directupload.net/images/150130/temp/pmn9exrr.jpg

 

Die Behörde war anwesend, bewertete das Parken dort als i.O. und händigte folgende Schrift aus:

 

http://fs2.directupload.net/images/150130/temp/c5es3wdy.jpg

 

Bei der Recherche hier im Forum habe ich noch folgendes gefunden, was evtl. bei der Bewertung nützlich ist:

Gast_Mace_* schrieb:

 

Parken ist als Gemeingebrauch überall erlaubt und nur durch die §§ 1 II, 12, 13 StVO eingeschränkt (BGH VRS 58, 225; OLG Düsseldorf DAR 68, 157; OLG Hamm, DAR 87, 158; VG Neustadt ZfS 02, 311).
[Hentschel, StVR, 39. Auflage, § 12 StVO, Rn. 42]

(...)

Parken ist allgemein untersagt, wo es gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt (BayObLG DAR 78, 190; OLG Celle, VM 67, 53). Im Hinblick auf den umfangreichen Verbotskatalog sind an ein Halt- oder Parkverbot nach § 1 II StVO strenge Anforderungen zu stellen (BayObLG VM 80, 84; OLG Köln VRS 92, 282; VG München NZV 91, 88), es ist daher auf wirkliche Ausnahmesituationen beschränkt (BGH VRS 86, 489; BayObLG VRS 64, 380; OLG Köln VRS 60, 467). Durch Parken verursachtes Erfordernis des Ausweichens oder kurzen Anhaltens ist von anderen Verkehrsteilnehmern hinzunehmen (OLG Köln VRS 60, 467).
[Hentschel, StVR, 39. Auflage, § 12 StVO, Rn. 44]

 

hartmut schrieb:

 

Ich kenne nur eine Regel das ein abgesenkter Bordstein nicht länger als eine Fahrzeuglänge sein darf damit er als abgesenkter Bordstein Wirkung entfaltet, und beachtet werden muss.

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Ich sehe dort keinen abgesenkten Bordstein.

 

Ich sehe nur Bordsteine die niedrig gebaut sind.

 

Ein Absenkung kann nur da sein, wo es normalerweise höher ist. Logisch.

 

In der Rechtssprechung gilt für Bordsteine die nicht länger als eine PKW-Länge sind, daß man davor nicht parken darf.

 

Da wird die Absenkung zum Schutz der querungswilligen gehandicapten Fußgänger erstellt worden sein.

 

Auch vor der eigenen Einfahrt, wenn nicht gleichzeitig die Absenkung für Fußgänger gedacht ist, gilt §12 nicht einschlägig.

Auch dazu gibt es Urteile.

 

Vor Einfahrten ist das Parken verboten (nicht das Halten) und vor den Stellplätzen natürlich auch.

 

Das gilt aber nur im "rechten Winkel" vor den Einfahrten und nicht noch mit "Rangierabstand".

 

Das Bild mit den "Reglen" kann ich nicht entziffern, da es zu klein ist und ich es nicht vergrößern konnte.

Was steht dort?

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Ich sehe dort keinen abgesenkten Bordstein.

 

Ich sehe nur Bordsteine die niedrig gebaut sind.

 

Das stimmt wohl. Auf den Bildern jedoch nicht zu sehen ist, dass der Bordstein ein paar Meter links (ausgehend von Bild 1) wieder auf "Normalhöhe hoch" :dribble: ansteigt.

 

 

Auch vor der eigenen Einfahrt, wenn nicht gleichzeitig die Absenkung für Fußgänger gedacht ist, gilt §12 nicht einschlägig.

Auch dazu gibt es Urteile.

 

Kannst du das nochmal erläutern? Verstehe ich nicht ganz.

 

 

Das Bild mit den "Reglen" kann ich nicht entziffern, da es zu klein ist und ich es nicht vergrößern konnte.

Was steht dort?

 

Hier ein Link mit PDF: http://www.docdroid.net/qh89/koenig.pdf.html

 

 

Und wie sieht es mit der Behinderung aus, die beim Ein-/Ausfahren entsteht?

 

 

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...

 

Und wie sieht es mit der Behinderung aus, die beim Ein-/Ausfahren entsteht?

 

Ehrliche Meinung, wer bei derart großzügig angelegten Verkehrsflächen nicht klar kommt, der sollte das Problem eher beim eigenen fahrerischen Können suchen.

 

So mancher LKW-Fahrer wäre froh wenn er immer soviel Platz zur Verfügung hätte... selbst wenn in dem grünen Bereich 2 Autos bis ran an die TG-Einfahrt stehen, zirkelt da jeder halbwegs begabte Fahrer nen "Sattelzug" rückwärts die Tiefgarage runter.

 

PS: Das einzige, wo man einem Parker ggf. an den Karren fahren könnte -darum gehts ja wohl- ist, dass der bestimmt nicht am rechten Fahrbahnrand sondern mit der rechten Seite auf dem Gehweg parkt (Kinderwägen, Kinder mitm Fahrrad, Rollstühle (!)). Kommt aber anschließend auch beschissen, wenn die Karre zukünftig am rechten Fahrbahnrand - praktisch mitten auf dieser Autobahn steht.

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Es gibt nur einen Grund, warum die Absenkung ein Parkverbot erwirkt: Wenn dort Leute mit Rollstuhl, Gebehinderte oder Kinderwagenschubser die Straßenseite wechseln können sollen.

 

Ist die Absenkung vor einer Einfahrt nur wegen der Einfahrt zählt das nicht.

 

Daher dürfen Einfahrtsbesitzer selber davor parken und dies anderen erlauben.

 

Nix anderes steht in dem Dokument.

 

Ein mehrmaliges Rangieren (je nach dem bis zu 3 mal) ist hinzunehmen.

 

Aber wenn ich im rechten Winkel an die Einfahrt zum parken heranfahre, dann braucht man doch nicht rangieren?

 

Es gibt keine Vorschrift, daß man zu Einfahrten zusätzlich einen Abstand einhalten soll.

 

Ist die Einfahrt falsch gebaut, oder hat man mittlerweile größere FZe ist das nicht das Problem des parkwilligen VT.

 

Daß der Bordstein irgendwann irgendwo höher gebaut wird ist egal.

 

Als ca Maß kann man eine PKW-Länge nehmen. Also so ca 4 bis 5 Meter. Alles was länger ist, ist keine Absenkung.

 

Im grünen Bereich darf man parken.

 

 

Nachtrag: man muß auch nicht zurückstoßen um da mit einem PKW in die Einfahrt zu kommen, es würde reichen, wenn man etwas ausholt, was man darf.

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Es gibt nur einen Grund, warum die Absenkung ein Parkverbot erwirkt: Wenn dort Leute mit Rollstuhl, Gebehinderte oder Kinderwagenschubser die Straßenseite wechseln können sollen.

 

Ja die von dir genannten Personen könnte es evtl. geben. Aber das halte ich jetzt für weit hergeholt wenn diese Personen doch vor und nach dem parkenden Fahrzeug queren können oder?

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Moin Moin

 

 

 

Das Parken dort ... behindert Benutzer der Tiefgarage ... bei der direkten Einfahrt.

 

Ein Zurückstoßmanöver in den Gegenverkehr wird nötig um die Tiefgarage zu befahren.

 

Die Behörde war anwesend, bewertete das Parken dort als i.O. und händigte folgende Schrift aus:

 

 

Erläutere mal bitte die Behinderung und warum ein Zurücksetzen nötig wird bei der Einfahrt in die TG?

Die Einfahrt ist ja wie ein Trichter gestaltet.

Wie zirkelst du denn mit dem Auto bei Aldi in die Parktasche?

Ich schließ mich Aka vollumfänglich an.

 

Die anwesende Behörde bzw. deren Vertreter hat das Parken dort doch abgenickt.

 

Gruß

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@Aka

 

Du darfst nicht direkt von dir auf andere schließen. Es gibt auch durchaus nicht so begabte Fahrer wie du einer bist. Gerade ältere Menschen haben Probleme mit solchen Fahrmanövern.

 

Und deiner Unterstelllung man wolle hier einem Parkenden an den Karren fahren muss ich widersprechen. Das wäre ja vorsätzliche Sachbeschädigung mit Blechschadenfolge :doofwinkt:

 

Nee im Ernst es geht hier um folgendes: Einwandfreies Verständnis der rechtlichen Sachlage um verstehen zu können was erlaubt ist und was nicht.

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Für mich sieht das so aus als sei die Fahrbahn mal erneuert worden und einfach 1-2 Lagen Teer drauf gekommen, so dass der Bordstein jetzt nicht mehr so hoch raus guckt. Ich sehe auch keinen Grund, warum man da nicht vor den Häusern parken sollte. Dazu kommt, das der Gehweg geschätzte 1,5m breit ist und die Einfahrt in die Garage absolut kein Problem ist, selbst wenn gegenüber einer Parkt.

 

Ich kann ja gerne mal nen Foto unserer Straße machen. Gehweg 3 Betonplatten (Diagonal) brteit. Das sind kaum 80cm. Straße so breit das nur knapp über 3m frei bleiben wenn da einer an der Seite parkt. Und das machen sie dann auch gegenüber unserer Garagen Einfahrt die nur 2,8m breit ist. Jetzt versuche mal mit einem Kombi vom SchLage Mondeo oder Passat bei uns in die Einfahrt rein zu kommen ohne das du Kameras an allen Ecken hast oderdich jemand einweißt. Da bleiben oft nur wenige cm zum rangieren und es dauert. Wenn dann noch andere Fahrzeuge die Straße entlang kommen wärend man wie blöde rangiert wird es ganz lustig.

 

Ein Parkverbot gegenüber unserer Einfahrt ist rechtlich aber nicht durchsetzbar und freundliche (!) Hinweise an unserer Einfahrt werden ignoriert. In letztter Zeit stehen da sogar öfters Pritschenwagen einer Baufirma oder Transporter. Dann komme ich nicht mehr rein, der Platz reicht einfach nicht. Das Tor verbreitern geht auch nicht, da es sich in einem Stütz-Mauer Durchbruch befindet weil unser Grundstück auf einem kleinem Hügel liegt.

 

Ok, ich habe das falsche Auto, ich gebs ja zu. Mit Stadtflitzern wie Smart oder Rav4 gehts problemlos in einem zug.

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Das Parken dort (grün markierter Bereich) behindert Benutzer der Tiefgarage (auf den Bildern gelb markiert) bei der direkten Einfahrt.

Wie lang und breit ist denn Dein Auto?

Nach den Fotos ist die Breite der Garageneinfahrt rechts und links von Wänden begrenzt. Ein Problem gibt es m. E. nur, wenn rechts und links der Einfahrt geparkt wird und dazwischen, vor der Einfahrt, nur eine ca. 2 m breite Lücke bleibt. Oder wenn einer so parkt, daß die Garageneinfahrt zur Hälfte versperrt wird.

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... nur eine ca. 2 m breite Lücke bleibt. ...

 

Dann wird bereits vor der Einfahrt verbotenerweise geparkt, da die Einfahrt breiter als 2 m ist.

 

Hier was zur Bordsteinabsenkung

 

In der Rechtsprechung wird es zumeist als zumutbar angesehen, dass auch bei einer schmalen Fahrbahn ein zwei- bis dreimaliges Rangieren beim Benutzen von Garagenzu- bzw. -ausfahrten zumutbar ist.

(Geht zwar um schmale Fahrbahnen und um das Parken gegenüber, aber es zeigt, daß ein mehrmaliges Rangieren hinzunehmen ist.)

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  • 1 month later...

@Aka

 

Du darfst nicht direkt von dir auf andere schließen. Es gibt auch durchaus nicht so begabte Fahrer wie du einer bist. Gerade ältere Menschen haben Probleme mit solchen Fahrmanövern.

 

Hallo,

na und? Wer es nicht kann, flott zügig in akzeptabeler Zeit, hat eben nicht die Qualifikation als eigenverantwortlicher Kraftfahrer. Umziehen dorthin wo Cafe, Lebensmitteladen, Park und Arzt auch mit dem Rollator erreichbar ist.

 

Klingt hart, von jemanden der dabei Schweirigkeiten hat ist auch anzunehemn daß die nötige schnelle Erfassung von Verkehrssituationen und die Reaktionszeiten deutlich eingeschränkt sind. Zum Fremd- und Eigenschutz von Fahruntauglichkeit auszugehen ist.

 

Wiederholung "normaler" Fahrprüfungen reichen nicht als Qualifikationsnachweis, bei 17 bis 30-jährigen ist davon auszugehen daß die Fahrerleistung noch mit der Routine wächst, bei Senioren ( ich bin es auch ) ist mit Abbau dagegen zu rechnen.

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