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Mehrfach Wiederholte 26+-Km/h Überschreitung


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Hallo,

folgendes Problem:

die gute Frau S. hatte unlängst ein einmonatiges Fahrverbot, weil sie zweimal innerhalb eines Jahres über 26 km/h zu schnell gefahren ist.

Nun ist Frau S. leider schon wieder mit 27 km/h zu schnell geblitzt worden. Tatzeitpunkt war weniger als ein Jahr nach der Rechtskraft des zweiten Vorfalls.

Welche Rechtsfolge hinsichtlich Fahrverbot ist zu erwarten?

In § 4 Abs. 2 BKat heißt es ja:

Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Aber hier würde ja ein Fahrverbot zum zweiten Mal angeordnet. Ist also womöglich mit einem längeren Fahrverbot zu rechnen? (Frau S. hat leider auch schon 5 Punkte in Flensburg.)

Danke

Sabine

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Edited by Gast225
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Wahrschenlich ja, allerdings ist auch eine Erhöhung/Verlängerung des Fahrverbotes nicht 100%ig ausgeschlossen, wenn auch nicht als Regelfall sondern im Rahmen einer (angreifbaren) Einzelfallentscheidu

Holy sh..! Der Zuschlag wird IMO je nach Bußgeldstelle und Bundesland u.U. anders ausfallen. Warte bitte mal, bis die Userin 'QTreiberin' sich meldet. Die hat mit der dunklen Seite der Macht zu tun un

Das wäre die SA. Ich tippe auf "Sachabaita" .

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Hallo Sabine,

zum Fahrverbot kann ich keine belastbare Aussage treffen, aber das bedeutet auch 1 weiterer Punkt. -> Kostenpflichtiger Hinweis der Behörde auf akute Gefahr für die Fahrerlaubnis. Bei 8 Punkten wirst du ÖPNV Geschädigter.

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Bisher kam ein Anhörungsbogen, datiert auf den 2X.11. (Frau S. war leider bis gestern im Urlaub.)

Fahrerin ist Halterin. Auf dem Foto auch gut zu erkennen.

Zum Beharrlichkeits-Zuschlag beim Fahrverbot: Das bedeutet, es wird mehr als ein Monat?

Danke, Sabine

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Holy sh..! Der Zuschlag wird IMO je nach Bußgeldstelle und Bundesland u.U. anders ausfallen. Warte bitte mal, bis die Userin 'QTreiberin' sich meldet. Die hat mit der dunklen Seite der Macht zu tun und weiß in der Regel mehr.

 

Falls Du weiterhin "normal" Auto fahren möchtest, wäre es ratsam, solche Konstellationen (Fahrer=Halter/Fahrer und Halter haben gleiche Meldeadresse etc.) in Zukunft zu vermeiden.

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Moin Moin

 

 

Die hat mit der dunklen Seite der Macht zu tun

Eigentlich aber ist Frau S. ja Darth Vader - Q Treiberin wäre wohl eher Luke Skywalker oder Prinzessin Leia

 

 

Falls Du weiterhin "normal" Auto fahren möchtest, wäre es ratsam...

... den Gasfuß zu zügeln.

 

Gruß

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Eigentlich aber ist Frau S. ja Darth Vader - Q Treiberin wäre wohl eher Luke Skywalker oder Prinzessin Leia

No, no. Die dunkle Seite ist die verbietende, überwachende und strafende.

 

... den Gasfuß zu zügeln.

Es geht auch anders. Man muss sich dem Unsinn nicht unterwerfen.

 

Gruß, Pedro ;).

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Stimmt! Aber dann muss man auch mit den Konsequenzen leben.

Korrekt. Ich habe trotz unveränderter Regel-Ignoranz im Laufe der Jahre alle meine 11 Punkte verloren. Das war wirklich hart.

 

PS: Permanente Überschreitungen im Bereich >25km/h gehören für mich nicht mehr zum "nicht dem Unsinn unterwerfen" .

igO stimme ich zu. agO sieht es ganz anders aus. Da steht z.B. viel zu viel :70: rum, wo :R70: hingehört, etc..

 

BTT: Weißt Du, was die TE (an FV/BG) erwarten könnte?

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Hmm, kann niemand sagen, in welcher Dauer ein zu befürchtendes Fahrverbot sein wird?

Ein Bekannter empfahl mir, anzugeben, meine Cousine aus Polen sei gefahren. Ich soll dazu dann irgendeine ponische Adresse angeben und zugleich anbieten, daß ich die Geldbuße für die Cousine direkt bezahle. Ist aber wohl sehr aussichtslos, oder?

Bestehen Chancen, über ein erhöhtes Bußgeld ums Fahrverbot herumzukommen? Sollte ich da den Sachbearbeiter direkt anrufen, um zu verhandeln?

Und wenn ich das Fahrverbot herauszögern möchte, wie vorgehen? Erst mal abwarten, bis der Bescheid kommt und dann Einspruch? (Bisher ist ja nur die Anhörung hier.)

Edited by Sabinus0
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Hi,

 

wenn Du die Lustigkeit mit der Cousine aus Polen wirklich versuchen willst, dann solltest Du einen Kasten Glühwein dazu liefern.

Wenn der/die SBs richtig vollgedröhnt sind, hast Du eine kleine Chance, dass sie Dir das glauben..... ;)

Die Chance, gegen ein erhöhtes Bußgeld um das Fahrverbot rumzukommen liegen bei Deiner "Vorgeschichte" im Bereich von 0,0%.

Schließlich hast Du das erste Fahrverbot ja schon als "WiederholungstäterIn" bekommen und nicht mal das hat was genützt. :kopfschuettel:

 

Grüße

Wolle

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.....Fahrerin ist Halterin. Auf dem Foto auch gut zu erkennen...........

 

.......Ein Bekannter empfahl mir, anzugeben, meine Cousine aus Polen sei gefahren. Ich soll dazu dann irgendeine ponische Adresse angeben und zugleich anbieten, daß ich die Geldbuße für die Cousine direkt bezahle. Ist aber wohl sehr aussichtslos, oder?.......

 

a. ziehen sich die Sachbearbeiter in der Regel die Hose nicht mit der Kneifzange hoch,

 

b. ist das Bild, wie du selbst schreibst, sehr gut und der Sachbearbeiter vergleicht es mit deinem Bild beim EMA, und

 

c. wäre das eine astreine Straftat.

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...........Die Chance, gegen ein erhöhtes Bußgeld um das Fahrverbot rumzukommen liegen bei Deiner "Vorgeschichte" im Bereich von 0,0%.

Schließlich hast Du das erste Fahrverbot ja schon als "WiederholungstäterIn" bekommen und nicht mal das hat was genützt. :kopfschuettel:

 

Grüße

Wolle

 

Würde ich auch vermuten.

 

 

@ all: Besteht bei solchen Mehrfachverstößen nicht auch die Gefahr einer MPU-Anordnung?

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Hallo Sabine,

einen 3. wider besseren wissen zu beschuldigen ist eine Straftat, sich selbst irrtümlich zu beschuldigen ist bei einer OWi straffrei. Bei einem halbwegs guten Foto und Fahrer = Halter ist der Versuch sinnlos.

Bei 3 Tiefflügen in einem Jahr besteht die Gefahr einer Anordnung der MPU.

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Moin Moin

 

 

Bestehen Chancen, über ein erhöhtes Bußgeld ums Fahrverbot herumzukommen?

In deinem Fall wohl nicht mehr.

Das Bußgeld dürfte ohnehin schon den Regelsatz von 80 Euro deutlich übersteigen.

Wie hoch das FV sein wird kann dir wohl auch niemand genau sagen - kann bis 3 Monate gehen.

Anordnung MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde ist auch möglich.

 

Gruß

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Hi

für eine Verlängerung des FV über das normale Maß hinaus besteht (leider) nicht unbedingt eine Veranlassung, da bei weiteren Verstößen in der Geschwindigkeit der Entzug der FV nicht allzu lange dauern dürfte, aber eine Erhöhung des Bußgeldes ist so sicher, wie das Amen in der Kirche.

Für eine MPU sehe ich auch keine Möglichkeit, es sei denn, die Behörde geht abweichend von der Regel von einer charakterlichen Ungeeignetheit aus (ist aber mE schwer zu begründen).

Also: Durchatmen, Fahrer engagieren und dann üben, wie man den rechten Fuß in Zaum hält.

 

Gruß

HaWeThie

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für eine Verlängerung des FV über das normale Maß hinaus besteht (leider) nicht unbedingt eine Veranlassung, da bei weiteren Verstößen in der Geschwindigkeit der Entzug der FV nicht allzu lange dauern dürfte

Ich bin nicht sicher, ob ich dich richtig verstehe. Du meinst, es wird ein Fahrverbot für 1 Monat geben?

 

Danke, Sabine

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Wahrschenlich ja, allerdings ist auch eine Erhöhung/Verlängerung des Fahrverbotes nicht 100%ig ausgeschlossen, wenn auch nicht als Regelfall sondern im Rahmen einer (angreifbaren) Einzelfallentscheidung..

 

Das Bußgeld dürfte bei dieser "Vorgeschichte" verdoppelt werden, ein Absehen vom Fahrverbot schließe ich aus. Ebenso wird es keine MPU-Anordnung geben, die kommt erst wenn die FE nach dem Erreichen des 8. Punktes entzogen war und dann nach frühestens 6 Monaten neu erteilt werden soll.

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... und dann üben, wie man den rechten Fuß in Zaum hält.

Eine weitere Möglichkeit ist noch, sich im Internet auf blitzer.de über die Gefahrenstellen im Straßennetz zu informieren. Und dann eventuell die Fahrtroute oder auch die Fahrtziele der Gefahrenlage anzupassen.

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Wie hoch das FV sein wird kann dir wohl auch niemand genau sagen - kann bis 3 Monate gehen.

Anordnung MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde ist auch möglich.

@sobbel: Beißt sich aber mit den Aussagen von den Primärexperten @qtreiberin&hawethie. Wenn Du schon eine Glaskugel benötigst, solltest Du wenigstens den polizeilichen Angstmacher-Nebel wegmachen.

 

@qerre: Richtig! Bisher nur Moralapostelgeblubbere zum Gasfuß. Es geht doch darum, durch Info/Wissen/Erfahrung&Abwehr die Wegelagerer ins Leere laufen zu lassen.

:nolimit:

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QTreiberin, tausend Dank!

Wenn ich nun das Fahrverbot ein wenig hinauszögern möchte (mir wird ja wahrscheinlich kein 4-Monats-Spielraum gewährt), geht das nur über Einspruch etc., den ich dann eventuell irgendwann zurücknehme, oder?

Was gäbe es insoweit zu beachten?

Bisher kam ja nur eine Anhörung. Abwarten, bis der Bescheid kommt? Dann kurz vor Rechtskraft Einspruch einlegen? Zunächst ohne Begründung? Gibt es dann eine weitere Frist für die Begründung? Gibt es Möglichkeiten, das Verfahren möglichst lange "in der Schwebe" zu halten, nachdem ich Einspruch eingelegt habe? Wie erfahre ich, wann ich den Einspruch spätestens zurücknehmen sollte, ohne daß hohe Kosten (Gericht) entstehen?

Danke.

(Nur am Rande: Ich bin kein "Raser". Ich bin nie schneller als 140 km/h gefahren.)

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QTreiberin, tausend Dank!

 

(Nur am Rande: Ich bin kein "Raser". Ich bin nie schneller als 140 km/h gefahren.)

 

Das sagt ja wohl gar nix. Die meisten Unfälle passieren wohl durch zu hohe Geschwindigkeiten, aber nurbei 5% davon sind Beschränkungen überschritten worden.

Viele, dies sich als "Nicht-Raser" bezeichnen fahren nie schneller als 130 auf der BAB und auf der Landstrasse meist nur 70.

 

Nur, wenn sie in einen Ort hineinfahren, dann werden diese Schnarchkappen/Verkehrsbehinderer meist auch nicht langsamer und klallen dann mit 40% überhöhter Geschwindigkeit durch den Ort. :wand:

 

Gruß

jr

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Ein Bußgeldbescheid wird 14 Tage nach Zustellung rechtskräftig, dann ist das FV anzutreten (4-Monats-Frist hast Du nicht). Mit einem Einspruch kannst Du das Verfahren "in der Schwebe" halten und die Rechtskraft verzögern. Je nach Auslastung der Gerichte um Wochen und ggf. sogar um Monate.

 

Ein paar Tage vor dem anberaumten Termin der Hauptverhandlung ziehst Du den Einspruch zurück, in dem Moment tritt die Rechtskraft ein und das FV beginnt.

 

Du kannst ohne Begründung Widerspruch einlegen, Du kannst eine avisieren oder gleich beifügen. Zweiteres dürfte die meiste Zeit "bringen"...

 

 

 

 

@jr28, wirklich seeeehr hilfreicher Hinweis (Ironie aus).

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Eine Bemerkung noch (@Sobbel hat darauf mal aufmerksam gemacht): Sollte der Schrieb, den die TE erhalten hat, so formuliert sein, dass nicht klar ist, ob es sich um eine Anhörung oder eine Zeugenbefragung handelt (manche Behörden verwende(te)n noch diese kombinierten Formulare), dann wirkt das Schreiben nicht verjährungsunterbrechend.

 

Ich gehe nicht davon aus, dass dem hier so ist. Es sollte aber - für den Fall der Fälle - nicht unerwähnt bleiben.

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Viele, dies sich als "Nicht-Raser" bezeichnen fahren nie schneller als 130 auf der BAB und auf der Landstrasse meist nur 70.

 

Nur, wenn sie in einen Ort hineinfahren, dann werden diese Schnarchkappen/Verkehrsbehinderer meist auch nicht langsamer und klallen dann mit 40% überhöhter Geschwindigkeit durch den Ort. :wand:

Das habe ich selbst einmal erlebt. Auf einer unübersichtlichen Landstraße konnte ich einen Wagen nicht überholen, der dort mit Tempo 60 entlang bummelte. Und im nächsten Ort hielt er dieses Tempo bei, so, als ob er nicht gemerkt hätte, daß inzwischen Häuser neben der Straße stehen. In der Mitte des Ortes stand dann ein Polizist auf der Straße, der den Bummler anhielt. Durchs offene Fenster konnte ich noch sagen hören: "Verkehrskontrolle - Geschwindigkeitskontrolle".

Für mich war es ein innerer Reichsparteitag. Schadenfreude ist die reinste Freude. :rofl:

Als der Schutzmann mich sah hat er mich durchgewinkt.

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@PedroK, auch wenn ich die Meinung von Sobbel hier im Forum sehr schätze, gehe ich mit dieser Meinung von ihm nicht konform, da er sich dabei tatsächlich auf die Standardschreiben der mir bekannten Bußgeldbehörden bezieht.

 

Und da habe ich noch nie erlebt, dass diese Standardformulierungen zu Einstellungen vor Gericht o.ä. führten.

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@QTreiberin: Ich bin neulich mal über dieses Urteil gestolpert:

 

OLG Zweibrücken, 26.08.2002 - 1 Ss 132/02

Leitsatz

 

Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG kann nur durch eine Untersuchungshandlung bewirkt werden, aus der sich für den Adressaten der Maßnahme unmissverständlich ergibt, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden. Ob er dies dann letztlich auch so verstanden hat ist hingegen ohne Belang, denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene die an ihn gerichtete Maßnahme gedeutet hat.

 

In dem Bußgeldverfahren gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Rechtsbeschwerde hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 26. August 2002 beschlossen:

 

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Gründstadt vom 2. Juli 2002 wird auf Kosten der Landeskasse als unbegründet verworfen.

Gründe:

 

Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 81 km/h eine Geldbuße festgesetzt und ein Fahrverbot verhängt. Nach Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht das Verfahren mit Urteil vom 3. Juni 2002 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

 

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Bußgeldrichter das Verfahren eingestellt, weil die Verfolgung der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit verjährt ist (§ 31 Abs. 1 OWiG). Nach dem Vorfall vom 11. November 2001 war bis zum Erlass des Bußgeldbescheids am 27. Februar 2002 die dreimonatige Verjährungsfrist nach §§ 26 Abs. 3,24 StVG abgelaufen. Eine Unterbrechung der Verjährung ist nicht eingetreten. Zwar hat die Bußgeldstelle dem Betroffenen unter dem 7, Januar 2002 ein als Anhörung/Zeugenfragebogen überschriebenes Schriftstück übersandt. Dies hat den Lauf der Verjährung indes nicht unterbrochen. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung u.a. durch die Bekanntgabe an den Betroffenen, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet sei, sowie durch die Anordnung dieser Bekanntgabe unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt allerdings nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 33 Abs. 4 OWiG). Daraus folgt, dass eine Unterbrechung nur durch eine solche Untersuchungshandlung zu bewirken ist, die sich gegen eine bestimmte Person richtet (vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 340; DAR 2000, 81; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20 ff.; BGHSt 24, 321 ff). Handlungen, die demgegenüber zum Ziel haben, die noch unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, solange nicht bereits Merkmale bekannt und aktenkundig sind, die den Täter individuell bestimmen (BGH aaO). Dazu reicht es nicht aus, dass sich lediglich ein Lichtbild des Täters in den Akten befindet, vielmehr müssen die Personalien desjenigen, der als tatverdächtig gilt, bereits aktenkundig sein, wie dies insbesondere aufgrund eines Abgleichs des im Bußgeldverfahren vorliegenden Lichtbildes mit sonstigen Lichtbildern der Verwaltungsbehörde vom Tatverdächtigen der Fall sein kann. Aus der Bekanntgabe im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG muss sich für den Adressaten unmissverständlich ergeben, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden.

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Hallo liebe Leute, danke für Eure Hilfe :doofwinkt:

 

@PedroK & QTreiberin: Ich habe eine Anhörung bekommen mit Tatvorwurf.

Wirklich helfen konnten wir Dir ja leider nicht. Ein kleiner Trost mag sein: Als ich mal dazu angehalten wurde, Verkehrsregeln einen Monat lang auf dem Fahrrad statt im Auto zu missachten, war ich danach fit wie ein Turnschuh ;).

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Pedro, danke für das Urteil, das trifft es aber mMn nicht ganz.

Zwar hat die Bußgeldstelle dem Betroffenen unter dem 7, Januar 2002 ein als Anhörung/Zeugenfragebogen überschriebenes Schriftstück übersandt.

Hier wurde gleich "beides" genannt und das geht auch meiner Meinung nach nicht.

 

In der damaligen Diskussion hier war "nur" ein Anhörungsbogen (ohne gleichzeitig als ZFB betitelt zu sein) übersandt worden, im Text stand aber sinngemäß "sind sie es nicht gewesen, teilen Sie bitte mit wer der böse Bube war".

 

Dieses ist meiner Meinung nach unproblematisch, da der AHB lediglich das vorgeschriebene Angebot auf rechtliches Gehör unterbreitet. Und in dem Fall gehen die Meinungen von Sobbel und mir eben auseinander. Du bekommst damit die Möglichkeit zu sagen "ey, Ihr habt Euch verguckt, ich war das gar nicht".

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In der damaligen Diskussion hier war "nur" ein Anhörungsbogen (ohne gleichzeitig als ZFB betitelt zu sein) übersandt worden, im Text stand aber sinngemäß "sind sie es nicht gewesen, teilen Sie bitte mit wer der böse Bube war".

 

Dieses ist meiner Meinung nach unproblematisch, da der AHB lediglich das vorgeschriebene Angebot auf rechtliches Gehör unterbreitet. Und in dem Fall gehen die Meinungen von Sobbel und mir eben auseinander. Du bekommst damit die Möglichkeit zu sagen "ey, Ihr habt Euch verguckt, ich war das gar nicht".

Hi QTreiberin, ich verstehe Deinen Punkt, bin aber der Ansicht, dass es nicht an der Betitelung sondern am Inhalt des Schreibens hängt. Über §46 OWiG kommt ja die StPO ins Spiel und damit die Pflicht zur (u.U. qualifizierten) Belehrung. Da sehe ich den Knackpunkt.

 

Klären ließe es sich wohl nur, indem man so ein Ding mal durchficht. Wo muss man sich denn fotografieren lassen, um so eine "Kombinations-Post" zu bekommen?

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Wo muss man sich denn fotografieren lassen, um so eine "Kombinations-Post" zu bekommen?

 

BAB 45, km 30,16 (bei Hagen) FR Frankfurt

In der Baustelle sind :80: erlaubt. Ich habe letztens so einen kombinierten Wisch vom Polizeipräsidium Dortmund bekommen, die für den Bereich wohl zuständig sind. Aber wegen nur 30€ habe ich keine Maßnahmen ergriffen.

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Komm uns besuchen...

Ah, prima. Bin ab morgen in der alten Heimat. Da habe ich mir vor einigen Wochen auf dusseligste Weise (Jahnring, falsche Spur) einen eingefangen. Vielleicht kommt ja Post.

 

BAB 45, km 30,16 (bei Hagen) FR Frankfurt

Nicht so meine Ecke, aber vielen Dank.

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Gerade am Jahnring einen festen, seit Jahrzehnten bekannten Blitzer.... tststs... :D

Jep. Und es war doppelt peinlich: Zum einen wird die Blitze wohl schon im Alten Testament erwähnt, zum anderen geschah es am Tag des Herrn so um 7h herum. Dementsprechend gab es überhaupt keinen Grund, die mittlere Spur zu nehmen, anstatt rechts durchzurauschen. Aber bisher kamen keine Bettelbriefe, die Mietwagenbude hat die spanische Adresse weitergegeben.

 

...und um die Ecke das Polizeipräsidium, da hätteste mich ja mal besuchen kommen können... ;)

Ich bin zu lange "out of town". Ist das Präsidium nicht mehr am Berliner Tor? In der Ecke kenne ich nur die Cop-Kita in der Hindenburgstraße.

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Vorsicht, 'PedroK'! Wenn du im Polpräsidium aufschlägst und sagst, du möchtest die 'QTreiberin' besuchen, was meinst du wohl, wie der bewachende BuPoist das aufnimmt? Du findest dich, auf dem Boden liegend mit Handschellen gefesselt, vor....

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Hmm, kann niemand sagen, in welcher Dauer ein zu befürchtendes Fahrverbot sein wird?

 

Ein Bekannter empfahl mir, anzugeben, meine Cousine aus Polen sei gefahren. Ich soll dazu dann irgendeine ponische Adresse angeben und zugleich anbieten, daß ich die Geldbuße für die Cousine direkt bezahle. Ist aber wohl sehr aussichtslos, oder?

 

Bestehen Chancen, über ein erhöhtes Bußgeld ums Fahrverbot herumzukommen? Sollte ich da den Sachbearbeiter direkt anrufen, um zu verhandeln?

 

Und wenn ich das Fahrverbot herauszögern möchte, wie vorgehen? Erst mal abwarten, bis der Bescheid kommt und dann Einspruch? (Bisher ist ja nur die Anhörung hier.)

 

Ebenfalls nicht unerwähnt bleiben sollte, dass du deine Cousine nicht selbst eintragen und somit beschuldigen solltest - sondern wenn, muss sie sich selbst eintragen und irrtümlich verdächtigen.

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