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Bußgeldbescheid Ohne Verwarnung = 20 € + 25 € + 3,50 = 48,50 €


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Folglich kann das kein Bußgeld sein (§ 56 Abs. 1 OWiG) sein, denn das beginnt ja erst über 50 Euro.

Der Brief kann also kein Bußgeldbescheid sein.

Nach § 56 Abs. 3 OWiG sind auf Verwarnungsgelder keine Gebühren oder Auslagen zu erheben.

In Verbindung mit BKatV §1(1) könnte das gehen ...

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

... , weil dort eine klare Unterscheidung getroffen wird. Die Behörde kann sich aber IMO auf die Unwirksamkeit der Verwarnung berufen, falls sie denn eine angeleiert hat, die nicht angekommen ist. Wie siehst Du §17 OWiG in dem Zusammenhang?
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@Sobbel: selten so einen Unsinn gelesen - natürlich gibt es Bußgelder unter 50 €.

Jedes nicht gezahlte Verwarnungsgeld, (Verfahrenseinstellung mal ausgeschlossen)wird zur Geldbuße (mit Gebühren und Auslagen dann Bußgeld genannnt) - zwar in der gleichen Höhe, aber immerhin.

und auch der Rest deines tollen Vorschlages kann dazu führen, dass die Behörde das Schreiben als Einspruch auffasst (falls rechtzeitig) und dann das Verfahren an das Gericht abgibt.

bzw. (falls nicht rechtzeitig) den Einspruch als unzulässig verwirft (gebührenpflichtig) und den Rest des Bußgeldes zwangsweise eintreibt (Konten- oder Gehaltspfändung)

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Auch steht ja noch gar nicht fest dass die Beh. kein Verwarnungsgeld angeboten hat

Jep. Das wissen wir nicht (siehe #51). Aber was denkst/argumentierst Du - mit Bezug auf den aktuell diskutierten Fall - zu dieser Aufassung:

Die Behörde KANN ein Verwarnverfahren machen oder gleich das förmliche BGV.

- und welche Rechtsgrundlagen würdest Du bemühen wollen?
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die von dir erwähnte "Selbstbindung der Behörde" ist eine Vorschrift ohne Außenwirkung, d.h. die Behörde muss sich zwar dran halten, wenn sie es nicht tut, kann man sich allerdings nicht darauf berufen, dass sie es nicht getan hat.

Ist bei jeder Verwaltungsvorschrift so.

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die von dir erwähnte "Selbstbindung der Behörde" ist eine Vorschrift ohne Außenwirkung, d.h. die Behörde muss sich zwar dran halten, wenn sie es nicht tut, kann man sich allerdings nicht darauf berufen, dass sie es nicht getan hat.

Ist bei jeder Verwaltungsvorschrift so.

 

Artikel 3 Grundgesetz schonmal gehört?

Und es gibt natürlich durchaus Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung ......

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Und es gibt natürlich durchaus Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung ......

Hier ist es aber tatsächlich zunächst eine mittelbare Außenwirkung (über Art. 3 I GG, auf den man sich berufen kann). Hinzu kommen Normen aus dem OWiG und dem StVG.

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Moin Moin

 

 

Wie siehst Du §17 OWiG in dem Zusammenhang?

 

Den seh ich ganz gelassen. Ich führ den jedenfalls nicht an.

Ich bin mit dem § 56 OWiG im speziell geregelten Verwarnungsverfahren.

 

@Sobbel: selten so einen Unsinn gelesen

Du glaubst gar nicht, was ich schon für einen Unsinn gelesen oder von RA und Richtern gehört habe.

 

Im Übrigen kann und soll die Behörde das gerne als Einspruch gegen die Kostenfestsetzung ansehen, das VG wäre ja bezahlt.

 

 

Gruß

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Ich sagte ja "selten". Über Richter und Rechtsanwälte..... naja - lassen wir das.

 

@xander und PedroK: lassen wir das doch durch die Rechtsprechung entscheiden - die das schon hundertemale entschieden hat. Gründe, von vornherein auf die Erhebung eines Verwarnungsgeldes zuverzichten, habe ich ja genannt - das wird auch heute hier noch so gehandhabt und noch nie ist eine Verfahrenseinstellung oder so vom Gericht damit begründet worden, dass der Betr. nicht verwarnt worden ist.

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