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Bußgeldbescheid Ohne Verwarnung = 20 € + 25 € + 3,50 = 48,50 €


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Moin Moin!

 

kürzlich kam ein schöner gelber Brief nach Hause wo eine Geldbuße fürs "verbotswidrige parken auf dem Gehweg" i.H.v. 20 € angesetzt wurde.

Desweiteren kommen Gebühren i.H.v 25 €, sowie 3,50 € Auslagen hinzu. In Summe also 48,50 €

 

Leider kam vorher keine Verwarnung. Das Fahrzeug läuft auf ein Familienmietglied.

 

Nach meiner Recherche sind Verwarnungen ja keine Pflicht, sodass nicht nachgewiesen werden muss, dass ich den Brief erhalten habe?

 

Entsprechend finde ich die Höhe ein wenig happig. Welche Möglichkeiten bestehen in diesem Fall?

Gilt hier eine Halterhaftung? Was passiert wenn in einem Widerspruch ausgesagt wird, dass nicht bekannt ist wer das Fahrzeug dort abstellte?

 

Besten Gruß!

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Bist du denn als Fahrer identifiziert worden? Wenn nein handelt es sich hier um eine unerlaubte Beschuldigung.

 

Es muß immer der Kostentragungsbescheid kommen, wenn bei Parkverstößen keiner ermittelt wird.

 

Ich würde Einspruch einlegen nicht gefahren zu sein, dann solte der Kostentragungsbescheid kommen.

 

Der kostet 23,50 €

 

Verwanrgeld ist lediglich ein Angebot welches gar nicht verpflichtend ist.

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Eine Fahrtenbuchauflage wegen Verstoß im ruhenden Verkehr ist unzulässig.

Der Halter sollte gegen den Bescheid Einspruch einlegen!

Als Begründung kann er angeben das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum nicht genutzt zu haben. Lieber weniger als viel schreiben, man reitet sich auch schnell selbst rein.

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Von welchem Zeiträumen zwischen Parkverstoß und Zustellung des Bußgeldbescheid sprechen wir hier - wäre es zeitlich möglich, dass zwischendrin noch eine Verwarnung verschickt wurde (die aber wohl nicht ankam) oder folgte der jetzige Bescheid mehr oder weniger kurz nach der Tat?

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Lies doch bitte endlich den Erstpost, hier hat überhaupt kein Kontakt zu einer Amtsperson stattgefunden...

 

Und Deine "hätte, könnte, würde" kannst Du einem Parkscheinautomaten erzählen, die helfen hier dem TE nicht einen Millimeter weiter.

 

Außerdem unterschätze hier in Deiner Arroganz und Überheblichkeit die User nicht, die meisten davon wissen ganz genau was eine Anhörung ist und wie sie stattfinden kann, da braucht es keinen spammenden Oberlehrer wie Dich.

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komisch jedoch dass die Behörde gleich ein Bußgeld erlässt...

Ach neeeee, und jetzt versuch mal herauszufinden mit welcher Intention und mit welcher Frage der TE hier aufgeschlagen ist...

 

 

....bevor Du das senfen angefangen hast mit oberlehrerhaften Halb- und Falschwissen und Aussagen die absolut nichts mit der Fragestellung des TE zu tun hatten..

 

 

 

anders als hier von irgendwelchen Schreiberlingen behauptet.

 

Wann und wo wurde das denn von "irgendwelchen Schreiberlingen hier" denn behauptet?

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Nach dem Motto: Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern....... :doofwinkt:

 

Senfautomat. Mmh.. naja hier alles wissen... komisch jedoch dass die Behörde gleich ein Bußgeld erlässt... anders als hier von irgendwelchen Schreiberlingen behauptet.

 

Ist zulässig. Man kann gleich ohne Verwarnung ins Bußgeldverfahren einsteigen.

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:rolleyes:

Nö. Kein Widerspruch, du hast den Beitrag nicht verstanden.

Nicht einen Teil FETT machen, lies den gesamten Beitrag

Ich muss grad lachen :lol:

 

Du schlägst mir allen Ernstes vor etwas zu tun, zu was du nicht fähig bist?

 

 

Einfach nur (wiederholt) peinlich, was du von dir gibst :doofwinkt:

 

 

 

Senfautomat :rolleyes:

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Hi zusammen,

ist schon einer auf die idee gekommen, dem TE zu antworten?

Also: der TE hat selbst festgestellt, dass die Behörde nicht nachweisen muss, dass eine Verwarnung ihn erreicht hat - wie sollte sie auch, da eine Vw nicht zugestellt wird.

Wenn ein Vw-geld nicht gezahlt wird, egal aus welchem Grund, wird ein BG erlassen, und die Gebühren sind vorgeschrieben - insofern ist der BG nicht zu beanstanden.

 

Wieviel Zeit ist eigentlich zwischen der OWi und dem BG vergangen?

Hat der TE mal bei der Behörde nachgefragt, wieso direkt ein BG erlassen wurde? (geht auch im Einspruchsverfahren)

 

zur 2. Frage: wenn im Einspruch angegeben wird, dass man nicht gefahren ist, gibt es den Halterkostenbescheid.

Oder man benennt den Fahrer, so dass dieser evtl. noch verwarnt werden kann.

 

Gruß

HaWeThie

 

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Du mußt nur alles lesen

 

Ich hab doch schon geschrieben, daß der BGB nicht rechtmäßig ist, da der Halter nicht der Fahrer ist.

 

Es sollte der Kostentragungsbescheid kommen.

 

Einsruch einlegen, nicht wissen wer gefahren ist und dann sollte der Kostentragungsbescheid kommen.

 

Wurde alles schon beschrieben. ;)

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Wenn dem Fahrer "zur Last gelegt wird" und er sich dazu äußern soll, dann ist es ein Anhörungsbogen, aber hier ist es doch bereits ein Bußgeldbescheid, und der darf erst dem tatsächlichen Täter zugestellt werden.

 

Bei Parkverstössen machen das manche Bußgeldbehörden leider aber der richtige Weg ist, wenn kein Fahrer bekannt ist und keine Beweise für einen Fahrer vorhanden sind nach dem Anhörungsbogen mit Verwarngeldangebot den Kostentragungsbescheid dem Halter zu senden.

 

Der BGBhiuer ist und bleibt eine falsche Verdächtigung und die ist bereits verboten.

 

Du schreibst ja selber "verdächtigt", und ich ergänze "wider besseren Wissens" da sie eben nicht wissen ob der Halter der Fahrer war.

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Der BGBhiuer ist und bleibt eine falsche Verdächtigung und die ist bereits verboten.

 

Du schreibst ja selber "verdächtigt", und ich ergänze "wider besseren Wissens" da sie eben nicht wissen ob der Halter der Fahrer war.

Nein. "Wider besseres Wissen" bedeutet die Kenntnis der Unwahrheit der Behauptungen. Die Behörde müsste also wissen, dass er es nicht war.

 

Deiner Theorie nach müsste jeder Staatsanwalt, der einen Fall verliert, einen 164er an der Backe haben. Verstehst Du es jetzt?

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Moin Moin

 

 

Falsche Verdächtigung wider besseren Wissens § 164 StGB

Lies den 164er doch mal, am besten laut. Dann hörst du vielleicht wo dein Denklfehler liegt.

Kann der Täter ein Behördenmitarbeiter sein, dessen Aufgabe es ja ist zu verdächtigen?

Wenn du schon auf die Strafrechtsschiene möchtest, solltest du den § 344 StGB prüfen. Es ist allerdings fraglich, ob der in diesem Stadium schon erfüllt ist.

 

 

... da sie eben nicht wissen ob der Halter der Fahrer war.

Und das heißt automatisch, daß der Halter nicht der Fahrer war?

 

 

Gruß

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Falsche Verdächtigung wider besseren Wissens § 164 StGB

Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten: entweder hast Du den § nicht gelesen oder Du hast ihn nicht verstanden. Nach den Erfahrungen mit Deinem unbelegten Unsinn in der Parkfrage darf man wohl getrost davon ausgehen, daß letzteres zutreffend ist. Und das wird durch ständige Wiederholungen nicht besser.

 

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In dem Zusammenhang würde ich gerne das Gesicht eines 'Kunden' sehen, wenn er Post von der Bußgeldstelle bekommt und eine vom Regelsatz deutliche erhöhte Rechnung bekommt. Schuld ist dann das eigene Verhalten und ein Cop der den Sachverhalt der Bußgeldstelle vorträgt.

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Die Behörde KANN ein Verwarnverfahren machen oder gleich das förmliche BGV.

Nicht schon wieder. Der arme Sobbel!

 

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

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boh.... was für eine moderativer Eingriff.... trägt echt dazu bei dich ernst zu nehmen....

 

 

 

ähm zur Sache: nein! nicht oberlehrerhaft, sondern erfreut, dass es endlich mal voran geht und meine Aussagen, die ich die ganze Zeit gemacht habe belegt.

Zur Sache: Du hast mit keiner einzigen Silbe die Rechtskräftigkeit eines derartigen BuGeBe erwähnt, sondern nur etwas dumm und äußerst schwammig herum geschwafelt.

 

Deine Aussage darüber, wie ernst du mich als Moferator nehmen kannst, ist etwas sehr großmäulig, ich kann dir gerne beweisen, wie es darum steht!

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Du hast mit keiner einzigen Silbe die Rechtskräftigkeit eines derartigen BuGeBe erwähnt

 

 

Stimmt. Ich sagte nur, dass die Behörde auch ohne Verwarngeldverfahren gleich ein Bußgeldverfahren erlassen kann.

 

Hätte ich mal die Rechtskräftigkeit erwähnt.... hab ich aber nicht.... wenn sie das nicht erlassen könnte, dann wäre das auch nicht rechtskräftig, da das Bußgeld jedoch rechtskräftig ist, kann die Behörde es auch einfach - ohne Verwarnung - erlassen.

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und wenn die Behörde das nicht macht, ist der Bußgeldbescheid dadurch nicht rechtswidrig.

Entspricht Deiner Ansicht nach "gleich das förmliche BGV" bei Parkverstößen der ständigen Praxis der Verwaltung?

 

eindeutig nein

aber es kommt halt vor, dass die verwarnung den betr. nicht erreicht (warum auch immer) oder dass für die verw. keine zeit mehr bleibt, oder (selten, aber möglich)dass der betr. durch sein verhalten erkennen lässt, das eine vw. nicht ausreicht.

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eindeutig nein

Eben. Und auch dadurch hast Du - selbst wenn die BKatV dort überhaupt Spielraum ließe, was nicht der Fall ist - eine Selbstbindung der Verwaltung. Damit wärest Du im Falle von "kann die Behörde es auch einfach - ohne Verwarnung - erlassen." beim Verstoß gegen die Selbstbindung - und damit in der Rechtswidrigkeit.

 

oder (selten, aber möglich)dass der betr. durch sein verhalten erkennen lässt, das eine vw. nicht ausreicht.

Beim Verwarnungsgeld ist das ganz einfach. Entweder er zahlt innerhalb von 7 Tagen oder er tut es nicht.

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Moin Moin

 

 

Nicht schon wieder. Der arme Sobbel!

Zu meinen finanziellen Verhältnissen mach ich keine Angaben ;)

 

Folgende Ungereimtheiten sind mir im Eröffnungspost aufgefallen:

Die 20 Euro sind der normale Verwarnungsgeldsatz für das Parken auf dem Gehweg (TNBR 112402).

Folglich kann das kein Bußgeld sein (§ 56 Abs. 1 OWiG) sein, denn das beginnt ja erst über 50 Euro.

Der Brief kann also kein Bußgeldbescheid sein.

Nach § 56 Abs. 3 OWiG sind auf Verwarnungsgelder keine Gebühren oder Auslagen zu erheben.

 

Ich würde jetzt folgendes machen.

Die Behörde hat sicher nur versehentlich Gebühren auf das Verwarnungsgeld erhoben.

Darum würde ich genau die 20 Euro überweisen - als Halter klebt der TE ohnehin am Fliegenfänger.

Gleichzeitig würde ich einen Brief losschicken und darin auf das Verwarnungsgeld und die versehentlich erhobenen Gebühren hinweisen.

Ich würde auch darauf hinweisen, daß ich mir erlaubt habe, wegen der Rechtswidrigkeit, die erhobenen Gebühren in Abzug gebracht zu haben.

 

 

Gruß

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