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Anhörungsbogen, Drohendes Fahrverbot


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Hallo, nun hat es mich erwischt. Gestern kam ein Anhörungsbogen ins Haus. Ich wurde am 15.09 außerorts mit 147 in einer 100er Zone geblitzt. Nun steht natürlich ein Fahrverbot ins Haus. Ich bin mir bewusst das ich die Sache selbst verbockt habe. Eigentlich ist das auch gar nicht meine Art. Ich weiß selbst nicht was zu diesem Zeitpunkt mit mir los war.

 

Da ich ziemlich unsicher bin, wie ich mich nun am besten verhalten soll suche ich hier nach Rat.

 

- Im Anhörungsbogen steht, das ich nicht darauf reagieren muss. Macht es Sinn darauf zu reagieren oder stehen meine Chancen sowieso eher schlecht?

 

- Sollte ein Bußgeldbescheid eintreffen und ich würde ihm wiedersperechen, geht die ganze Sache dann automatisch vor Gericht und ich muss mir anwaltliche Hilfe suchen oder wie läuft das ab?

 

- Dem Anhörungsbogen liegt kein Blitzerfoto bei, oder kommt das erst beim Bußgeld bescheid mit?

 

- Wie läuft das mit der Verjährungsfrist? Ich habe da was von 3 Monaten gelesen?

 

Dazu muss ich noch sagen: Das Auto meiner Mutter läuft auch auf mich. Von ihr kommen immermal Blitzerfotos und Parkverstöße natürlich an mich adressiert. Sind aber alles immer Verstöße im 10-15€ Bereich. Könnte wohl nicht so Vorteilhaft sein?

 

Da ich leider noch überhaupt keinen Durchblick habe hoffe ich das mir das ganze jemand näher bringen kann.

 

Danke

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Hallo V6TDI. Herzlich willkommen im RF.

Lese ich das richtig? Du bist gefahren, du hast einen an dich adressierten Anhörungsbogen erhalten. Du wurdest nicht als Zeuge befragt, sondern als Betroffener. Dann ist die Verjährung gegen dich bereits unterbrochen.

Du kannst einen Freund bitten, sich selbst als vermeinlicher Fahrer irrtümlich anzugeben, deine Chancen sind, wenn die o. a. Voraussetzungen zutreffen, sehr schlecht.

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Hi,

 

bei dieser Konstellation kannst Du eins tun: Gehe in Dich (auch auf die Gefahr, dort niemanden vorzufinden ;) ) und nimm es wie ein Mann!

Bezahle das Bußgeld und sitze das Fahrverbot ab.

Alles andere kostet nur viel Zeit und Nerven bei einer "Erfolgs"chance von weit unter 3%.

 

Grüße

Wolle

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Hallo V6TDI. Herzlich willkommen im RF.

Lese ich das richtig? Du bist gefahren, du hast einen an dich adressierten Anhörungsbogen erhalten. Du wurdest nicht als Zeuge befragt, sondern als Betroffener. Dann ist die Verjährung gegen dich bereits unterbrochen.

Du kannst einen Freund bitten, sich selbst als vermeinlicher Fahrer irrtümlich anzugeben, deine Chancen sind, wenn die o. a. Voraussetzungen zutreffen, sehr schlecht.

 

Das Fahrzeug ist auf mich zugelassen. Daher auch der Brief direkt an mich. Ob ich nun als Zeuge oder Betroffener gesehen werde, woran erkenne ich das? Denn auch die Briefe welche meine Mutter fabriziert kommen zu mir als Halter.

 

Ob es Sinn macht bei dem zuständigen SB mal durchzurufen? Ich male mir selbst auch nicht die besten Chancen aus, jedoch kann man sich vorab ja man ínformieren.

 

Danke

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........Ob ich nun als Zeuge oder Betroffener gesehen werde, woran erkenne ich das?..........

Wenn Du, wie Du im ersten Betrag schreibst, einen "Anhörungsbogen" bekommen hast, wirst Du als Betroffener/Beschuldigter gesehen.

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Ob es Sinn macht bei dem zuständigen SB mal durchzurufen? Ich male mir selbst auch nicht die besten Chancen aus, jedoch kann man sich vorab ja man ínformieren.

 

Anrufen würde ich nicht.

Es kommt darauf an, eine andere Person so lange im Spiel zu halten, bis der Vorwurf gegen dich verjährt ist. Dazu muss sich diese Person zwingend selbst in den Bogen eintragen und die Tat zugeben.

Oder du schreibst ich kann mich nicht erinnern am 15.09. gefahren zu sein. Erbitte Foto. (Dein Name ist ja bereits gefallen). Dann siehst du weiter.

beide Möglichkeiten sind Strohhalme.

Dein Risiko ist zur Zeit gering, nur das Porto.

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Ob es Sinn macht bei dem zuständigen SB mal durchzurufen? Ich male mir selbst auch nicht die besten Chancen aus, jedoch kann man sich vorab ja man ínformieren.

 

Anrufen würde ich nicht.

Es kommt darauf an, eine andere Person so lange im Spiel zu halten, bis der Vorwurf gegen dich verjährt ist. Dazu muss sich diese Person zwingend selbst in den Bogen eintragen und die Tat zugeben.

Oder du schreibst ich kann mich nicht erinnern am 15.09. gefahren zu sein. Erbitte Foto. (Dein Name ist ja bereits gefallen). Dann siehst du weiter.

beide Möglichkeiten sind Strohhalme.

Dein Risiko ist zur Zeit gering, nur das Porto.

 

 

Wann ist das ganze verjährt? Bis jetzt sind zwischen dem "Tat-Tag" und der Ankuft des schreibens rund 2 Monate vergangen. Dessweiteren ist ja weiter oben von Aussetzung der Verjährung die Rede.

 

Ich vermute, sollte ich das Schreiben ausfüllen und zugeben, wird innnerhalb weniger Tage der Bußgeldbescheid eingehen?

 

Angenommen (Ich gehe nicht davon aus) ich bin auf dem Foto nicht zweifelsfrei erkennbar. Wie wird dann weiter verfahren?

 

Vielen Dank

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Das heißt die Verjährung beginnt von vorn? Ungeklärt ist noch wie lange die Verjährung jetzt tatsächlich dauert und was passiert wenn ich nicht zweifelsreif auf dem Foto identifiziert werden kann?

 

Wie kann ich ihnen am besten mitteilen das ich mir nicht sicher bin an diesem Tag gefahren zu sein?

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beispiel:

 

tattag = 15. sept

 

datum des anhörungsbogen 15.11.

 

eingang des AHB 20.11. beim halter

 

anfang verjährungsfrist 15.11.

 

ende verjährungsfrist 14.02.

 

stimmts?

Wenn man es ganz genau nimmt, nicht ganz, denn die Anhörung kann ja auch schon vor dem 15.11. angeordnet worden sein.

Als guter Anhaltspunkt kann man aber das Datum nehmen.

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QTreiberin, on 20 Nov 2014 - 21:54, said:

Wie wäre es mit einem Stück Papier und einem Stift? Oder einem PC mit Drucker? Oder einer Mail?

 

Das weitere Vorgehen ergibt sich dann, vorher solltest Du Dich mit intensivem lesen des Forums beschäftigen. Das beantwortet schon sehr viele Fragen im Vorwege.

Wieso, ihr habt doch auch Dienstanweisungen für alles und jeden. :schreck::blush:

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  • 1 month later...

Guten Abend,

 

mittlerweile gibt es Neuigkeiten.

 

Ich habe inzwischen das Blitzerfoto angefordert. Darauf bin ich einwandfrei zu erkennen, was ich auch gleich zugegeben habe. Denn alles andere wäre meiner Meinung nach sinnlos gewesen. Der Herr des zuständigen Präsidums war sehr freundlich und hat mir gesagt was benötigt wird um die Wandlung des Fahrverbots anzustreben.

 

Also habe ich Ende letzten Jahres Einspruch eingelegt und die erforderlichen Dokumente, Sprich ein Schreiben meines AG´s das ich über solch einen langen Zeitraum keinen Urlaub bekommen kann und die Kopie meines Arbeitsvertrages worin steht das der Führerschein Vorraussetzung für meine Arbeitsstelle ist. Dies hat der Mann vom Regiersungspräsidium gefordert.

 

Nun kam letzte Woche ein Schreiben indem mir mitgeteilt wurde das der Zustände Sachbearbeiter den Fall an das zuständige Gericht abegeben hat. Dazu habe ich jetzt noch ein paar Fragen bezüglich des weiteren Verlaufs.

 

In dem Brief steht folgendes:

 

"Die Staats-/Anwaltschaft legt die Akte dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen für erforderlich hält. Das Amtgericht entscheidet dann über den Einspriuch. Hierzu kann es Beweiserhebungen anordnen oder diesntliche Erklärungen verlangen. Es kann nochmals Gelegenheit gegeben werden, sich zum Sachverhalt zu äußern."

 

- Was genau heißt das nun? Kommt es nun definitiv zu einer Verhandlung oder wie muss ich mir das vorstellen? Ist es möglich das die zuständige Person die "Akte" vorgelegt bekommt und sagt " Ja, der Wandlung wird ohne Verhandlung statt gegeben" oder ist das gar nicht machbar?

 

- In welchem Zeitraum bewegt sich solch ein Verfahren überlicherweise in etwa?

 

- Bis zu welchem Punkt kann ich den Einspruch wiederrufen und ab wann ist mit weiteren Kosten zu rechnen?

 

Vielen Dank

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Offensichtlich hat die Behörde der Umwandlung des FV in ein höheres Bußgeld nicht mitgemacht.

 

Zur Verfahrensdauer kann man schlecht etwas sagen, da es bundesweit da eine große Streuung gibt.

 

Kosten kommen derzeit noch nicht dazu. Erst wenn es zu einer Verhandlung kommt. Den Einspruch kannst du bis kurz vor einer Entscheidung zurücknehmen.

  • Like 1
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Du kannst es auch auf eine Verhandlung ankommen lassen. In der Verhandlung kannst Du dann vortragen. Selbst, ohne RA.

Der Richter kann, wenn er mag, vom Fahrverbot absehen. Jedoch fallen Gerichtskosten an.

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Erstmal vielen Dank.

 

Eine Verhandlung möchte ich gerne umgehen. Unter anderem wegen den Kosten.

 

Kommt es denn nun automatisch zu einer Verhandlung oder bekommt das erstmal jemand vorgelegt der nochmals darüber entscheidet ob die Wandlung zulässig ist oder nicht?

 

Ich werde sicher demnächst vom zuständigen Gericht angeschrieben. Kommen bei solch einem Schriftverkehr schon kosten auf mich zu?

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Hi,

 

Kosten kommen derzeit noch nicht dazu. Erst wenn es zu einer Verhandlung kommt. Den Einspruch kannst du bis kurz vor einer Entscheidung zurücknehmen.

Lesen und Verstehen sind offenbar doch 2 verschiedene Dinge.......

 

Grüße

Wolle

 

 

Ich bitte vielmals um Verzeihung. Woher soll ich wissen ob es nicht doch gewisse Situationen gibt in denen Kosten entstehen können. Das ist nunmal das erste mal das ich in solch einer Situation bin. Dessweiteren bin ich jemand der gerne weiß was auf ihn zukommen KANN.

 

In welcher Region bewegen wir uns bei der Aussage überschaubar?

 

Eine Frage steht jedoch immernoch offen:

 

Kommt es denn nun automatisch zu einer Verhandlung oder bekommt das erstmal jemand vorgelegt der nochmals darüber entscheidet ob die Wandlung zulässig ist oder nicht?

 

Danke

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Wenn der grundsätzliche Ablauf eingehalten wird, schaut zunächst die Staatsanwaltschaft drüber und leitet es sodann an das Gericht weiter.

 

Auch hier kann es im Vorfeld zu einem Kontakt mt dir kommen.

Notfalls rugt man bei der Terminierung den Richter an und fragt nach, warum eine Umwandlung nicht möglich ist.

Vielleicht fehlt ihm auch nur etwas.

 

Zu den Kosten kann man nicht viel sagen, da diese vom Bußgeld abhängt und diese 10 Prozent des Bußgeldes, mindestens jedoch 50,00 Euro betragen.

Dazu kommen die Auslagen für Porto und eventenuelle Zeugen, wobei diese hier ja nicht anfallen dürften, da du den Verstoß ja zugegeben hast und der Einspruch auf die Aussprache der Rechtsfolgen begrenzt ist.

 

Die Umwandlung wird sicherlich ein Mehrfaches der Kosten betragen.

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Erstmal vielen Dank für die Hilfestellung.

 

Heute habe ich Post vom Amtsgericht bekommen. Darin werde ich nun aufgefordert eine Existenzgefährdung bei Aufrechterhaltung des Fahrverbotes nachzuweisen.

 

Bevor ich da nun etwas falsches oder unvollständiges abgebe möchte ich mich natürlich vorher informieren wie und was ich am besten mache.

 

Wie oben erwähnt habe ich meinen Arbeitsvertrag zur Bußgeldstelle geschickt indem steht das der Führerschein Vorraussetzung für den Arbeitsplatz ist. Ebenso hat mir mein Arbeitsgeber schriftlich mitgeteilt das ich über so einen langen Zeitraum keinen Urlaub bekommen kann.

 

Ich gehe davon aus das diese Unterlagen mit zum Amtsgericht geschickt wurden? Was wird denn dort jetzt genau von mir erwartet? Nochmal diese Unterlagen, eine schriftliche Erklärung von mir oder noch etwas ganz anderes?

 

Danke

 

Mfg Julian

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Moin Moin

 

 

Was wird denn dort jetzt genau von mir erwartet? Nochmal diese Unterlagen, eine schriftliche Erklärung von mir oder noch etwas ganz anderes?

Die Fahrerlaubnis verlierst du ja nicht. Dir droht ja "nur" ein Fahrverbot.

Die arbeitsvertragliche Fahrerlaubnisinhaberschaft geht ja nicht verloren, du darfst die Fleppe nicht nutzen.

Ist im Arbeitsvertrag von Fahrerlaubnis oder vom Führerschein die Rede?

Da wird es schon spitzfindig.

 

Die Erklärung des Arbeitgebers ist wohl zu unpräzise, erklärt er doch nur, daß du keine vier Wochen Urlaub am Stück erhalten kannst.

Er sollte erklären, daß ein Ersatzarbeitsplatz nicht möglich ist und er dir, im Falle der Aufrechterhaltung des Fahrverbotes fristlos kündigen wird.

Das fristlos ist wichtig. Würde er dir fristgerecht kündigen, hätte er dich über die Kündigungsfrist (in der ja das Fahrverbot fallen könnte) trotzdem an der Backe. Das heißt aber, nach der Kündigungsfrist wäre kein Kündigungsgrund mehr vorhanden.

 

Von dir wird eine genaue Beschreibung deiner Tätigkeit oder deines Aufgabenbereiches erwartet.

 

 

Gruß

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Muss nicht passieren, aber nur mal so, um darauf vorbereitet zu sein.......

 

Wenn der Richter, an den du gerätst, der Meinung ist "Strafe muss sein, es soll ja weh tun", kann es auch passieren,

dass ihn dein Arbeitsvertrag und die Bescheinigung deines Arbeitgebers überhaupt nicht beeindruckt.

 

Dann wird er das Fahrverbot aufrecht erhalten und dir vorschlagen, für die Dauer ein Zimmer am Arbeitsplatz zu nehmen oder, falls du im Aussendienst tätig bist, einen Fahrer, z. B. einen Studenten, zu engagieren.

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Also, mein Arbeitgeber hat in dem Schreiben welches den Urlaub betrifft unmissverständlich klar gestellt das ich für div. Aufgabengebiete unabdingbar bin. Das Problem für den Arbeitsplatz ist nicht mal so sehr der Arbeitsweg.

 

Das größere Problem ist folgendes: Ich bin KFZ Mechatroniker im LKW Sektor. Da ich bei uns für die Diagnose und Zurüstung zuständig bin ist der Führerschein ein wichtiger Bestandteil. Denn um meine Arbeiten korrekt auszuführen muss ich vor und nach der Reparatur Probe und Einstellungsfahrten durchführen. Da bringt es mir wenig wenn ein Kollege dies übernimmt und mir erklärt was seine Eindrücke des Problems sind, da ich im Endeffekt die Arbeit ausführen muss und dazu bestenfalls den Fehler selbst "erleben" muss um die bestmögliche Arbeit abzuliefern. Ebenso ist meist gar keine Zeit um einfach mal einen Kollegen von seiner Arbeit ab zu ziehen und ein großteil der Kollegen kann meine Arbeit nicht einfach so übernehmen da sie für spezielle Dinge nicht ausreichend geschult sind oder schlichtweg davon keine Ahnung haben. Klingt zwar etwas blöd, ist aber leider so. Außerdem bieten wir einen Hol- und Bringservice für unsere Kunden ebenso wie 24 Stunden Not- und Pannendienst wofür der Führerschein benötigt wird. Da im nächsten halben Jahr viele Neufahrzeugauslieferungen bevor stehen steht mir zusätzlich eine Menge Arbeit ins Haus wofür ich den Führerschein benötige: Probefahrten nach Tachoprüfungen, Fahrten nach Installation der Mautgeräte, Einstelleungsfahrten zur einstellung der Spur und Lenkung und und und.

 

Im Arbeitsvertrag steht folgendes: Ein unerlässlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages ist die Erlangung der Fahrerlaubnis Klasse C / CE. Nach Erlangung der Fahrerlaubnis ist der Besitz dieser ein unabdingbarer Bestandteil es Arbeitsvertrages.

 

Im Schreiben meines AG steht folgendes: Sehr geehrter Herr.. , leider können wir den Antrag auf Urlaub für den Zeitraum Januar bis April 2015 nicht genehmigen. Die momentane Arbeitslage erlaubt uns für das nächste Halbjahr nur vereinzelt Urlaubstage zu genehmigen. Die anstehenden Neufahrzeugauslieferungen haben für unseren Betrieb allerhöchste Priorität. Ihre qualifizierte Arbeitskraft wird hierfür benötigt. Die Arbeiten an den Neufahrzeugen können nicht auf alle Mitarbeiter übertragen werden.

 

Ich hoffe auf ihr Verständnis und möchte sie bitten einen längeren Urlaubszeitraum für das zweite Halbjahr 2015 zu planen.

 

Das der Richter das Fahrverbot durchaus vollstrecken kann ist mir bewusst. Dann muss ich mir echt was einfallen lassen.

 

Wie sollte ich jetzt am besten vorgehen und was sollte ich dem Amtsgericht zukommen lassen?

Danke

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Also, mein Arbeitgeber hat in dem Schreiben welches den Urlaub betrifft unmissverständlich klar gestellt das ich für div. Aufgabengebiete unabdingbar bin.

Wenn Du Dich auf dieses Schreiben beziehst:

Sehr geehrter Herr.. , leider können wir den Antrag auf Urlaub für den Zeitraum Januar bis April 2015 nicht genehmigen. Die momentane Arbeitslage erlaubt uns für das nächste Halbjahr nur vereinzelt Urlaubstage zu genehmigen. Die anstehenden Neufahrzeugauslieferungen haben für unseren Betrieb allerhöchste Priorität. Ihre qualifizierte Arbeitskraft wird hierfür benötigt. Die Arbeiten an den Neufahrzeugen können nicht auf alle Mitarbeiter übertragen werden.

 

Ich hoffe auf ihr Verständnis und möchte sie bitten einen längeren Urlaubszeitraum für das zweite Halbjahr 2015 zu planen.

Nö, hat er nicht. Er hat nur geschrieben, daß Du bis April 2015 keinen längeren Urlaub bekommen kannst. Bei Ersttätern kann der Antritt des Fahrverbotes aber innerhalb eines gewissen Zeitraums gewählt werden (ich meine, es seien vier Monate nach Rechtskraft, aber dazu mögen sich die Fachleute äußern). Insofern lässt sich dieser Zeitraum relativ unproblematisch ins zweite Halbjahr verschieben.

 

Das größere Problem ist folgendes: (...)

Du bist der einzige bei euch im Betrieb, der das kann? Was machen die denn, wenn Du Urlaub hast oder z.B. wegen Krankheit ausfällst?

 

Im Arbeitsvertrag steht folgendes: Ein unerlässlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages ist die Erlangung der Fahrerlaubnis Klasse C / CE. Nach Erlangung der Fahrerlaubnis ist der Besitz dieser ein unabdingbarer Bestandteil es Arbeitsvertrages.

Wenn Dein AG Dir bei Deinem Job wegen eines Monats Fahrverbot tatsächlich fristlos kündgen würde, dürfte er sich vor jedem Arbeitsgericht eine ausgesprochen blutige Nase holen (es sei denn, Du bist auch sonst auffällig und das war dann nur noch der Tropfen, der das berühmte Fass zum überlaufen brachte).

 

Wie sollte ich jetzt am besten vorgehen und was sollte ich dem Amtsgericht zukommen lassen?

Du kannst Deine Tätigkeitsbeschreibung noch einmal schön formulieren und darlegen, warum ein Fahrverbot Deine berufliche Existenz gefährden würde. Ich würde mich zwar sehr wundern, wenn ein Richter das glaubt, aber das ist zunächst mal egal, denn es geht zunächst um die möglichst lange Verzögerung der Rechtskraft, damit Du dann vier Monate Zeit hast (siehe oben). Wenn Du Glück hast, ist das Gericht ausreichend überlastet und der Termin der Verhandlung irgendwann später. Da kannst Du dann hingehen und Dein Glück versuchen oder kurz vorher absagen. Wenn ich mich nicht täusche, beginnt dann allerdings die Frist zu laufen (das wissen die Fachleute - siehe oben).

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Ob du es glaubst oder nicht, in einigen Dingen bin ich so ziemlich der einzige. Gerade was die Diagnose und Zurüstung der Elektrik angeht. Und da führt im Normalfall eben kein Weg am Führerschein vorbei. Ich kann mir schon vorstellen das das für außenstehende schwer nachvollziehbar ist, jedoch ist es von außerhalb schwer zu beurteilen.

 

Kann jeder davon halten was er will, ist aber die Wahrheit.

 

Blutige Nase hin oder her. In erster Linie wüsste ich gerne wie man, ungeachtet meiner geschilderten Situation, jetzt am besten damit verfahren sollte und ich dem Amtsgericht zukommen lassen sollte.

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Dein AG hat halt nur bis April bestätigt, dass du keinen Urlaub kriegst. Was ist mit der Zeit danach?

Wieso geht nicht die Vier-Monats-Frist?

mind. einmal muss dir ein Urlaub von zwei Wochen genehmigt werden - damit müsste er nur noch zwei Wochen überbrücken - das kann durchaus möglich sein.

Wenn ich Richter wäre: mir würd das auch nicht reichen.

Und wenn die o.G. abgabefrist nicht reicht: liegt schon ein Voreintrag mit FV vor? dann wird es eh schwierig bis unmöglich.

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Abgesehen von der Vier-Monats-Frist zum Antritt des FV gibt es immer noch die bereits angedeutete Möglichkeit, das FV auf den privaten Bereich zu beschränken, so dass alle arbeitsrelevanten Fahrten mit dem LKW geleistet werden können. Ich würde, wenn das mit den vier Monaten nicht klappt, hierauf abzielen. Allerdings würde ich da auch einen guten RA engagieren, der das Ziel und die Begründung fehlerfrei formulieren kann.....

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Moin Moin

 

 

leider können wir den Antrag auf Urlaub für den Zeitraum Januar bis April 2015 nicht genehmigen.

 

Im Arbeitsvertrag steht folgendes: Ein unerlässlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages ist die Erlangung der Fahrerlaubnis Klasse C / CE. Nach Erlangung der Fahrerlaubnis ist der Besitz dieser ein unabdingbarer Bestandteil es Arbeitsvertrages.

Du hast doch nicht wirklich vier Monate Urlaub beantragt?

Das wird kein AG genehmigen.

Die Fahrerlaubnis wird nicht angetastet. Eine Kündigung wegen des Fahrverbotes, erst recht eine fristlose, scheidet also mMn aus.

Du besitzt die FE auch bei einem Fahrverbot ja weiter, erfüllst also den Vertrag.

 

Es scheint, als wärest du in einem größeren Betrieb beschäftigt. Da sollte ein Ersatzarbeitsplatz zu finden sein z.b. Telefondienst für euren 24-Std Notdienst.

 

 

Gegebenenfalls könnte man das Fv auch auf den privaten Bereich beschränken.

Das könnte man nicht. Da gibts reichlich Rechtsprechung zu.

Das Fahrverbot kann aber unter Umständen auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden bzw. es können Fahrzeugarten befreit werden.

Ich hab grad nichts anderes parat:

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Fahrverbot15.php

http://www.burhoff.de/insert/?/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/238.htm

 

 

Ob du es glaubst oder nicht, in einigen Dingen bin ich so ziemlich der einzige.

Da wäre der AG ja blöd, wenn er dir kündigen würde. Da hätte er ja keinen mehr.

 

 

Gruß

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Nein, ich habe kleine 4 Monate beantragt. Ich bin lediglich auf ihn zu um zu Wissen ob ich im nächsten halben Jahr 2-3 Wochen Urlaub bekommen kann um das irgendwie zu regeln.

 

Doch, wir sind ein relativ kleiner Betrieb mit gerade mal 8 Monteuren, wobei gut die hälfte aus dem "Zeitalter vor der Elektronik" kommt. D.h sie können damit wenig anfangen und haben auch gar kein Interesse daran. Trifft auch auf den ein oder anderen jüngeren Kollegen zu. Ich habe mich eben in diese Arbeitsgebiete eingearbeitet und bin damit vertraut. Diese Leute haben eben andere Aufgabengebiete, eber mehr in die mechanische Richtung wie Motor, Getriebe und sowas.

 

Telefondienst in Sachen Notdienst fällt aus, da wir eine riesen Notdienstzentrale über unseren Hersteller in Belgien haben, sprich ich bin nur ausführende Kraft auf Autobahn und Co.

 

Tja, manchmal sind AGs schwer zu verstehen.

 

Ich wüsste eben nur erstmal gern was ihr in meiner Situation bei Gericht einreichen würdet? Ob das ganze dann abgelehnt bzw. zu einer Verhandlung kommt muss man dann eben sehen. Im Moment strebe ich natürlich noch die Wandlung an.

 

Danke

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Hi,

Im Moment strebe ich natürlich noch die Wandlung an.

 

Najaaaaa, bei den Preisen, die dafür aufgerufen werden, ist es IMHO günstiger, auf ein eingeschränktes FV hinzuwirken. Das dürfte die absolut preiswertere Variante werden.....

 

Grüße

Wolle

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Ich kenne kein einziges FV das sich auf den privaten Bereich beschränkt. Lediglich (sehr restriktiv) die Beschränkung auf einzelne Klassen (in der Hauptsache Klasse L).

 

Darauf würde ich also nicht bauen.

 

 

Laut dem Sachbearbeiter der Bußgeldstelle halten sie sich in der Regel an die verdoppelung des Bußgeldes? Ist das so in etwa zutreffend?

 

Ja.

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Wie Sobbel schon schrieb, ist es möglich, dass das Fahrverbot dann eben nur für Pkw gilt, nicht jedoch für Lkw. Aus den 70- Jahren erinnere ich mich an einen ähnlichen Fall, als ein Lkw-Fahrer mit seinem Privat-Pkw auffällig geworden war, jedoch während der Arbeit mit den Lkw nie und der Richter ihm das Fahren mit Pkw für einen Zeitraum untersagte.

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Ob du es glaubst oder nicht, in einigen Dingen bin ich so ziemlich der einzige.

Ob ich das glaube, ist völlig egal. Entscheidend ist, was der Richter glaubt. Und dem mußt Du und ggf. Dein Chef erklären, wie sie ohne Dich klarkommen, wenn Du im Urlaub bist oder im Krankenhaus liegst.

 

Übrigens: so ziemlich der einzige ist ungleich nur ich allein.

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Und dem mußt Du und ggf. Dein Chef erklären, wie sie ohne Dich klarkommen, wenn Du im Urlaub bist oder im Krankenhaus liegst.

Deine Forderung käme IMO einer Umkehrung der Beweislast gleich.
Das sehe ich nicht so, denn warum sollte das Gericht überhaupt beweisen müssen, dass der AG sehrwohl auf die geschätze Mitarbeit des TE verzichten kann? Es geht nicht um die zu beweisende Fahrereigenschaft, korrekte Messung und Geschwindigkeitübertretung.
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Moin Moin

 

 

 

Deine Forderung käme IMO einer Umkehrung der Beweislast gleich.

Selbstverständlich nicht.

 

Der TE möchte eine Ausnahme bekommen. Wie bei allen Ausnahmen wird der Inanspruchnehmer die Voraussetzungen darlegen müssen.

Kann oder will er das nicht, kommt nur die Regel in Betracht ---> 1 Monat für alle Kfz-Arten

 

 

Gruzß

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Auch ich meine, 'PedroK' sieht das hier falsch, denn der Antragsteller ist in dieser Frage eben kein Beschuldigter, sondern möchte nur eine Ausnahme von der Regel erreichen. Da liegt es an ihm, zu beweisen, dass diese Ausnahme ihre Berechtigung hat....

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Man kann dazu wohl unterschiedlicher Meinung sein. Das OLG Bamberg (Az. 3 Ss OWi 2/2011, 3 Ss OWi 2/11) meint:

 

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 18.10.2010 wegen einer am 12.05.2010 als Führer eines Pkw's auf der BAB A 9 Richtung Berlin bei km 291,242 Höhe H. begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Unterschreitung des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h von weniger als 3/10 des halben Tachowertes zu einer Geldbuße von 240,00 und verhängte ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer von einem Monat.

 

[...]

 

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die bei einer Vielzahl von Berufen regelmäßig Folge des Fahrverbotes sind, für ein Absehen hiervon nicht genügen, sondern als selbstverschuldet hinzunehmen sind. Auch hat das Amtsgericht nicht verkannt, dass bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenz durch das Fahrverbot vielfach, wenn auch nicht zwingend eine Ausnahme gerechtfertigt sein wird. In solchen Fällen bedarf die Verhängung des Fahrverbots - auch in den Regelfällen - näherer Begründung (Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 41. Auflage § 25 StVG Rn. 25).

 

Zwar hat das Amtsgericht die Verhängung vorliegend umfangreich begründet, doch lassen die Ausführungen zur Frage einer Arbeitsplatzgefährdung aber besorgen, dass das Amtsgericht dem Betroffenen insoweit eine Beweislast auferlegt hat.

 

Nach § 77 Abs. 1 OWiG hat das Gericht von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, die für die Anwendung des sachlichen Rechts, auch im Bezug auf Art und Maß der Rechtsfolgen, erheblich sind, soweit die dem Gericht aus den Akten, durch Anträge oder Beweisanregungen oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Tatsachen Ermittlungen nahelegen (OLG Köln NZV 2001, 391). Daher bedarf es in Fällen, in denen der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht, im Hinblick auf eine möglicherweise vorliegende Härte in Gestalt einer drohenden Arbeitsplatz- oder Existenzgefährdung umfassender Aufklärung durch das Tatgericht, sofern der Betroffene Anknüpfungstatsachen vorbringt. Eine weitergehende Darlegungs- oder Beweislast obliegt dem Betroffenen nicht.

 

Hier hat der Betroffene ersichtlich ein Schreiben seines Arbeitgebers vorgelegt, dass nach dem Zusammenhang der von Amtsgericht insoweit getroffenen Feststellungen die Mitteilung enthält, dass der Betroffene im Falle der Anordnung eines Fahrverbots seinen Arbeitsplatz verliert. Damit hat der Betroffene zureichend Anknüpfungstatsachen im vorgenannten Sinne vorgebracht. Darüber hinaus belegen musste er die geltend gemachte Gefährdung seines Arbeitsplatzes nicht.

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Moin Moin

 

So ein Urteil war mir bisher nicht bekannt, aber ich kann auch nicht alles wissen.

Das OLG Bamberg ist meiner Meinung nach über das Ziel hinaus geschossen.

Für mein Rechtsverständnis muß derjenige, der eine Ausnahme beansprucht, das Vorliegen von Ausnahmegründen hinreichend belegen.

Die Zurückverweisung ans AG Kulmbach zur erneuten Entscheidung bedeutet ja nun nicht, daß ein Fahrverbot nicht aufrechterhalten bleibt.

 

Im vorliegenden Fall wurde vom TE ein drohender Arbeitsplatzverlust ja noch gar nicht dargelegt.

Es existiert lediglich ein Schreiben des AG, worin Urlaub nicht gewährt wird.

Und da sind wir bei meinem Beitrag #26

 

Gruß

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[...] aber ich kann auch nicht alles wissen.

Davon bin ich auch nicht ausgegangen.

 

Das OLG Bamberg ist meiner Meinung nach über das Ziel hinaus geschossen. Für mein Rechtsverständnis muß derjenige, der eine Ausnahme beansprucht, das Vorliegen von Ausnahmegründen hinreichend belegen.

Es ist doch ausgesprochen erfreulich, dass das "Rechtsverständnis", das über manchen Stammtischen bzw. in manchen Polizeirevieren herumwabert, letztlich nicht entscheidend ist.

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Und dem mußt Du und ggf. Dein Chef erklären, wie sie ohne Dich klarkommen, wenn Du im Urlaub bist oder im Krankenhaus liegst.

Deine Forderung käme IMO einer Umkehrung der Beweislast gleich.

 

Ich hielt das eher für eine kritische Nachfrage des Gerichtes, wenn der Betroffenen oder sein AG behaupteten, die Funktion des Betroffenen könne in dem Betrieb durch niemanden anderes übernommen werden - nicht einmal für einen überschaubaren Zeitraum von vier Wochen. Insofern sähe ich die Forderung des OLG Bamberg bezgl. der Erforschung der Wahrheit von Amts wegen damit sogar berücksichtigt.

 

Mal losgelöst vom TE: würdest Du in (D)einem Betrieb eine bestimmte, wichtige Tätigkeit von einem einzigen Mitarbeiter abhängig machen? Ich nicht. Ich kenne zwar Fälle, in denen Opa Willi der einzige ist, der sich mit einer bestimmten Maschine so richtig gut auskennt. Das liegt dann aber daran, daß die Maschine fast so alt ist wie Opa Willi, ihre Nutzbarkeit aber nicht entscheidend ist für das Unternehmen.

 

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Gut, nun muss laut verlinkter, bzw. zitierter Rechtsprechung des Beschuldigte nicht beweisen, dass sein Arbeitsplatz gefährdet ist. Somit obliegt es dem Richter den Antrag zu würdigen - und je schwächer der formuliert ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er positiv entscheidet. Daraus folgt, dass der Antrag eher positiv entschieden wird, je beweislastiger er formuliert ist, oder?

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Ich hielte das eher für eine kritische Nachfrage des Gerichtes, wenn der Betroffenen oder sein AG behaupteten, die Funktion des Betroffenen könne in dem Betrieb durch niemanden anderes übernommen werden - nicht einmal für einen überschaubaren Zeitraum von vier Wochen. Insofern sähe ich die Forderung des OLG Bamberg bezgl. der Erforschung der Wahrheit von Amts wegen damit sogar berücksichtigt.

Ich störte mich lediglich an dem "Und dem musst Du...".. Schreibt der AG, er werde den Missetäter feuern, wenn es zu einem FV kommt, darf es nicht Aufgabe des Betroffenen sein, das zu beweisen. Es ist eher Aufgabe des Gerichtes, diese Behauptung im Zweifelsfall zu widerlegen oder Zweifel nachvollziehbar zu begründen, da die Nichtgewährung der Umwandlung im vorgetragenen Härtefall offenbar näherer Begründung bedarf.

 

Mal losgelöst vom TE: würdest Du in (D)einem Betrieb eine bestimmte, wichtige Tätigkeit von einem einzigen Mitarbeiter abhängig machen?

Ich versuche, das zu vermeiden. Gerade in kleineren Betrieben ist das aber nicht so einfach. Meiner Ansicht nach sollte der TE bzw. dessen AG nicht auf die generelle Unentbehrlichkeit des TE abstellen, sondern darlegen, dass aufgrund der Auftragslage im fraglichen Zeitraum jeder Mann gebraucht werde. Krankheitsbedingte Ausfälle werde man natürlich kompensieren müssen, selbstverschuldete Ausfälle sei man aber nicht zu finanzieren bereit und werde dann halt einen anderen Mechatroniker einstellen, der die Aufgaben des TE übernehmen kann. Das ist aber nur meine unmaßgebliche Meinung. Ich denke, dass HarryBs Rat, einen Fachanwalt zu konsultieren, der bei der Abfassung solcher Schreiben helfen kann, richtig ist.

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