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Geblitzt, Aber Gesicht Nicht Zu Erkennen.


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Heute ist ein Anhörungsbogen bei mir zuhause angekommen. Da Ich im Urlaub bin habe ich meinen Nachbarn gebeten die Post zu öffnen. Mir wurde freundlicherweise die Post via scan2mail geschickt.

Sachverhalt: Innerorts geblitzt 29km/h.

Als Ortsfremder war dies nicht als Innerorts zu erkennen, dies soll jetzt aber auch nicht das Thema sein.

Auf dem Foto sieht man nicht viel es wurde quer über die Straße geblitzt und deswegen hat man die Fette A Säule vor dem Gesicht. Der Fahrer ist somit nicht zu erkennen.

Es wurde keine Zahlkarte mitgeschickt. Der Busgeldrechner sagt in Summe ~125€ ärgerlich.

Mich irritiert nur die Formulierung.

Sie sind verpflichtet zu überprüfen, ob die Angaben zu Ihrer Person im Anhörungsbogen bla bla..

tun Sie dies nicht, droht Ihren eine Geldbuße.

 

Ich muss die Schuld eingestehen? Sollen sie mir die doch erst mal unwiderlegbar nachweisen?

 

Welche Geldbuße? Die für die Geschwindigkeitsübertretung, oder noch mal was extra?

Da ich eh zahlen muss warum soll ich mir noch die Arbeit machen und mich selbst belasten?

Außerdem, es gibt (nur) eine Woche Frist.

Schön ich bin aber im Urlaub. Ohne meine Nachbarn hätte ich gar nichts von dem Schrieb erfahren.

 

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Die angedroht Geldbuße betrifft die Angaben zum Halter. Diese sind nach § 111 OWiG anzugeben, sofern diese nicht korrekt und/oder unvollständig sind.

Da der Zugang des Schreibens nicht nachgewiesen werden kann, dürfte es der Behörde doch sehr schwer fallen, eine Grundlage für den Verstoß gegen § 111 OWiG zu belegen. Außerdem könnte ich ja behaupten, ich hätte die Angaben pflichtgemäß gemacht und den Brief zurückgeschickt - damit wären wir gewissermaßen bei Waffengleichheit: beide behaupten, irgendwas geschickt zu haben, beide können es nicht belegen.

 

Und dann wäre da noch die Variante ausfüllen und nicht wegschicken - zumindest bei den entsprechenden Briefen, an die ich mich erinnern kann, stand m.E. nie drin, daß man den Bogen auch zurückschicken mußte...

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Die angedroht Geldbuße betrifft die Angaben zum Halter. Diese sind nach § 111 OWiG anzugeben, sofern diese nicht korrekt und/oder unvollständig sind.

Da der Zugang des Schreibens nicht nachgewiesen werden kann, dürfte es der Behörde doch sehr schwer fallen, eine Grundlage für den Verstoß gegen § 111 OWiG zu belegen. Außerdem könnte ich ja behaupten, ich hätte die Angaben pflichtgemäß gemacht und den Brief zurückgeschickt - damit wären wir gewissermaßen bei Waffengleichheit: beide behaupten, irgendwas geschickt zu haben, beide können es nicht belegen.

 

Und dann wäre da noch die Variante ausfüllen und nicht wegschicken - zumindest bei den entsprechenden Briefen, an die ich mich erinnern kann, stand m.E. nie drin, daß man den Bogen auch zurückschicken mußte...

 

Das ist eben die andere Seite.

 

Aber drohen kann man ja.

 

Und viele wissen auch nicht, dass sie verpflichtet sind diese Angaben zu machen und dies sind sehr sehr viele.

 

Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

 

http://dejure.org/gesetze/OWiG/111.html

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Danke für den Hinweis. Zur meiner Verteidigung. ich hab mich zig Jahre hier nicht mehr blicken lassen.(Die Dinge ändern sich)

Und ich bin gerade im Urlaub. "länger Aufenthalte" am Notebook werden von der besseren Hälfte im Augenblick nicht für gut befunden.

Also bleib ich erst mal cool bis der BGB kommt und frage dann freundlich nach einen besseren Bild.

Wie würdet ihr dies Bild bewerten?

http://s14.directupload.net/images/141105/wky9iavt.png

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Müsste man im Original sehen... Es ist vom Gesicht ausreichend viel zu sehen, nur auf dieser billigen Kopie nicht vernünftig zu erkennen.

 

Aber es ist nett dass Du einstellst, falls Dein SB der BG-Stelle hier mitlesen sollte... so ein "Geständnis" macht jeden fröhlich...

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