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Anbringung Von Geschwindigkeitsschildern


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Mahlzeit.

Meine Freundin hats letzte Woche in ner 20Zone erwischt.

Hab mir die Beschilderung mal angeschaut, da sie meinte sie hätte das Schild nicht gesehn.

Ist nen Kreisverkehr welcher 4 Ausfahrten hat. Die Straße die sie vom Kreisverkehr befuhr, is ziemlich unubersichtlich, da sie schon mit ner unubersichtlichen Kurve und nen Fußgängerüberweg an, auf der rechten Seite befindet sich eine Art Stadtturm. Genau hinter diesem befindet sich dann folgende Beschilderung. Von unten angefangen Zusatzschild "mit Parkschein, gefolgt von einem weiteren Zusatzschild "Parken in gekennzeichneten Flächen". Dann das Schild eingeschränktes Halteverbot (oder so ähnlich). Ganz oben dann das Geschwindigkeitsschild 20 Zone. Das oberste Schild befindet sich auf ca 3,50-4 Meter. Es ist also fast nicht zu erkennen, zumal es früh um 7 bei Dämmerung kaum sieht.

Ist es irgendwo nachzulesen, welche gesetzlichen Bestimmungen zur Anbringung des Geschwindigkeitsschildes zählt, weil es schon ziemlich weit oben und unübersichtlich angebracht ist?!

MfG

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Dazu mal folgende Auskunft:

Verkehrsschilder, Verkehrszeichen nach StVO "Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 20 km/h" "Vorschriftzeichen zur Beschilderung von Tempolimits - Verkehrszeichen 274.1-51

Dieses Verkehrszeichen darf nur in Bereichen angeordnet werden, die eine erkennbare städtebauliche Einheit bilden.
Zonen-Geschwindigkeitsbegrenzungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Diese Verkehrsschilder dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer.

Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist das Verkehrszeichen 274.1 so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in die Zone wahrgenommen werden kann."

 

mit anderen Worten: Wenn wie in meinem Wohnort bereits eine allgemein gültige Geschwindkeitsbegrenzung von 30 km/h gilt, dann fährt man bereits so langsam, dass diese Beschilderung durchaus wahrnehmbar ist.

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Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

21 7. Verkehrszeichen, ausgenommen solche für den ruhenden Verkehr, müssen rückstrahlend oder von außen oder innen beleuchtet sein. Das gilt auch für Verkehrseinrichtungen nach § 43 Absatz 3 Anlage 4 und für Zusatzzeichen. Werden Zusatzzeichen verwendet, müssen sie wie die Verkehrszeichen rückstrahlend oder von außen oder innen beleuchtet sein. Hinsichtlich lichttechnischer Anforderungen wird auf die EN 12899-1 „Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen" sowie die einschlägigen Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) verwiesen.



35 a) Am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar überoder nebeneinander dürfen nicht mehr als drei Verkehrszeichen angebracht werden; bei Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr kann bei besonderem Bedarf abgewichen werden.


37 bb) Mehr als zwei Vorschriftzeichen sollen an einem Pfosten nicht angebracht werden. Sind ausnahmsweise drei solcher Verkehrszeichen an einem Pfosten vereinigt, dann darf sich nur eins davon an den fließenden Verkehr wenden.

38 cc) Vorschriftzeichen für den fließenden Verkehr dürfen in der Regel nur dann kombiniert werden, wenn sie sich an die gleichen Verkehrsarten wenden und wenn sie die gleiche Strecke oder den gleichen Punkt betreffen.


42 13.a) Die Unterkante der Verkehrszeichen sollte sich, soweit nicht bei einzelnen Zeichen anderes gesagt ist, in der Regel 2 m über Straßenniveau befinden, über Radwegen 2,20 m, an Schilderbrücken 4,50 m, auf Inseln und an Verkehrsteilern 0,60 m.

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Moin Moin

 

Verkehrsschilder, Verkehrszeichen nach StVO "Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 20 km/h" "Vorschriftzeichen zur Beschilderung von Tempolimits - Verkehrszeichen 274.1-51

Der unbedarfte Autofahrer benutzt gern und oft den Ausdruck "Zone" obwohl es sich tatsächlich um ein Streckenverbot handelt.

 

Gruß

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Wir streiten um des Kaisers Bart. Ich möchte wetten, dass das Schild, obwohl eigentlich zu hoch, von einem Richter als "wahrnehmbar und für den Verkehrsteilnehmer, der sich hier besonders vorsichtig vorwärts bewegen muss, durchaus erkennbar ist."

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