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Ausnahmen Der Halterhaftung Bei Parkverstößen?


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Moin Moin,

 

habe da mal eine Verständnisfrage zu Parkverstößen.

 

Nachdem ich mich etwas eingelesen habe, scheint es so zu sein, dass der Halter für die auf ihn zugelassenen Fahrzeuge bei Parkverstößen immer haftet.

 

Nun ist es so, dass meine (Noch-) Ehefrau (Trennung läuft seit 06/14) im September mit Ihrem Fzg, das zu diesem Zeitpunkt auf mich zugelassen war, wohl iwie falsch geparkt hat- es kam ein Knöllchen über 10 Euro ins Haus, das ich Ihr zwecks Bezahlung gegeben habe.

 

Wie es kommen musste, hat Sie scheinbar nicht bezahlt, nun kam gestern ein Bußgeldbescheid über 38,50 Euro.

 

Kann ich der Behörde mitteilen, dass sie sich an meine Frau wenden soll oder muss ich jetzt herhalten?

 

Danke und beste Grüße!

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Der Bußgeldbescheid gegen dich (10 € Verstoß, 28,50 € Porto und Verpackung) ist von der Behörde rechtswidrig erlassen worden.

 

Der darf bloß gegen den tatsächlichen Fahrer gehen.

 

Statt dessen hätte nur der Kostentragungsbescheid bei dir eintrudeln dürfen (€ 23,50). Halterhaftung gibt es nicht. Wenn bei Parkverstößen kein Faher ermittelt werden kann, kann der Halter an den Kosten beteiligt werden.

Daher ist der Kostentragungsbescheid günstiger als die Kosten des BGB.

 

Du hättes wahrheitsgemäß deine Frau als Fahrerin angeben können, dann wären sogleich die 38,50 bei ihr gelandet, oder sie hätte bezahlen sollen.

Oder auch du, denn 10 €uronen ist ja nicht so viel.

 

Du kannst jetzt Zahlen.

 

Du kannst (mußt fristgerecht) Einspurch einlegen, schreiben daß du den Fahrer nicht kennst, dann kommt der Kostentragungsbescheid oder jetzt den tatsächlichen Fahrer angeben, dann geht das gegen den.

 

Aber da mußt du ehrlich sein, denn eine falsche Verdächtigung ist eine Straftat.

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Aber da mußt du ehrlich sein, denn eine falsche Verdächtigung ist eine Straftat.

Was spricht gegen die Angabe: Ich habe mich 06 / 2014 von meiner Frau xy getrennt. Meine Frau hat das Auto mitgenommen. Ich nutze es nicht mehr.

Wenn bekannt und höflich: Neue Anschrift.

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Fast.

 

Normalerweise hat man ja das Knöllchen. Ein Angebot das schnell und unbürokratisch zu lösen.

 

Manchmal kommt das Angebot noch schriftlich und da gibt man den Fahrer bekannt oder zahlt mal eben den 10er. Fertig.

 

Macht man nix, darf der BGB nur gegen den tatsächlichen Fahrer erlassen werden.

 

Der Halter bekommt nur einen Kostentragungsbescheid, da ja nicht feststeht ob er auch gefahren ist.

 

Jetzt ist das Kind soweit in den Brunnen gefallen, daß deine GG nicht zahlte und jetzt mußt du entweder zahlen oder sie angeben.

 

Oder du kannst auch angeben nicht gefahren zu sein und ohne "Täterbeschreibung" kannst du den Fahrer auch nicht bestimmen, so kommt dann der Kostentragungsbescheid in Höhe von 23,50.

 

Was du jetzt machst bleibt dir überlassen.

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