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unverschuldeter Verkehrsunfall


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Hallo Forum!

 

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Fahrzeugtotalschaden habe ich Probleme, die entstandenen Fahrtkosten, die zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs angefallen sind, mit der gegnerischen Versicherung abzurechnen. Die Versicherung beruft sich darauf, daß diese Kosten zur allgemeinen Lebensführung zählen und nicht erstattet werden können. Zudem sollen die Kosten für einen notwendigen Urlaubstag zur Regelung der Formalitäten sowie die Zinsen für einen kurzfristig aufgenommenen Kredit auch nicht übernommen werden. Mein Anwalt ist der Meinung, daß diese Kosten notwendig waren und ohne den Unfall nicht entstanden wären. Somit sind sie auch von der Versicherung zu erstatten. Die Versicherung wiederum beruft sich darauf, daß diese Kosten pauschal zu zahlen sind und hat eine erhöhte Pauschale bereits ausgezahlt. Die Pauschale ist aber weitaus geringer als die tatsächlichen Kosten. Leider habe ich nirgendwo im Netz etwas darüber finden können, was die Fahrtkosten für die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges regelt. Hat jemand schonmal sowas gehabt und/oder kann mir vielleicht eine Urteilsnummer nennen?

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Guest Gast_Michael

Hi Greatblackbird,

 

bin auch schon mal nach Totalschaden ausbezahlt worden, da wurden meines Wissens die Kosten für die Wiederbeschaffung eines ähnlichen Fahrzeugs pauschal abgegolten, also nicht nur der Fahrzeug-Zeitwert sondern auch der Aufwand der Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs.

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eigentlich ist das ganz einfach...dein anwalt hat da schon recht:

schadenersatz...wer anderen einen schaden zufügt, muss diesen ersetzen!

alle kosten, die ohne unfall nicht entstanden wären, sind zu ersetzen. der geschädigte soll nicht schlechter dastehen, als ohne unfall...so ist die aktuelle rechtssprechung...

 

das einzige, worauf sich die versicherung berufen kann, ist die schadenminderungspflicht des geschädigten. wenn du deine kosten gut vertreten kannst, also du nicht mit einer vorübergehend erworbenen s-klasse auf fahrzeugsuche warst :-))), kannst du getrost vor gericht gehen!

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@Michael

 

Dei Versicherung beruft sich auf folgendes Urteil (Urteilsnummer und Gericht sind leider nicht angegeben):

 

"Wer durch einen Verkehrsunfall, den ein Dritter verschuldet, Zeit verliert, oder wessen Angestellte bzw. Arbeiter, die

er mit der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen betraut, Zeit aufwenden müssen, erhält für den ihm dadurch

entstandenen Vermögensschaden keinen Schadenersatz. Diese Aufwendungen gehören zum allgemeinen

Lebens- bzw. Geschäftsrisiko."

 

Dieses Zitat ist zum einen im Privatrecht nicht anwendbar, zum anderen wurde außer dem Anwalt niemand mit

der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen beauftragt. Die Fahrtkosten sind deshalb so hoch, weil

man hier in der dörflichen Gegend erstmal ein paar Kilometer fahren muß, um die Auswahl an Fahrzeugangeboten

in Augenschein nehmen zu können. Die Kosten kann ich sehr gut vertreten, zumal aus Vereinfachungsgründen

noch nicht einmal alle Kosten erfaßt wurden, was u.a. auch die Schadensminderungspflicht belegt. Weder die

Versicherung, noch wir können uns auf irgendein Urteil berufen, weil sowas anscheinend noch nicht verhandelt

wurde und deshalb dazu im Netz nichts zu finden ist.

 

Das Problem ist wohl auch, daß die Fahrzeugsuche über das Internet sehr einfach und dadurch auch

weitläufig geworden ist und kaum noch jemand ein Fahrzeug beim Händler um die Ecke kauft, da die Preise

aufgrund der Gewährleistungsverpflichtung der Händler viel zu hoch sind. Deshalb wäre ein Fallurteil oder ein

Erfahrungsbericht über das Vorgehen sehr hilfreich.

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@gbb: - Da immer noch ca. 50 Prozent der deutschen Bevölkerung das Internet noch nie genutzt hat, wird man es wohl als Beschaffungsquelle voraussetzen dürfen.

- Zweitens kann man es gerade wegen der gesetzlich garantierten Händler-Gewährleistung nicht erwarten, daß sich jemand Gebrautwagen anderweitig beschafft, insbesondere bei einem nicht selbst verschuldeten Unfall.

Urteile dazu kenne ich auch nicht, aber egentlich sollte der Ombudsmann bzw. der Versicherungsverband seinem unwilligen Mitglied schon selbst die Leviten lesen; ich würde mich dort beschweren. Die Rechtslage ist, wie zuvor schon geschrieben wurde, eindeutig.

Wie heißt denn dieser komische Laden von Versicherung eigentlich? Von der sollte man wohl lieber die Finger lassen.

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@traffic

 

Da immer noch ca. 50 Prozent der deutschen Bevölkerung das Internet noch nie genutzt hat, wird man es wohl als Beschaffungsquelle voraussetzen dürfen.
50 % ??? Ich dachte, heutzutage ist ein Internetzugang so selbstverständlich wie das Telefon. Bist Du sicher, daß der Wert nicht höher liegt?

 

- Zweitens kann man es gerade wegen der gesetzlich garantierten Händler-Gewährleistung nicht erwarten, daß sich jemand Gebrautwagen anderweitig beschafft, insbesondere bei einem nicht selbst verschuldeten Unfall.

 

Private Beschaffung ist genauso ein gängiger Vorgang wie die Beschaffung über einen Händler, zumal das zerstörte Fahrzeug genauso beschafft wurde. Gemäß §249 BGB besteht Anspruch auf Naturalrestitution, somit fallen sämtliche Beschaffungskosten, egal welcher Art schonmal darunter.

 

 

Urteile dazu kenne ich auch nicht,
schade eigentlich....

 

aber egentlich sollte der Ombudsmann bzw. der Versicherungsverband seinem unwilligen Mitglied schon selbst die Leviten lesen; ich würde mich dort beschweren.

 

Ich denke, in dieser Richtung wird der Anwalt noch einschreiten.

 

 

Die Rechtslage ist, wie zuvor schon geschrieben wurde, eindeutig.
Yep, und deshalb sind m.E. die Kosten auch zu ersetzen.

 

Wie heißt denn dieser komische Laden von Versicherung eigentlich? Von der sollte man wohl lieber die Finger lassen.

 

Dazu nur soviel: angeblich sollen sie den Weg freimachen.... :lol:

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  • 8 months later...

Wollte hier nochmal ein Feedback geben:

 

Wegen der Unklarheiten hatten wir Klage erhoben, leider aber nicht in allen Punkten Recht bekommen.

Zu Zeitaufwand und Fahrtkosten für die Fahrzeugsuche beruft sich das Gericht auf einen Komentar (Palandt Heinrichs, BGB, 63.Auflage, §249, Rdn. 41). Diese Kosten sind demnach wohl nicht erstattungsfähig, den Komentar selbst kenne ich nicht. Weiß vielleicht jemand, wo der nachgelesen werden kann?

 

Für Recht erkannt wurden allerdings die Zeit-und Fahrtkosten für die Kaufabwicklung des Ersatzfahrzeuges, und zwar die Kosten für Abholung und Rückfahrt. Weiterhin ist der entstandene Zinsschaden für einen aufgenommenen Kredit zu erstatten. Der Rest wurde abgewiesen.

 

Für die Zukunft hat mir der Anwalt auf jeden Fall empfohlen, einen Leihwagen so lange zu behalten, bis ein vergleichbares Ersatzfahrzeug beschafft werden konnte. Denn die Kosten für den Leihwagen muß die Versicherung in jedem Fall zahlen.

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Hallo Greatblackbird,

 

Für die Zukunft hat mir der Anwalt auf jeden Fall empfohlen, einen Leihwagen so lange zu behalten, bis ein vergleichbares Ersatzfahrzeug beschafft werden konnte. Denn die Kosten für den Leihwagen muß die Versicherung in jedem Fall zahlen.

... wobei natürlich die Frage ist, wie lange man das mit dem Mietwagen treiben kann. Monatelang wird das ja sicher nicht übernommen.

 

Bei dem Fall, den ich oben erwähnt hatte, wurde mir auch eine Pauschale für einen Mietwagen zugestanden, wobei man auf Grund meines Fahrzeugtyps eine definierte Wiederbeschaffungsdauer zu Grunde legte - ich meine es waren 2 Wochen. Allerdings ist das alles schon länger her und heute vielleicht nicht mehr zutreffend.

 

GM alias obiger "Gast_Michael"

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Ach nochwas (irgendwie klappt das nicht mit dem editieren... :

 

Urlaubstage werden auch nicht erstattet, es sei denn, es kann ein finanzieller Schaden nachgewiesen werden. Das geht am besten, wenn man den Urlaub bzw. Freistellungen unbezahlt nimmt und dies vom Arbeitgeber bescheinigen läßt. Dann kalppt`s auch mit der Erstattung.

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Hallo GM

 

... wobei natürlich die Frage ist, wie lange man das mit dem Mietwagen treiben kann. Monatelang wird das ja sicher nicht übernommen.
Das soll ja nicht zu einem Spielchen ausarten, schließlich gibt es noch die Schadensminderungspflicht. Aber die Zeit, die im Gutachten veranschlagt wurde (bei mir waren es auch zwei Wochen), kann großzügig überschritten werden.

 

Bei dem Fall, den ich oben erwähnt hatte, wurde mir auch eine Pauschale für einen Mietwagen zugestanden, wobei man auf Grund meines Fahrzeugtyps eine definierte Wiederbeschaffungsdauer zu Grunde legte - ich meine es waren 2 Wochen.  Allerdings ist das alles schon länger her und heute vielleicht nicht mehr zutreffend..

 

Ich habe natürlich auch zugesehen, den Leihwagen schnellstens wieder loszuwerden, weil auch noch unklar war, ob ich eine Mitschuld bekomme. Für die übrige Zeit habe ich natürlich auch Nutzungsausfall bekommen.

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Der Palandt ist der Standartgerichtskommentar im Zivilrecht.

 

Man findet ihn in jeder Gerichtsbiliothek (oder größeren Stadtbiliotheken) oder für 100 Euro im Buchhandel.

 

Ältere Exemplare sind wegen der Zivilrechtsreform aber nur sehr eingeschränkt zu empfehlen.

Die 63. Auflage dürfte die aktuellste sein.

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das einzige, worauf sich die versicherung berufen kann, ist die schadenminderungspflicht des geschädigten. wenn du deine kosten gut vertreten kannst, also du nicht mit einer vorübergehend erworbenen s-klasse auf fahrzeugsuche warst :-))), kannst du getrost vor gericht gehen!

wenn der geschädigte einen CL fuhr, dürfte aber auch da klar gehen...

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