PedroK 671 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 3 - Punkte für den Verstoß -> verfallen nach 10 Jahren Das ist IMO vollkommen krank und unverhältnismäßig. Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 Das ist IMO vollkommen krank und unverhältnismäßig.Hart ist es unter Umständen ganz sicher. Aber eines steht wohl auch fest: Leute, die sich sonst so einiges herausnahmen (und dabei immer mal wieder erwischt wurden), müssen jetzt deutlich mehr aufpassen. Sonst bekommt ihr Lappen schneller Flügel, als ihnen lieb ist. Für manche Zeitgenossen ist das sicherlich nicht verkehrt. 1 Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted October 2, 2014 Author Report Share Posted October 2, 2014 Hart ist es unter Umständen ganz sicher. Ich versuche mal zu begründen, warum ich die zehn Jahre für unverhältnismäßig halte: Nehmen wir mal zwei typische Vergehen und gehen von Ersttätern aus: Vom Autofahrer A und dem Polizisten P. - A komplimentiert einen LSB rüde aus der linken Spur. Er wird wegen Nötigung verknackt und bekommt mit Glück z.B. 30 Tagessätze und 3 Punkte (bei Entzug der FE nach § 69 Abs. 1 StGB). - P tickt aus (hatten wir ja gerade wieder) und vermöbelt jemanden. Er wird wegen Körperverletzung im Amt verknackt und bekommt mit Glück z.B. 3 Monate auf Bewährung.(Du kannst den Polizisten gegen einen nicht beamteten Schläger und die KV im Amt gegen eine "normale" KV tauschen, falls Du das Beispiel nicht magst.) Über die Regelung zur Speicherung der Punkte hat der Nötiger das Ding 10 Jahre lang als Vorbelastung an der Backe. Die Eintragung des Schlägers im Führungszeugnis/BZR ist nach 3/5 Jahren getilgt (§§34 und 46 BZRG). Vielleicht irre ich mich bezüglich der Fristen und übersehe Ausnahmen - aber wenn es so ist, wie es sich mir darstellt, dann sehe ich da keine Verhältnismäßigkeit. Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 Ich sehe da z.T. auch ein gewisses Ungleichgewicht. Auf der einen Seite eine Owi, auf der anderen eine Straftat. Die Owi ist idR so oder so nicht selten (deutlich) teurer als die Straftat. Das allein geht eigentlich schonmal gar nicht. Allerdings sind entsprechende Eintragungen nach einer Straftat mittlerweile auch nicht mehr von ohne und u.U. weitreichender als der (oder die) Punkt(e) bei einer Owi. So wird z.B. seit kurzer Zeit für (ehrenamtliche) Übungsleiter in (Sport)Vereinen ein Führungszeugnis verlangt (ist Vorschrift und nicht auf Vereinsmist gewachsen). Vorbelastungen nach manch einer Straftat führen ggf. dazu, daß man sein Ehrenamt nicht mehr ausführen darf. Bei Deinem Beispiel haben wir allerdings jeweils eine Straftat. Ich würde die Nötigung auch schärfer ahnden als die KV. In diesem Fall sehe ich keine Unverhältnismäßigkeit. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted October 2, 2014 Author Report Share Posted October 2, 2014 Bei Deinem Beispiel haben wir allerdings jeweils eine Straftat. Korrekt. Deshalb habe ich das Beispiel so gewählt. Ich würde die Nötigung auch schärfer ahnden als die KV. Warum denn das? Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 Weil in diesem Fall das Gefährdungspotential erheblich ist. Nicht selten kommt auch der § 315c StGB infrage. Wenn Deine KV eine "gefährliche" oder "schwere" wäre, wäre auch die Bestrafung entsprechend. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted October 2, 2014 Author Report Share Posted October 2, 2014 Weil in diesem Fall das Gefährdungspotential erheblich ist. Das ist es IMO auch und noch eher bei einer KV. Dazu kommt, dass bei einer KV ein "Schaden" eingetreten ist. Daher verstehe ich Deine Haltung nicht ganz. Der Gesetzgeber sieht es übrigens auch anders als Du - Nötigung: "bis zu drei Jahren", KV: "bis zu fünf Jahren". Wenn Deine KV eine "gefährliche" oder "schwere" wäre, wäre auch die Bestrafung entsprechend. Das ist so nicht richtig. Auch bei einer gefährlichen KV nach §224 StGB kannst Du mit 3 Monaten und dementsprechend 3/5 Jahren Tilgungsfrist wegkommen. Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 Der Gesetzgeber sieht es übrigens auch anders als Du - Nötigung: "bis zu drei Jahren", KV: "bis zu fünf Jahren".Die Richter aber offensichtlich nicht. Das ist so nicht richtig. Auch bei einer gefährlichen KV nach §224 StGB kannst Du mit 3 Monaten und dementsprechend 3/5 Jahren Tilgungsfrist wegkommen.In minder schweren Fällen. Das ist aber wohl weniger der Regelfall. Die Norm-Verurteilung sieht 6 Monate bis 10 Jahre vor. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted October 2, 2014 Author Report Share Posted October 2, 2014 Der Gesetzgeber sieht es übrigens auch anders als Du - Nötigung: "bis zu drei Jahren", KV: "bis zu fünf Jahren".Die Richter aber offensichtlich nicht. Das habe ich vielleicht nicht ganz verstanden. Meinst Du, Richter verurteilten "Nötiger" zu höheren Strafen als "Körperverletzer"? Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 Das habe ich vielleicht nicht ganz verstanden. Meinst Du, Richter verurteilten "Nötiger" härter als "Körperverletzer"?Pauschal vermag ich das natürlich nicht zu sagen. Aber ich habe schon so das Gefühl, daß dem so ist oder sein könnte. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted October 2, 2014 Author Report Share Posted October 2, 2014 Pauschal vermag ich das natürlich nicht zu sagen. Aber ich habe schon so das Gefühl, daß dem so ist oder sein könnte. OT: Sorry, während Du antwortetest, habe ich noch an meinem holprigen Deutsch rumgebastelt. Der Sinn ist aber der gleiche. BTT: Dein Gefühl täuscht Dich, und damit ist auch Deine Aussage falsch. Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted October 3, 2014 Report Share Posted October 3, 2014 BTT: Dein Gefühl täuscht Dich, und damit ist auch Deine Aussage falsch.Das ist zunächst einmal auch nur eine Aussage/Behauptung, deren Wahrheitsgehalt offen ist. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted October 3, 2014 Author Report Share Posted October 3, 2014 Das ist zunächst einmal auch nur eine Aussage/Behauptung, deren Wahrheitsgehalt offen ist. Dann versuche ich Dich mal zu überzeugen. Wenn Du in die Strafverfolgungsstatistik 2012 (S. 100/525 im PDF) schaust, die Dir schon von Berufs wegen vermutlich geläufiger ist als mir, dann siehst Du: - von 36729 Körperverletzern wurden 7330 zu Freiheitsstrafen verurteilt. Das sind 19,96%. - von 5828 Nötigern wurden 491 zu Freiheitsstrafen verurteilt. Das sind 8,42%. Wärest Du angesichts der Zahlen willens, bereit und in der Lage Deine Behauptung "Die Richter aber offensichtlich nicht." zu überdenken? Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted October 3, 2014 Report Share Posted October 3, 2014 Du bringst lediglich absolute Zahlen, die aber über die verurteilen Einzelfälle und deren Substanz gar nichts aussagen. Natürlich gehört eine KV mit entsprechenden Folgen (Verletzungen, Tatmittel uvm.) härter bestraft als Jemand, der einem anderen mit Lichthupengewitter auf der Stoßstange hängt, aber keinen Schaden verursacht. Wenn, dann muß oder sollte man die einzelnen Fälle schon untereinander vergleichen, was aber wohl allein in Anbetracht der Fülle kaum möglich sein dürfte. Insofern halte ich die Zahlen nicht für wirklich aussagekräftig was meine Meinung betrifft. Und betrachte ich mir, wie vergleichsweise hart jemand nach Begehung einer Owi verurteilt wird und wie vergleichsweise gering bei manch einer Straftat, was hierbei im Gegensatz zur Owi alles so an Rechtfertigungsgründen und Entschuldigungen herangezogen wird, so hält sich meine Bereitschaft, meine Äußerung zu überdenken, arg in Grenzen. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted October 3, 2014 Author Report Share Posted October 3, 2014 Natürlich gehört eine KV mit entsprechenden Folgen (Verletzungen, Tatmittel uvm.) härter bestraft als Jemand, der einem anderen mit Lichthupengewitter auf der Stoßstange hängt, aber keinen Schaden verursacht. Ja, Himmel! Darum geht es mir doch. Du hingegen schriebst: Ich würde die Nötigung auch schärfer ahnden als die KV. Wat denn nu? Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted October 3, 2014 Report Share Posted October 3, 2014 Ja, Himmel! Darum geht es mir doch.Ja. Aber Du betrachtest es pauschal und siehst die KV grundsätzlich als höherwertig an. Ich aber betrachte den jeweiligen Einzelfall und entscheide mich dann, ob ich die Nötigung oder die KV härter bestrafen würde. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted October 4, 2014 Author Report Share Posted October 4, 2014 Ja. Aber Du betrachtest es pauschal und siehst die KV grundsätzlich als höherwertig an. Ich aber betrachte den jeweiligen Einzelfall und entscheide mich dann, ob ich die Nötigung oder die KV härter bestrafen würde. Nein, mein Punkt ist lediglich, dass in Deinem Beispiel ... Natürlich gehört eine KV mit entsprechenden Folgen (Verletzungen, Tatmittel uvm.) härter bestraft als Jemand, der einem anderen mit Lichthupengewitter auf der Stoßstange hängt, aber keinen Schaden verursacht.... die KV durchaus härter bestraft werden kann (z.B. 3 Monate vs. 30 Tagessätze), der Nötigende seine Missetat jedoch 10 Jahre als Vorbelastung (in Form der drei Punkte) mit sich herumträgt, während der Körperverletzende nach 3/5 Jahren "sauber" ist. Das halte ich - wie gesagt - für unangemessen. IMO sind 5 Jahre Tilgungsfrist mehr als genug. Ansonsten stimme ich mit Dir darin überein, dass OWien oft viel zu hart geahndet werden. Quote Link to post Share on other sites
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