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Geblitzt 42 Zu Viel Außerorts :(


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Hallo leider wurde ich mit dem auto eines familienmitglieds geblitzt, vor 2 wochen --> 70 Schild übersehen dachte wären 100 auf der landstraße....
Diese hat heute den zeugenfragebogen erhalten.

 

Straße wären 160 plus gebühren 1 monat fahrverbot -.-

 

tipps wie ich/wir uns verhalten sollten. Auto läuft auf eine weibliche person.

 

grüße

vapo

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Diese hat heute den zeugenfragebogen erhalten.

 

Du bist vermutlich männlich, die Halterin ist von der Behörde bereits als Fahrerin ausgeschlossen worden. Ich würde in diesem Fall nichts tun;

fleißig hier lesen kann helfen.

PS: Herzlich willkommen im Forum!

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Neben einem "Willkommen im Forum" zwei Fragen: Trägst Du den gleichen Familiennamen wie die Halterin? Seid ihr an der selben Adresse gemeldet?

 

Die Verjährung läuft ab Tattag.

 

OT: Mein Username ist PedroK. "iMember" ist nur die Usergruppe ;).

 

Gruß, Pedro.

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aber ich wohne in einem anderen Ort.

Dascha schon mal nicht schlecht.

 

Ich versuche mal kurz zusammenfassen, welche Optionen Ihr meiner Ansicht nach habt und was wem dräut. Ich bin hier aber nicht der Experte und bitte Dich daher, auf Antworten von anderen zu warten, bevor Du aktiv wirst. In der Regel schlagen hier verschiedene Meinungen auf und meine muss nicht die richtige sein.

 

1. Es geht schlicht darum, Dich über die Verjährung zu bringen. Das bedeutet, dass Du innerhalb der Verjährungsfrist nicht in den Fokus der Behörde geraten darfst. Sobald die Dir z.B. einen AHB schicken, ist die Verjährung gegen Dich unterbrochen.

 

2. Daher geht es - auch - darum, Zeit zu schinden.

 

3. Die Halterin sollte sich aber bei der Auffindung des pösen Missetäters kooperativ zeigen, da ihr sonst eine Fahrtenbuchauflage droht.

 

Die Halterin kann nun also zunächst angeben, sich nicht sicher zu sein, wer das denn auf dem Foto sei und um ein besseres Foto bitten, weil sie ja keinen Unschuldigen beschuldigen will und darf.

 

Bekommt sie dieses Foto, gibt es zwei Optionen:

 

- sie sagt: "Tut mir leid, keine Ahnung wer das ist, und ich weiß auch nicht mehr genau, wem ich mein Auto zur Verfügung gestellt habe". Das kann weitere Ermittlungen nach sich ziehen (Cops zeigen in der Nachbarschaft das Foto herum etc.) und zur Fahrtenbuchauflage führen.

 

- sie "erkennt" den Missetäter (nicht Dich, sondern jemanden, der bereit ist, das Spiel mitzuspielen) und reicht das Ganze an ihn weiter. Der "Missetäter" bezichtigt sich selbst irrtümlich der Tat. Wird ihm geglaubt, erhält er einen Bußgeldbescheid, dem er fristgerecht aber ohne Angabe von Gründen widerspricht. Mit etwas Glück ist bis dahin die Verjährung für Dich durch. Der "Missetäter" schickt dann gerade noch rechtzeitig eine Kopie seines Personalausweises, die belegt, dass er es wohl doch nicht war, und das Ding ist erledigt.

 

Ob das klappt ist nicht vorhersehbar und ob es den Aufwand wert ist, musst Du entscheiden. Und wie gesagt: Warte mal ab, wer sich hier noch so meldet und mich eventuell korrigiert.

 

Gruß, Pedro.

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Hallo Pedro, alles was du geschrieben hast ist im Prinzip richtig, da ich aber vermute Mutter - Sohn ist der Weg zum Sohn nicht weit, egal wo er wohnt. Die weibliche Halterin wurde bereits als Fahrerin ausgeschlossen. Meine Spekulation ist wenn ein Foto angefordert wird erwacht selbst der schläfrigste SB. Sollte das Foto extrem undeutlich sein gibt es eine Chance, sonst...

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Hi rth, ich weiß nicht, wie weit der Weg zum Sohn ist, wenn unterschiedliche EM-Ämter im Spiel sind. Da kennst Du Dich wahrscheinlich besser aus. Deine Spekulation ist vermutlich richtig, ich meine aber, dass man es mal versuchen könnte. Dass "Kopf in den Sand" erfolgreicher ist, kann natürlich sein, aber ich habe da so meine Zweifel.

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Hi rth, ich weiß nicht, wie weit der Weg zum Sohn ist, wenn unterschiedliche EM-Ämter im Spiel sind.

 

Das dürfte der EDV egal sein.

Wenn die Halterin nicht Mutter oder Ehefrau des Fahrers ist steigen die Chancen.

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Das dürfte der EDV egal sein. Wenn die Halterin nicht Mutter oder Ehefrau des Fahrers ist steigen die Chancen.

Speichern die denn Verwandtschaftsbeziehungen? Ich denke an Frau Müller, die in einem anderen Kreis wohnt als ihr Sohn (Herr Müller). In Geburtsurkunden steht so etwas natürlich drin, aber im Melderegister? In E brauchte ich nur den Grundbucheintrag und meinen Pass. Das dortige "EMA" hat also keine Ahnung, mit wem ich verwandt sein könnte.

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Die sehen quasi dein ganzes leben.. wo du gewohnt hast...

Unsinn - jedes EMA speichert maximal den zuzusort - also den Ort wo man her kommt.

Und nach einer gewissen Zeit sind auch die Daten nicht mehr so ohne weiteres zugänglich - auch nicht für ermittlungen in OWi-Sachen.

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Sobald der Anhörungsbogen dem bis dahin vermeintlichen Fahrer zugesandt ist, ist die Verjährung "für dem Vermeintlichen" unterbrochen? ... nur für mein Verständnis

Ab Anordnung der Anhörung - soweit ich es verstanden habe. Korrekturen sind willkommen.

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Auslegung des § 26 Absatz 3 StVG durch den Bundesgerichtshof (VRS 98/00, 210f.)

In § 26 Absatz 3 StVG ist geregelt, dass für zahlreiche verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten die Frist der Verfolgungsverjährung drei Monate beträgt, solange wegen der Handlung noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate. Wenn also vor Ablauf der ursprünglich dreimonatigen Verjährungsfrist ein Bußgeldbescheid ergeht, dann verlängert sich die maßgebliche Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate. Hierdurch soll ausreichende Zeit für etwaige weitere Ermittlungen geschaffen werden. Dem Erlaß des Bußgeldbescheids kommt also auf Grund § 26 Absatz 3 eine weitreichende Bedeutung für die Verjährungsfrist zu.

,

Der Anhörungsbogen wird zumindest hier nicht als Unterbrechungsgrund erwähnt, sondern der Zeitraum als "Ermittlungszeitraum" hierzu zählt in meinen Augen auch die Feststellung des Fahrers (berichtigt mich bitte wenn ich irre).

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§ 33 OWiG
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

 

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

bzw.

9.

den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,

 

... hab's gefunden Pedro ;)

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Guckst Du hier:

 

§33 OWiG, Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

 

Die Verjährung wird unterbrochen durch

 

1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe ...

Edit: Ups, Du warst schneller.

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Ich weiß ja nicht, warum Du fragst, aber vielleicht ist dies für Dich von Interesse:

 

Nach § 33 Abs. II OWiG ist bei schriftlichen Anordnungen oder Entscheidungen der Zeitpunkt maßgeblich, in der die Anordnung unterzeichnet wurde. Heute wird das Bußgeldverfahren jedoch größtenteils mit Hilfe von Computerprogrammen erledigt, die den Ausdruck des Anhörungsbogens automatisch veranlassen. In diesem Fall soll der Zeitpunkt des Ausdrucks des Anhörungsbogens maßgeblich sein, sofern dieser im Rahmen des vorprogrammierten Ablaufs des Computerprogramms erfolgt. Erfolgt der Ausdruck des Anhörungsbogen nicht im Rahmen des vorprogrammierten Ablaufs, sondern durch eine Individualentscheidung des Sachbearbeiters, so muss zumindest sicher feststellbar sein, welcher Sachbearbeiter zu welchem Zeitpunkt die Verfügung getroffen hat. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22.05.06. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der Verfügung maßgeblich. Falls die vom BGH aufgestellten Mindestanforderungen nicht eingehalten werden, liegt keine wirksame Unterbrechungshandlung vor.

Leitsatz des Beschlusses:

 

Für eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG reicht es aus, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Befehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen.

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