vapo 0 Posted September 25, 2014 Report Share Posted September 25, 2014 Hallo leider wurde ich mit dem auto eines familienmitglieds geblitzt, vor 2 wochen --> 70 Schild übersehen dachte wären 100 auf der landstraße....Diese hat heute den zeugenfragebogen erhalten. Straße wären 160 plus gebühren 1 monat fahrverbot -.- tipps wie ich/wir uns verhalten sollten. Auto läuft auf eine weibliche person. grüßevapo Quote Link to post Share on other sites
rth 514 Posted September 25, 2014 Report Share Posted September 25, 2014 Diese hat heute den zeugenfragebogen erhalten. Du bist vermutlich männlich, die Halterin ist von der Behörde bereits als Fahrerin ausgeschlossen worden. Ich würde in diesem Fall nichts tun;fleißig hier lesen kann helfen.PS: Herzlich willkommen im Forum! Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted September 25, 2014 Report Share Posted September 25, 2014 Ich würde in diesem Fall nichts tun; Sollte sich die Halterin nicht besser "kooperativ" zeigen und zunächst um ein besseres Foto bitten, um Zeit zu schinden? Quote Link to post Share on other sites
vapo 0 Posted September 25, 2014 Author Report Share Posted September 25, 2014 also den bogen überhaupt nicht ausfüllen? oder lieber um ein besseres bild beten wie imember geraten hat? die verjährungsfrist läuft ja seit der erstellung des bescheides soweit ich das hier im forum richtig verstanden habe Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted September 25, 2014 Report Share Posted September 25, 2014 Neben einem "Willkommen im Forum" zwei Fragen: Trägst Du den gleichen Familiennamen wie die Halterin? Seid ihr an der selben Adresse gemeldet? Die Verjährung läuft ab Tattag. OT: Mein Username ist PedroK. "iMember" ist nur die Usergruppe . Gruß, Pedro. Quote Link to post Share on other sites
vapo 0 Posted September 25, 2014 Author Report Share Posted September 25, 2014 huhu,ach das habe ich übersehen. ja familienmitglied hat gleichen nachnamen, aber ich wohne in einem anderen Ort. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted September 25, 2014 Report Share Posted September 25, 2014 aber ich wohne in einem anderen Ort. Dascha schon mal nicht schlecht. Ich versuche mal kurz zusammenfassen, welche Optionen Ihr meiner Ansicht nach habt und was wem dräut. Ich bin hier aber nicht der Experte und bitte Dich daher, auf Antworten von anderen zu warten, bevor Du aktiv wirst. In der Regel schlagen hier verschiedene Meinungen auf und meine muss nicht die richtige sein. 1. Es geht schlicht darum, Dich über die Verjährung zu bringen. Das bedeutet, dass Du innerhalb der Verjährungsfrist nicht in den Fokus der Behörde geraten darfst. Sobald die Dir z.B. einen AHB schicken, ist die Verjährung gegen Dich unterbrochen. 2. Daher geht es - auch - darum, Zeit zu schinden. 3. Die Halterin sollte sich aber bei der Auffindung des pösen Missetäters kooperativ zeigen, da ihr sonst eine Fahrtenbuchauflage droht. Die Halterin kann nun also zunächst angeben, sich nicht sicher zu sein, wer das denn auf dem Foto sei und um ein besseres Foto bitten, weil sie ja keinen Unschuldigen beschuldigen will und darf. Bekommt sie dieses Foto, gibt es zwei Optionen: - sie sagt: "Tut mir leid, keine Ahnung wer das ist, und ich weiß auch nicht mehr genau, wem ich mein Auto zur Verfügung gestellt habe". Das kann weitere Ermittlungen nach sich ziehen (Cops zeigen in der Nachbarschaft das Foto herum etc.) und zur Fahrtenbuchauflage führen. - sie "erkennt" den Missetäter (nicht Dich, sondern jemanden, der bereit ist, das Spiel mitzuspielen) und reicht das Ganze an ihn weiter. Der "Missetäter" bezichtigt sich selbst irrtümlich der Tat. Wird ihm geglaubt, erhält er einen Bußgeldbescheid, dem er fristgerecht aber ohne Angabe von Gründen widerspricht. Mit etwas Glück ist bis dahin die Verjährung für Dich durch. Der "Missetäter" schickt dann gerade noch rechtzeitig eine Kopie seines Personalausweises, die belegt, dass er es wohl doch nicht war, und das Ding ist erledigt. Ob das klappt ist nicht vorhersehbar und ob es den Aufwand wert ist, musst Du entscheiden. Und wie gesagt: Warte mal ab, wer sich hier noch so meldet und mich eventuell korrigiert. Gruß, Pedro. Quote Link to post Share on other sites
rth 514 Posted September 25, 2014 Report Share Posted September 25, 2014 Hallo Pedro, alles was du geschrieben hast ist im Prinzip richtig, da ich aber vermute Mutter - Sohn ist der Weg zum Sohn nicht weit, egal wo er wohnt. Die weibliche Halterin wurde bereits als Fahrerin ausgeschlossen. Meine Spekulation ist wenn ein Foto angefordert wird erwacht selbst der schläfrigste SB. Sollte das Foto extrem undeutlich sein gibt es eine Chance, sonst... Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted September 25, 2014 Report Share Posted September 25, 2014 Hi rth, ich weiß nicht, wie weit der Weg zum Sohn ist, wenn unterschiedliche EM-Ämter im Spiel sind. Da kennst Du Dich wahrscheinlich besser aus. Deine Spekulation ist vermutlich richtig, ich meine aber, dass man es mal versuchen könnte. Dass "Kopf in den Sand" erfolgreicher ist, kann natürlich sein, aber ich habe da so meine Zweifel. Quote Link to post Share on other sites
rth 514 Posted September 25, 2014 Report Share Posted September 25, 2014 Hi rth, ich weiß nicht, wie weit der Weg zum Sohn ist, wenn unterschiedliche EM-Ämter im Spiel sind. Das dürfte der EDV egal sein.Wenn die Halterin nicht Mutter oder Ehefrau des Fahrers ist steigen die Chancen. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted September 25, 2014 Report Share Posted September 25, 2014 Das dürfte der EDV egal sein. Wenn die Halterin nicht Mutter oder Ehefrau des Fahrers ist steigen die Chancen. Speichern die denn Verwandtschaftsbeziehungen? Ich denke an Frau Müller, die in einem anderen Kreis wohnt als ihr Sohn (Herr Müller). In Geburtsurkunden steht so etwas natürlich drin, aber im Melderegister? In E brauchte ich nur den Grundbucheintrag und meinen Pass. Das dortige "EMA" hat also keine Ahnung, mit wem ich verwandt sein könnte. Quote Link to post Share on other sites
rth 514 Posted September 25, 2014 Report Share Posted September 25, 2014 Pedro, Mutter und Sohn wohnen meist in einer Wohnung. Sohn zieht aus und meldet sich um. Das zu prüfen sind nur wenige Klicks. 1 Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted September 25, 2014 Report Share Posted September 25, 2014 Pedro, Mutter und Sohn wohnen meist in einer Wohnung. Sohn zieht aus und meldet sich um. Das zu prüfen sind nur wenige Klicks. Ah, alles klar. Die sehen also die historischen Daten der "Mitbewohner". Das wusste ich nicht. Quote Link to post Share on other sites
zorro69 443 Posted September 25, 2014 Report Share Posted September 25, 2014 Die sehen quasi dein ganzes leben.. wo du gewohnt hast... Quote Link to post Share on other sites
vapo 0 Posted September 29, 2014 Author Report Share Posted September 29, 2014 Hallo danke für die vielen antworten, ( das blitzerfoto ist recht unscharf theoretisch kann da jeder meiner Kumpels gefahren sein) haben jetzt mal den bogen zurückgeschickt mit der bitte um besseres foto. schauen wir mal was kommt Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted September 29, 2014 Report Share Posted September 29, 2014 Die sehen quasi dein ganzes leben.. wo du gewohnt hast...Unsinn - jedes EMA speichert maximal den zuzusort - also den Ort wo man her kommt.Und nach einer gewissen Zeit sind auch die Daten nicht mehr so ohne weiteres zugänglich - auch nicht für ermittlungen in OWi-Sachen. Quote Link to post Share on other sites
ElDiablo 35 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 Die Verjährung läuft ab Tattag. Sobald der Anhörungsbogen dem bis dahin vermeintlichen Fahrer zugesandt ist, ist die Verjährung "für dem Vermeintlichen" unterbrochen? ... nur für mein Verständnis Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 Sobald der Anhörungsbogen dem bis dahin vermeintlichen Fahrer zugesandt ist, ist die Verjährung "für dem Vermeintlichen" unterbrochen? ... nur für mein Verständnis Ab Anordnung der Anhörung - soweit ich es verstanden habe. Korrekturen sind willkommen. Quote Link to post Share on other sites
ElDiablo 35 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 Heißt ... ab Tattag .... unterbrochen durch Anhörung -> wieder beginnend ab Rücksendung des Bogens? Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 Wieder beginnend mit der Anordnung der Anhörung. Quote Link to post Share on other sites
ElDiablo 35 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 Auslegung des § 26 Absatz 3 StVG durch den Bundesgerichtshof (VRS 98/00, 210f.)In § 26 Absatz 3 StVG ist geregelt, dass für zahlreiche verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten die Frist der Verfolgungsverjährung drei Monate beträgt, solange wegen der Handlung noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate. Wenn also vor Ablauf der ursprünglich dreimonatigen Verjährungsfrist ein Bußgeldbescheid ergeht, dann verlängert sich die maßgebliche Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate. Hierdurch soll ausreichende Zeit für etwaige weitere Ermittlungen geschaffen werden. Dem Erlaß des Bußgeldbescheids kommt also auf Grund § 26 Absatz 3 eine weitreichende Bedeutung für die Verjährungsfrist zu.,Der Anhörungsbogen wird zumindest hier nicht als Unterbrechungsgrund erwähnt, sondern der Zeitraum als "Ermittlungszeitraum" hierzu zählt in meinen Augen auch die Feststellung des Fahrers (berichtigt mich bitte wenn ich irre). Quote Link to post Share on other sites
ElDiablo 35 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 § 33 OWiGUnterbrechung der Verfolgungsverjährung (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, bzw.9.den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung, ... hab's gefunden Pedro Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 Guckst Du hier: §33 OWiG, Unterbrechung der Verfolgungsverjährung Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe ... Edit: Ups, Du warst schneller. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 Ich weiß ja nicht, warum Du fragst, aber vielleicht ist dies für Dich von Interesse: Nach § 33 Abs. II OWiG ist bei schriftlichen Anordnungen oder Entscheidungen der Zeitpunkt maßgeblich, in der die Anordnung unterzeichnet wurde. Heute wird das Bußgeldverfahren jedoch größtenteils mit Hilfe von Computerprogrammen erledigt, die den Ausdruck des Anhörungsbogens automatisch veranlassen. In diesem Fall soll der Zeitpunkt des Ausdrucks des Anhörungsbogens maßgeblich sein, sofern dieser im Rahmen des vorprogrammierten Ablaufs des Computerprogramms erfolgt. Erfolgt der Ausdruck des Anhörungsbogen nicht im Rahmen des vorprogrammierten Ablaufs, sondern durch eine Individualentscheidung des Sachbearbeiters, so muss zumindest sicher feststellbar sein, welcher Sachbearbeiter zu welchem Zeitpunkt die Verfügung getroffen hat. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22.05.06. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der Verfügung maßgeblich. Falls die vom BGH aufgestellten Mindestanforderungen nicht eingehalten werden, liegt keine wirksame Unterbrechungshandlung vor. Leitsatz des Beschlusses: Für eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG reicht es aus, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Befehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen. Quote Link to post Share on other sites
ElDiablo 35 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 Danke Pedro ... und ja, das interessiert mich in der Tat Unabhängig davon ist man "auf der sicheren Seite", wenn die 3 Monate + großzügige 2 Wochen (-> ergehen des BGB) verstrichen sind. In obigem Fall sollten allerdings "nur" die 3 Monate langen. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 Ja, mit einer kleinen Einschränkung: AHB oder BGB können angeordnet oder ergangen sein, ohne dass Dich die Post erreicht hat. Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 BGB muss aber zugestellt werden - sonst keine Verjährungsunterbrechung Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 BGB muss aber zugestellt werden - sonst keine Verjährungsunterbrechung Jep. Fehler bei der Zustellung sind aber für die Unterbrechung der Verjährung irrelevant, oder? Quote Link to post Share on other sites
ElDiablo 35 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 Gut der AHB war da und wurde schnell bearbeitet zurückgesandt ... danach "still ruht der See" Quote Link to post Share on other sites
zorro69 443 Posted October 2, 2014 Report Share Posted October 2, 2014 welche Daten speichert das Einwohnermeldeamt? Schaut mal hier, dort ist es im Detail beschrieben. insbesondere ist hier der Plural interessant: gegenwärtige und frühere Anschriften Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted October 5, 2014 Report Share Posted October 5, 2014 BGB muss aber zugestellt werden - sonst keine VerjährungsunterbrechungJep. Fehler bei der Zustellung sind aber für die Unterbrechung der Verjährung irrelevant, oder? Der BG unterbricht nur, wenn zugestellt - wenn nicht, dann nicht. Quote Link to post Share on other sites
Recommended Posts
Join the conversation
You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.