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Rotlichtblitzer Auf Linksabbiegerspur Bin Geradeaus Gefahren (Grün),


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In nem anderen forum habe ich ein zwei nützliche hinweise erhalten:

"

 

Das Fahrzeug wird doch schon 2x geblitzt. Dann wird man auch an den Fotos sehen, daß der Fahrer geradeaus weitergefahren ist. Dann ist er bestenfalls mit einem recht neuen Tatbestand konfrontiert, die das Fahren auf der falschen Spur an Ampeln sanktioniert:

"Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken)

Mit ein wenig Glueck kommt auch nur ein solcher Vorwurf dabei heraus. Jedoch solltest du mit dem schlimmsten rechnen und gegen einen BuGeBe, so er denn kommt und dir einen qualifizierten Rotlichtverstoss vorwirft, entsprechend argumentieren. Auch die Tatsache, dass dir die Gegend einigermassen fremd ist, sollte dabei nicht unerwaehnt bleiben. Mit ein wenig geschickter Rhetorik koenntewst du das Ding dann eventuell abmildern...... Berichte einfach, wenn etwas kommt.

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@Devantes: Ich glaube, ich habe was Nettes für Dich gefunden. Das Urteil ist ein wenig kompliziert zu lesen. Ich fasse mal zusammen, wie ich es verstanden habe:

Das OLG Hamm war der Ansicht, dass in dem Fall kein Rotlichtverstoß vorlag (gut für Dich), der BGH hat dem nicht zugestimmt, sondern höchstrichterlich entschieden, dass es sich um einen Rotlichtverstoß handelte. (Also doch schlecht für Dich.)

Aaaber, der BGH sagt im selben Urteil (ganz unten - 30) auch:

Daher begeht keinen Rotlichtverstoß, wer bei (vollem) Grün und gleichzeitigem Rot des Linksabbieger- (Pfeil-)Lichtzeichens von der Linksabbiegerspur kommend geradeaus über die Kreuzung fährt (vgl. BayObLG bei Rüth DAR 1981, 241; OLG Düsseldorf VM 1968, 14, 15; Hentschel NJW 1989, 1842; Jäger aaO Rdn. 57; Jagusch/Hentschel aaO Rdn. 51).

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Aaaber, der BGH sagt im selben Urteil (ganz unten - 30) auch:

 

Daher begeht keinen Rotlichtverstoß, wer bei (vollem) Grün und gleichzeitigem Rot des Linksabbieger- (Pfeil-)Lichtzeichens von der Linksabbiegerspur kommend geradeaus über die Kreuzung fährt (vgl. BayObLG bei Rüth DAR 1981, 241; OLG Düsseldorf VM 1968, 14, 15; Hentschel NJW 1989, 1842; Jäger aaO Rdn. 57; Jagusch/Hentschel aaO Rdn. 51).

 

 

Wichtig ist hier, was diesem Satz vorangeht:

 

An einer mehrspurigen Kreuzungszufahrt, die nicht die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO erfüllt (etwa weil Fahrbahnmarkierungen entsprechend den Zeichen 295, 296 oder 340 fehlen oder weil die Lichtzeichen nicht so angebracht sind, daß sie jeweils einem bestimmten Fahrstreifen zugeordnet werden können),

 

 

Genau das ist hier aber nicht gegeben: die Spuren waren eindeutig markiert, für die (rechte) Linksabbiespur gab es ein eindeutiges Ampelsignal.

 

Der BGH-Beschluss untermauert nur nochmal in aller Deutlichkeit: wenn die Ampel für eine bestimmte Spur rot zeigt, darf man über diese Spur nicht in die Kreuzung einfahren - egal, in welche Richtung.

 

Bei dieser idiotischen Kreuzungsgestaltung (und idiotisch ist die wirklich!) wird man vermutlich den qualifizierten Verstoß und damit das Fahrverbot wegbekommen, aber der "einfache" Rotlichtverstoß steht bombenfest.

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Moin Moin

 

 

Aaaber, der BGH sagt im selben Urteil (ganz unten - 30) auch:

 

Daher begeht keinen Rotlichtverstoß, wer bei (vollem) Grün und gleichzeitigem Rot des Linksabbieger- (Pfeil-)Lichtzeichens von der Linksabbiegerspur kommend geradeaus über die Kreuzung fährt (vgl. BayObLG bei Rüth DAR 1981, 241; OLG Düsseldorf VM 1968, 14, 15; Hentschel NJW 1989, 1842; Jäger aaO Rdn. 57; Jagusch/Hentschel aaO Rdn. 51).

Was aber auch nicht heißt, das so eine Fahrweise nicht nach anderen Bestimmungen verboten sein kann und dementsprechend geahndet werden kann.

Ich denke da an mögliche Überholverstöße.

 

Gruß

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Genau das ist hier aber nicht gegeben: die Spuren waren eindeutig markiert, für die (rechte) Linksabbiespur gab es ein eindeutiges Ampelsignal.

Das sehe ich anders. Das "Voll-Grün" kann eben nicht immer einem bestimmten Fahrstreifen zugeordnet werden. Das wird ja extra nochmals erläutert:

Daher begeht keinen Rotlichtverstoß, wer bei (vollem) Grün und gleichzeitigem Rot des Linksabbieger- (Pfeil-)Lichtzeichens von der Linksabbiegerspur kommend geradeaus über die Kreuzung fährt (vgl. BayObLG bei Rüth DAR 1981, 241; OLG Düsseldorf VM 1968, 14, 15; Hentschel NJW 1989, 1842; Jäger aaO Rdn. 57; Jagusch/Hentschel aaO Rdn. 51).

Ich habe übrigens nochmal genau geschaut. "Meine" Ampeln, an denen ich das Spiel hin und wieder spiele, sind so gestrickt. Rotpfeil für Links, "Voll-Grün" für den Rest.

 

(und idiotisch ist die wirklich!)

Jep. Das sehe ich auch so.

 

Was aber auch nicht heißt, das so eine Fahrweise nicht nach anderen Bestimmungen verboten sein kann und dementsprechend geahndet werden kann. Ich denke da an mögliche Überholverstöße.

Mich würde interessieren, welche und wie die "geahndet" werden.

 

Gruß, Pedro.

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Genau das ist hier aber nicht gegeben: die Spuren waren eindeutig markiert, für die (rechte) Linksabbiespur gab es ein eindeutiges Ampelsignal.

Das sehe ich anders. Das "Voll-Grün" kann eben nicht immer einem bestimmten Fahrstreifen zugeordnet werden. Das wird ja extra nochmals erläutert:

 

 

 

Wenn - wovon ich hier ausgehe, auch wenn man es leider auf google Maps nicht erkennen kann - an der Kreuzung drei Ampeln hängen (eine über der Geradeausspur, jeweils eine über den beiden Linksabbiegespuren), ist es eindeutig. So schreibt es ja auch der BGH. Ich kann mich jedenfalls an keine einzige Kreuzung erinnern, an der eine solche Regelung nicht klar "beampelt" gewesen wäre.

 

Lies nochmal das Zitat aus dem Urteil im meinem Post weiter oben: nur, wenn entweder die Fahrspuren nicht gekennzeichnet sind oder sich die Lichtzeichen nicht eindeutig zuzuordnen sind, kommt die nachfolgende Aussage (dein Zitat) zum tragen. Die Fahrspuren sind hier aber eindeutig gekennzeichnet (sh. maps) und zur Ampelanlage müsste uns der TO was schreiben.

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Wenn - wovon ich hier ausgehe, auch wenn man es leider auf google Maps nicht erkennen kann - an der Kreuzung drei Ampeln hängen (eine über der Geradeausspur, jeweils eine über den beiden Linksabbiegespuren), ist es eindeutig. So schreibt es ja auch der BGH. Ich kann mich jedenfalls an keine einzige Kreuzung erinnern, an der eine solche Regelung nicht klar "beampelt" gewesen wäre.

Ich denke, dass man auf dem ersten Google-Foto in #1 ganz gut erkennen kann, dass da eine Ampel oben am Bogen über der Geradeaus-Spur hängt und eine links am Pfosten. Eindeutig wäre das nicht. Aber Du hast Recht, ohne ein Bild von der LZA selbst ist das schwierig zu beurteilen.

 

In jedem Fall meine ich, dass - wie Du oben schriebst - ein qualifizierter Rotlichtverstoß und damit ein Fahrverbot á la @Bluey ausscheidet, da der geschützte Bereich nicht tangiert wurde. Oder gibt's inzwischen Fahrverbote auch für den einfachen RLV?

 

Gruß, Pedro.

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Moin Moin

 

 

 

Mich würde interessieren, welche und wie die "geahndet" werden.

105609 Sie überholten bei unklarer Verkehrslage. A - 1 100,00

105610 Sie überholten bei unklarer Verkehrslage und gefährdeten +) dadurch Andere A - 1 120,00

105611 Sie überholten bei unklarer Verkehrslage. Es kam zum Unfall. A - 1 145,00

105636 Sie überholten bei unklarer Verkehrslage und missachteten dabei die A - 1 150,00

Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295/296 *)).

105637 Sie überholten bei unklarer Verkehrslage, missachteten dabei die A - 2 250,00 1 M

Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295/296 *)) und gefährdeten +) dadurch

Andere.

105638 Sie überholten bei unklarer Verkehrslage und missachteten dabei die A - 2 300,00 1 M

Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295/296 *)). Es kam zum Unfall.

105642 Sie überholten, obwohl Sie nicht übersehen konnten, dass während des A - 1 150,00

gesamten Überholvorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs aus-

geschlossen war. Sie folgten nicht der durch Pfeile vorgeschriebenen

Fahrtrichtung (Zeichen 297).

105643 Sie überholten, obwohl Sie nicht übersehen konnten, dass während des A - 2 250,00 1 M

gesamten Überholvorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs aus-

geschlossen war. Sie folgten nicht der durch Pfeile vorgegebenen

Fahrtrichtung (Zeichen 297) und gefährdeten +) dadurch Andere.

105644 Sie überholten, obwohl Sie nicht übersehen konnten, dass während des A - 2 300,00 1 M

gesamten Überholvorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs aus-

geschlossen war. Sie folgten nicht der durch Pfeile vorgegebenen

Fahrtrichtung (Zeichen 297). Es kam zum Unfall.

105648 Sie überholten bei unklarer Verkehrslage und folgten nicht der durch A - 1 150,00

Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297).

105649 Sie überholten bei unklarer Verkehrslage und folgten nicht der durch A - 2 250,00 1 M

Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297).

Sie gefährdeten +) dadurch Andere.

105650 Sie überholten bei unklarer Verkehrslage und folgten nicht der durch A - 2 300,00 1 M

Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297). Es kam zum

Unfall.

Gruß

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In jedem Fall meine ich, dass - wie Du oben schriebst - ein qualifizierter Rotlichtverstoß und damit ein Fahrverbot á la @Bluey ausscheidet, da der geschützte Bereich nicht tangiert wurde. Oder gibt's inzwischen Fahrverbote auch für den einfachen RLV?

In meinen Fällen war der von Dir gemeinte geschützte Bereich auch nicht tangiert, trotzdem wurde bei >1 sec. ein FV verhängt.
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@Sobbel: Danke. Die Verkehrslage ist aber doch weder unklar noch kommt es zu Gefährdung oder Unfall.

 

Hier ein von mir gern genutztes Beispiel, bei dem es andersherum läuft: Ich stehe in der zweiten Spur von rechts, über der keine Ampel hängt. Geradeaus bekommt Grün, Links hat noch Rot. Ich will links abbiegen, fahre an dem, der in der dritten Spur von rechts bei Rot steht, vorbei, biege links ab und halte vor der zweiten roten Ampel, die tatsächlich den geschützten Bereich regelt, an. Durchgezogene Linien gibt's da nicht.

 

Rotlichtverstoß? Pöser Pedro?

 

In meinen Fällen war der von Dir gemeinte geschützte Bereich auch nicht tangiert, trotzdem wurde bei >1 sec. ein FV verhängt.

Amtsgericht?

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Und immerhin drei verschiedene.

Völlig gaga, oder? Niemanden gefährdet, geschützten Bereich nicht tangiert und trotzdem FV.

 

Das Stuttgarter OLG ist da intelligenter (bei 39 sec. Rot):

 

Aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse im Kreuzungsbereich, insbesondere der Entfernung der Einmündung der Geradeausspur der ...-Straße in die ... Straße, kann auch eine nur abstrakte Gefährdung des durch das Rotlicht der Lichtzeichenanlage geschützten Gegenverkehrs auf der ...-Straße ausgeschlossen werden, nachdem sich die Betroffene nach den Feststellungen des Urteils (UA S. 3) mit ihrem Fahrzeug bereits 16 m nach der Haltelinie auf der sich rechts neben ihr befindlichen Geradeausspur befand. Zwar hat die Betroffene eingeräumt, die Fahrspur willentlich gewechselt zu haben, als sie sich beim Warten an der Ampel dazu entschloss, das von ihr angestrebte Fahrziel auf anderem Weg zu erreichen. Angesichts der Tatsache, dass durch ihre Fahrweise keine auch nur abstrakte Gefährdung anderer, durch das Rotlicht der Lichtzeichenanlage geschützter Verkehrsteilnehmer festgestellt werden konnte und die Betroffene nicht im Verkehrszentralregister eingetragen ist, ist angesichts dieser besonderen Umstände für die Anwendung des erhöhten Sanktionsrahmens kein Raum (vgl. zum Ganzen auch OLG Stuttgart, DAR 2003, 574-575).

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Nein, davon reden wir in der Praxis nicht!

Schön, dass Du mir die Praxis, die ich z.Z. fast täglich in Hamburg erlebe, erklärst.

Wir reden davon, dass du in der Praxis nicht die Bohne einschätzen kannst, was passiert, wenn die Ampel grün wird. Wenn dann nämlich dein Ampelschleicher auf die Idee kommt, zügig anzufahren und die Leute dahinter auch keine Lust verspüren, einen Idioten von der Linksabbiegerspur reinzulassen, musst du dich entweder mit Gewalt reinquetschen oder du stehst mitten in der Kreuzung rum.

Und warum ist mir solcherlei Ungemach trotz meines verwerflichen Tuns noch nicht widerfahren?

 

weil du bisher einfach "Glück" hattest.

 

Der geschilderte Fall ist in der Lit. und der gerichtlichen Praxis nicht unumstritten, soll doch das Geradeaus-ROT -primär- den Querverkehr schützen und das Linksabbieger-ROT den entgegenkommenden Geradeaus- bzw. Rechtsabbiegerverkehr. Der BGH - dem die Frage vom OLG Hamm vorgelegt wurde - hat die Sache aber bereits 1996 anders beurteilt und einen Rotlichtverstoss festgestellt.

 

Wer sich einem mehrspurigen Kreuzungsbereich, bei dem alle Spuren ihr eigenes Lichtsignal haben - auf der roten Linksabbiegerspur nähert, auf dieser in den Kreuzungsbereich einfährt, um dann die Fahrt auf der grünen Geradeausspur fortzusetzen, der begeht einen Rotlichtverstoss.

"Das für diese Fahrspur maßgebliche (volle oder pfeilförmige) Rot sperrt die Einfahrt in die Kreuzung aus ihr ohne jede Einschränkung und unabhängig davon, in welche Richtung der Verkehrsteilnehmer anschließend weiterfährt. Das Rotlichtsignal für die Linksabbiegerspur bezweckt nicht nur den Schutz des entgegenkommenden - geradeausfahrenden oder rechtsabbiegenden - Verkehrs. Die Verhinderung von Unfällen mit solchen Verkehrsteilnehmern mag zwar ein wesentlicher Zweck sein; darin erschöpft sich die Bedeutung des Lichtzeichens aber nicht. Geschützt ist vielmehr der gesamte berechtigt in die Kreuzung einmündende Verkehr. Im übrigen verwirrt, wer in der Art eines "fliegenden Startes" auf einer durch Rotlicht gesperrten Fahrspur in eine Kreuzung einfährt, die anderen Verkehrsteilnehmer und beeinträchtigt die Verkehrssicherheit nachhaltig. Insbesondere gefährdet er die Fahrzeuglenker auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur; denn diese Verkehrsteilnehmer rechnen im allgemeinen nicht mit einer Mißachtung des Rotlichts auf der Linksabbiegerspur und anschließendem Spurwechsel aus diesem gesperrten Bereich auf die Geradeausrichtung

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@Sobbel: Danke. Die Verkehrslage ist aber doch weder unklar noch kommt es zu Gefährdung oder Unfall.

Gern geschehen.

 

Deine Behauptung ist sehr kühn. Du kannst auch nicht hellsehen und jede Kreuzung in ganz Deutschland kennen.

Je nach Ausgestaltung der Kreuzung oder Anlage der Fahrspuren sind Gefährdungen oder Unfälle durchaus denkbar.

Die Verkehrslage ist darum unklar, weil der bei grün fahrende Geradeausfahrer nicht damit rechnet und auch nicht damit rechnen muss, dass er dort unter Mißachtung eines Rotlichts überholt wird.

 

Im Übrigen ist die hier angesprochene oberlandesgerichtliche Rechtsprechung eigentlich hinfällig (hinsichtlich des Abbiegerotlichts), denn der BGH hat bereits 1997 durch Anrufung des OLG Hamm diese Frage zu klären gehabt (BGH 4 StR 647/96).

 

Da heißt es u.a.:

"Ein Fahrzeugführer darf an einer Wechsellichtzeichenanlage, die Rot zeigt, nicht in eine Kreuzung einfahren (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO). Dasselbe gilt, wenn eine Wechsellichtzeichenanlage für ihn einen roten Pfeil zeigt. In diesem Fall verstößt er mit der Einfahrt in die Kreuzung auch dann gegen § 37 StVO, wenn er anschließend in eine andere Richtung als die des roten Pfeils weiterfährt"

 

und weiter:

"Zeigt die Wechsellichtzeichenanlage an einer Kreuzung allein (volles) Rotlicht, so bedeutet dies gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO: "Halt vor der Kreuzung". Danach ist die Weiterfahrt in den Kreuzungsbereich uneingeschränkt unzulässig. Für einen roten Pfeil gilt nichts anderes. Volles Rot und roter Pfeil unterscheiden sich in dieser Hinsicht also nicht. Das Pfeillicht ist kein Rotlicht minderer Bedeutung. Es hat dieselbe Qualität wie volles Rotlicht, verbietet also eine Weiterfahrt und zieht lediglich daraus, daß hier auch bei Grünpfeil nur die Fahrt in eine bestimmte Richtung erlaubt ist, die logische Folgerung; der Rotpfeil weist somit neben dem Haltegebot nur noch zusätzlich auf die hier allein in Betracht kommende Fahrtrichtung hin."

 

und noch weiter:

 

"Die vom vorlegenden Oberlandesgericht angestellten, die Bedeutung des Rotlichts einschränkenden Schutzzweckerwägungen können nicht überzeugen. Sinn und Zweck des Rotlichts bei einer Lichtzeichenregelung nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 StVO ist es, daß aus der gesperrten Fahrspur kein Fahrzeug in die Kreuzung einfährt"

 

Der BGH schränkt die Bedeutung des Rotlichtpfeils allerdings auch ein, betrifft Kreuzungen mit einspurigen Zufahrten oder ohne markierte Abbiegespuren. Das bitte ich aber selber nachzulesen.

 

Volltext siehe hier:

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/96/4-647-96.php3

 

Das zugrundeliegende AG Urteil hat außerdem auch wegen "Überholen bei unklarer Verkehrslage" verurteilt.

Dieser Punkt blieb sowohl beim OLG als auch beim BGH ungerügt.

 

Ob es aktuellere BGH Entscheidungen zu so einem Fall gibt, ist mir nicht bekannt.

 

 

Gruß

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