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Dachte Wurde Schon Verjährt, Nach 3 Monaten Kam Doch Ein Schreiben


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Vorgeschichte:

 

am 23.04.2014 bin ich in einer 30 Zone 21km/h zu schnell gewesen. Bin der Fahrer, Halter ist Vater, wohnen im selben Haus.

Zuerst wurde nach knapp über einem Monat Vater angechrieben, haben wir ignoriert. noch ein Monat später kamen 2 Polizisten um ca 10 Uhr, es war keiner Daheim. Heute, am 25.07 wurde ich persönlich angeschrieben, "Anhörung im Busgeldverfahren" aber das Schreiben ist angeblich von 18.07, leider gibt es keinen Poststempel und ich kann nicht verfolgen wann dieser brief abgeschickt wurde?

 

1) im Briefkopf steht was von elektronischer Frankierung: 34123-07.14/0,60EUR kann das vl einer entschlüsseln? Heisst das vl Versanddatum 23.07 ?

 

2)im Brief stehen Standartsachen wie Gelegenheit zu äussern §111 usw, innerhalb einer Woche, das Wichtigste fett markiert:

 

Falls sie sich äussern, werde ich aufgrund Ihrer Angaben entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne weitere Antwort ein Bussgeldbescheid erlassen wird.

 

Am ende Name ohne Unterschrift.

 

3)Brauche einen Fachrat, welche Fehler habe ich gemacht dass die mich persönlich angeschrieben haben? oder haben die einfach nachgeschaut wer in diesem Haus angemeldet ist und für den Alter pi mal Daumen den passenden angeschrieben?

 

4) ist es nun Verjährt oder nicht? Verstehe nicht ganz..

5) was kann man jetzt besser tun, besseres Foto verlangen oder , angebliche kooperation zeigen und jemanden dritten nennen der gefahren sein könnte? Foto ist nicht sehr berauschend aber ich kann mich selbst drauf erkennen. Welche Angaben kann ich jetzt noch machen damit die gute Frau so entscheidet wie sie selbst vorschlägt :)

 

d a n k e !

 

http://s018.radikal.ru/i511/1407/90/7b37fa55171f.jpg

 

 

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1. So genau wird man das nicht sagen können. Aber ignorieren ist immer schlecht bei selber Wohnanschrift.

 

2. nicht verjährt, es reicht ja sogar die Anordnung.

 

3. - Vollständiges Foto anfordern. Jemaden anders beschuldigen ist eine Straftat.

Viel wird nicht mehr passieren, sondern wohl demnächst ein BGB kommen.

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3)Brauche einen Fachrat, welche Fehler habe ich gemacht dass die mich persönlich angeschrieben haben? oder haben die einfach nachgeschaut wer in diesem Haus angemeldet ist und für den Alter pi mal Daumen den passenden angeschrieben?

Der "Fehler war die Anhörung zu ignorieren.

 

Damit fing der Sachbearbeiter an zu ermitteln. Sie haben wohl auch nicht "pi mal nDaumen" jemanden angeschrieben sondern sich Dein Foto vom EMA genommen und mit dem Blitzfoto verglichen.

Damit warst Du als Fahrer identifiziert und wirst jetzt zeitnah den BGB erhalten.

 

Die Anordnung der Anhörung (sprich ein Aktenvermerk reicht) hat die Verjährung unterbrochen.

 

Solltest Du jetzt einen unschuldigen Dritten angeben wird aus der Owi ganz schnell eine ausgewachsene Straftat, das solltest Du also tunlichst unterlassen.

 

Das Originalbild ist im übrigen um Klassen besser als die billige Kopie die Dir vorliegt.

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Moin Moin

 

Wie ist das Anschreiben denn Überschrieben?

Wie lautet der einleitende Satz? "Sie werden beschuldigt..." ?

 

Die verwendeten Formulierungen deuten auf ein Kombinationsschreiben hin "Anhörungsbogen/Zeugenbogen".

Das ist aber nicht statthaft und führt dazu, daß die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nicht stattfindet., da eine ordnungsgemäße Anhörung bzw. deren Anordnung nicht stattgefunden hat.

 

In dem Anschreiben sind noch andere Punkte, die Zweifel an der rechtmäßigen "Anhörung" aufkommen lassen.

 

Stell mal das ganze Schreiben hier ein - anonymisiert natürlich.

 

Gruß

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"Anhörung im Bußgeldverfahren" hört sich für mich eigentlich nicht zweideutig an, zumal an den TE persönlich adressiert nachdem der Vater auf seinen AHB nicht reagiert hat.

 

Woraus erkennst Du einen evtl. ZFB? Er hat das Schreiben doch oben eingestellt... *grübel*

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Moin Moin

 

Wenn das tatsächlich eine "Anhörung im Bußgeldverfahren" ist, haben Sätze wie:

 

"... auch wenn Sie die Owi nicht begangen haben..." in Bezug auf den § 111 Owig

oder

"Wenn Sie die Owi nicht begangen haben, .... teilen Sie bitte die Personalien der verantwortlichen Person mit"

in dem Anschreiben nichts zu suchen. Deutet nämlich auf eine evtl. Zeugenschaft hin.

Ein Verquickung ein und derselben Person in demselben Verfahren als Betroffener und/oder Zeuge ist nicht statthaft.

Dem Angeschriebenen ist nämlich seine Stellung im Verfahren unklar.

 

Gruß

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Moin Moin

 

Solche Sätze haben in einer Anhörung als Betroffener nichts zu suchen.

Ob sie standard sind oder nicht. Sie werden nicht richtiger.

Deshalb ist auch die Überschrift des Anschreibens wichtig.

 

Das OLG Zweibrücken (1 Ss 132/02) hat ein AG Urteil bestätigt und entschieden, daß solche (Kombi)Anschreiben die Verjährung nicht unterbrechen.

 

"

Dem genügt das hier versandte Anhörungsschreiben nicht. Dem Bußgeldbescheid liegt eine sog. Kennzeichen-Anzeige, d.h. eine Geschwindigkeitskontrolle zugrunde, bei der der Messvorgang zwar fotografisch festgehalten, eine anschließende Kraftfahrzeugkontrolle mit Fahrerfeststellung allerdings nicht durchgeführt worden ist. Der Betroffene war danach lediglich als Halter des betreffenden Fahrzeugs ermittelt und angeschrieben worden, wobei Inhalt und Gestaltung des Anhörungsschreibens offen ließen, ob der angeschriebene Fahrzeughalter als Tatverdächtiger oder lediglich als Zeuge zur Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeugführers in Frage kommen sollte. Weder die für das Schreiben gewählte Überschrift („Anhörungs/Zeugenfragebogen“) noch die alternativ erteilten („Beschuldigten/Zeugen“) Belehrungen ließen zweifelsfrei erkennen, dass das in Gang gebrachte Bußgeldverfahren sich gegen den Adressaten des Schreibens als tatverdächtige Person richten sollte. Das Schreiben vom 2. Januar 2002 ist von seinem Inhalt her formularmäßig gehalten und offensichtlich bewusst offen formuliert, um sowohl die eine als auch die andere Möglichkeit abdecken zu können. Unüberwindbare Zweifel daran, dass mit dem Schreiben vom 7. Januar 2002 tatsächlich die Anhörung des Adressaten als Tatverdächtigem erfolgen sollte, ergeben sich jedenfalls aus der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung „zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit den verantwortlichen Fahrer zu benennen

...

... denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene das an ihn gerichtete Schreiben letztlich gedeutet hat.

 

Es ging zwar um einen angeschriebenen Halter, aber das Anschreiben hier ist nicht eindeutiger.

 

Gruß

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Ich finde die Aussage "Ihnen wird vorgeworfen" sehr eindeutig. Den Hinweis, dass man einen anderen Fahrer ggf. benennen sollte sehe ich auch nur als Hinweis (z.B. Zwillingsbruder), nicht aber als gleichzeitige Zeugenanhörung/-befragung.

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Moin Moin

 

Wie du das siehst ist nicht maßgebend, sondern wie ein Richter das sehen dürfte.

Ein AG hat so geurteilt und das ist von einem OLG bestätigt. Das ist nunmal maßgeblicher als deine Meinung - die ich ansonsten sehr schätze.

 

Die Formulierung "Ihnen wird vorgeworfen..." ist nur dann eindeutig, wenn sie alleine stünde, ohne andere Formulierungen, die auch eine Zeugenschaft möglich sein lassen.

Dieses Anschreibenwürde völlig den Sinn verlieren, wenn die Überschrift zwittrig wäre oder auch noch die Zeugenbelehrung vorhanden wäre.

 

Dieses Formular ist sehr wahrscheinlich das Papier nicht wert, auf dem es gedruckt ist.

Der TE möge mal Vorder- und Rückseite lesbar aber anonymisiert online stellen - dann sehen wir weiter.

 

Gruß

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Meine Frau hat als Halterin des Fahrzeugs letztens auch so ein Kombischreiben bekommen, weil ich +17 auf einer BAB unterwegs war.

 

DIe Dualität des Schreibens ist wirklich verwirrend. Da uns der Aufwand aber zu hoch war, dagegen irgendwie anzugehen, haben wir die 30 EURO einfach überwiesen, ohne die Fahrereigenschaft gegenüber der Bußgeldbehörde zu klären. Sogar die Dateibezeichnung am linken Rand lautet "AnhörungZeugenVerwarngeldFV.LIS" und der Betreff heißt "Fragebogen zur Fahrer/Beifahrerermittlung".

 

Bei der Qualität des Fotos wäre es - höheres Bußgeld voraussetzend - recht leicht gewesen, die Ermittlungen zu erschweren/verzögern/ins Leere laufen zu lassen. Immerhin bin ich nur von Nasenspitze abwärts zu sehen.

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Moin Moin

 

Uneindeutige Überschrift ist nicht vorhanden, ebenso die Zeugenbelehrung. Von daher könnte man auf eine Anhörung als Betroffener schließen.

 

Bleiben die mehrfach benutzten Formulierungen "Wenn sie nicht der Fahrer sind...." o.ä. sowie der Hinweis auf bzw. die Androhung des Fahrtenbuches sind uneindeutig.

Ob das aber schon ausreicht die Verjährung nicht unterbrechen zu lassen, mit der Folge, daß die Tat bereits verjährt ist, möcht ich nicht beurteilen.

Wenn dir das sehr wichtig ist, kannst du ja einen RA um seine Einschätzung bitten (mußt ja nicht gleich das Mandat erteilen).

 

Eindeutiger wäre das schon bei zwittriger Überschrift (Anhörung/Zeugenbefragung).

Das würde ich ohne RA vor den Amtsrichter kommen lassen.

 

Gruß

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  • 2 weeks later...

Nö. Wenn ich mal ungünstig parke oder versehentlich die VMax überschreite bekomme ich immer ein Verwarngeldangebot ohne Anhörung.

Das Verwarnungsgeldangebot ist gleichzeitig die Anhörung im Bußgeldverfahren.

VOR der Verwarnung ist keine Anhörung vorgesehen.

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