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Welches Delikt Wäre Dies?


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Auf http://www.panoramio.com/photo/108183293 ist zu sehen, daß ein Parkplatz vorübergehend als Behindertenparkplatz ausgewiesen ist. Wenn jemand das Schild umdrehen würde, welches Delikt hat derjenige begangen? Wenn sich jemand auf diesem Platz stellen würde, nachdem verbotenerweise das Schild umgedreht wurde, könnte derjenige wegen Parken auf einem Behindertenparkplatz bestraft werden?

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Was ist § 132 StGB?

Das ist eine Vorschrift des Strafgesetzbuches, die blöde Fragen unter Strafe stellt.

 

..unter ganz strenge Strafen sogar, zum Beispiel ein Aufenthalt an der frischen Luft und Zwiesprache mit Nachbars Katze..... Nacktschnecken sind ebenfalls dankbare Gesprächspartner, auch, weil sie keine Krallen haben....

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§ 132

Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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§ 132

Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Gilt das auch für mein blitzblaues Blaublitzlicht, das die linke Spur von Schnarchnasen säubert?

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Ob das in Austria gilt, weiß ich nicht. Hier in DE wird das unbefugte Benutzen eines Blaulichts streng bestraft.

Wie streng konkret? Frage deshalb, weil ich (auf die Schnelle) keine Entsprechung in AT gefunden habe.

 

Andererseits: No risk, no fun. Und Spass macht es allemal, wenn (ost)deutschen Touris auf unserer Bahn der rechte Weg gewiesen wird, nämlich auf die rechte Spur.... Es gibt nämlich in AT, entgegen aller anderslautenden Informationen, kein :130:-Limit, sondern lediglich eine Zusatzmaut bei Überschreitung der Geschwindigkeitsempfehlung. So habe ich das jedenfalls in Erinnerung; vielleicht täusche ich mich auch....

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Erstmal ist der § 145 StGB zu prüfen und der des § 315 c StGB (Straßenverkehrsgefährdung)

Das sind schon mal zwei Straftatbestände.

Oh je, das ist ja ganz arg! Wobei ich mich im schlimmsten Fall, nämlich beim Erwischtwerden, auf den (leidlich bewährten) Einundzwanziger berufen würde.

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Naja aus dem Verkehr heraus wird ja nicht gehandelt, so dass allenfalls § 315b StGB in Betracht kommt.

 

Allerdings wird dadurch, im Gegensatz zu Schildern mit zHv, keine Gefahr geschaffen.

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...Und Spass macht es allemal, wenn (ost)deutschen Touris auf unserer Bahn der rechte Weg gewiesen wird, nämlich auf die rechte Spur....

@Eriibaer: Ich bin entsetzt, das ist ja fast (dis)kriminell!

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