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Alkohol Auf Dem Radl


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Sechs große Biere und dann aufs Rad, geht das? Am Münsteraner Ausgeh-Mittwoch pirschen sich Polizeistreifen gern an schlingernde Studenten mit Fahrrad heran und lassen blasen. Ergebnis der Nacht: Die Null steht, allerdings meist hinterm Komma.

 

http://www.spiegel.de/unispiegel/wunderbar/party-logbuch-muenster-wenn-studenten-betrunken-fahrradfahren-a-980627.html

 

 

An einer Stelle bin ich stutzig geworden:

 

 

Arens lässt ihn pusten, und der Mann hat endlich mal Glück an diesem Abend: Er landet bei 1,4 Promille und wird nur angewiesen, bloß nicht wieder aufs Rad zu steigen, sondern bis nach Hause zu schieben.

 

Nachdem man aber offensichtlich bis 1,6%o radeln darf, frage ich mich, auf welcher Rechtsgrundlage diese Anweisung erteilt wird?

 

Klar, auch mit deutlich weniger Alk ist es in meinen Augen nicht sinnvoll, mit dem Radl zu fahren. Aber nachdem der Mann offensichtlich nur etwas dummes, aber nichts verbotenes macht, müßte er doch rein rechtlich gesehen diese Anweisung ignorieren können?

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Klar, auch mit deutlich weniger Alk ist es in meinen Augen nicht sinnvoll, mit dem Radl zu fahren. Aber nachdem der Mann offensichtlich nur etwas dummes, aber nichts verbotenes macht, müßte er doch rein rechtlich gesehen diese Anweisung ignorieren können?

Außerdem ist "besoffen Fahrrad-Schieben" auch nicht ganz ungefährlich ;).

 

Gruß, Pedro.

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@wayko : Eigentlich "nur" allgemeine Gefahrenabwehr nach den Polizeigesetzen. Da man diese Anweisungen aber folgenlos ignorieren kann "basteln" sich manche PVB (nachträglich?) eine Weisung nach §36 STVO daraus, hat für den PVB den "Vorteil", dass er bei Zuwiderhandlung etwas schreiben kann.

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Einerseits ist die Weisung natürlich nicht so schön. (gibt es auch bei Autofahrern unter 0.5 ü 0,3 %o). Warum soll das Fahren untersagt werden, obwohl man unterhalb des Limit ist? Andererseits kann es schon zu alkoholbedingten Verhaltensweisen führen, die einer Weiterführt hinderlich im Weg stehen. Jedoch denke ich, dass die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen dann schon die Straftat -Trunkenheitsfahrt- begründen. Beim Autofahrer halte ich eine Untersagung der Weiterführt für rechtlich bedenklich. Die Promillewerte für Radfahrer sind falsch angesetzt. Wenn der Gesetzgeber keine Sanktionierung will, dann muss zumindest eine Gefahr abgewehrt werden. Vielleicht mag Nacheule seine Ansicht äußern? Er ist am meisten mit Verkehr betroffen.

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Ist es doch nicht so, dass man bei erkennbaren Ausfallerscheinungen auch unter der eigentlichen Grenze schon Ärger bekommen kann?

 

schlingernde Studenten mit Fahrrad heran und lassen blasen

schlingernd klingt für mich ganz klar nach Ausfallerscheinungen. Ob der dann 1,4 oder 1,0 hat ist egal, er ist nicht mehr in der Lage ein Fahrzeug zu führen.

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schlingernde Studenten mit Fahrrad heran und lassen blasen

schlingernd klingt für mich ganz klar nach Ausfallerscheinungen.

 

Für mich klingt das ganz klar nach Polizisten, die auch mal Spaß haben wollen und nehmen, was sie kriegen können.

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Für mich klingt das ganz klar nach Polizisten, die auch mal Spaß haben wollen und nehmen, was sie kriegen können.

In der Not frißt der Teufel Fliegen.

Wenn keiner ordentliche Schlangenlinien hinkriegt nehmen sie auch mal einen, der nicht ganz genau gerade fahren kann. :lol:

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Für mich klingt das ganz klar nach Polizisten, die auch mal Spaß haben wollen und nehmen, was sie kriegen können.

 

In der Not frißt der Teufel Fliegen.
Meinst Du, dass die auch Fussgänger blasen lassen?
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Die Promillewerte für Radfahrer sind falsch angesetzt. Wenn der Gesetzgeber keine Sanktionierung will, dann muss zumindest eine Gefahr abgewehrt werden.

 

Der Gesetzgeber (bzw. die Rechtsprechung) sieht eine solche Gefahr ohne Ausfallerscheinungen eben erst ab 1,6 Promille. Darunter besteht ohne Ausfallerscheinungen keine Gefahr, die man abwehren müsste.

 

 

Wenn der Bericht schon mit "Sechs *große* Bier" angeht und man dann bei der Promille-Rechnung ein großes Bier mit 0,5 l angibt, weiß man schon, dass ziemlich viel verloren ist ... Und der Polizeidirektor sitzt (bei Regen) natürlich im Streifenwagen ...

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Meinst Du, dass die auch Fussgänger blasen lassen?

Das ist 'ne Fangfrage, gell? Du möchtest doch bloß, daß einer der allseits bekannten pitterpösen Polizistenverächter irgendwas schreibt wie Na klar, wenn gerade ein Gebüsch in der Nähe ist oder so und damit wieder beweist, wie schlecht er über unsere bewaffneten Exekutivkräfte denkt. Wird nicht passieren - Du bist durchschaut!

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@Biber: Nach diese Steilvorlage

 

 

 

Am Münsteraner Ausgeh-Mittwoch pirschen sich Polizeistreifen gern an schlingernde Studenten mit Fahrrad heran und lassen blasen.

 

konnte ich einfach nicht anders, sorry.

Andererseits habe ich dies einem befreundeten Polizisten vorgelesen und ihn gefragt, ob er es auch so "handhabt". Seine Antwort: Ich lasse nicht blasen, sondern führe eine Atemalkoholkontrolle durch. Aha.

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Wenn die schlingern, dann ist ab 0,3 ‰ ne Straftat und die MPU gebucht.

 

Das ist anzuzeigen - keinerlei Spielraum da eben die Straftat im Raum steht.

Über ne Einstellung oder ob oder ob nicht entscheidet die Staatsanwaltschaft.

 

Oder sieht das einer der anwesenden Polizisten anders?

 

(vor allem der, der schon bei Handy sagt - selbst in atypischem Fall kann man keinesfalls ne Verwarnung geben)

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Ja, die "Ausfallerscheinung"sGrenze gilt.

 

Das sehe ich hier durchaus problematisch.

 

Ein einfacher Polizist (der schon dran denkt seinen Kollegen dranzuhängen wenn der nen atypischen Handyfall mündlich verwarnt/erklärt) kann doch nicht entscheiden ob das Schwanken jetzt ne Ausfallerscheinung ist oder nicht...

 

Sowas ist dem Staatsanwalt vorbehalten.

 

 

Und wenn ein einfacher Polizist dem Studenten nahelegt das Rad zu schieben wegen Schwanken - dann ist doch klar eine Ausfallerscheinung vorhanden?

 

 

 

Edit:

Mit der MPU bin ich mir jetzt gerade nicht mehr sicher - aber die Ausfallerscheinungs"Grenze" gilt auch für Radfahrer.

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Wenn die schlingern, dann ist ab 0,3 ‰ ne Straftat und die MPU gebucht.

 

Das ist anzuzeigen - keinerlei Spielraum da eben die Straftat im Raum steht.

Und wie immer bei Behauptungen, die mich irritieren: Quelle?

 

Und wenn keine Straftat im Raume steht, dann wundere ich mich wie und warum die Weiterfahrt untersagt ist? (ist denn bei Radfahrern auch diese 0,3 Promille-Straftat-Grenze?)

Die passende Antwort zu wenn-es-denn-keine-Straftat-wäre würde Dir nicht gefallen. Und zur Promille-Grenze: Du fragst hier bitte bezgl. Deines Aufgabenbereiches, Herr Polizist?

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Die MPU hab ich zurückgenommen ;) (wäre schon schön, aber man muß ja nicht übertreiben).

 

Zum Rest - nun ersteinmal gilt §315c StGB für jemanden der ein Fahrzeug (nicht [nur] KRAFT-Fahrzeug) führt.

 

 

Daraus folgt dann der Verdacht der Straftat.

 

Und wie man hier durchaus schon lesen konnte haben einfache Polizisten da einfach keinen Handlungsspielraum.

 

Das ist anzuzeigen.

 

Der Staatsanwalt kann dann einstellen. Wenn, Falls...

 

Die Frage ist doch:

Wenn ein einfacher Polizist jemanden nicht weiterfahren lassen will - weil er unsicher fährt oder schwankt:

315c?

Wenn ja - warum wird das nicht angezeigt? Wenn er doch nicht weiterfahren darf.

 

Wenn nein - warum darf der nicht weiterfahren?

 

Weil er noch unsicherer werden könnte und dann nen 315c plötzlich verwirklicht wäre?

 

Welche Grundlage gibt es für diese Abschätzung ab wann schwanken ein 315c ist?

Gefühl?

 

Hat jeder Polizist das gleiche Gefühl?

(ich erinnere da mal an das gefühlte Wegerecht bei rein optischem Sondersignal)

 

Dazu kommt natürlich noch:

Hat sich der Polizist im Artikel strafbar gemacht?

Und was ist mit seinem Kollegen? Müßte der...

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Also erstmal ist es nicht unbedingt der 315c (der nämlich nur bei einen Unfall oder wenn jemand konkret gefährdet wird), sondern der 316...

 

Das heißt "nur" bei Schlangenlinien oder Unsicherheiten vergiss den 315c am besten ganz schnell wieder.

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Aber sonst ist das hoffentlich schlüssig.

Im Prinzip schon. Mich interessiert aber immer noch, wie Du hierhin

Wenn die schlingern, dann ist ab 0,3 ‰ ne Straftat

kommst. Ist das Deine freihändige Interpretation (asu dem Bericht heraus?) oder gibt es tatsächlich einschlägige Urteile?

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Meinst Du, dass die auch Fussgänger blasen lassen?

Es sollen schon Fußgänger den Rest der Nacht unter polizeilicher Obhut in einer Ausnüchterungszelle verbracht haben. Und das wunderbarerweise ohne Auswirkung auf den FS.

 

Unter Radfahrern gibt es solche, die heftig schlingern und andere, die weniger oder gar nicht schlingern. Wenn nun Beamte die große Anstrengung auf sich nehmen, ihre komfortabel ausgestatteten und gut geheizten Diensträume zu verlassen, um den Rest der Welt vor kraß schlingernden Rad fahrenden Studenten zu beschützen und solche gar nicht zu finden sind, dann geben sie sich auch mit einem zufrieden, der z.B. einem Schlagloch ausgewichen ist.

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nter Radfahrern gibt es solche, die heftig schlingern und andere, die weniger oder gar nicht schlingern

 

 

Der der gar nicht schlingert wird ab 1,6 %0 ein Problem haben - absolute Fahruntüchtigkeit -

Der der schlingert, der hat Ausfallerscheinungen. Dem kann präventiv die Weiterfahrt untersagt werden. Aber irgendwo muss er auch im Bereich des 316 landen.

Beim PKW Fahrer ist es leicht, ab 0,3 mit Ausfallerscheinungen.

Beim Radfahrer ist es nicht so leicht.

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@Blaulicht:

Verstehst Du eigentlich selber, was Du schreibst?

Oder anders: Wenn Du Dir diesen Beitrag selbst durchliest, was würdest Du umformulieren? Ich habe den Verdacht, dass bei Dir "denken, sprechen und schreiben" zeitgleich geschieht.

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och, kann man schon verstehen.

Nach welcher Ausbildung?

 

Ich versuche mich mal:

 

Ein alkoholisierter Radfahrer, der gar nicht schlingert, wird erst ab 1,6%o ein Problem haben, da er absolut fahruntauglich ist.

Wenn ein alkoholisierter Radfahrer schlingert, kann man Ausfallerscheinungen vermuten und (präventiv) die Weiterfahrt untersagen.

 

Magst Du mir den Rest in verständlicher Form, bitte, erklären?

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"Nur zu schnelles Fahren" wird bei einem Autofahrer nicht dazu führen, daß man ihm Ausfallerscheinungen vorwerfen kann. "Nur schlingern" wird bei einem Radfahrer gleiches bedeuten. Da muß einfach mehr hinzukommen. Es muß deutlich werden, daß das Verhalten a) auf den Alkohol zurückzuführen ist und b) eine besondere Gefahr darstellt. Viele Radfahrer schlingern während der Fahrt mehr oder weniger, ohne zuvor irgendwas an Alkohol getrunken oder sonstwas eingeworfen zu haben. Fährt der Radfahrer z.B. in starken Schlangenlinien, kann sich dabei kaum auf dem Rad halten und droht zu stürzen, dann kann man von Ausfallerscheinungen sprechen. Aber nicht, wenn er etwas wackelig fährt. Man kann ihm dann aber gefahrenabwehrend die Weiterfahrt untersagen oder ggf. das Fahrrad - zur Unterbindung der Weiterfahrt - vorläufig sicherstellen.

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Hallo, Wayko,

 

der Bericht ist, wie so viele andere Zeitungsberichte, in erster Linie darauf ausgelegt, den Leser zu fesseln und nicht, um trockene Paragrafen und Bestimmungen zu erklären.

 

Diese "Weisung" des Polizeibeamten, bloß nicht wieder aufs Rad zu steigen, ist nichts als ein gut gemeinter Rat.

 

Solche Ratschläge werden auch erteilt, wenn man z. B. Präventivkontrollen vor einer Kneipe oder Disco durchführt und scheinbar oder offensichtlich alkoholisierten Personen rät, nicht selber zu fahren, sondern den ÖPNV, Taxi o. ä. zu nutzen.

 

Würde der besagte Radfahrer den Rat nicht befolgen, sondern weiter mit dem Rad fahren, käme es darauf an, ob er im weiteren Verlauf eindeutige Ausfallerscheinungen zeigt.

 

Fährt er bolzengerade, ohne jede Ausfallerscheinung, gibt es keine Handhabe, ihm die Weiterfahrt zu untersagen.

 

Haut es ihn auf die Nase, muss er damit rechnen, dass er eine Anzeige wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt bekommt.

 

Je nach Sachlage gibt es jedoch auch die Möglichkeit, jemandem die Weiterfahrt eindeutig zu untersagen und ggf. sogar das Fahrrad nach dem Polizeigesetz präventiv wegzunehmen.

 

Dies z. B., wenn man sieht, dass jemand sternhagelvoll auf das Fahrrad steigen und damit fahren will, obwohl eindeutig zu erkennen ist, dass er nicht fahrtauglich ist.

 

Dies wäre auch bei Werten unter 1,6 Promille problemlos möglich, denn der Ottonormaltrinker erreicht so einen Wert in aller Regel gar nicht und er ist erst recht nicht in der Lage, noch mit dem Fahrrad zu fahren.

 

Völliger Unsinn in dem Artikel ist dieser Satz:

 

Wer mehr als 1,6 Promille hat, gilt als absolut fahruntüchtig. Er muss eine Strafe bezahlen und seinen Pkw-Führerschein abgeben.

Es wundert mich, dass dieser Fehler keinem von den Lesern hier aufgefallen ist.

 

Die Fahrerlaubnis wird erst auf dem Verwaltungswege entzogen, wenn bei einem BAK - Wert ab 1,6 Promille keine positive MPU vorgelegt werden kann.

 

Strafrechtlich dagegen gibt es in aller Regel bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB keine Handhabe, einem betrunkenen Fahrradfahrer seinen Fahrerlaubnis zu entziehen.

 

Viele Grüße,

Nachteule

 

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Ich glaube der Satz wurde einfach wieder bei den Pkwfahrern abgeschrieben und das Verfahren vereinfacht, nämlich, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird.

 

Im übrigen hoffe ich doch mal, dass ihr bei einer solchen Fahrt auch gleich den FS abgeben lasst (Beschlagnahme wegen § 69 StGB, § 111a StPO).

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und wird nur angewiesen, bloß nicht wieder aufs Rad zu steigen

so sagt es der Artikel

 

 

ist nichts als ein gut gemeinter Rat.

so sagt es Nachteule

 

und nun?

Ich sage, wenn es ein Rat ist, muss es auch so deutlich kommuniziert werden - ansonsten bleibt es nämlich eine pol. Maßnahme.

Ist aber auch nicht schlimm. Polizisten sollen und dürfen Maßnahmen treffen. Bei gefährlichem Verhalten erwarte ich das sogar und will keine Cops, die Ratschläge verteilen.

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und wird nur angewiesen, bloß nicht wieder aufs Rad zu steigen

 

so sagt es der Artikel

 

 

ist nichts als ein gut gemeinter Rat.

 

so sagt es Nachteule.
Und nun?

 

Ich glaube Nachteule. Du hast Dich selbst disqualifiziert. In meinen Augen, aber das weisst Du schon, oder?

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Es ist völlig egal, was er gemacht hat. Entscheidend ist, daß er kein Recht hat, den Radfahrer präventiv an der Weiterfahrt zu hindern.

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War doch nur eine Empfehlung. :closedeyes:

 

Ich kann deinen Smiley nicht deuten.

 

 

@Biber

 

fraglich was du damit meinst, dass er kein Recht hatte. Meintest du kein Recht im Sinne von keine gesetzliche Ermächtigungslage oder Recht haben von das Richtige machen?

 

(nebenbei: du würdest jetzt, wenn ein andere das so geschrieben hätte, hin und her diskutieren, wortklaubern und das ganze Thema kaputt machen. Schade dass du so bist. Ich mache da nicht mit, wollte dir aber mal den Spiegel vor halten)

 

  1. Natürlich könnte der Polizist eine Rechtsgrundlage haben! Nämlich dann, wenn das Schwanken, die Motorik, das Verhalten, die Fahrweise des Radfahrers -alkoholbedingt- so ist, dass eine Gefahr für seine Rechtsgüter Leib und Leben, bzw für das Rechtsgut der allgemeinen Verkehrssicherheit entsteht. Wenn das mildeste geeignete Mittel das Untersagen der Weiterfahrt ist, dann darf die Polizei das. Steht in jedem Polizeigesetz des jeweiligen Landes. Entweder findest du einen Paragrafen "Untersagung der Weiterfahrt" ansonsten über die Generalklausel.
  2. Pkt 1 hat rein gar nichts mit der Fragestellung zu tun, ob das Verhalten des Radfahrers eine Straftat / Ordnungswidrigkeit darstellt.
  3. Wenn die Situation wie in Pkt 1 ist, dann sollte man nicht nur Fragen, ob der Polizist ein Recht hat (Rechtsgrundlage und das Richtige tun), sondern ob er nicht vielmehr die Pflicht hat die Weiterfahrt zu untersagen
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Moin Moin

 

Der Radfahrer war mit seinen 1,4 o/oo nur knapp unterhalb der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 o/oo.

Absolute Fahruntüchtigkeit bedeutet, daß auch ohne hinzukommen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen der § 316 StGB erfüllt ist.

Der ist aber auch dann erfüllt, wenn der Radfahrer ab 0,3 o/oo mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen fahrend angetroffen wird.

Dieser Radfahrer ist also durchaus im strafrechtlich gefährlichen Bereich.

 

Da kann er ohne Ausfallerscheinung hinkommen, wenn er sich mit den 1,4 o/oo noch in der Anflutphase befindet. Je nach Trinkmenge und Trinkende sind die fehlenden 0,2 o/oo dann schnell erreicht.

Schlangenlinien sind für mich bei einem Radfahrer keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Ein Radfahrer fährt immer mehr oder weniger Zick-Zack. Das sah wohl der Kollege wie ich.

Aber je höher die AaK, desto niedriger die Anforderung an Ausfallerscheinungen. Bei 1,4 o/oo braucht es sicher nicht mehr viel Ausfallerscheinung um die relative Fahruntüchtigkeit zu erreichen.

 

Dieser Radfahrer war ganz nah an der Erfüllung zumindest des § 316 StGB.

 

Die Polizei muß aber Straftaten verhüten.

Und darum war die Untersagung der Weiterfahrt, ohne Fertigung einer Anzeige, durchaus gerechtfertigt.

Gestützt wird das durchs Polizeirecht. Auf den § 36 StVO auszuweichen, nur um evtl. 20 Euro zu kassieren ist doch bescheuert.

 

Und den Radfahrer schieben zu lassen ist nu wirklich kein großartiger Eingriff.

 

 

Gruß

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@Sobbel

 

ja!

 

 

Strafbarkeit:

  • die Frage der Grenze zur Strafbarkeit ist nicht immer einfach. Ich gehe auch mal davon aus, dass der Cop, der vor Ort war, das richtig beurteilt hat.
  • Man kann das ruhig hinterfragen.
  • Hier hat der Radfahrer zumindest das Glück gehabt, dass der Schutzmann den Tatbestand (noch) nicht gesehen hat

Verhütung:

  • guter Einwand!!
  • es greift nämlich nicht nur die Gefahrenabwehr: der ist trunken, könnte was passieren "Gefahr" (mal überspitzt gesagt)
  • sondern auch der Aspekt: steigt der Wert, dann ist es eine Straftat. Soweit soll es gar nicht kommen

Geringer Eingriff

  • ja. ist sehr gering
  • aber es ist ein Eingriff
  • als "Ratschlag" würde ich das nicht geben (grds. -> der Einzelfall vor Ort kann das jedoch mal anders werden lassen)
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fraglich was du damit meinst, dass er kein Recht hatte.

Äh - nö. Zumindest nicht für Menschen, die ihren Kopf nicht nur haben, damit es nicht in den Hals regnet.

 

Ansonsten: alles nett geschrieben und zusammenkonstruiert, aber eben nicht mehr. Entweder es gibt eine Rechtsgrundlage oder nicht, entweder der Typ ist so strunzelig, daß man ihm das weiterfahren verbieten kann oder nicht. Präventiv, weil er sich vielleicht möglicherweise demnächst strafbar machen könnte, geht sicher nicht. Wenn ein Sugardaddy einer 15-jährigen schöne Augen macht, könnt ihr ihn auch nicht prophylaktisch wegsperren.

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Du hast Null Plan von Polizei. Polizei geht präventiv und repressiv.

Neben Prävention und Repression gibt es auch noch die Straftatverhütung.

Für den konkreten Fall habe ich die entsprechende Rechtsgrundlage und den Kernpunkt der Rechtmäßigkeitsanforderung genannt.

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Entweder es gibt eine Rechtsgrundlage oder nicht

Wurde genannt.

 

entweder der Typ ist so strunzelig, daß man ihm das weiterfahren verbieten kann oder nicht. Präventiv, weil er sich vielleicht möglicherweise demnächst strafbar machen könnte, geht sicher nicht.

Wurde erläutert. Gefahrenabwehr ist (auch/insbes.) Prävention.

 

Wenn ein Sugardaddy einer 15-jährigen schöne Augen macht, könnt ihr ihn auch nicht prophylaktisch wegsperren.

Unsachlicher Dummfug.
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Moin Moin

 

 

Ansonsten: alles nett geschrieben und zusammenkonstruiert, aber eben nicht mehr. Entweder es gibt eine Rechtsgrundlage oder nicht, entweder der Typ ist so strunzelig, daß man ihm das weiterfahren verbieten kann oder nicht. Präventiv, weil er sich vielleicht möglicherweise demnächst strafbar machen könnte, geht sicher nicht. Wenn ein Sugardaddy einer 15-jährigen schöne Augen macht, könnt ihr ihn auch nicht prophylaktisch wegsperren.

 

Wenn das Beurteilen dieser einfachen Situation beim zuschauenden Bürger schon fehlschlägt, hat sich doch jede Diskussion im Thread "Polizisten sind auch nur Menschen" erübrigt.

 

Gruß

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Gefahrenabwehr ist (auch/insbes.) Prävention

Schön gesehen. Jetzt mußt Du nur noch erklären, wie Du hierauf

Unsachlicher Dummfug.

kommst. Die Gefahr einer Straftat kann man hier genauso zusammenkonstruieren wie bei dem Radfahrer.

 

Alternativ kannst Du natürlich gern erläutern, wie Du beim Einschreiten im Rahmen der präventiven Gefahrenabwehr unterscheidest. Gibt es da irgendwelche Vorgaben, welche Straftaten präventiv verhindert werden sollen und welche nicht?

 

Im übrigen glaube ich nachteule mehr als euren gesammelten Weisheiten.

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Schön gesehen. Jetzt mußt Du nur noch erklären, wie Du hierauf

Unsachlicher Dummfug.

kommst. Die Gefahr einer Straftat kann man hier genauso zusammenkonstruieren wie bei dem Radfahrer.

 

Weil Dein Vergleich nicht nur unsachlich und Dummfug ist, sondern auch totaler Quatsch, bei dem es sich nicht lohnt näher drauf einzugehen. Vor allem, wenn Du ernsthaft vorzugeben versuchst, die Gefahrenlage bei dem trunkenen Radfahrer sei gleich der in deinem merkwürdigen Vergleichsbeispiel.

 

Mir scheint, alles was Dir nicht in den Kram oder in Dein Weltbild paßt, ist konstruiert. Na denn.... dann konstruiere mal hübsch weiter, erwarte darauf aber besser keine Antworten.

 

Alternativ kannst Du natürlich gern erläutern, wie Du beim Einschreiten im Rahmen der präventiven Gefahrenabwehr unterscheidest. Gibt es da irgendwelche Vorgaben, welche Straftaten präventiv verhindert werden sollen und welche nicht?

Nein, es gibt da keine genauen Vorgaben. Das entscheidet der einschreitende Beamte je nach Sachlage vor Ort. Und wenn dieser Beamte der Ansicht ist, daß es besser sei (Gefahrenabwehr), daß der Betroffene das Fahrrad schiebt, dann schiebt der. Sollte er sich weigern, würde ich das Fahrrad auch einkassieren. Der Betroffene darf es dann später (nüchtern(er)) auf der Wache selbst abholen oder von mir aus auch abholen lassen. Alternativen gäbe es sicherlich einige.

 

Im übrigen glaube ich nachteule mehr als euren gesammelten Weisheiten.

Und? Glaub von mir aus was und wem Du willst. Letztlich weiß ich dennoch besser als Du, wie solcherlei Dinge im hiesigen Bereich gehändelt werden oder würden.
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Weil Dein Vergleich nicht nur unsachlich und Dummfug ist, sondern auch totaler Quatsch, bei dem es sich nicht lohnt näher drauf einzugehen. Vor allem, wenn Du ernsthaft vorzugeben versuchst, die Gefahrenlage bei dem trunkenen Radfahrer sei gleich der in deinem merkwürdigen Vergleichsbeispiel.

Du mußt doch nicht gleich wieder lospoltern, bloß weil Dir keine Antwort einfällt. Mein Beispiel ist sicherlich extrem, aber durchaus nicht unrealistisch. Und zur Gefahrenlage: das kommt dann doch sehr darauf an, ob man die aus Sicht der Eltern der Minderjährigen einschätzt oder nicht.

 

Nein, es gibt da keine genauen Vorgaben. Das entscheidet der einschreitende Beamte je nach Sachlage vor Ort. Und wenn dieser Beamte der Ansicht ist, daß es besser sei (Gefahrenabwehr), daß der Betroffene das Fahrrad schiebt, dann schiebt der. Sollte er sich weigern, würde ich das Fahrrad auch einkassieren.

So ungefähr dachte ich mir das. Und da Du keinerlei tatsächliche Konsequenzen zu befürchten hast (also z.B. den Ersatz von Taxikosten), wenn hinterher festgestellt wird, daß die Maßnahme rechtswidrig war, kommen wir recht schnell in den Bereich von Willkür.

 

Letztlich weiß ich dennoch besser als Du, wie solcherlei Dinge im hiesigen Bereich gehändelt werden oder würden.

Es ist sicher immer interessant zu lesen, wie irgendwo was gemacht wird. Noch interessanter ist es allerdings, zu lesen, wie etwas rechtlich korrekt gemacht wird.

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