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Bußgeldverfahren, Fahrverbot Oder Nicht?


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Hallo Leute,

 

ich habe mal eine Frage: ich hatte von oktober 2013 bis januar 2014 mein Führerschein für drei monate abgeben müssen nach dem ich im april 2013 deutlich zu schnell gefahren bin.

Jetzt wurde ich im juni 2014 erneut geblitzt mit 29 kmh innerorts zuviel, droht mir ein erneutes Fahrverbot?

 

Danke im Vorraus für die Antwort

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das erste mal war im April 2013 und jetzt war ja Juni 2014 also eigentlich mehr als ein Jahr, oder zählt es ab dem Datum wenn ich das Busßgeld bezahle und den Führerschein wegschicke?


Nach dem erten Verstoß hab ich Widerspruch eingelegt und ihn dann im Oktober doch zurückgezogen


Wann ist der Verstoß Rechtskräftig?

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Nach dem erten Verstoß hab ich Widerspruch eingelegt und ihn dann im Oktober doch zurückgezogen

 

Wann ist der Verstoß Rechtskräftig?

Im Oktober ist Rechtskraft. Also weniger wie 1Jahr = Fahrverbot.

 

Du musst auch damit rechen dass das Bußgeld höher ausfallen wird.

 

Lies mal etwas im Forum falls eine Vermeidungsstrategie in Frage kommt.

 

MfG.

 

hartmut

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das foto ist sehr hell man erkennt nicht ob man oder frau, kann ich da meine schwester angeben? sei fährt eh kein auto, hat aber führerschein oder haben die noch andere Fotos in besserer qualität?

Das Original ist in der Regel in 1 A Qualität.

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Selbst wenn du jetzt abgibst kommt ja keiner am nächsten Tag zu dir und schreddert deinen Führerschein. Das dauert alles.

 

Häh??????

Absoluter Unsinn!!!!

 

Wenn er jetzt abgibt fängt jetzt das FV an zu laufen und er hat ihn nicht bis 11.08. Im übrigen wird bei einem Fahrverbot nichts, aber auch gar nichts "geschreddert", der FS wird lediglich für einen Monat in amtliche Verwahrung gegeben. Dann (also nach Beginn der Rechtskraft) trotzdem zu fahren wäre eine Straftat nach § 21 StGB (Fahren ohne Faherlaubnis).

 

 

@Kostja, leg rechtzeitig (!) Einspruch gegen den BGB ein, das hemmt die Rechtskraft (die beginnt sonst 14 Tage nach Zustellung, das wäre am 18.07). Den Einspruch brauchst Du nicht zu begründen oder schreibst was von "möchte mich mit Anwalt beraten" o.ä.

 

Am 10.08. ziehst Du den Einspruch zurück, Rechtskraft tritt ein und Du lässt Deinen FS dann gleich da (dann aber bitte nicht mit dem Auto zurückfahren!!!). Diese Rücknahme kannst Du theoretisch auch noch später machen, sie sollte aber spätestens geschehen wenn die Ladung zum Gerichtsverfahren kommt.

 

 

Und noch ein Tipp am Rande: Um so später Du den Einspruch zurückziehst, um so später beginnt die Rechtskraft und das "neue" Jahr zu laufen...

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@ QTreiberin:

 

Er hat doch erst am 4.7. den AB bekommen, hat also noch gar keinen BGB!

 

Und er braucht seinen FS noch bis zum 11.8. und will ihn erst dann abgeben!

 

 

Warum soll er dann Widerspruch gegen den BGB einlegen, den er noch nicht hat?

 

Bis er den BGB bekommt und dieser rechtskräftig wird,

dürfte bei normalem zeitlichen Ablauf auch ohne Widerspruch bis zum 11.8. dauern?!?

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Das ist aber schön, dass da einer meine Beiträge verändert und völlig etwas anderes schreibt. Siehe oben!

 

[mod]

Hinweis: Das geht auf meine Kappe. Ich habe den Beitrag geschrieben, aber wohl versehentlich - und unbemerkt - auf 'Bearbeiten' statt 'Zitieren' geklickt. Die Funktion 'Bearbeiten' steht uns Moderatoren staendig zur Verfuegung. Weil der Beitrag durch mein Handeln nun voellig verhackstueckt und sinnbefreit wurde, habe ich ihn ausgeblendet. Ich bitte um Nachsicht und entschuldige mich fuer meinen Fehler!

[/mod]

 

Übrigens unglaublich nachvollziehbar, dass ich denke die Führerscheine werden geschreddert. Die werte Dame sucht nur in den Krümeln um ihren angestauten Frust irgendwo abzuladen. Nur weil sie sich seit 2007 in diesem Forum verirrt hält sie sich für die große Rechtsexpertin. Die letzten Beiträge von ihr waren aber eher Mitläufer von Leuten die wirklich Ahnung haben (z.B. Sobbel, Zöllner) oder irgendwelche Aussagen zu Themen die schon öfter hier aufhttp://www.radarforum.de/forum/index.php?app=forums&module=post&section=post&do=edit_post&f=6&t=48907&p=843490&page=gekommen sind und Sie deshalb die Vorgehensweise kennt.

Edited by HarryB
Hinweis eingefuegt.
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Die werte Dame sucht nur in den Krümeln um ihren angestauten Frust irgendwo abzuladen. Nur weil sie sich seit 2007 in diesem Forum verirrt hält sie sich für die große Rechtsexpertin.

1.: Sie ist Expertin. 2.: Du kannst Dich offensichtlich nicht benehmen. 3.: #16 stammt IMO (der Sprache nach) von HarryB, der das sicherlich schnellstmöglich korrigieren wird.

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Ich kann mich benehmen, mir geht es nur gegen den Kamm, wenn Leute wegen jedem Krümel auf Provokation aus sind. Das hat schon vor einigen Monaten angefangen

http://www.radarforum.de/forum/index.php/topic/48579-grunstreifen-auf-oeffentlichem-parkplatz-darf-man-darauf-parken/

Weiß nicht was sie davon hat, habe ihr nie etwas getan, macht ihr aber anscheinend Spaß und ich kann das auch. Nur das Sie den diktatorischen Rückhalt des Forenteams hat. Nur weil ich 35k weniger Beiträge habe, aber fast genauso lange im Forum bin.

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Im Oktober ist Rechtskraft. Also weniger wie 1Jahr = Fahrverbot.

Nur mal eine kurze Rückfrage:

Woraus schließt Du, dass die Rechtskraft im Oktober 2013 eingetreten ist ?

Wenn das der erste Verstoß des TE war, dann hatte er doch nach Rechtskraft 4 Monate Zeit den FS abzugeben, d.h. die Rechtskraft könnte auch schon im Juni 2013 eingetreten sein, oder ?

 

Deshalb nochmal die Frage an den TE:

Wann hast Du den diesen ersten BuGeBe erhalten bzw. bezahlt. Der Antritt des FFB ist m.E. für die Rechtskraft des BuGeBe unerheblich.

 

Gruß,

AnReRa

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Woraus schließt Du, dass die Rechtskraft im Oktober 2013 eingetreten ist ?

Aus dem.

Nach dem erten Verstoß hab ich Widerspruch eingelegt und ihn dann im Oktober doch zurückgezogen

Wenn der Widerspruch zurückgenommen wird, ist der BGB rechtskräftig.

 

MfG.

 

hartmut

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Dann passiert Dir erstmal gar nichts, es wird dann mit aller Wahrscheinlichkeit "nur" der BGB erlassen, der dann (wie geschrieben) 14 Tage nach Zustellung rechtskräftig wird. Und mit Rechtskraft beginnt dann das FV zu laufen.

Bekomme ich nicht dann ein zweiten zugestellt?

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Bekomme ich nicht dann ein zweiten zugestellt?

Der SB hat eigentlich keinen Grund einen weiteren AHB oder gar eine Erinnerung an den AHB zu schicken.

Nichts desdo trotz könnte er/sie das natürlich tun. Spielt aber insoweit keine Rolle.

 

Gruß,

AnReRa

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Warum nicht?

Wenn der SB der BG-Stelle Dich anhand des Fotovergleiches mit dem EMA identifiziert hat, bekommst Du den BGB, Punkt.

 

Mit dem AHB bekommst Du ja die Möglichkeit auf rechtliches Gehör, wenn Du das nicht nutzt, bekommst Du ja sogar ein zweites Mal die Möglichkeit Dich im Rahmen eines Einspruches zum BGB zu äußern.

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Ich kann mich benehmen, mir geht es nur gegen den Kamm, wenn Leute wegen jedem Krümel auf Provokation aus sind. Das hat schon vor einigen Monaten angefangen[....]

Ich wiederhole gerne noch einmal das, was ich im oben ausgeblendeten Beitrag gesagt habe:

 

Du solltest dir vielleicht angewoehnen, klar und deutlich zu schreiben. Dann naemlich koennen solche - nachvollziehbaren - Irrtuemer nicht entstehen..... Mich deucht aber, du bist auch einer der Polizistenkaste, eventuell gar Marke 'Blaulicht'. Das allerdings wuerde einiges erklaeren........

Es bleibt eben fest zu halten, dass du hier sehr lax und unausgegoren formulierst, da muss es foermlich zu derartigen Missverstaendnissen kommen. Es waere begruessenswert, wenn du dir bei der Verfassung der Beitraege etwas mehr Muehe geben wuerdest, eine Diskussion in schriftlicher Form ist schliesslich etwas gaenzlich anderes, als wenn man von Angesicht zu Angesicht diskutiert.

 

'QTreiberin' unterstellte dir auch nicht, der Meinung zu sein, dass der FS geschreddert wird, sondern bezog sich einzig und allein auf dein "Wenn du jetzt abgibst....", bei dem der Eindruck aufkommen muss, dass du den FS meinst. Es bleibt also weiterhin fest zu halten, dass du auch beim Lesen etwas mehr Muehe aufwenden koenntest......

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Warte zuerst mal, bis der BGB bei dir ankommt.

 

Dann siehst du anhand der Zahlungsfrist, wann du bezahlen musst.

 

Bei normalem zeitlichen Ablauf und Ausnutzen der Zahlungsfrist dürfte der dann

auch ohne Widerspruch nicht vor dem 11.8. rechtskräftig werden.

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