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Mit 47Kmh Zu Schnell Geblitzt In Der Probezeit


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hallo

ich habe heute ein bescheid bekommen,

Das 2. Problem : ich verdiene nur 350€ , da ich in der ausbildung bin.. davon gehen immer 95€ versicherung weg, 160€ benzin und der rest für lebensmittel oder sonstige sachen ..

 

:/

Hallo,

so weiter Arbeitsweg oder ein viel zu großen Wagen?

 

160€ = 125l Diesel = 2500km Strecke.

 

21 Arbeitstage/Monat und keinerlei Fahrgemeinschaftsmöglichkeit bedeutet einen Arbeitsweg/Berufschulweg von einfach 60km..........., irgendwo falsch geplant.

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.. und zudem noch schlecht recherchiert

 

Also ich komme hin mit meinem Gehalt :D frisst ja nur 8-9 Liter..

und

 

auto ist ein audi a3 8l von ende 99 mit 150 ps und 1.8 liter turbo.

 

Also wird man mindestens von Super E10 ausgehen muessen. Bei der alten Maschine vielleicht sogar von Super E5.

Dann wären wir - bei Deiner Rechnung - bei rund 25 km Fahrstrecke zur Ausbildungsstelle.

 

Sprich, weder das Auto noch die Entfernung ist besonders groß,.

Das Auto ist eben nicht besonders günstig im Unterhalt. Aber das ist bei älteren,kleinen und zudem noch recht hoch motorisierten Fahrzeugen eben normal.

 

Gruß,

AnReRa

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Dann wären wir - bei Deiner Rechnung - bei rund 25 km Fahrstrecke zur Ausbildungsstelle.

Für Kolbenfeder ist das vermutlich "fußläufig" und mit dem Handkarren gut erreichbar. Der TE sollte sich also keine Sorgen machen.

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ich habe heute den Brief mit der frist zur Abgabe des Führerschein bekommen ( diese endet am 26.10.14) . Dort steht "liefern sie den Führerschein hier ab" heißt das ich kann ihn nicht einfach bei meiner örtlichen Polizei stelle abgeben? Denn ich weiß nicht mal wo der Ort liegt in dem die Polizei von der mein BGB kam ihren Sitz hat. Und an dem tag des ablieferns muss ich mich da fahren lassen oder darf ich dann noch an dem tag wo ich den Führerschein abgebe fahren (hin und zurück).

Und was würdet ihr empfehlen nach wie vielen Wochen ich meinen Einspruch am besten zurück nehme, bevor ein gerichtstermin angeordnet wird? Gibt's da eine Frist, vor der es nie einen Termin gibt oder so etwas?

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Ich kenne es nur von Bayern, dass Du da den Schein bei der Polizei abgeben kannst.

 

Ansonsten kannst Du ihn auch mit der Post (Einschreiben mit Rückschein) schicken wenn Du nicht persönlich zur BG-Stelle kommst.

 

Zurücknehmen kannst Du den Einspruch theoretisch noch in der Verhandlung vor Verkündung des Urteils. Dann musst Du allerdings die Gerichtsgebühren und Zeugenauslagen tragen.

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Zurücknehmen kannst Du den Einspruch theoretisch noch in der Verhandlung vor Verkündung des Urteils. Dann musst Du allerdings die Gerichtsgebühren und Zeugenauslagen tragen.

Ich bin mir nicht sicher, ob überhaupt Einspruch eingelegt wurde. Vor Rechtskraft kommt doch keine Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins, oder?

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Hallo,

 

das klingt jetzt allerdings so, als wäre der 'Zettel' - den der TE in seinem ersten Post erwähnt hat - schon der BuGeBe gewesen.

Damit ist der nämlich kurze Zeit später rechtskräftig geworden,offenbar war das dann am 26.6.2014. Folgerichtig endet die 4 Monatsfrist zur Abgabe des FS am 26.10.2014

Ich denke wir alle sind davon ausgegangen, dass es sich um einen Anhörungsbogen gehandelt hat.

 

@monsterblockas

Was genau stand auf dem ersten Zettel aus deinem ersten Post vom 3.6.2014 ?

Wenn das schon der BuGeBe war (inklusive Zahlschein), dann solltest Du jetzt schleunigst zahlen, sonst kommen evtl. noch Kosten für einen Mahnbescheid dazu.

Oder hast du bereits bezahlt ?

Weil Zahlen bedeutet Zustimmung, d.h. mit der Zahlung ist die Sache rechtskräftig geworden.

 

Gruß,

AnReRa

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da habe ich 1,5 Wochen abgewartet und dann Einspruch eingelegt

Nun, dann scheint der Einspruch wohl nicht rechtzeitig angekommen zu sein.

Definiere mal 1.5 Wochen in Tagen nach Eingang des BuGeBe-Einschreibens .

Auf den BuGeBe stand ja sicher eine Frist (10/14 Tage) bis der BuGeBe rechtskräftig wird.

 

Hier hilft wahrscheinlich nur noch, direkt - telefonisch - bei der Behörde nachzufragen.

Eine Beweis für die Einlieferung des Einspruchs wirst Du ja hoffentlich haben.

Sollte ja klar sein, dass man sowas nicht als einfachen Brief schickt (Selbst ein Faxbericht wird nicht unbedingt als 'Beweis' angesehen). Ansonsten zählt nämlich der Eingangsstempel bei der Behörde und nicht(!) das Datum das Du auf Deinen Einspruch geschrieben hast.

 

Gruß,

AnReRa

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also der bgb mit der liste was auf mich zukommt (geldbuße,fahrverbot und überweisungsschein) kam am 12.06.14 mit zustellungsunterschrift.

das war etwa 2 wochen nachdem ich den anhörungsbogen zurückgeschickt hatte (und alles ausgefüllt).

den einspruch habe ich dann am 23.06.14 abgeschickt per post. sind 11 tage. Der hätte also ganz knapp ankommen müssen!

Und gestern kam dann der Brief "Bußgeldbescheid vom 6.6.14; Fahrverbot" darin steht" gegen sie wurde mit dem oben angegebenen BGB, rechtskräftig seit dem 27.06.2014 neben der festsetzung des Bußgeldes ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat angeordnet.....(..)... Dies bedeutet, dass sie Ihren Führerschein spätestens am 27.10.2014 hier abgeliefert haben müssen.

 

also das ding wurde am 27. rechtskräftig, 4 tage nach meinem einspruch... Komisch.. und die 14 Tage seit dem BGB waren auch noch nicht abgelaufen als ich den einspruch eingelegt habe.. Wie finde ich jetzt raus, ob der ankam und gültig ist, und die den vielleicht einfach noch nicht gelesen haben oder so ? Hinten steht drauf, dass der BGB rechtskräftig wird wenn innerhalb 2 wochen nichts kommt ( einspruch oder sonstiges), kam ja aber..

 

 

mist, ich habe keine Quitting bekommen meine ich, als ich den Brief abgeschickt habe .. -.-

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Der hätte also ganz knapp ankommen müssen!

Offenbar wohl nicht.

 

 

Wie finde ich jetzt raus, ob der ankam und gültig ist, und die den vielleicht einfach noch nicht gelesen haben oder so ?

Hab ich doch schon geschrieben, anrufen (!) und nachfragen. Aber ich denke die Sache ist gegessen.

 

Gruß,

AnReRa

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gerade eben habe ich folgenden brief im briefkasten gehabt:

Bußgeldverfahren gegen (mein name) : BGB vom 6.6.14

.... gegen den o.g. BGB wurde Einspruch eingelegt.

Der Einspruch ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Da keine Abhilfemöglichkeit besteht, wird der BGB aufrechterhalten.

Gemäß §69 abs.3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten übersende ich als Anlage den Einspruch und die hier entstandenen Akten mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens und Mitteilung Ihres Aktenzeichens.

.. Akte wurde abgegeben an:

Staatsanwaltschaft

Deinhardpassage1

56068 Koblenz..

 

 

Was beudetet das jetzt.. ? Habe das nicht hundertprozentig verstanden..

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Du kannst - kostenlos, aber nicht umsonst - warten, bis der Gerichtstermin anberaumt ist. Selbst dann kannst du noch warten, bis du dort erscheinen musst, um dann persoenlich den Einspruch zurueck zu ziehen......

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Ja aber du hast geschrieben wenn ich den Einspruch in der Gerichtsverhandlung zurück nehme, trage ich die gerichtskosten und so weiter.. Genau das will ich ja nicht.. Ich will den Einspruch zurück ziehen bevor irgendwelche gerichtskosten oder sonstige weitere Kosten entstehen. Und ich wollte einfach wissen ob mit der Übergabe der Daten an die Staatsanwaltschaft die gerichtskosten oder sonstigen kosten jetzt schon steigen bzw existieren?

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ok also intepretiere ich einfach mal das das bedeuten soll, das ich aufjedenfall vor dem gerichtstermin meinen einspruhc zurücknehmen muss. Nur habe ich keine ahnung wie lange die brauchen, einen gerichtstermin zu machen.

Und das die meine Daten jetzt beim staatsanwalt abgegeben haben, heißt aber nicht das ich das bußgeld jetzt woanders hin überweisen muss als vorher, oder? Und jetzt habe ich erst einmal eine offene frist, was das bezahlen angeht.. natürlich nur solange der einspruch nicht zurückgenommen wird, und kein gerichtstermin steht, richtig?

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Nur habe ich keine ahnung wie lange die brauchen, einen gerichtstermin zu machen.

Man wird dich schon rechtzeitig davon unterrichten, denn in aller Regel wirst du zu diesem Termin rechtzeitig geladen. Dann eben kannst du den Einspruch immer noch - kostenfrei - zurueck ziehen.....

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Erwartest du irgendeine Garantie von mir? Ich kann dir nur raten: Mach dich schlau! Was meinst du wohl, wie so eine Gerichtsverhandlung vor sich geht? Ganz ohne Beschuldigten, zumal der ja doch identifiziert werden muss? Folglich muss man den doch wohl vorladen, oder?

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Wenn du den Einspruch rechtzeitig zurueck ziehst - also so, dass man die Zeugen auch probleml;os wieder ausladen kann, dann fallen eben keine Kosten an. Und wenn du so arm bist, dann ziehe den Einspruch doch am besten sofort zurueck, oder noch besser, sprich erst gar nicht ein......

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