PedroK 671 Posted March 22, 2015 Report Share Posted March 22, 2015 Ich bin bisher davon ausgegangen, dass der BT-KAT immer von einfacher Fahrlässigkeit ausgeht. Schau mal in den § 25 StVG. Dann wird's klar. Quote Link to post Share on other sites
anrera 48 Posted March 22, 2015 Report Share Posted March 22, 2015 @anrera: Der vorbildliche VT braucht kein Hellseher zu sein, sondern "liest" die Fahrbahn und die Gesamtsituation! Er kann also auch vollkommen ohne Schilder gescheit fahren.Richtig. Der Vorbildliche nicht. Und was ist mit dem Rest ?Die VT beweisen doch leider immer wieder, das die 'Vorbildlichkeit' typischerweise schon mit steigendem Fahrzeugpreis sinkt. Wie z.B. diesem hier: Wenn ich z.B. die Zahl der -Schilder an deutschen Landstraßen betrachte, sehe ich eine durchaus verwerfliche Handlungsweise der anordnenden Behörden.In jeder negativen Sache steckt auch etwas Gutes.Hier: Da die Mehrzahl der Lemminge sich daran halten, komme ich locker an ihnen vorbei. Dieses Verhalten scheint mir nicht vorbildlich zu sein. Nicht jeder VT ist Hellseher oder hat vorher geprüft, ob es 'echte' Gründe für ein Limit gibt. Gruß,AnReRa Quote Link to post Share on other sites
m3_ 435 Posted March 22, 2015 Author Report Share Posted March 22, 2015 Wenn die Begründung nicht passt, kann man ja dagegen klagen. Es gibt ja Fälle wo Kläger erfolgreich waren.@bambam: Mit dieser Aussage - auch immer wieder gerne von @biber gebracht - wird es sich einfach gemacht. Es macht in der Praxis aber fast niemand! Unabhängig mal vom Know-How, Kosten-, Zeit- und Nervenaufwand sowie den Erfolgsaussichten auf Rechtswidrigkeitnachweis durch hohe Seefahrtsgerichte, dauert es seine Zeit! In der Zeit stehen die Limits und es kann brav abgezockt werden.Fakt ist, Beschilderung werden in D von zig unprofessionellen Behördenleute mit unterschiedlichsten Erfahrungshorizonten und Gesinnungen per Ermessensspielraum im Paragraphengerüst erlassen. Wenn man den professionellen Aufwand der Gesamtabzocke in D betrachtet, dann stimmt das Verhältnis null! @anrera: Auch alte Geschichte! Was ist der Rest? Es gibt in Juristendeutsch auch den Norm-VT, den durchschnittlichen VT! Anstatt die Beschilderung auf jämmerlichstes Niveau abzusenken wäre es besser alles auf einen überdurchschnittlichen VT auszulegen. Der Top-VT sollte der Ansporn und das Vor-/Idealbild sein! Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted March 22, 2015 Report Share Posted March 22, 2015 Der Top-VT sollte der Ansporn und das Vor-/Idealbild sein! Darf man sich unter einem "Top-VT" einen gemächlich promovierenden Brunnen der Weisheit vorstellen, der schneller bremsen kann als sein Schatten? Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted March 23, 2015 Report Share Posted March 23, 2015 Die StVO richtet sich weder am besten, noch am durchchschnittlichen Autofahrer aus, sondern am schwächsten Glied in der Kette, dem schlechtesten Verkehrsteilnehmer. Für den einen ist es eine Überregulation, für den anderen das GG § 2 (2).Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted March 23, 2015 Report Share Posted March 23, 2015 Der Abschnitt 2 enthält folgende Vorsatzdelikte. Fahrverbot gibt es nur beim 244 und 248: [...] Das finde ich nicht allzu verwerflich, da von Vorsatz aus zu gehen. Sorry, das hatte ich überlesen. Es geht mir darum, dass die Bußgeldbehörden bei OWien wie z.B. >+30 innerorts stumpf nach Verwaltungsvorschrift Fahrverbote anordnen, ohne ins Gesetz zu schauen. Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted March 23, 2015 Report Share Posted March 23, 2015 Die BKatV sieht das als Regel vor, weil eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung,Regelsätze für Geldbußen und die Anordnungeines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeitenim Straßenverkehr § 4 Regelfahrverbot(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung einesFahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten einesKraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,2. der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder4. der Nummern 244 oder 248des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel diedort bestimmte Dauer festzusetzen Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted March 23, 2015 Report Share Posted March 23, 2015 Die BKatV sieht das als Regel vor, weil eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. Genau dort liegt der Fehler. Die objektive Schwere der OWi (z.B. >+30) bedeutet noch keine grobe Pflichtverletzung. Dazu bedarf es subjektiver Komponenten wie z.B. groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. Die Behörde maßt sich an, deren Vorliegen regelmäßig ohne Einzelfallprüfung annehmen zu dürfen. Wenn der VT damit ein Problem hat, kann er ja dagegen vorgehen. Das entspricht in etwa der Haltung, die ich in #46 beschrieben habe. Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted March 23, 2015 Report Share Posted March 23, 2015 Wegen 26a ist keine Prüfung der subjektiven Komponenten erforderlich. StVG § 26a Bußgeldkatalog(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über.3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25.(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung derOrdnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcherHöhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer dasFahrverbot angeordnet werden soll. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted March 23, 2015 Report Share Posted March 23, 2015 Wegen 26a ist keine Prüfung der subjektiven Komponenten erforderlich. Das sieht der BGH grundsätzlich etwas anders: Die Bußgeldkatalogverordnung befreit die Bußgeldstellen und Gerichte nicht von der Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung; sie schränkt nur den Begründungsaufwand ein (BVerfG DAR 1996, 196, 198; BGHSt 38, 125, 136; Geppert aa0 S. 263; Jagusch/Hentschel aa0 § 25 Rdn. 15b). Dementsprechend kann auch eine im Sinne der Regelbeispiele [...] tatbestandsmäßige Handlung nicht mit einem Fahrverbot geahndet werden, wenn als Ergebnis der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine grobe Pflichtverletzung – sei es in objektiver oder in subjektiver Hinsicht – ausscheidet. 1 Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted March 23, 2015 Report Share Posted March 23, 2015 Ist doch gängige Rechtsprechung, dass wenn keine gleichgelagerten Voreinträge vorhanden sind, vom Fahrverbot.abgesehen wird, wenn mal ein Schild übersehen wurde. Willst du nun einen Rechtsanspruch darauf ableiten, dass das in Zukunft die Bußgeldstelle entscheiden muß? Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted March 23, 2015 Report Share Posted March 23, 2015 Ist doch gängige Rechtsprechung, dass wenn keine gleichgelagerten Voreinträge vorhanden sind, vom Fahrverbot.abgesehen wird, wenn mal ein Schild übersehen wurde. Willst du nun einen Rechtsanspruch darauf ableiten, dass das in Zukunft die Bußgeldstelle entscheiden muß? Ausgangspunkt unserer kleinen Diskussion war IMO die Verwerflichkeit behördlichen Handelns. Eine Behörde, die - in Kenntnis der Rechtslage und der von Dir erwähnten Rechtsprechung - nonchalant am Gesetz vorbei regelmäßig rechtswidrige Eingriffe in Grundrechte (gegen die der VT dann angehen muss, um Recht zu bekommen) anordnet, handelt verwerflich. Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted March 23, 2015 Report Share Posted March 23, 2015 Ausgangspunkt war das Zutreffen einer Straftat zu prüfen. Dabei waren wir uns einig das keine Verwerflichkeit im Sinne des § 240 und des § 253 vorliegt. Das Übersehen des Verkehrszeichens muß alleinig vorliegen. Dazu kommt das diese Einlassung vom Betroffenen geltend gemacht werden muß und nicht von der Behörde ermittelt werden muß. Geltend machen kann er es in der Anhörung. Nach der Anhörung entscheidet der Sachbearbeiter -aus welchen Gründen auch immer- über den weiteren Verlauf. Ich sehe da keine Grundrechte verletzt. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted March 24, 2015 Report Share Posted March 24, 2015 Das Übersehen des Verkehrszeichens muß alleinig vorliegen. Dazu kommt das diese Einlassung vom Betroffenen geltend gemacht werden muß und nicht von der Behörde ermittelt werden muß. Das ließe sich aus den Leitsätzen der Entscheidung des BGH ableiten, ist aber so nicht ganz korrekt. Wenn man genauer liest, findet man: Die Möglichkeit, daß der beschuldigte Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder praktisch wichtiger - wenn der Betroffene dies im Verfahren einwendet. Für die Bußgeldstellen bedeutet dies, daß sie bei Vorliegen eines Regelbeispiels nicht etwa im Hinblick auf die abstrakte Möglichkeit eines schlichten Augenblicksversagens daran gehindert sind, ein Fahrverbot anzuordnen. Sie brauchen, solange kein erkennbarer Anlaß besteht, auch keine Ermittlungen mit dem Ziel vorzunehmen, diese Möglichkeit auszuschließen. Wenn nun das für Klammheim oder Pleitendorf zuständige Ordnungsamt kurz hinter dem "günstig" weit vor jeglicher Bebauung stehenden Ortsschild blitzt, ergeben sich doch recht deutliche Anhaltspunkte für die genannte Möglichkeit, nicht wahr? Ich sehe da keine Grundrechte verletzt. Ich sprach von einem Eingriff in ein Grundrecht, der ja grundsätzlich aufgrund eines Gesetzes möglich ist. So etwas erfordert aber ein gewisses Maß an Sorgfalt (siehe oben). Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted March 24, 2015 Report Share Posted March 24, 2015 Wenn nun das für Klammheim oder Pleitendorf zuständige Ordnungsamt kurz hinter dem "günstig" weit vor jeglicher Bebauung stehenden Ortsschild blitzt, ergeben sich doch recht deutliche Anhaltspunkte für die genannte Möglichkeit, nicht wahr? Ansätze erkenne ich schon. Aber ist das Ortsendeschild zu erkennen und es wird Gas gegeben ist Vorsatz anzunehmen. Wie willst du durch Augenblickversagen erklären, dass man vergessen hat gerade durch eine Ortschaft gefahren zu sein? Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted March 24, 2015 Report Share Posted March 24, 2015 Ich spreche natürlich von der Einfahrt in den Ort . Daher "hinter". Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted March 24, 2015 Report Share Posted March 24, 2015 Bezüglich zu nahe am Ortseingangsschild habe ich ja hier im Forum schon vor Jahren bemängelt das keine Gleichbehandlung vorliegt, weil kein Regelfall vorliegt. Da brauche ich keinen Umweg über die Verwerflichkeit. Die entsprechende Verwaltungsvorschrift (VwV) stellt die Gleichbehandlung der VT für den Regelfall sicher. Dumm für die Bundesländer die keine VwV haben. Der Sachbearbeiter prüft ob die VwV eineghalten wurde, falls ja ist der Regelfall anzuwenden. Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted March 24, 2015 Report Share Posted March 24, 2015 Das meine ich nicht. Geh mal davon aus, dass der VwV und damit der Selbstbindung der Verwaltung Genüge getan wird. Dennoch hast Du in dem Beispiel klare Anhaltspunkte für die im Urteil genannte Möglichkeit, die dann auch in Rechnung zu stellen ist. Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted March 24, 2015 Report Share Posted March 24, 2015 Und was fange ich mit dem Wissen an? Wenn der Sachbearbeiter nicht an die Entscheidung des BGH gebunden ist und eine andere Rechtsauffassung -die seines Arbeitgeber- hat muß ich vor Gericht mein Recht suchen. Quote Link to post Share on other sites
Kolbenfeder 77 Posted March 24, 2015 Report Share Posted March 24, 2015 Hallo,die Schweizer Variante gefällt mir besser, gültiges bussenwirksames Messen auch direkt am Schild. Man könnte ja die Straßenverkehrsbehörden veranlassen die Schilder genau dort und mit dem Limit aufzustellen wie es exakt benötigt wird. Z.B. Kreuzungen und Einmündungen ausserorts, wenn sich aus der nötigen Querungszeit und kurvenbedingter Sichtweite ergibt ab 240m abstand Vmax 60km/h = 15s Üerblick nötig für sicheres Queren oder Einmünden dann auch Schilder in 240m Abstand mit 60km/h und nicht in 300m mit 50m/h weil 100m weiter gerast wird oder an 50km/h sich keiner hält. Und eben statt Schild 50km/h und ab 60km/h blitzen ein Schild für 60km/h und ab 60,001km/h blitzen. Quote Link to post Share on other sites
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