NochNieGeblitzter 1 Posted February 13, 2014 Report Share Posted February 13, 2014 Hallo, angenommen es existiert ein umzäuntes Parkplatzgelände an dessen Einfahrt ein Parkplatzschild (Zeichen 314, ohne Einschränkungen) aufgestellt ist. Direkt HINTER dem Parkplatzschild innerhalb des Parkplatzgeländes verläuft eine geteerte "Straße" (quasi die Zufahrt innerhalb des Parkplatzgeländes) noch etwa 10m lang in Richtung Parkplatzmitte, zu den eigentliche Parkreihen. Entlang dieser "Straße" innerhalb des Parkplatzgeländes ist rechts ein etwa 3 Meter breiter Grünstreifen. Der Streifen ist von der geteerten "Straße" nicht abgesetzt, es existiert auch kein Bordstein. Angenommen ein PKW Parkt auf diesem Grünstreifen. (Hier ein Link mit Pfeil exakt an der Stelle in Google Maps: https://maps.google.de/maps?q=48.087247,+7.951417&num=1&t=h&vpsrc=6&ie=UTF8&ll=48.087233,7.951439&spn=0.000312,0.000604&z=21&iwloc=A) Auf dem ebenfalls beigefügten Foto ist die Einfahrt und dahinter rechts der grüne Streifen vor dem Felsen zu sehen. Könnte dem auf dem Grünstreifen (vor dem Felsen) Parkenden PKW eine Verwarnung erhängt werden mit der folgenden Begründung: Sie benutzten verbotenerweise den Grünstreifen. § 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 2 BKat ? Kann der PKW-Fahrer nicht annehmen, dass das Parkplatzzeichen Ihm das Parken auf dem gesamten Gelände erlaubt, unabhängig von der Bodenbeschaffenheit? Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted February 13, 2014 Report Share Posted February 13, 2014 Grünstreifen gehören nicht zur Fahrbahn, oder wie hier zum Parkplatz. Der Grünstreifen ist nicht dem Verkehr gewidmet. Von daher ist der Vorwurf berechtigt. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
NochNieGeblitzter 1 Posted February 13, 2014 Author Report Share Posted February 13, 2014 Naja... wenn der Grünstreifen nicht zur Fahrbahn gehört, dann findet die StVO streng genommen keine Anwendung. Es stellt sich eher die Frage, ob auf dem Parkplatzder Vorgeworfene Paragraph 2 Abs. 1 der StVO überhaupt anwendbar ist, weil es dort um "Fahrbahnen" geht.... gibt es auf Parkplätzen überhaupt Fahrbahnen im sinne der StVO? Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted February 13, 2014 Report Share Posted February 13, 2014 Naja... wenn der Grünstreifen nicht zur Fahrbahn gehört, dann findet die StVO streng genommen keine Anwendung.Das wuerde ja heissen, dass auch Gehwege davon ausgenommen waeren. Du bemerkst den Unsinn deiner Aussage damit hoffentlich selbst? Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted February 13, 2014 Report Share Posted February 13, 2014 Naja... wenn der Grünstreifen nicht zur Fahrbahn gehört, dann findet die StVO streng genommen keine Anwendung.Findet sie auch nicht. Da greift die Grünanlagensatzung der jeweiligen Gemeinde. Die legt auch die Höhe des Bußgeld fest. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted February 13, 2014 Report Share Posted February 13, 2014 Das wuerde ja heissen, dass auch Gehwege davon ausgenommen waeren.Würde es nicht, weil Gehwege innerhalb des für den Verkehr gewidmeten Bereichs sind. Gehwege sind Bestandteil der Straße. Du bemerkst den Unsinn deiner Aussage damit hoffentlich selbst? MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted February 13, 2014 Report Share Posted February 13, 2014 Das wuerde ja heissen, dass auch Gehwege davon ausgenommen waeren.Würde es nicht, weil Gehwege innerhalb des für den Verkehr gewidmeten Bereichs sind. Gehwege sind Bestandteil der Straße. Gute und korrekte Erwiderung, jedoch moechte ich darauf verweisen wollen, dass der von mir angesprochene User die Anwendung der StVO explizit ausgeschlossen hat, weil der Gruenstreifen nicht zur Fahrbahn gehoert. Gehwege gehoeren auch nicht zur Fahrbahn...... Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted February 13, 2014 Report Share Posted February 13, 2014 Gute und korrekte Erwiderung, jedoch moechte ich darauf verweisen wollen, dass der von mir angesprochene User die Anwendung der StVO explizit ausgeschlossen hat, weil der Gruenstreifen nicht zur Fahrbahn gehoert. Gehwege gehoeren auch nicht zur Fahrbahn...... Die Fahrbahn geht auf meine Kappe weil ich dort keinen Gehweg sehe. Es geht darum ob ein Bereich dem Verkehr gewidmet ist oder nicht. Das ist entscheidend. Ob das jetzt eine Fahrbahn, eine Verkehrsfläche, ein Gehweg, eine Straße ist, spielt keine Rolle. Eine Fußgängerzone ist genauso wie eine Autobahn dem Verkehr gewidmet. Ein Grünstreifen nicht. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
NochNieGeblitzter 1 Posted February 13, 2014 Author Report Share Posted February 13, 2014 Die Frage ist doch, ob die Begründung der Verwarnung in diesem Falle formal richtig ist, denn es wird ja unterstellt, die Fahrban nicht benutzt zu haben. Ist das auf dem Foto gezeitge Stück nach dem Parkplatzschild rechtlich eine Fahrbahn? Quote Link to post Share on other sites
Guest Posted February 13, 2014 Report Share Posted February 13, 2014 Im 1. Beitrag schreibst du doch, dass du auf dem Grünstreifen geparkt hast der Vorwurf lautet: Sie benutzten verbotenerweise den Grünstreifen.§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 2 BKat Worauf willst du dann hiermit Die Frage ist doch, ob die Begründung der Verwarnung in diesem Falle formal richtig ist, denn es wird ja unterstellt, die Fahrban nicht benutzt zu haben. Ist das auf dem Foto gezeitge Stück nach dem Parkplatzschild rechtlich eine Fahrbahn? hinaus? Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted February 13, 2014 Report Share Posted February 13, 2014 Der Tatvorwurf kann noch berichtigt werden. Es muss keine Fahrbahn sein, was befestigt ist, ist eine Verkehrsfläche, und darauf kommt es an. Und da wo der Pfeil ist, ist es neben der Verkehrsfläche. Und wenn das 5€ kostet, würde ich ganz schnell zahlen, Grünflächen kosten je nach Ort das mehrfache. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
NochNieGeblitzter 1 Posted February 13, 2014 Author Report Share Posted February 13, 2014 D.h. der PKW-Fahrer hätte unterscheiden müssen, dass eine grüne Fläche auf dem Parkplatzgelände nicht benutzt werden darf, eine braune jedoch schon (die restlichen parkplätze sind ebenfalls nicht geteert sonden nur braune, feste Erde)? Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted February 13, 2014 Report Share Posted February 13, 2014 Befestigt muss nicht geteert sein. Das können auch Knochensteine oder eben plattgewalzte Erde sein. Das ist wie in einem Park, wenn nicht ausdrücklich erlaubt, ist das betreten des Rasen eine Ordnungswidrigkeit. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
NochNieGeblitzter 1 Posted February 14, 2014 Author Report Share Posted February 14, 2014 Naja. Ein Richter sah es mal so, dass ein Grünstreifen ein Seitenstreifen ist (6 Owi 2/11 B, 15. jul. 2011). Dann greift Paragraph 12 Abs. 4 StVO. Dort wird Parken auf dem rechten Seitenstreifen ausdrücklich erlaubt, sofern er befestigt ist ... Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted February 14, 2014 Report Share Posted February 14, 2014 Das war ein Amtsrichter der so geurteilt hat Grünflächen könnten in der Tat keine Streifen, also auch keine Seitenstreifen, sein. Jedoch könnten Grünstreifen gleichzeitig auch Seitenstreifen sein, wenn sie befahrbar seien. Der Wortlaut sei also weit auszulegen. Damit handele es sich bei der Stelle, an der der Autofahrer geparkt habe, auch um einen „Seitenstreifen“. Er musste also das Bußgeld zahlen.http://www.rechtsindex.de/verkehrsrecht/1603-ist-ein-gruenstreifen-auch-ein-seitenstreifen Der hat das sehr weit ausgelegt. Andere Amtsrichter können das wieder ganz anders sehen. Lasse es doch einfach von einem Richter klären. Kostet nicht die Welt. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
NochNieGeblitzter 1 Posted February 14, 2014 Author Report Share Posted February 14, 2014 Kann man das vorab von einem Richter klären lassen? Oder erst nach dem erfolglosen Einspruch? Und was für Kosten kommen da seitens des Richters grob zusammen? Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted February 14, 2014 Report Share Posted February 14, 2014 Zuerst brauchst Du einen Bußgeldbescheid. Dazu musst Du reagieren, sonst greift die Halterhaftung. Gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, dann prüft die Bußgeldstelle nochmal den Sachverhalt. Dabei kann es vorkommen, es wird erkannt das der Vorwurf nicht stimmt, und es einen anderen Tatvorwurf gibt. Entweder kommt dann Parken auf Grünfläche heraus, oder wird eingestellt, oder geht zum Gericht. Der Richter kann vorschlagen ohne Prozess zu entscheiden, oder im Prozess ein Urteil fällen. Kosten dürften grob geschätzt,ohne Anwalt um die 50€ sein wenn Du verlierst. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
HollowFFM 2 Posted April 28, 2014 Report Share Posted April 28, 2014 Weiß nicht wie das in anderen Bundesländern ist, aber in Hessen gibt es zusätzlich zum bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog einige Tatbestände, so unter anderem den "Sie parkten verbotswidrig auf <einem Seitenstreifen/einer Verkehrsinsel/einer Grünanlage>". Der würde da in meinen Augen Anwendung finden, kostet 30€ Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted April 29, 2014 Report Share Posted April 29, 2014 Sag mal, hast Du Deinen Winterschlaf beendet und gräbst jetzt nur noch mehr alte Threads raus? Quote Link to post Share on other sites
HollowFFM 2 Posted April 30, 2014 Report Share Posted April 30, 2014 Was willst du denn von mir? Der Thread ist von Mitte Februar? Steht hier in den AGB's das man nur auf Sachen antworten darf die jünger als 30 Tage sind? Außerdem wurde seine Frage in meinen Augen bisher nicht Ansatzweise beantwortet. Quote Link to post Share on other sites
dete 39 Posted May 4, 2014 Report Share Posted May 4, 2014 Moin QTreiberin, übe Nachsicht, ist dochn Neuer! Gruß dete Quote Link to post Share on other sites
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