Jump to content

Widerspruch Bei Falschem Tatbestand?


Recommended Posts

Hallo Zusammen!

 

Ich hab mal eine Frage an die geneigten Verkehrsrechtsexperten:

Ich parke seit geraumer Zeit in einer Einfahrt zu einer Industrieruine die auch mit Pollern zum Grundstück selbst abgegrenzt ist und somit nicht genutzt werden kann.

Trotzdem ist es natürlich eine Auffahrt und eng gesehen darf man da nicht parken....

 

Jetzt habe ich gestern aber ein Knöllchen bekommen in dem als Tatbestand steht "Parken verbotswidrig auf Gehweg" was absolut nicht stimmt. Der Gehweg ist seperat zwischen Einfahrt und Grundstück und ich habe keinen Millimeter auf den Gehweg rübergeragt.

Auch ist die Auffahrt kein Gehweg zum Überqueren der Straße, so eine Überquerung ist nochmal 10 Meter daneben.

Ich hab da mal Bilder angehangen die die Situation gut zeigen. (meiner ist der Weiße)

 

Also lautet meine Frage: Macht da ein Widerspruch Sinn? Wenn ich rein rechtlich nicht in der Auffahrt stehen darf (stimmt das eigentlich? Die Auffahrt ist breit genug für 2 Fahrzeuge, also hätte man sogar noch auf das Grundstück fahren können), aber die Tatbegründung aus meiner Sicht völliger Quatsch ist?

Und vielleicht dazu noch ne Frage: Was ist denn billiger und können die den Tatbestand plötzlich noch umschreiben wenn ich Widerspruch einlege? Jetzt soll ich 20 Euro bezahlen...

 

Wäre toll wenn wer von euch vielleicht Erfahrungen mit falschen Tatbeständen hat oder hilfreiche Hinweise zu meinem Fall geben könnte!

 

Danke im Vorraus

Nico

post-38079-0-39338100-1391772885_thumb.jpg

post-38079-0-38982400-1391772886_thumb.jpg

Link to post
Share on other sites

Parken in Auffahrten ist nicht verboten. Einfahrtsbesitzer ist es sogar erlaubt und ich parke sein Jahren in meiner Einfahrt.

Allerdings auch ohne in den Radweg, oder in die Fahrbahn reinzuragen.

 

§12 meint Einfahrten und hier ist keine. Da war zwar mal eine, aber hier geht es um das Jetzt.

 

Vor Bordsteinabsenkungen ist das Parken auch verboten und zwar um eingeschränkte Personen das Queren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Wenn es auf der anderen Seite eine Absenkung gibt, könnte das OA damit argumentieren.

Da aber eine Furt in 10 m vorhanden ist, muß auch diese genutzt werden.

 

Baulich betrachtet könnte man einen Seitenstreifen erkennen, da eine deutliche Abgrenzung zum Gehweg und zur Fahrbahn vorhanden ist.

Und auch Seitenstreifen können mit einem Bordstein niedrigen Niveaus von der Fahrbahn abgegrenzt sein und als Oberfläche auch bepflastert sein.

Hier in München sogar so oft vertreten, daß man von Standard sprechen kann.

 

Was im Endeffekt raus kommt kann man nicht sagen.

 

Auf alle Fälle mußt du dich als Fahrer outen, damit ein Bußgeldbescheid kommt gegen den du Einspruch einlegen kannst.

 

Zwar kann man alternativ es mit einem Telefonat versuchen, und das kann auch fruchten, aber trotzdem brauchst du was schriftliches ansonsten läuft das Verfahren weiter und es kommt ein Kostentragungsbescheid.

 

Gegend den kann man wegen des Parkens keinen Einspruch einlegen.

Link to post
Share on other sites

Warum?

 

Wenn man im Hintergrund die parkenden FZe sieht, parken die in den Parktaschen auch so, und das ohne Einfahrt.

 

Warum soll grad hier, wo vllt mal eine Einfahrt war, der Bereich plötzlich zum Gehweg mutieren. Wenn dann doch eher zum Seitenstreifen.

Link to post
Share on other sites

Nun, das Ding ist gepflastert, wenn nun wer die Strasse ueberqueren moechte, koennte er genau diese als Ein-/Ausfahrt unnutzbar gemachte gepflasterte Flaeche dazu nutzen wollen..... Ist es nicht so, dass der Gehweg generell bis zum Randstein als solcher bezeichnet wird, auch wenn der Randstein abgesenkt ist? :unsure:

Link to post
Share on other sites

Grundsätzlich dürfte da ein Gehweg sein. Was den Parkplatz von den anderen unterscheidet, ist das blaue P-Schild (Verkehrszeichen 314 oder 315).

Man könnte die Stelle wohl tatsächlich als Gehweg betrachten, ich würde es jedenfalls an Stelle des TE nicht auf einen Gerichtsentscheid ankommen lassen.

 

Allerdings sieht es auf den Fotos nicht wirklich nach reichlich Fußgängerverkehr aus, eher nach 'aufstrebende Gegend'. Insofern könnte man den Eindruck gewinnen, die Ticketverteiler (das war doch keine Polizei, oder?) wären hier in erster Linie zur Umsatzsteigerung unterwegs. Macht das falsche Parken nicht legal, hat aber einen faden Beigeschmack.

Link to post
Share on other sites

Der Gehweg ist doch deutlich von diesem gepflastertem Straßenteil abgesetzt.

 

Eine Querungsmöglichkeit ist in 10 m Entfernung.

 

Und ein Seitenstreifen kann auch mittels Bordstein von der Fahrbahn abgegrenzt sein.

 

Hier bei mir ist das sogar Standard: Bordstein niedrigen Niveaus, Seitenstreifen gepflastert, Gehweg anders gepflastert.

 

314er braucht es ja nur, wenn weitere Einschränkungen gewollt sind, aber nicht wenn allein das Parken angezeigt werden soll.

 

Da ist es sogar verboten ein 314er auf zu stellen, weil ja §12 StVO das Parken auf einem Seitenstreifen bereits vorschreibt.

 

Lt §39 Abs 1 StVO dürfen VZ nur dort angebracht werden, wo dies zwingend geboten ist.

 

Hier war es mal kein Gehweg und nur durch entfernen der Einfahrt wird es nicht automatisch zum Gehweg.

 

Vor allem begeht keiner diesen Teil der Straße als Fußgänger, wenn man die Straße entlangläuft.

Man bleibt auf dem was man deutlich als Gehweg erkennen kann.

 

Man muß hier mit beiläufigen Bilck erkennen, daß der Gehweg deutlich anders aussieht und jenseits des Straßenbegleitgrün entlangführt.

Man erkennt deutlich, daß es kein Grünstreifen ist.

Auch erkennt man deutlich, daß es kein Radweg ist.

 

Was bleibt Übrig? Wie parken die anderen in den Parktaschen, und das offensichtlich erlaubt? Parktasche oder anderer Straßenteil.

Wer hier auf der Fahrbahn parken würde, würde ein Zettelchen bekommen, weil er in der zweiten Reihe parkt ;)

Link to post
Share on other sites

Auf dem einen Bild habe ich halt das blaue P-Schild gesehen. Und das ist der entscheidende Unterschied an dieser Stelle.

 

Da die StVO nicht beschreibt wie eine Parkplatzmarkierung aussehen soll, werde ich die VwV-StVO zurate ziehen und in der steht zum

 

StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn
benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.
Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der
Fahrbahn.

auch folgendes

 

VwV-StVO

zusätzlich kann es auch ratsam
sein, zur Verdeutlichung das Zeichen 314 „Parkplatz“ anzubringen.

Für das Querparken auf der ehemaligen Zufahrt -falls nicht durch ein entsprechendes Zusatzzeichen unter dem 314 angegeben- muß eine entsprechende Markierung auf dem - wie du sagst Seitenstreifen- vorhanden sein.

 

Mir wäre es zu heikel dort zu parken. Es könnten ja auch Baumaßnahmen stattfinden bei der man die Zufahrt bräuchte.

 

OT/ Nicht alles was nur so aussieht, wie man es sich wünscht, ist es dann auch. So gibt es Blindeleitstreifen in Grau und Weiss. Wie wäre es denn, wenn ich Anfange das daneben als Seitenstreifen zu interpretieren? Ich habe schon mal mit dem Gedanken gespielt das an einer Bushaltestelle auszuprobieren. Aber mein Wattestäbchenfaktor hält sich in Grenzen.

Link to post
Share on other sites

Der weitere Aspekt ist, wenn es noch eine Zufahrt ist, daß der Besitzer derselben dort parken darf.

 

Auch wenn sie als solches benutzbar wäre.

 

Er darf auch anderen das Parken in seiner Einfahrt erlauben.

 

Es obligt aber nicht dem Knöllchenschreiber fest zu legen, wem es erlaubt wurde.

 

Der Vorwurf "auf dem Gehweg" ist daher grundlegend erst mal falsch.

 

Bindenleitstreifen kenne ich nur als ca 30 cm breite Pflaster die im Gehweg z.B. an Haltestellen das "Vorne" mit dem Stock ertastbar machen.

 

Das hier ist mit Sicherheit kein Blindenleitstreifen und wenn so was im Gehweg eingearbeitet wurde kann man es auch nicht als Seitenstreifen wahrnemen.

Link to post
Share on other sites

Und? Auf der Fahrbahn ist das Parken verboten, wenn daduch das Parken auf dem "Seitenstreifen" verhindert wird. ;)

 

Schau dir das Bild an, und sehe wie alle parken. Lauter Parktaschen zum Querparken.

 

Dadurch daß die Einfahrt nicht mehr existert, wird dieser Einfahrtsbereich zum Seitenstreifen zum Querparken.

 

Und nach wie vor ist es einem bestimmten Personenkreis gestattet vor oder in der Einfahrt zu parken, und das kann der Knöllchenschreiber nicht bestimmen.

Link to post
Share on other sites

Moin Moin

 

 

... aber was nicht stimmt ist, daß es auf der Fahrbahn sein muß.

 

Doch. Die Pflicht zum Parken auf der Fahrbahn ergibt sich aus der Fahrbahnbenutzungspflicht des § 2 StVO.

Will man woanders parken, muß es explizit erlaubt sein.

 

 

 

Dadurch daß die Einfahrt nicht mehr existert, wird dieser Einfahrtsbereich zum Seitenstreifen zum Querparken.

 

Natürlich existiert die Einfahrt noch. Dem Eigentümer wird die Nutzung seines Grundstückes verwehrt.

Der könnte sich ja an diesem Tage einen Trecker mit Pflug geliehen haben um dort zu pflügen.

 

Ich würde allerdings den gemachten Tatvorwurf auch nicht bejahen.

Die Ähnlichkeit mit den übrigen Querparkplätzen ist nicht zu übersehen, da gebe ich dir recht. Insofern seh ich auch kein explizites Parkverbot.

 

Die Frage ist, ob man stressfrei die 20 Euro bezahlt oder sich in die unsicheren Wogen der Justiz begibt.

 

Gruß

Link to post
Share on other sites

Die Pflicht zum Parken am Fahrbahnrand oder auf dem Seitenstreifen ergibt sich aus §12 StVO und nicht aus §2 :P

 

Das Verbot vor einem niedrigen Bordstein zu parken ist nur ein Schutzzweck für eingeschränkte Personen, wenn es eine Querungshilfe für diese Personenguppe ist. Da es in 10 m Entfernung eine gibt, wird dies keine sein.

 

Das Verbot vor einer Einfahrt zu parken dient dem Schutzzweck des Einfahrtsbesitzer und dieser darf auch anderen das Parken dort erlauben.

 

Dieser kann anderen das Parken dort auch verbieten, aber niemals ein Knöllchenschreiber, weil es nicht seine Einfahrt ist, ausserdem ist es der falsche Tatbestand.

 

Nebenbei: Woran siehst du, daß dort noch eine Einfahrt existiert?

Link to post
Share on other sites

Wo die Querungsmöglichkeit ist, weis ich nicht, könnte auch sein, daß es nicht ersichtlich ist.

 

Einen umgelegten Pfosten seh ich nicht, nur daß die rot/weissen Pfosten so nah sind, daß die Einfahrt nicht mehr als solche existiert.

 

Und selbst wenn es eine nutzbare Einfahrt ist, darf der Knöllchenschreiber nicht über über die Einfahrt bestimmen.

 

Dies muß der Besitzer machen.

 

Spielt ein Schreiberling mal wieder Knöllchen-Horst. ;)

Link to post
Share on other sites

Du meinst hinter dem Rechten und vom Gestrüpp verdeckt?

 

Da kann man was erahnen, aber nur wenn man das Bild stark vergrößert. Habs daher vorher nicht gesehen.

 

Die Bepflanzung sieht aber nicht nach "befahren" aus.

 

Dennoch darf hier der Knöllchenschreiber nur in Verbindung mit dem Einfahrtsbesitzer handeln und nicht von selber entscheiden daß dies plötzlich ein Gehweg ist. <_<

Link to post
Share on other sites

Ja das meine ich mit umgelegten Pfosten.

 

Klar darf der Knöllchenschreiber handeln. Der Knöllchenempfänger bekommt ein Verwarnangebot, zu dem er Stellung nehmen kann.

 

Die StVO sieht das -unter bestimmten Voraussetzungen- begründete Parken vor der eigenen Einfahrt nicht vor. Erst durch die Rechtsprechung hat sich herauskristallisiert das es Gründe geben kann, vor dem abgesenkten Bordstein der eigenen Einfahrt zu parken.

 

Und was sich an der Stelle zum Nachteil auswirkt, ist das blaue P-Schild mit Pfeil. Analog zu dem Zusatzzeichen "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt", dass dann das Parken außerhalb der gekennzeichneten Flächen verbietet, wird hier an der Örtlichkeit klargestellt das da nicht geparkt werden darf.

 

Das günstigste wäre, den Verstoß zuzugeben und auf einen günstigeren Tatbestand berufen. Dann könnte man ein paar Euro sparen.

Link to post
Share on other sites

Welche OWis?

 

Ja, auch gepflasterten Seitenstreifen ohne Z 314 ist das Parken nicht automatisch verboten, auch wenn der Seitenstreifen so gestaltet wurde, daß man logischerweise quer parkt.

 

So wie im Hintergrund halt, dort steht doch auch kein 314er mit ZZ "Querparken"

Link to post
Share on other sites

OT/

 

Ja. Eben. Stell dir mal einen Lkw vor, der dort mal ausnahmsweise entsprechend der StVO rechts ranfährt. Wenn da dann die Polizei auf den Plan gerufen wird passiert sowas wie in Köln.

 

Wer parkt nun falsch? Der Lkw der nicht quer parkt? Oder die anderen -die wie sonst quer parken- nur weil man sich das richtige Verkehrszeichen gespart hat? /rhetorische Frage(n).

 

Zu den Milliarden Owis. Da sind bei mir nicht nur die von dir angesprochenen Seitenstreifenquerfalschparker gemeint. Oder allgemein nur die Owis der StVO. Sondern mir fällt auch noch beispielsweise die BOKraft ein, für dessen Einhaltung sich -ähnlich wie im Baustellenabsicherungsstrang im VP- fast niemand interessiert. Man könnte geradezu verrückt werden -nein, zum Knöllchenhorst werden ist damit nicht gemeint. Der Mann hat auch gutes bewirkt- welche Owis es gibt, die nicht verfolgt werden.

 

 

 

Topic/

 

Nach der Zufahrt befindet sich ein Parkstreifen und kein Seitenstreifen. Gekennzeichet ist der Parkstreifen durch das blaue P-Schild. Ohne jetzt wirklich die genaue Beschilderung zu kennen gehe ich davon aus, das davor auch ein Parkstreifen ist. Warum sollte da dazwischen auf einmal ein Seitenstreifen sein? Entweder gehört das gepflasterte zur Fahrbahn oder zum Gehweg. Was genau wird dann das Gericht entscheiden. Amtsgerichte sprechen schnell. OLG sprechen richtig.

Link to post
Share on other sites

Parkstreifen und Seitensreifen ist das gleiche

 

Und da fangen wir wieder von Vorne an. Was ist das für ein Konstruckt.

 

Ursprünglich eine Grünstreifenüberfahrt. Dies ist weder Gehweg noch Radweg noch Fahrbahn noch Seiten/Parkstreifen.

 

Aber so wie die anderen Parken und wie die Zufahrt nicht genutzt wird/evtl werden kann, kann man diese Fläche genau so ansehen wie die anderen Parktaschen.

 

Selbe Anordnung, selbe Bepflasterung, warum mutiert das ganze zum Gehweg?

 

Hier würde wohl niemand auf die Idee kommen sich in Fahrtrichtung hin zu stellen. Auch würde dort keiner wegen Querparken beknollen.

 

Genau so wenig wie hier

 

Vllt will man diese Grünstreifenüberfahrt ja nur deshalb nicht zurückbauen, weil es irgendwann mal wieder eine wird.

 

Aber Gehweg ist das nicht. :B):

Link to post
Share on other sites

Hello Zusammen,

 

danke für die vielen Beiträge zum Thema, auch wenn mich die Masse der Antworten ein wenig überfordert :D

Also ich werde es halb drauf ankommen lassen und den Anhörungsbogen abwarten (Berlin) und meine Positon darlegen, auch wenn das mit Kosten verbunden ist.

Auf ein Gerichtsverfahren werde ich mich aber nicht einlassen.

Ich geb dann nochmal bescheid wass dabei rausgekommen ist!

 

Thanks!

Link to post
Share on other sites

OT/

 

Ja. Eben. Stell dir mal einen Lkw vor, der dort mal ausnahmsweise entsprechend der StVO rechts ranfährt. Wenn da dann die Polizei auf den Plan gerufen wird passiert sowas wie in Köln.

Die Stellungnahme des Beamten ist wirklich interessant. Nicht alein wegen der sprachlichen Absonderlichkeiten (abgeparkt - lieber Himmel, ist DummPolizeideutsch eigentlich ein eigenes Ausbildungsfach?), sondern auch und besonders wegen der interessanten Beurteilung von Recht und Gesetz durch dessen Vertreter. Parken auf dem Gehweg ist anscheinend nur dann eine OWi, wenn der Herr Polizist das so sehen möchte, erlaubtes Verhalten ist nicht relevant und auch für die grundsätzliche Beurteilung von 'Parkreglementierungen' (also der StVO) fühlt er sich ausreichend befähigt.

 

Schon spannend, wenn man schwarz auf weiß sehen kann, welche Kompetenzen sich einzelne Vertreter der Exekutive so anmaßen.

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...