keineahnungvonnichts 0 Posted November 25, 2013 Report Share Posted November 25, 2013 Hallo allerseits, Ein freund von mir hat sich selbst bezichtigt und fuer mich einen monat fahrverbot auf sich genommen, da ich vielfahrer bin und abhaengig vom auto. Soweit, so gut. Er hat die rechnung jetzt bezahlt, und die aufforderung bekommen, seinen fuehrerschein innerhalb von 4 monaten an das zustaendige amt, dass auch das bußgeld ausgestellt hat, abzuschicken. Auf dem blitzerfoto bin ich gut zu erkennen und wir sehen uns nur bedingt aehnlich. Wenn er jetzt seinen fuehrerschein abschickt, koennte das amt noch anhand des fuehrerscheinfotos verdacht schoepfen, dass er es doch nicht ist oder ist die sache mit der bezahlung durch? Mache mir nun ziemlich sorgen... Habe sonst keinen vergleichbaren thread diesbezüglich gefunden, absonsten sorry. Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted November 25, 2013 Report Share Posted November 25, 2013 Das Ding ist - 14 Tage nach Ausstellung des BuGeBe, wenn kein Einspruch erfolgte - rechtskraeftig und damit abgegessen. Es wird wohl niemand mehr das Foto auf dem FS mit dem Blitzbild vergleichen...... Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted November 25, 2013 Report Share Posted November 25, 2013 Und selbst wenn, dann ist die Sache nicht so einfach rückgängig zu machen. Quote Link to post Share on other sites
nachteule 574 Posted November 25, 2013 Report Share Posted November 25, 2013 Hallo, keineahnungvonnichts, herzlich willkommen im Radarforum. Wann war denn die Missetat? Hallo, Gast225, es stellt sich die Frage, ob irgend etwas rückgängig gemacht werden muss, wenn der Bußgeldbescheid bereits rechtskräftig ist und sich im Nachhinein herausstellt, dass der falsche Fahrer das Bußgeld bekommen hat, weil dieser sich bewusst fälschlich als Fahrer benannt hat. Ebenso wenig dürfte es ein Verfahrenshindernis bei der Verfolgung des tatsächlichen Fahrers sein, wenn bei diesem die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein sollte. Viele Grüße, Nachteule Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted November 25, 2013 Report Share Posted November 25, 2013 Ebenso wenig dürfte es ein Verfahrenshindernis bei der Verfolgung des tatsächlichen Fahrers sein, wenn bei diesem die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein sollte.Hierzu kann ich definitiv sagen, daß es kein Verfahrenshindernis wäre. Entscheidend ist, ob die Verjährungsfrist gegen den eigentlichen Fahrer abgelaufen ist. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted November 25, 2013 Report Share Posted November 25, 2013 Hallo, Gast225, es stellt sich die Frage, ob irgend etwas rückgängig gemacht werden muss, wenn der Bußgeldbescheid bereits rechtskräftig ist und sich im Nachhinein herausstellt, dass der falsche Fahrer das Bußgeld bekommen hat, weil dieser sich bewusst fälschlich als Fahrer benannt hat. Ebenso wenig dürfte es ein Verfahrenshindernis bei der Verfolgung des tatsächlichen Fahrers sein, wenn bei diesem die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein sollte. Viele Grüße, NachteuleEs ging um die Möglichkeiten der Behörde. Ebenso wenig dürfte es ein Verfahrenshindernis bei der Verfolgung des tatsächlichen Fahrers sein, wenn bei diesem die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein sollte.Hierzu kann ich definitiv sagen, daß es kein Verfahrenshindernis wäre. Entscheidend ist, ob die Verjährungsfrist gegen den eigentlichen Fahrer abgelaufen ist.Naja da muss die Behörde sich zeitlich aber ziemlich beeilen. Quote Link to post Share on other sites
keineahnungvonnichts 0 Posted January 13, 2014 Author Report Share Posted January 13, 2014 Sorry, dass ich mich erst so spät melde.Die Missetat war Mitte September, ist also längst "verjährt". Mein Kumpel hat seinen Führerschein am 10.01.14 abgeschickt. Was hat er nun zu befürchten, wenn etwas schiefgeht? Ich kann aus euren Aussagen nicht besonders viel herauslesen. Wenn ich hier Schlagworte wie "Verfahrenshindernis" höre, wird mir schon etwas bange um ihn... Gruß Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted January 13, 2014 Report Share Posted January 13, 2014 Nichts, ist alles gegessen. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
andicorsa 112 Posted January 13, 2014 Report Share Posted January 13, 2014 Frage:Warum am 10.01. ? Hatte er Urlaub? Ansonsten bietet sich immer der Februar an - da ist der Monat kürzer. Das Fahrverbot sind eben nicht 4 Wochen sondern 1 Monat. Quote Link to post Share on other sites
keineahnungvonnichts 0 Posted January 13, 2014 Author Report Share Posted January 13, 2014 Weil er jetzt wieder zur Uni ist und da kein Auto zur Verfügung hat. Mitte Februar ist er wieder da. Gruß Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted January 14, 2014 Report Share Posted January 14, 2014 es stellt sich die Frage, ob irgend etwas rückgängig gemacht werden muss, wenn der Bußgeldbescheid bereits rechtskräftig ist und sich im Nachhinein herausstellt, dass der falsche Fahrer das Bußgeld bekommen hat, weil dieser sich bewusst fälschlich als Fahrer benannt hat.nö - die Frage stellt sich nicht.Wenn der Bescheid rechtskräftig ist, ist er rechtskräftig.Die Behörde muss nichts rückgängig machen - sie darf es noch nicht einmal.(die Wiedereinsetzung jetzt mal außen vor gelassen - für die ich hier aber keine Grund sehe) Quote Link to post Share on other sites
spyder 0 Posted January 14, 2014 Report Share Posted January 14, 2014 Hallo, Wenn es sich jetzt im Nachhinein herausstellt, dass der Fahrer sich bewusst fälschlich angegeben hat, würde dann nicht eine Strafbarkeit wegen §271 mittelbare Falschbeurkundung im Raume stehen ???? Gruß Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted January 14, 2014 Report Share Posted January 14, 2014 Nein. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
spyder 0 Posted January 14, 2014 Report Share Posted January 14, 2014 Warum wenn ich fragen darf ? Vllt wegen der Tatsache das des VZR nicht öffentlich ist oder wegen welcher Tatsachen? Mfg Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted January 14, 2014 Report Share Posted January 14, 2014 Weil Selbstbezichtigung bei Owis nicht strafbar ist. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
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