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Hallo,

 

ich bin heute im Auftrag meines Arbeitgebers (Werksicherheit) auf dem Firmenparkplatz direkt an einer öffentlichen Straße (keine Schranke oder ähnliches aber vermutlich Firmengelände) abgeschleppt worden. Begründung des Abschleppunternehmens: Sie haben falsch geparkt! Folgende Situation: Insgesamt 8 Längsparkplätze, die von links nach rechts kürzer werden. Links davon ein Schild blau mit Rollstuhl und weißem Pfeil nach rechts. Die ersten beiden Parkplätze rechts von diesem Schild sind deutlich breiter (2,5m) und haben ein überpinseltes Rollstuhlfahrersymbol auf dem Boden. Die anderen Parkplätze sind Standardparkpläte (2,2m breit) und werden nach rechts hin in der Länge immer kürzer bis hin zu etwa 3m Länge. Ich habe auf dem dritten Parkplatz von links gestanden (etwa 5mx2,2m).

 

Frage: Ist das Abschleppen berechtigt? Ist die Kennzeichnung ausreichend? Muss der Parkplatz mind. 7,5mx2,5m haben?

Spielt es eine Rolle, ob die StVO gilt und der Parkplatz öffentlich oder privat ist?

 

Vielen Dank für eure Hilfe!

 

feuerflitzer

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Und noch eine Frage. Muss die Anzahl der Behindertenparkplätze auf dem Schild angegeben sein oder reicht ein Pfeil? Sonst würde das ja im Prinzip bei einem großen Parkplatz endlos so weitergehen... Laut wikipedia muss ein Längsbehindertenparkplatz mindestens 2,5m breit sein. Ich kann dazu in der Landesbauordnung/StVO leider nichts finden. Danke für eure Hilfe!

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Die Thematik ist da etwas komplizierter. Es gibt durchaus Privatgelände wo auch das Ordnungsamt Knöllchen verteilen kann, und natürlich auch abschleppen möglich ist. Ist oft in Ballungsgebieten bei Supermärkten und Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht der Fall. Das ist dann ein Abkommen zwischen Ordnungsamt und Parkplatzbesitzer.

 

Abschleppen von Privatgrundstücken ist ein Thema für sich. Es kann durchaus der Halter die Abschleppkosten tragen müssen. Hat mit einem Schild bei dem Abschleppen angedroht wird nichts zu tun.

 

MfG.

 

hartmut

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Ein Behindertenparkplatz, der nicht behindertengerecht ausgestattet ist - dazu gehört eine angemessene Breite - kann nicht als solcher bezeichnet werden. Ich würde es darauf ankomjen lassen. Auftraggeber des Abschleppens ist zunächst hier der Besitzer der Immobilie - sprich ggf. der Arbeitgeber. Der kann die Abschleppkosten anfordern - dann Rechtsanwalt einschalten. Ich würde darauf wetten, daß der auf den Kosten sitzen bleibt.

Aber möglicherweise nach Anlässen sucht, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen.

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Die Thematik ist da etwas komplizierter. Es gibt durchaus Privatgelände wo auch das Ordnungsamt Knöllchen verteilen kann, und natürlich auch abschleppen möglich ist. Ist oft in Ballungsgebieten bei Supermärkten und Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht der Fall. Das ist dann ein Abkommen zwischen Ordnungsamt und Parkplatzbesitzer.

 

Das habe ich ja noch nie gehört :think:

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Die Thematik ist da etwas komplizierter. Es gibt durchaus Privatgelände wo auch das Ordnungsamt Knöllchen verteilen kann, und natürlich auch abschleppen möglich ist. Ist oft in Ballungsgebieten bei Supermärkten und Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht der Fall. Das ist dann ein Abkommen zwischen Ordnungsamt und Parkplatzbesitzer.

 

Das habe ich ja noch nie gehört :think:

 

Gibt es bei uns auch. Privatgrund der Stadt mit Parkplätzen darauf, und die Polizei verteilt jeden dritten Tag fleißig Knöllchen...

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Ein Behindertenparkplatz, der nicht behindertengerecht ausgestattet ist - dazu gehört eine angemessene Breite - kann nicht als solcher bezeichnet werden.

 

Das könnte einen Behinderten interessieren, um hier zu intervenieren damit der breiter gemacht wird.

Aber dieses Argument zu nutzen um darauf zu parken, halte ich für nicht schlüssig.

 

Das einzige schlüssige Argument ist die "nicht StVO konforme" Beschilderung. Wer den Sinn der Beschilderung allerdings nicht verstanden hat, der.....grpf mrks .. lpf.. aber das ist ein anderes Thema

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Nun ja, stünde ich davor würde ich auch sagen, da fehlt ein Schild. Dann den gesunden Menschenverstand einschalten und mir denken, 2 breite Parkplätze sind für Behinderte gedacht, der Rest für "Normalsterbliche".

 

Und dann würde ich den gesunden Menschenverstand wieder ausschalten und mit den Behörden rechnen und mich genau deshalb dort nicht hinstellen, weil genau sowas rauskommen kann wie vom TE beschrieben...

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Über eine private Firma die durch die Stadt gegründet wurde und deren 100prozentiger Gesellschafter sie ist.
Schon klar. Das ist dann aber kein Privatgrund der Stadt - die Begriffe schließen sich m.E. aus. Genauso wie die behauptete Knöllchenverteilung und Privatgrundstück.
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Sag mal, bist Du wirklich nicht in der Lage bei Tante Gockel die zwei Wörter Knöllchen und Supermarkt einzugeben?
Durchaus, durchaus. Und ich bin durchaus auch in der Lage, die unterschiedlichen Meinungen und vor allem die nicht ganz einfachen Voraussetzungen zu erkennen.
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die nicht ganz einfachen Voraussetzungen zu erkennen.

Hä?

Man nehme einen großen privaten Parkplatz. Erkläre ihn für öffentlich und die Stadt ordnet mit Absprache des Eigentümers des Parkplatz amtliche Schilder an.

Ist kompliziert? :blink:

 

MfG.

 

hartmut

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Moin Moin

 

Man nehme einen großen privaten Parkplatz. Erkläre ihn für öffentlich und die Stadt ordnet mit Absprache des Eigentümers des Parkplatz amtliche Schilder an.[/Quote]

Schlechtes Beispiel mit dem Supermarktparkplatz, denn auf ihm findet "tatsächlich-öffentlicher" Verkehr statt, ist also nicht mehr so wirklich "Privat".

So wie du das hier und in #14 darstellst ist das nämlich nicht.

Diesen Parkplatz muss niemand für "öffentlich" erklären und Absprachen mit der Stadt sind auch nicht zwingend erforderlich.

In "tatsächlich-öffentlichem" Verkehrsraum gilt die StVO.

 

Siehe hier

http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsgrund

oder hier

http://www.hp-krings.de/pdf/owi-obi-parkplatz.pdf

 

Die VwV-StVO (zu Par. 1 Abs. 1 u. 2 StVO) schreibt dazu auch etwas

 

 

Ist kompliziert? [/Quote]

Ja durchaus. Vor allem wenns nicht richtig erläutert wird.

 

 

Es gibt durchaus Privatgelände wo auch das Ordnungsamt Knöllchen verteilen kann,

Wenn man den Begriff "Privatgelände" rechtlich richtig benutzt - Nö.

Außer in Ba-Wü (wie ich vor einiger Zeit lernen konnte):

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-OWiGBWpP12&psml=bsbawueprod.psml&max=truehttp://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-OWiGBWpP12&psml=bsbawueprod.psml&max=true

 

Gruß

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Schlechtes Beispiel mit dem Supermarktparkplatz, denn auf ihm findet "tatsächlich-öffentlicher" Verkehr statt, ist also nicht mehr so wirklich "Privat".

So wie du das hier und in #14 darstellst ist das nämlich nicht.

Diesen Parkplatz muss niemand für "öffentlich" erklären und Absprachen mit der Stadt sind auch nicht zwingend erforderlich.

In "tatsächlich-öffentlichem" Verkehrsraum gilt die StVO.

Öffentlich wird er dadurch das er allgemein zugänglich gemacht wird. Und ohne Zustimmung des Eigentümers hängt da kein Ordnungsamt Verkehrszeichen auf. Und nur amtlich aufgestellte Verkehrszeichen können auch vom OA überwacht werden. Es gibt bei Verkehrszeichen eine Ausnahme, wenn z,B. nur nach rechts oder links abgebogen werden darf und auf öffentlichen Grund kein Platz für ein Zeichen vorhanden ist, dann geht es auch ohne Zustimmung des Eigentümers.

 

Wenn auch das OA Knöllchen verteilen darf, bleibt das Gelände immer noch in Privatbesitz.

 

Der Sonderfall in BW ist hauptsächlich dafür gedacht, das auch die Polizei eingreifen kann wenn z.B. jemand eine Ausfahrt blockiert.

 

MfG.

 

hartmut

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Über eine private Firma die durch die Stadt gegründet wurde und deren 100prozentiger Gesellschafter sie ist.
Schon klar. Das ist dann aber kein Privatgrund der Stadt - die Begriffe schließen sich m.E. aus. Genauso wie die behauptete Knöllchenverteilung und Privatgrundstück.

 

http://www.fotos-hochladen.net/thumbnail/anlage3rjk5pme863_thumb.jpg

 

Und hier werden kräftig Knöllchen durch die Polizei verteilt...

Es sind amtliche VZ aufgestellt (Parkzone).

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