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Von Verdächtigen Und Beschuldigten Im Strafverfahren


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abgetrennt aus

http://www.radarforum.de/forum/index.php/topic/47773-lka-chefin-wegen-falschaussage-vor-gericht2/page__hl__chefin

[/mod]

 

 

Man kann auch ohne in der Akte gelesen zu haben aussagen.
Man kann sich auch einen Nagel ins Knie hauen.

 

Auch für Beschuldigte macht das Sinn
So gut wie nie.

 

gerade dann wenn man unschuldig Beschuldigter ist und deswegen auch voll im Verfahren, zur Aufklärung, mitwirken will.
Unschuldig Beschuldigter? Was'n das'n? Wenn man als Beschuldigter zur Aussage gebeten wird, haben die Damen und Herren Ermittler (hoffentlich) einen konkreten Verdacht und man damit grundsätzlich mal schlechte Karten. Edited by Gast225
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Diese Erweiterung der Fallkonstellation findet sich erst im Skript für Fortgeschrittene. Im ersten Schritt wird an diesem Standardfall zunächst die Abwägung zwischen Rauswurf und Einweisung (des Mensc

Auch in diesem Szenario macht eine Aussage, auch ohne Anwalt, keinen Sinn. In dieser Situation bin ich Beschuldigter. Als solcher muss ich meinen Aufenthalt zur Tatzeit und die Schadenfreiheit des LKW

Ich denke, nun ist wirklich der Zeitpunkt gekommen, deine Medizin einzunehmen......

Verstehst du echt nicht, wie man unschuldig Beschuldigter sein kann?

 

 

 

Du tust doch immer so schlau, dann denk mal nach!

Und wenn es geklappt hat, dann denk mal nach wie es sein kann dass der Unschuldige den Beschuldigtenstatus ablegen möchte.

 

Ich wette, dass hier einige User schon öfter unschuldig Beschuldigter waren.

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Hallo, Biber,

 

Unschuldig Beschuldigter? Was'n das'n? Wenn man als Beschuldigter zur Aussage gebeten wird, haben die Damen und Herren Ermittler (hoffentlich) einen konkreten Verdacht und man damit grundsätzlich mal schlechte Karten.

so etwas ist gar nicht so selten.

 

Mal ein paar Beispiele aus der Praxis:

 

1.: Du wirst von einem Verkehrsteilnehmer wegen Straßenverkehrsgefährdung und Nötigung angezeigt, weil Du vom mittleren Fahrstreifen ganz unvermittelt nach rechts vor seinem Fahrzeug eingeschert bist und er musste deshalb voll abbremsen.

 

Im Nachhinein stellt sich heraus, dass Du nichts dafür konntest, weil Du selber von einem anderen, links von Dir fahrenden PKW, abgedrängt worden bist.

 

2.: Dein Nachbar zeigt Dich wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort an, weil er überzeugt ist, dass Du es gewesen bist, der den Kratzer in sein Fahrzeug gemacht hat.

 

Tatsächlich war es allerdings ein ganz anderer Fahrer, wie sich später herausstellt.

 

Sobald Du im Rahmen einer Straftat angezeigt wirst, bist Du Beschuldigter, auch, wenn Du diese Tat nicht begangen hast.

 

Die Polizei kann ja erst tätig werden, wenn die Anzeige vorliegt und da Du in dem Moment schon Beschuldigter bist, bist Du in Fällen, wie gerade genannt, ein unschuldiger Beschuldigter, ohne, dass die Polizei zu diesem Zeitpunkt das Geringste dafür kann.

 

Der konkrete Verdacht ist ja durch die Aussage des Anzeigeerstatters entstanden und nun ist es sowohl an dem ermittelnden Beamten, als auch an Dir als Beschuldigtem, diesen Verdacht aus dem Wege zu räumen oder, zumindest für den Polizeibeamten, diesen zu erhärten bzw. zu beweisen.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Guest PedroK

Sobald Du im Rahmen einer Straftat angezeigt wirst, bist Du Beschuldigter, auch, wenn Du diese Tat nicht begangen hast.

Gibt es davor nicht noch den Status des Verdächtigen?
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Guest PedroK
Gibt es davor nicht noch den Status des Verdächtigen?

Nein.

Und wie nennst Du denjenigen, der zwar zunächst verdächtigt wird, gegen den aber keine Ermittlungen aufgenommen werden, weil sich der Verdacht als nicht belastbar herausstellt?
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@PedroK

 

Natürlich gibt es einen Anfangsverdacht, einen dringenden oder hinreichenden Verdacht

 

Aber das ist kein Status

 

Es gibt zwar Normen die Sprechen von Verdächtigen und Unverdächtigen

 

Aber relevant ist der Status Beschuldigter oder Zeuge, weil sich daraus Rechte ergeben.

 

 

 

Wenn es dich wirklich interessiert wirst du an ein Semester Jura studieren müssen.

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Gibt es davor nicht noch den Status des Verdächtigen?

Nein.

Und wie nennst Du denjenigen, der zwar zunächst verdächtigt wird, gegen den aber keine Ermittlungen aufgenommen werden, weil sich der Verdacht als nicht belastbar herausstellt?

 

Ist das schon Strafvereitelung ?

Und wieso stellt sich der Verdacht (welcher überhaupt?) als unbelastbar raus? Wurde doch ermittelt? Und wenn die Person befragt wurde, welchen Status wurde ihr gegeben?

- Verdächtiger (was sagt der Anwalt dann über die Verwertbarkeit)

- Zeuge

- Beschuldigter

?

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@PedroK ...
Du darfst natürlich weiter brabbeln. Aber zur Information: Dich habe ich nicht gefragt.

Deine Frage wurde aber damit beantwortet.

 

Mir lag übrigens auch gerade auf der Zunge zu fragen, ob es nicht ein kleiner Widerspruch in sich sei, wenn jemand einer Tat verdächtigt würde, sich der Verdacht aber als "nicht belastbar" herausstellte, und das OHNE zu ermitteln. Wie soll das gehen? Natürlich ermittelt man. Und erst im Zuge dieser Ermittlungen erhärtet sich ein Verdacht, oder aber eben nicht.

 

Einen Status "Verdächtiger" gibt es jedenfalls nicht.

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Guest PedroK

Natürlich ermittelt man. Und erst im Zuge dieser Ermittlungen erhärtet sich ein Verdacht, oder aber eben nicht.

Jep. Aber erst eine gegen eine Person gerichtete Ermittlungshandlung macht die Person zum/zur Beschuldigten.
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Und Du meinst, wenn ermittelt wird, wird ins Blaue ermittelt?

 

Wenn jemand einer Tat verdächtigt wird, wird "gegen" diese Person (sowohl be- als auch entlastend) ermittelt. Wie gesagt: den Status "Verdächtiger" gibt es nicht.

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Es wurde [nur] behauptet, [...] dass es Situationen gibt, in denen eine Aussage, auch ohne Anwalt, durchaus Sinn macht.

Wie sich in der betreffenden Diskussion herausstellte, gibt es diese Situationen tatsächlich nicht. In jedem einzelnen erdachten Szenario wäre formell bereits ein Strafverfahren eröffnet worden, weshalb derjenige, für den die Aussage – notabene auch ohne Anwalt – angeblich Sinn machen soll, bereits als Beschuldigter gilt, egal ob die Polizei das will oder nicht. Wie leicht man sich als Unschuldiger in einem der erdachten Szenarien tatsächlich als Beschuldigter wiederfindet und welche Konsequenzen das haben kann, wird hier geschildert.

Man kann auch ohne in der Akte gelesen zu haben aussagen.

Mann kann. Wenn man töricht und naiv ist. Tatsächlich macht keinen Sinn, sich zu einem Vorwurf zu äussern, wenn man diesen und seine Verfahrensrechte nicht zu 100 % kennt.

Auch für Beschuldigte macht das Sinn- gerade dann wenn man unschuldig Beschuldigter ist und deswegen auch voll im Verfahren, zur Aufklärung, mitwirken will.

Keine einzige Instanz des formellen ordentlichen Strafverfahrens kennt den Status des «unschuldig Beschuldigten». Jeder Beschuldigte hat von Gesetzes wegen so lange als unschuldig zu gelten, bis seine Schuld rechtskräftig festgestellt wurde (6.2 EMRK). Und selbst dann kann er tatsächlich noch immer unschuldig sein. Die staatlichen Beteiligten des Strafverfahrens tun sich aber mit diesem Grundprinzip des Strafverfahrens mitunter leider sehr schwer.

 

Ganz gleich wie frustrierend und belastend diese Situation ist: Ein Beschuldigter kann sein Strafverfahren weder beschleunigen, noch sonst wie beeinflussen. Selbst in Fällen, wo die Unschuld des Beschuldigten nach 10 Minuten Studium von Akte und Literatur objektiv offensichtlich ist (z. B. 1. ein Arbeitnehmer wird beschuldigt, sich «…illegal das Administratorpasswort beschafft zu haben…», obwohl ALLE Mitarbeiter - aktenkundig – auf der gesamten IT des Arbeitgebers wissentlich und willentlich ohnehin Administratorrechte haben und 2. er soll sich Daten illegal beschafft haben, die ihm a. tatsächlich – aktenkundig – vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden und b. … Trommelwirbel … ohne die er seine Arbeit gar nicht ausführen könnte…), kann sich ein Strafverfahren mehr als anderthalb Jahre hinziehen. In Fällen, die keine Bagatellen sind, auch sehr viel länger.

 

Ganz gleich wie lange – wie viele für den Betroffenen schlaflose Nächte - sich ein Strafverfahren hinzieht, der unschuldig Beschuldigte kann seine Situation durch Kooperation nicht verbessern! Im Gegenteil riskiert er, durch Kooperation Verfahrensrechte zu verlieren. Schuld und Unschuld müssen durch die Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden.

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Guest PedroK

Und Du meinst, wenn ermittelt wird, wird ins Blaue ermittelt?

Nö. Aber wenn Herr M. Herrn S. anzeigt, weil Herr S. auf schneebedeckter Straße am 15.7. gefährlich schnell gefahren sei, gehe ich davon aus, dass Du zunächst - clever wie Du bist - "ermittelst", dass im Juli kein Schnee lag. Das ist keine "Ermittlung gegen" Herrn S.
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Hallo, PedroK,

 

ganz so einfach, wie Du es Dir machst, ist es nicht.

 

Der Herr S. ist ab dem Zeitpunkt Beschuldigter, ab dem die Anzeige bei der Polizei eingeht.

 

Der Polizeibeamte hat nicht die Befugnis, diesen Beschuldigtenstatus aufzuheben oder gar das Verfahren einzustellen.

 

Er wird allerdings, wenn sich der Vorfall nicht gerade nach einem Temperatursturz auf dem Feldberg oder gar irgendwo weit oben in den Alpen zugetragen hat, keine großartigen Ermittlungen anstellen, sondern den Vorgang so, wie er ist, an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten mit der Bitte um Weisung bzgl. weiterer Maßnahmen oder Einstellung des Verfahrens.

 

In dem Fall bekommt der S. unterUmständen gar nichts mit, es sei denn, dass er als Zeuge geführt wird, wenn gegen den M. wegen falscher Verdächtigung ermittelt wird.

 

Hallo, NetGhost,

 

wieder mal ein kleines Beispiel, um zu zeigen, dass eine Aussage trotzdem Sinn machen kann:

 

Du wirst als Fahrzeuglenker (LKW - Fahrer, Fuhrparkleiter hat angegeben, dass Du der einzige Fahrer des LKW bist) beschuldigt, mit Deinem LKW ein anderes Fahrzeug beschädigt zu haben.

 

Zeit und Ort der Tat stehen eindeutig fest.

 

Du wirst als Beschuldigter angehört (nach Belehrung) und kannst nun umgehend und ohne jedes Problem beweisen, dass Du an diesem Tag mit Deinem Fahrzeug etliche hundert Kilometer vom Unfallort entfernt gewesen bist und ebenso kannst Du eindeutig nachweisen, dass an Deinem Fahrzeug nicht der geringste Schaden zu sehen ist und nichts repariert wurde.

 

Fazit: Der Zeuge/Anzeigeerstatter oder wer auch immer hat sich mit dem Kennzeichen geirrt.

 

Brauchst Du für so etwas tatsächlich einen Anwalt oder Akteneinsicht?

 

Für die Einstellung des Verfahrens ganz sicher nicht, denn dem Polizeibeamten wird gar nichts anderes übrig bleiben, als der Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen und die Staatsanwaltschaft kann gar nicht anders, als das Verfahren umgehend einzustellen, ohne Wenn und Aber.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Guest PedroK

Der Herr S. ist ab dem Zeitpunkt Beschuldigter, ab dem die Anzeige bei der Polizei eingeht.

 

Hi Nachteule,

 

das stimmt IMO so nicht. Herr S. wird erst inkulpiert, wenn objektiv gegen ihn gerichtet ermittelt wird.

 

Grüße, Pedro.

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Hallo, PedroK,

 

da musste ich doch erst einmal googeln, was das schöne Wort bedeutet. :B):

 

Trotzdem liegst Du falsch.

 

Wenn der M. einen eindeutigen Tatvorwurf gegen den S. erhebt, z. B. in Form einer Anzeige, wird der S. bei der Polizei als Beschuldigter geführt.

 

Wird er zur Anhörung vorgeladen, erfolgt diese Vorladung gegen den Beschuldigten und ebenso ist es bei der schriftlichen Vernehmung, denn auch hier hat er den Status eines Beschuldigten.

 

Das Gericht ist in dem Moment noch ganz weit entfernt.

 

Das, was Du meinst, ist vermutlich die Anhörung z. B. des Fahrzeughalters, der zunächst als Zeuge angehört wird, wenn noch nicht bekannt ist, ob er der tatsächliche Bösewicht ist.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Guest PedroK

Hi Nachteule,

 

mea culpa (Schuld). Daher das Verb. :blush:

 

Was ich meine ist: Der Status des Beschuldigten entsteht durch einen sogenannten Inkulpationsakt - z.B. eine gegen ihn gerichtete Ermittlungshandlung seitens der Behörden. Durch eine - möglicherweise vollkommen unbegründete - Anzeige begründet sich dieser Status noch nicht.

 

Grüße, Pedro.

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Hallo, PedroK.,

 

Durch eine - möglicherweise vollkommen unbegründete - Anzeige begründet sich dieser Status noch nicht.

Jein.

 

Ob es überall so ist, kann ich nicht sagen, aber bei unserem System ist es so, dass es den unbegründet beschuldigten als solchen nicht gibt.

 

Das heißt: Wenn eine konkrete Anzeige gegen eine konkrete Person eingeht, ist diese in unserem Programm als Beschuldigter zu führen.

 

Man könnte zwar theoretisch, wenn von vornherein ganz klar ist, dass die Anzeige jeder Grundlage entbehrt, die ganze Akte nehmen und einfach nur einen Bericht an die Staatsanwaltschaft schreiben, aber dann hat man das Problem, dass man diese Person, die angezeigt wurde, nirgends so im System unterbringen kann, dass man sie bei irgendwelchen Nachfragen wiederfindet.

 

Dazu kommt: Gegen wen soll die Staatsanwaltschaft denn das Verfahren einstellen, wenn es keinen Beschuldigten gibt und wenn diese Person, die zur Anzeige gebracht wurde, nicht als Beschuldigter geführt wird?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Hallo, NetGhost,

 

wieder mal ein kleines Beispiel, um zu zeigen, dass eine Aussage trotzdem Sinn machen kann:

 

Du wirst als Fahrzeuglenker (LKW - Fahrer, Fuhrparkleiter hat angegeben, dass Du der einzige Fahrer des LKW bist) beschuldigt, mit Deinem LKW ein anderes Fahrzeug beschädigt zu haben.

 

Zeit und Ort der Tat stehen eindeutig fest.

 

Du wirst als Beschuldigter angehört (nach Belehrung) und kannst nun umgehend und ohne jedes Problem beweisen, dass Du an diesem Tag mit Deinem Fahrzeug etliche hundert Kilometer vom Unfallort entfernt gewesen bist und ebenso kannst Du eindeutig nachweisen, dass an Deinem Fahrzeug nicht der geringste Schaden zu sehen ist und nichts repariert wurde.

 

Fazit: Der Zeuge/Anzeigeerstatter oder wer auch immer hat sich mit dem Kennzeichen geirrt.

 

Brauchst Du für so etwas tatsächlich einen Anwalt oder Akteneinsicht?

 

Für die Einstellung des Verfahrens ganz sicher nicht, denn dem Polizeibeamten wird gar nichts anderes übrig bleiben, als der Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen und die Staatsanwaltschaft kann gar nicht anders, als das Verfahren umgehend einzustellen, ohne Wenn und Aber.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

Ja, aber meist wird es am eindeutigen Beweis scheitern, denn den werde ich nicht haben.

 

Ich kann mich ja nicht stündlich blitzen lassen.

 

Den Rest wie Tankquittungen etc. kann/könnte ich gefälscht haben.

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aber dann hat man das Problem, dass man diese Person, die angezeigt wurde, nirgends so im System unterbringen kann, dass man sie bei irgendwelchen Nachfragen wiederfindet.

Eben. Bei irgendwelche Nachfragen kommt dann z.B. Ermittlungen wegen Unfallflucht raus.

 

MfG.

 

hartmut

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Ich persönlich habe mich ohne Anwalt und ohne Akteneinsicht vernehmen lassen.

Ganz unkompliziert, ganz einfach, ganz richtig - obwohl ich verfahrensrechtlich natürlich hätte schweigen können, einen Anwalt haben können, Akteneinsicht nehmen können.

 

Aber neben den Verfahrensrechten gibt es auch Beamtenpflichten - z.b. gehört es auch zu den Pflichten der Polizei mitzuwirken, wenn ein Verdacht gegen Korrektheit der hoheitliche Maßnahmen entsteht.

(ich soll das belegen? dann guck doch mal das Forum durch, wie groß die Aufregung ist, wenn bei Verfahren gegen Polizisten geschwiegen wird, wie die Vorwürfe vom Corpsgeist und Mauschelei in den Raum geworfen werden. )

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Der Polizeibeamte hat nicht die Befugnis, diesen Beschuldigtenstatus aufzuheben oder gar das Verfahren einzustellen.

 

Doch! und richtig.

 

Doch, er kann den Status aufheben.

Aber er kann natürlich kein Verfahren einstellen.

 

Für dein Beispiel

- es kommt jemand auf die Wache und erstattet Anzeige kann deine Aussage also passen

Für das Beispiel

- der Polizeibeamte erreicht einen Einsatzort (Hausbrand)

und entdeckt jemanden mit Ruß an den Händen

dann kann sich da sehr schnell ein beschuldigten Status ergeben - mit entsprechenden Rechten

Und wenn sich in der Nacht herausstellt: der war es nicht. Dann wird der Beschuldigten Status aufgehoben.

 

Gleiches mit Zeugen Status. Da wird aus dem Zeugen Beschuldigter oder aus dem Beschuldigten Zeuge.

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Hi Nachteule,

 

mea culpa (Schuld). Daher das Verb. :blush:

 

Was ich meine ist: Der Status des Beschuldigten entsteht durch einen sogenannten Inkulpationsakt - z.B. eine gegen ihn gerichtete Ermittlungshandlung seitens der Behörden. Durch eine - möglicherweise vollkommen unbegründete - Anzeige begründet sich dieser Status noch nicht.

 

Grüße, Pedro.

 

 

Natürlich wird man nicht zum Beschuldigten, wenn man nichts macht, nicht verdächtigt wird, nicht im Fokus der Ermittlungen steht.

 

Und wenn jemand zur Polizei geht und sagt; der ist im Juni auf Schnee gerast, dann wird der Polizist auch kein Verfahren eröffnen. Der Polizist macht auch kein Verfahren, wenn jemand den Mond anzeigt, weil der nachts geblendet hat oder wenn jemand eine Anzeige macht, weil Außerirdische seine Gedanke abhören.

 

Aber das ist ja auch nicht das Thema. Du drehst und worklauberst rum, um wieder mal Recht zu bekommen und andere Aussagen, die in dem Zusammenhang absolut richtig sind, als falsch darzustellen.

 

 

 

Auch das führt in die Richtung wie Biber sich hier verhält

http://de.wikipedia.org/wiki/Troll_%28Netzkultur%29

Lass es doch und beteilige dich sinnvoll am Thema

 

dazu hat Gast225 als Volljurist wohl das beste Grundfundament

die Polizisten haben auch ein sehr guten Fundus an (verwaltungs- und straf-)rechtlichem Wissen

 

Nimm ruhig mal an, was wir sagen

(oder studiere Jura damit du die Hintergründe und Zusammenhänge erkennen kannst. das beantwortet dann auch deine Frage)

 

und löse dich von Biber. Das würde dir gut tun.

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Hallo, NetGhost,

 

wieder mal ein kleines Beispiel, um zu zeigen, dass eine Aussage trotzdem Sinn machen kann:

 

Du wirst als Fahrzeuglenker (LKW - Fahrer, Fuhrparkleiter hat angegeben, dass Du der einzige Fahrer des LKW bist) beschuldigt, mit Deinem LKW ein anderes Fahrzeug beschädigt zu haben.

 

Zeit und Ort der Tat stehen eindeutig fest.

 

Du wirst als Beschuldigter angehört (nach Belehrung) und kannst nun umgehend und ohne jedes Problem beweisen, dass Du an diesem Tag mit Deinem Fahrzeug etliche hundert Kilometer vom Unfallort entfernt gewesen bist und ebenso kannst Du eindeutig nachweisen, dass an Deinem Fahrzeug nicht der geringste Schaden zu sehen ist und nichts repariert wurde.

 

Fazit: Der Zeuge/Anzeigeerstatter oder wer auch immer hat sich mit dem Kennzeichen geirrt.

 

Brauchst Du für so etwas tatsächlich einen Anwalt oder Akteneinsicht?

 

Für die Einstellung des Verfahrens ganz sicher nicht, denn dem Polizeibeamten wird gar nichts anderes übrig bleiben, als der Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen und die Staatsanwaltschaft kann gar nicht anders, als das Verfahren umgehend einzustellen, ohne Wenn und Aber.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

Ja, aber meist wird es am eindeutigen Beweis scheitern, denn den werde ich nicht haben.

 

Ich kann mich ja nicht stündlich blitzen lassen.

 

Den Rest wie Tankquittungen etc. kann/könnte ich gefälscht haben.

 

Ich denke, dass es um das Thema ging nicht um die Beweisbarkeit.

 

Wie gesagt, es gibt durchaus Fälle und das Beispiel könnte so ein Fall sein, wo es Sinn macht kurz zur Polizei zu gehen und ohne Anwalt und Akteneinsicht auszusagen - obwohl man natürlich diese Recht hat.

 

Hier kann man natürlich nur einen Auszug eines Lebenssachverhaltes darstellen. Es kann natürlich in allen Beispielen weitere Faktoren geben die das ausschließen oder umgekehrt.

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Da wird aus dem Zeugen Beschuldigter

Gehe nie zu deinem Fürst, wenn du nicht gerufen wirst. :D

 

MfG.

 

hartmut

 

Och... manchmal kommen wir auch vorbei und ändern vor Ort den Status.

 

 

Ich habe da ein Beispiel, dass die gefallen könnte:

 

Regelmäßig wird die Polizei zu Schwarzfahren gerufen.

Die Rollenverteilung ist eigentlich einfacht

- Schwarzfahrer = Beschuldigter

- Schaffner = Zeuge

 

Manchmal stellt sich die "Festnahme" durch den Schaffner aber so dar, dass er Beschuldigter eine KV wird.

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Guest PedroK

Hi Nachteule,

 

Dazu kommt: Gegen wen soll die Staatsanwaltschaft denn das Verfahren einstellen, wenn es keinen Beschuldigten gibt und wenn diese Person, die zur Anzeige gebracht wurde, nicht als Beschuldigter geführt wird?

Wie gesagt: Ich spreche von dem Verdächtigen, gegen den noch gar kein Verfahren läuft:

 

Der Verdächtige ist mithin der bei Vorliegen eines Anfangsverdachts "potenziell Beschuldigte", gegen den unmittelbar ein Inkulpationsakt (dabei handelt es sich um eine objektiv gegen eine Person gerichtete Ermittlungshandlung = A.R.) möglich, geboten oder unerlässlich ist (SK-StPO (2010) - Bd. II. S. 626, Rn. 17).
(Rodorf auf rodorf.de)

 

Strafverfahrensrechtliche Grundbegriffe

 

(Tat-) Verdächtiger ist derjenige, der objektiv der Beteiligung an einer Straftat verdächtig ist (s. Anfangsverdacht). Neben dem Beschuldigten kann - wie §§ 55, 60 Nr. 2 StPO zeigen - auch ein Zeuge verdächtig sein, weshalb der Beschuldigtenstatus neben dem Anfangsverdacht noch durch den Verfolgungswillen bestimmt wird (s.u.). Eingriffsmaßnahmen gegen (bloße) Verdächtige sehen etwa §§ 102, 163b Abs.1 StPO vor.

(Hochschule der Sächsischen Polizei, Wilhelm)
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Hallo, Gast225,

 

Ja, aber meist wird es am eindeutigen Beweis scheitern, denn den werde ich nicht haben.

richtig.

 

Deshalb habe ich ja extra von dem Fall beschrieben, indem es tatsächlich eindeutig und problemlos nachweisbar ist.

 

Dies z. B., weil der LKW - Fahrer zum Tatzeitpunkt gerade in einem anderen Bundesland von der Polizei kontrolliert wurde und dies durch Aufzeichnungen belegbar ist.

 

Es gibt Speditionen, die lückenlos aufzeichnen/aufzeichnen lassen, wo sich ihre Fahrzeuge befinden und solche Aufzeichnungen lassen sich m. W. nicht oder nur mit sehr viel Aufwand fälschen.

 

Diese Aufzeichnungen werden ebenfalls als Beweis anerkannt und können somit entlasten, auch ohne Anwalt.

 

Nehmen wir mal folgenden Fall:

 

Bei einer Unfallflucht ist nur ein Kennzeichenfragment und der Fahrzeugtyp nebst Farbe bekannt.

 

Es kommen nun 137 Fahrzeuge als mögliches Tatfahrzeug in Frage und jeder einzelne Fahrzeughalter wird überprüft.

 

Würdest Du als Anwalt jedem einzelnen dieser Fahrzeughalter empfehlen, zunächst einmal einen Anwalt einzuschalten, wenn sie befragt werden, wo sich ihr Fahrzeug zum Tatzeitpunkt befand und wenn 136 von ihnen problemlos belegen können (durch Zeugen u. a,), dass sie nichts mit dem Unfall zu tun haben?

 

Wer zahlt diesen Fahrzeughaltern den Anwalt?

 

Hallo, PedroK,

 

jetzt geht mir ein Licht auf, wie Du es meinst.

 

Um beim Beispiel mit dem Unfall zu bleiben:

 

Mit dem PKW des A wird ein Unfall verursacht und es bestehen zwar Anhaltspunkte, dass er es war, aber noch keine Beweise.

 

Richtig?

 

In dem Fall wird der A entweder als Zeuge (Fahrzeughalter) oder als "sonstige Person" geführt, bis sich der Verdacht erhärtet oder bis dieser entkräftet wird.

 

In dem von Dir genannten "Schneefall" war es allerdings anders dargelegt, denn da gab es ja eine konkrete Anschuldigung gegen eine konkrete Person.

 

Hier mal ein interessanter Link.

 

Hallo, Bluey,

 

Gibt es davor nicht noch den Status des Verdächtigen?

Nein.

Sicher?

 

Was ist mit dem von Pedro verlinkten Artikel, in dem eindeutig der Begriff des Verdächtigen genannt ist?

 

Hallo, Blaulicht,

 

 

Der Polizeibeamte hat nicht die Befugnis, diesen Beschuldigtenstatus aufzuheben oder gar das Verfahren einzustellen.

 

Doch! und richtig.

 

Doch, er kann den Status aufheben.

Aber er kann natürlich kein Verfahren einstellen.

 

Für dein Beispiel

- es kommt jemand auf die Wache und erstattet Anzeige kann deine Aussage also passen

Für das Beispiel

- der Polizeibeamte erreicht einen Einsatzort (Hausbrand)

und entdeckt jemanden mit Ruß an den Händen

dann kann sich da sehr schnell ein beschuldigten Status ergeben - mit entsprechenden Rechten

Und wenn sich in der Nacht herausstellt: der war es nicht. Dann wird der Beschuldigten Status aufgehoben.

 

Gleiches mit Zeugen Status. Da wird aus dem Zeugen Beschuldigter oder aus dem Beschuldigten Zeuge.

In einem Punkt gebe ich Dir recht: Aus dem Zeugen kann ein Beschuldigter werden.

 

Wo steht aber geschrieben, dass Du als Polizeibeamter den Beschuldigtenstatus aufheben kannst, wenn Du eine Person schon als Beschuldigten belehrt hast?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Hallo, Blaulicht,

 

windest Du Dich wieder um eine Antwort herum?

 

Du hast eine Behauptung aufgestellt und wir würden alle gerne wissen, ob Du diese auch belegen kannst.

 

Ich kann es jedenfalls nicht.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Guest PedroK
Richtig?

Hi Nachteule,

 

was ich meine, ist im Wesentlichen:

  • Vor der Beschuldigung steht der Verdacht (ohne macht’s ja keinen Sinn).
  • Zum Beschuldigten wird der Verdächtige, gegen den ein Strafverfahren betrieben wird, d.h. zu dem Tatverdacht muß ein Willensakt der Strafverfolgungsbehörden hinzutreten, das Strafverfahren gegen den Verdächtigen als Beschuldigten zu betreiben. (siehe die zitierte Quelle)
  • Die StPO kennt durchaus den Zustand (=Status) des Verdächtigen (§§ 163b, 102).
  • Und: Nicht jede dusselige Anzeige macht den Angezeigten zum Beschuldigten.

Viele Grüße, Pedro.

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so etwas ist gar nicht so selten.
Mir ging es um den von Blaulicht eingeführten Begriff, der schon in sich wiedersprüchlich ist - NetGhost hat das ja dankenswerterweise schon erläutert.

 

Ich persönlich habe mich ohne Anwalt und ohne Akteneinsicht vernehmen lassen.

Ganz unkompliziert, ganz einfach, ganz richtig - obwohl ich verfahrensrechtlich natürlich hätte schweigen können, einen Anwalt haben können, Akteneinsicht nehmen können.

Ich wiederhole mich: Du bist ein Held. Wessen wurdest Du denn beschuldigt?

 

Aber neben den Verfahrensrechten gibt es auch Beamtenpflichten - z.b. gehört es auch zu den Pflichten der Polizei mitzuwirken, wenn ein Verdacht gegen Korrektheit der hoheitliche Maßnahmen entsteht.
Was hat das jetzt mit dem hier diskutierten Sachverhalt zu tun?

 

dann guck doch mal das Forum durch, wie groß die Aufregung ist, wenn bei Verfahren gegen Polizisten geschwiegen wird, wie die Vorwürfe vom Corpsgeist und Mauschelei in den Raum geworfen werden.
Habe ich. Nirgens Aufregung.

 

Natürlich wird man nicht zum Beschuldigten, wenn man nichts macht
Was für ein völliger Quatsch. Und dabei denke ich nicht mal zuerst an Unterlassene Hilfeleistung.

 

nicht verdächtigt wird, nicht im Fokus der Ermittlungen steht.
Ebenfalls völliger Quatsch. Du hast mit derartigen Dingen offensichtlich nichts zu tun, mußt das also nicht wissen. Aber Du könntest.

 

Du drehst und worklauberst rum, um wieder mal Recht zu bekommen und andere Aussagen, die in dem Zusammenhang absolut richtig sind, als falsch darzustellen.
Ach Blaulicht. Du weißt doch, daß das nicht stimmt.

 

die Polizisten haben auch ein sehr guten Fundus an (verwaltungs- und straf-)rechtlichem Wissen
Du bist der beste Gegenbeweis.

 

Nimm ruhig mal an, was wir sagen
Du solltest nicht versuchen, Dich mit Deinen hier schreibenden Kollegen in einen Topf zu werfen. Um es deutlich auszudrücken: wenn z.B. nachteule etwas sagt, kann man zunächst mal grundsätzlich von der Richtigkeit des Gesagten ausgehen. Bei Deinen Aussagen - Du weißt schon.

 

löse dich von Biber
Ich habe gerade nochmal nachgesehen: wenn was an mir hängt, ist das jedenfalls nicht PedroK.

 

windest Du Dich wieder um eine Antwort herum?

Hast Du was anderes erwartet?

 

Du hast eine Behauptung aufgestellt und wir würden alle gerne wissen, ob Du diese auch belegen kannst.
"Die Hoffnung stirbt zuletzt, vorher verhungert der Verstand, verendet die Vernunft, verreckt der Realitätssinn." (Volker Pispers)
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Hallo, Blaulicht,

 

windest Du Dich wieder um eine Antwort herum?

 

Du hast eine Behauptung aufgestellt und wir würden alle gerne wissen, ob Du diese auch belegen kannst.

 

Ich kann es jedenfalls nicht.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

 

?

Du vergibst den Status Beschuldigter

Und du kannst ihn nehmen

 

zumindest solange das dein Fall ist; sobald du 'getippt' hast liegt der Fall bei einem 'Ermittlungsdienst' auch hier werden Status gegeben und können (eingeschränkt) genommen werden

 

Schließlich geht der Fall zu StA und hier wird dann aus dem Beschuldigten der Angeschuldigte oder das Verfahren wird eingestellt

 

Für die Vergabe und Wegnahme eines Status kenne ich keine Rechtsgrundlage. Außer die Vorschriften über Vernehmungen, Belehrungen und Schweigerechte.

 

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Guest PedroK

Du vergibst den Status Beschuldigter Und du kannst ihn nehmen

[...]

Für die Vergabe und Wegnahme eines Status kenne ich keine Rechtsgrundlage.

Na, dann ist ja alles prima. Gute Güte!
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Hallo, Blaulicht,

 

sobald ich als Polizeibeamter jemanden als Beschuldigten belehrt habe, behält er diesen Status und ich wüsste nicht, nach welcher Rechtsgrundlage ich ihm diesen wieder nehmen könnte, selbst, wenn sich herausstellt, dass er die Tat doch nicht begangen hat.

 

Ich kann in dem Fall zwar auf weitere Ermittlungen gegen ihn verzichten und den Fall zur Entscheidung oder Einstellung an die Staatsanwaltschaft schicken, aber ich kann ihn nicht einfach nur noch als Zeugen oder sonstige Person führen.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Naja,

 

 

Wenn du vor Ort jemanden als Beschuldigten belehrst (also den Status vergeben hast) und

wenn dann vor Ort der Fall sich ändert, dann nimmst du den Status wieder weg

und du schreibst ja keine Anzeige gegen die Person

 

Das ist die gleiche Rechtsgrundlage, nach dem du den Status vergibst.

 

 

Anders ist das wenn du schon die Anzeige geschrieben hast und im Ermittlungsverfahren sich was ändert

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Hallo, Bluey,

 

Gibt es davor nicht noch den Status des Verdächtigen?

Nein.

Sicher?

 

Was ist mit dem von Pedro verlinkten Artikel, in dem eindeutig der Begriff des Verdächtigen genannt ist?

Das Problem ist einfach, daß in vielen Diskussionen immer mehr hinzugedichtet und der Ausgangsfall erweitert wird. Bleiben wir doch einfach mal bei dem, wo es anfing:

 

Sobald Du im Rahmen einer Straftat angezeigt wirst, bist Du Beschuldigter, auch, wenn Du diese Tat nicht begangen hast.

Gibt es davor nicht noch den Status des Verdächtigen?

So. Es ging also nicht darum, daß noch gar nichts unternommen wurde, sondern darum, daß jemand angezeigt wurde. Und was ist er dann? Also bei uns hier def. nicht "sonstige Person", sondern BES oder BET, je nachdem, was vorliegt bzw. angezeigt wurde.

 

Sollte ein Verdacht über eine dritte Person geäußert werden, so wird die verdächtige Person ja nicht angezeigt im Sinne von "Strafanzeige" oder "Owi", sondern eher im Sinne von "Meldung". WENN denn eine Meldung geschrieben werden sollte, wird die Person entweder im Freitext aufgeführt oder ggf. als "sonst. Person" ins System eingegeben.

 

Ich habe es noch nie erlebt, daß jemand als "sonst. Person" behandelt wurde, gegen den straftatrelevante Verdachtsmomente angemerkt wurden. Entweder erhärteten sich die Verdachtsmomente sehr schnell und es wurde gleich eine Strafanzeige geschrieben, in der er als BES geführt wurde, oder sie erhärteten sich nicht und die Sache wurde nicht weiter verfolgt. Vllt mit ein paar Ausnahmen, wo man einen kleinen Bericht geschrieben hat.

 

Also: ich bin mir sicher, denn wenn jemand angezeigt wird, wird er nicht erst als "sonst. Person" im Sinne von "Verdächtiger" behandelt. Jedenfalls nicht hier bei uns.

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Hallo, Bluey,

 

So. Es ging also nicht darum, daß noch gar nichts unternommen wurde, sondern darum, daß jemand angezeigt wurde. Und was ist er dann? Also bei uns hier def. nicht "sonstige Person", sondern BES oder BET, je nachdem, was vorliegt bzw. angezeigt wurde.

so ist es schon klarer.

 

Hallo, Blaulicht,

 

wir sind hier nicht in der Würstchenbude, in der man einem Gast, der anstatt der Currywurst eine Bratwurst bekommen hat, letztere wieder wegnimmt, um sie einem anderen zu geben.

 

Wenn Du jemanden als Beschuldigten belehrt hast, ist er Beschuldigter und bleibt es, bis der Staatsanwalt das Verfahren einstellt (falls sich herausstellt, dass er mit der Sache nichts zu tun hat).

 

Du schreibst immer wieder, dass man ihm diesen Beschuldigtenstatus wieder wegnehmen kann.

 

Wie kommst Du darauf?

 

Wo steht das geschrieben?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Koennte aber auch 'Besoffener' und 'Betrunkener' sein. Wenn ich mir so gewisse Beitraege durchlese, kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass ersterer mit dem Status des zweiten herum jongliert, ihn mal hergibt und dann wieder weg nimmt......... :doofwinkt:

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@Nachteule

 

Das steht genau da, wo auch steht, dass du jemanden zum Beschuldigten machst.

 

 

Wenn du vor Ort jemanden als Beschuldigten belehrst

und

Wenn du vor Ort feststellst, dass es keinen Verdacht mehr gibt

 

hälst du den Status aufrecht, verfolgst Unschuldige in dem du die Anzeige schreibst, damit der StA einstellt?

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Ich habe ja nun wenig Ahnung vom Berufe des Polizeimannes, stelle mir das aber laienhaft so vor: Polizist vernimmt jemanden, der einer Tat beschuldigt wird. Das Ergebnis der Vernehmung wird in aller Regel schriftlich fest gehalten, geht dann zur Staatsanwaltschaft und dort wird entschieden, was weiter geschieht. Insofern stelle ich mir die Frage, mit welchem Status denn der Polizist jonglieren soll, er vernimmt nur, oder?

Analog duerfte es bei einer Zeugenvernehmung laufen, auch hier ist es wohl doch eher die Staatsanwaltschaft, die aus einem Zeugen einen Beschuldigten machen kann.

Wie gesagt, so ist das, wenn Klein-HarryB sich die grosse Welt der Kriminalistik vorstellt........

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wieder mal ein kleines Beispiel, um zu zeigen, dass eine Aussage trotzdem Sinn machen kann:

Du wirst als Fahrzeuglenker (LKW - Fahrer, Fuhrparkleiter hat angegeben, dass Du der einzige Fahrer des LKW bist) beschuldigt, mit Deinem LKW ein anderes Fahrzeug beschädigt zu haben.

Zeit und Ort der Tat stehen eindeutig fest.

Du wirst als Beschuldigter angehört (nach Belehrung) und kannst nun umgehend und ohne jedes Problem beweisen, dass Du an diesem Tag mit Deinem Fahrzeug etliche hundert Kilometer vom Unfallort entfernt gewesen bist und ebenso kannst Du eindeutig nachweisen, dass an Deinem Fahrzeug nicht der geringste Schaden zu sehen ist und nichts repariert wurde.

Fazit: Der Zeuge/Anzeigeerstatter oder wer auch immer hat sich mit dem Kennzeichen geirrt.

Brauchst Du für so etwas tatsächlich einen Anwalt oder Akteneinsicht?

 

Auch in diesem Szenario macht eine Aussage, auch ohne Anwalt, keinen Sinn.

In dieser Situation bin ich Beschuldigter. Als solcher muss ich meinen Aufenthalt zur Tatzeit und die Schadenfreiheit des LKW nicht beweisen, sondern mir müssen Tat und Schuld nachgewiesen werden. Wie Gast225 bereits zutreffend anmerkte, sind meine Möglichkeiten des Beweises meines Aufenthaltes zur Tatzeit fraglich und stark beschränkt. Zu Schadenfreiheit und Nichtreparatur des LKW kann ich keinen Beweis führen, da ich weder Eigentümer noch Besitzer bin, sondern lediglich Besitzdiener.

 

Im Strafverfahren und insbesondere bei der Vernehmung herrscht ein ungleiches Mass an Glaubwürdigkeit. Die Aussagen des Beschuldigten werden als Schutzbehauptung gewertet (er darf lügen und das wird auch unterstellt), während dem Zeugen/Anzeigeerstatter uneingeschränkt geglaubt wird (von ihm wird pauschal angenommen, dass er keinen Grund habe, zu lügen). In der Vernehmungssituation wird die Glaubwürdigkeit ausserdem auch anhand von Faktoren wie soziale Stellung und wirtschaftliche Verhältnisse bewertet. Ist der Zeuge/Anzeigeerstatter beispielsweise ein angesehener Unternehmer und Lokalpolitiker, so habe ich als LKW-Fahrer von vornherein einen Malus im Strafverfahren.

 

Auch in diesem Szenario kann ich als Beschuldigter mit einer Aussage keinen Einfluss auf das Verfahren nehmen. Für den LKW-Fahrer als juristischen Laien ist die Reihenfolge 1. Anwalt 2. Akteneinsicht 3. Stellungnahme durch den Anwalt die einzig richtige Vorgehensweise.

 

Ohne Akteneinsicht kann der Beschuldigte nicht erkennen, ob die Polizei in der Vernehmung kriminalistische List anwendet («Der Zeuge Y hat sie am Tatort gesehen», obwohl es keine Zeugen gibt). Die Akteneinsicht ist schliesslich unbedingt notwendig, um abzuklären ob tatsächlich ein Irrtum oder aber eine Straftat gegen die Rechtspflege zu meinem Nachteil vorliegt.

 

Ich persönlich habe mich ohne Anwalt und ohne Akteneinsicht vernehmen lassen. Ganz unkompliziert, ganz einfach, ganz richtig - obwohl ich verfahrensrechtlich natürlich hätte schweigen können, einen Anwalt haben können, Akteneinsicht nehmen können.

 

Auch ich bin als unschuldig Beschuldigter (um in deinem Terminus zu bleiben) zu mehreren Vernehmungen gegangen, mit dem eisernen Willen, meine Unschuld zu beweisen. Der Unterschied von mir zum «Durchschnittsbeschuldigten» ist jedoch eine juristische Ausbildung, Versiertheit in der Fragetechnik (von Berufs wegen) und wochenlanges Studium der Vernehmungslehre und Vorbereitung auf die Vernehmungssituation. Der «Durchschnittsbeschuldigte» hat dem in der Vernehmung ausgebildeten und erfahrenen Beamten juristisch, rhetorisch und ohne Akteneinsicht auch sachlich nichts entgegenzusetzen.

 

Heute weiss ich, dass es falsch war, zur Vernehmung zu gehen. Meine Aussage hat die Dauer des Strafverfahrens erheblich verlängert. Von ihrer (vom Anzeigeerstatter vorgegebenen) Version des Tathergangs ist die Staatsanwaltschaft trotz fehlen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen bis zuletzt nicht abgerückt. Ohne Aussage hätte das Verfahren sehr viel schneller eingestellt werden müssen (siehe #33).

 

Für den beschuldigten juristischen Laien gilt: 1. Schweigen. 2. Anwalt beauftragen. 3. Akteneinsicht nehmen.

Für den juristisch versierten Beschuldigten gilt: 1. Schweigen. 2. Akteneinsicht nehmen. 3. Über Beauftragung eines Anwalts entscheiden.

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Guest PedroK
Das steht genau da, wo auch steht, dass du jemanden zum Beschuldigten machst.

 

Wenn du vor Ort jemanden als Beschuldigten belehrst

und

Wenn du vor Ort feststellst, dass es keinen Verdacht mehr gibt

 

hälst du den Status aufrecht, verfolgst Unschuldige in dem du die Anzeige schreibst, damit der StA einstellt?

 

Es wäre falsch, wenn bei offensichtlich unbegründeten Anzeigen (siehe Gooses Beispiel in Verbindung mit §152 (2)) „gegen“ Menschen ermittelt würde – seien sie nun Polizisten oder nicht.

Aus diesem Grund hat die Polizei die Möglichkeit die Ermittlungshandlungen in bestimmten Fällen gering zu halten, dennoch übersendet sie ihre Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft und die stellt das Verfahren ein!

 

Wie denn nun?

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