Jump to content

Einspruch Wg. Unzureichender Limit-Kennzeichnung?


Recommended Posts

Hallo zusammen,

 

Kennt jemand ähnliche Fälle, in denen Einsprüche gegen Bußgeldbescheide wg. Tempoüberschreitung Erfolg hatten - oder hat hilfreiche Hinweise auf Erfolgsaussichten für einen Einspruch?

Hier eine Kurzbeschreibung:

 

- autobahnähnlich ausgebaute vierspurige Bundesstraße (B 486 in Richtung Mörfelden/Hessen, fraglicher Abschnitt vor der Ausfahrt Langen Nord)

- ca. 500m vor der Ausfahrt hat die Straße eine Geradeaus- und eine Rechtsabbieger-Spur. Tempolimit dort 70km/h. So weit, so gut.

- etwa 100m später wurden vor einiger Zeit neue, gleich große Schilder mit einem Tempolimit von 40km/h aufgestellt (Zusatzschild 'Brückenschäden', keine weiteren Hinweise auf eine Gefahrenstelle (Baustellenhinweise oder sonstige Markierungen). Schäden sind auch nicht erkennbar, die Straße ist ebenso übersichtlich und gut ausgebaut wie vorher (und danach). Es gibt dort sogar (anders als noch 1km vorher) einen sehr breiten rechten Randstreifen, der den Eindruck von 'Raum und Übersichtlichkeit' noch verstärkt

 

Ich wurde in der 40km-Zone geblitzt (befahre diese Straße selten, mir fielen die neueren, zusätzlichen 40km-Schilder nicht auf, der Eindruck beim Befahren der wie gesagt autobahnähnlichen Bundesstraße vermittelt in keiner Form eine mögliche Gefahrenstelle). Das soll keine 'Ausrede' sein, aber eine Bemerkung zu dem was noch folgt...

 

Habe zunächst einmal Einspruch gegen den Buß0geldbescheid eingelegt. Hierauf kam nun ein Schreiben vom RP Kassel nebst beigefügter (allgemeinen, nicht auf diesen konkreten Einspruch bezogenen) Stellungnahme der zuständigen Verkehrsinspektion, mit recht interessantem Inhalt:

 

- bestätigt wird der gute Ausbauzustand der Bundesstraße sowie die Aufstellung der '40km/h-Schilder' vor der o.g. Ausfahrt Langen Nord

- Als Grund für die zusätzliche km-Begrenzung wurde 'rcherchiert' dass die Brücke im Bereich der Ausfahrt schon Anfang 2011 durch einen Bagger beschädigt wurde, und die km-Begrenzunge erfolgt sei um 'Folgeschäden zu verhindern'

- bei einer zweistündigen Messung an einem bestimmten Tag seien 600 Verstöße registriert worden (!), wobei 283 Verstöße geahndet wurden sowie 81 Anzeigen, 24 (!!) davon mit Fahrverboten erstattet wurden.

- 'Wegen dieser hohen Quote' habe die Verkehrsinspektion vorsorglich bereits Kontakt mit dem zuständigen Amtsgericht aufgenommen - und zwar 'für die zu erwartenden Einsprüche'.

- Noch ein toller Satz aus dieser Stellungnahme: "Künftig werden an dieser Messstelle sporadisch Mesungen durchgeführt, wobei ÄHNLICHE QUOTEN ERREICHT WERDEN DÜRFTEN".......

 

Allein die extrem hohe Zahl an gemessenen Tempoüberschreitungen (600 in zwei Stunden) scheint deutlich darauf hinzuweisen, dass die ZUSÄTZLICHE Limitierung auf 40km/h mit einfachen Schildern in normaler Größe von sehr vielen Autofahrern ganz offensichtlich nicht erkannt oder registriert wird - wer erwartet ernsthaft auf einerautobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße eine 40km-Zone...?

Es ist zudem in keiner Form eine Gefahrenstelle zu erkennen oder auch nur zu vermuten - wer die Straße häufig befährt, wird wissen dass Brückenschäden überhaupt nicht erkennbar sind, wer wie ich dort nur selten vorbeikommt, wird diesen kurzen Abschnitt leicht übersehen, nachdem er das vorherige Lilit auf 70km/h zur Kenntnis genommen hat und die größere Aufmerksamkeit zudem dem ggfs. erforderlichen Spurenwechsel widmet (wie geschildert, teilen sich die beiden Spuren genau in diesem Bereich in eine Geradeaus- und eine Rechtsabbiegerspur).

 

Meinen Informationen nach ereignete sich der Baggerunfall entgegen der Stellungnahme der Verkehrsinspektion bereits im September 2009 (nicht Anfang 2011) - in einem gefundenen Zeitungsartikel wird über 'ein Tempolimit an das sich kaum einer hält' berichtet, sowie darüber dass ein Beginn der Reparaturarbeiten an der Brücke nach wie vor nicht absehbar ist.

 

Nochmals: Bereits vor der 'unauffälligen' Einführung der 40km/-Zone gab es ein 70km/h Tempolimit - das ist wegen der 'Suprenteilung' auch erklärbar und verständlich. Äußerst selten und deshalb im 'normalen Verkehr' kaum zu vermuten geschweige denn zu erwarten ist eine Tempo-40 Zone auf einer ansonsten sehr gut ausgebauten und übersichtlichen Bundesstraße. Das dürfte auch der Grund dafür sein dass sich 'kaum jemand' an dieses Limit hält und dass in zwei Stunden 600 Autofahrer in die Radarfalle tappten...

 

Meine Fragen:

-Gibt es so etwas wie eine 'Angemessenheit' von Geschwindigkeitsbegrenzungen? Oder: Muss das Straßenverkehrsamt bei außergewöhnlichen, ncht zu erwartenden und auch zunächst nicht erklärbaren Tempolimits solche vorübergehenden Beschränkungen nicht deutlicher und erkennbarer erkennbar machen - statt 'normal kleiner' 40-km Schilder? Immerhin ist das eine ausgesprochene Ausnahmesituation, weitab von jeglicher normaler Erwartung der Verkehrsteilnehmer.

- Ist es angemessen (oder auch angreifbar), Tempokontrollen genau an solchen 'Ausnahmestellen' durchzuführen?

- Gibt die Bemerkung in der Stellungnahme der Verkehrsinspektion zu der vorsorglichen Kontaktaufnahme der Behörde mit dem zuständigen Amtsgericht wegen der ZU ERWARTENDEN EINSPRÜCHE und den künftig geplanten Kontrollen, bei denen ÄHNLICH HOHE QUOTEN erreicht werden dürften' - irgend etwas zum Thema 'unangemessene oder gar schikanöse Kontrollen' oder auch schlicht 'Abzock-Kontrollen' her...?

 

Gibt es dazu irgendwelche Vergleichfälle, Hinweise und Tipps hinsichtlich einer möglichen erfolgreichen Argumentation im Einspruchsverfahren?

 

Vielen Dank im Voraus für jeden sachdienlichen Hinweis!

Link to post
Share on other sites

Moin Moin

 

Daß so eine ausführliche Stellungnahme kam, finde ich schon bemerkenswert. Ändert aber nichts am Sachverhalt.

Auch die 40er Beschränkung auf der autobahnähnlichen Strasse ist eher ungewöhnlich aber möglich. Haben wir im hiesigen Bereich auch und zwar auf einer echten BAB.

 

Die neuen Schilder nicht gesehen zu haben ist die Fahrlässigkeit und eher die Regel.

Hättest du sie gesehen und trotzdem nicht beachtet, würde dir Vorsatz vorgeworfen bei entsprechender Erhöhung der Geldbuße.

 

Die Brückenschäden müssen für dich als Gefahrenstelle nicht erkennbar sein. Sind ja oft Schäden tief im Gefüge der Konstruktion.

Der (nicht erforderliche) Hinweis unter dem Schild ist Erläuterung genug. Auch wenn ein Speedlimit dem Autofahrer völlig unsinnig erscheint, hat er sich zunächst daran zu halten.

 

Daß du unter Einräumen der Fahrereigenschaft Einspruch eingelegt hast, wird dir hier jeder Befürworter der ErSaFa Methode als Fehler bescheinigen.

 

Ich seh nicht viel bzw. keine Möglichkeiten für dich.

 

Gruß

Link to post
Share on other sites

Moin moin und Danke für deine Einschätzung.

 

Es ist nicht so dass ich mich vor der Bezahlung des 'Tickets' drücken will (deshalb denke ich auch gar nicht erst an eine ErSaFa Strategie), aber das Fahrverbot (1 Monat) tut schon mehr als weh.

 

Habe inzwischen weiter gegoogelt und bin auf das Thema 'Augenblicksversagen' gestoßen, das zunächst aussichtsreich und in diesem Fall m.E. auch anwendbar erscheint. Gestützt wird ein Vortrag vielleicht auch durch die Angaben der Verkehrsinspektion, wobei bei einer 2-stündigen Messung nicht weniger als 600 Kfz in die Radarfalle getappt sind, und dies zu einer eher verkehrsärmeren Zeit (ich wurde um 10:29 Uhr geblitzt).

Das könnte ja zumindest das Fahrverbot ersparen. Meines Wissens habe ich 2 Punkte auf dem Flensburg-Konto, bin also sicherlich nicht der 'notorische Raser', das hilft ja evtl. auch.

Wie aussichtsreich ist eine Berufung auf das Augenblicksversagen grundsätzlich/erfahrungsgemäß, und wie kann man die Erefolgsaussichten stützen/verbessern?

 

Vielen Dank!

Link to post
Share on other sites

Wie aussichtsreich ist eine Berufung auf das Augenblicksversagen grundsätzlich/erfahrungsgemäß, und wie kann man die Erefolgsaussichten stützen/verbessern?

Das kann Dir niemand sagen.

 

Ich sehe aber durchaus recht große Chancen, das Fahrverbot aufgrund des Verbotsirrtums abzubiegen. Hinderlich ist Deine gefahrene Geschwindigkeit, da diese auch über dem Dir bekannten Limit liegt und die 2 Punkte. Diese entlasten Dich nicht. Es ist eher umgekehrt da Du damit bereits ein Wiederholungstäter bist. Hilfreich ist dagegen ebenfalls die gefahrene Geschwindigkeit, da diese nur knapp im Fahrverbotsbereich liegt.

 

Ich würde es auf jede Fall versuchen. Ein Fahrverbot sollte eine besondere Härte für Dich bedeuten. Diese musst Du darlegen. Dann wird in der Regel das Bußgeld verdoppelt.

 

Unterrichte uns bitte wie es ausgeht.

Link to post
Share on other sites

- Als Grund für die zusätzliche km-Begrenzung wurde 'rcherchiert' dass die Brücke im Bereich der Ausfahrt schon Anfang 2011 durch einen Bagger beschädigt wurde, und die km-Begrenzunge erfolgt sei um 'Folgeschäden zu verhindern'

Da wird einer Brücke ein von oben nicht sichtbarer Schaden zugefügt, und die zuständige Behörde hält es 20 Monate lang nicht für nötig, den Schaden zu beheben. Statt dessen schreibt sie im Bereich der Brücke Limit :40: vor und läßt es 'sporadisch' überwachen.

 

- bei einer zweistündigen Messung an einem bestimmten Tag seien 600 Verstöße registriert worden (!), wobei 283 Verstöße geahndet wurden sowie 81 Anzeigen, 24 (!!) davon mit Fahrverboten erstattet wurden.

An 600 Tagen wurde täglich ca. 3600 mal gegen das TL verstoßen, und trotzdem hat sich der Zustand der Brücke nicht sichtbar verschlechtert. Da fragt man sich, ob das Limit für den Erhalt der Brücke - für wie lange bis zur Reparatur? - überhaupt notwendig ist.

 

@Sobbel

Auch wenn ein Speedlimit dem Autofahrer völlig unsinnig erscheint, hat er sich zunächst daran zu halten.

In einer Diktatur oder unter ausländischer Besatzung könnte es nicht schlimmer sein.

 

Vor solch extremen und absurden Langsamfahrstellen sollte gewarnt werden, auf Karten, Routenplanern und evtl. auch auf blitzer.de. Am besten gleich auch mit Angabe der dafür verantwortlichen Behörde.

Link to post
Share on other sites

Soll man nun jedes Limit vorher ausdiskutieren? Sorry, aber manchmal muss man auch etwas hinnehmen, ohne den Grund zu kennen. Alternativ müsstest du an jedem Schild anhalten und dir eine dort angebrachte Begründung durchlesen...

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

@Gerre: Ich kann dir nur zustimmen, auch wenn mir das vermutlich kaum weiter helfen wird. Übrigens: Die Brücke wurde nicht erst Anfang 2011 beschädigt (diese falsche Zeitangabe stammt aus einer von diesem konkreten Fall unabhängigen Stellungnahme der zuständigen Verkehrsinspektion), sondern lt. einem Zeitungsartikel der 'Offenbach Post' aus 2010 bereits im September 2009 - also vor nicht weniger als rund 40 (!) Monaten. Es sieht aber so aus als ob die Verkehrsinspektion die erwähnte Stellungnahme an das RP Kassel im September 2012 deshalb 'vorsorglich' verfasst hat, nachdem möglicherweise ERSTMALS im Juli 2012 Geschwindigkeitskontrollen an dieser Stelle durchgeführt wurden und wohl gleich beim ersten mal gleich 600 Verstöße innerhalb von 2 Stunden registriert wurden (darunter 21 Fahrverbote!)...

 

Der Hinweis auf weitere künftige Kontrollen, bei denen [Zitat] 'ähnliche Quoten erwartet werden können [/Zitat] spricht nach meiner Auffassung Bände im Hinblick auf eine neue, einträgliche Plan-Knöllchenquelle, auch wenn dies sicherlich nach Außen als erforderliche Maßnahme zur Sicherung einer schadhaften Brücke verkauft werden wird.

 

Ich frage mich auch, warum man eine solche 'Gefahrenstelle' nicht wesentlich deutlicher kenntlich macht - wenn man denn schon glaubt dass es hier ein wirkliches Risiko gibt. Es gibt ja durchaus markantere und besser erkennbare Kennzeichnungen - von GRÖßEREN 40km/h-Schildern, über Blinkanlage bis zu geeigneten Warnmarkierungen auf dem Straßenbelag. So wie dort installiert sind die 40km/h-Schilder jedoch wirklich leicht zu 'übersehen', da im Bereich davor seit Jahr und Tag eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70km/h gilt und die 40-km Schilder selbst für Ortskundige nicht automatisch als Solche wahr genommen werden. So jedenfall ging es mir - ich habe die 'Botschaft' dieser Schilder wirklich nicht erfasst, kannte nur die 70km/h Beschränkung und bin schlicht in die Falle getappt. Wäre dort sicher auch ohne die 40km-Schilder mit +11km/h geblitzt worden - das wäre aber weitaus weniger folgenschwer geblieben...

 

Ganz klar - es gibt klare und weniger klare, 'einsehbare' und 'weniger einsehbare' Geschwindigkeitsbeschränkungen - und darüber kann man durchaus auch endlos diskutieren, ohne dabei irgend etwas zu ändern. Ich kann deshalb nur vor GENAU DIESER Stelle auf dieser Bundesstraße warnen - B 486, Fahrtrichtung Mörfelden/BAB5, Ausfahrt Sprendlingen/Langen Nord - denn 'normal aufmerksame' Fahrer sind dort jedenfalls höchst gefähret, in diese Tempofalle zu tappen - eine unachtsame Sekunde reicht schon...

Link to post
Share on other sites

Moin Moin

 

- bei einer zweistündigen Messung an einem bestimmten Tag seien 600 Verstöße registriert worden (!), wobei 283 Verstöße geahndet wurden sowie 81 Anzeigen, 24 (!!) davon mit Fahrverboten erstattet wurden.

Ich persönlich würde das etwas anders anpacken, wenn ich betroffen wäre und dagegen vorgehen wollte.

Da kann man direkt ganz hoch anpacken und mit Art. 3 GG argumentieren, da heißt es nämlich:

"(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."

 

Diese Gleichheit seh ich hier verletzt.

Laut der Erläuterung wurden ja insgesamt 600 Verstöße festgestellt. Davon wurden 283 im VG Bereich und 81 im Anzeigenbereich geahndet.

Es bleiben also 236 Verstöße die gar nicht geahndet wurden.

Warum nicht?

Die Gleichheit vor dem Gesetz jedenfalls ist nicht gegeben. Entweder alle oder keiner.

 

Es ist m.M.n. nicht gewährleistet, daß das bei deiner Messreihe nicht auch so war.

Und du bist jetzt einer derjenigen die zur Rechenschaft gezogen werden, während andere mit Verstoß nicht geahndet werden?

Kann ja nicht sein.

Selbst wenn in deiner Messreihe alle Verstöße verfolgt würden, blieben immer noch die nicht Verfolgten aus obiger Messreihe, um mit dem Verstoß gegen Art 3 GG zu argumentieren.

 

Es können ja gerne Testmessungen durchgeführt werden, um auszuloten wie die Akzeptanz des VZ ist.

Aber dann doch bitte ohne Ahndung.

 

Gruß

Link to post
Share on other sites

Guter Ansatz aber unter Umständen waren die anderen Verstöße unter der Auslöseschwelle.

 

Wäre dies so, so wäre das Ergebnis in Zahlen zwar höher las üblich, aber noch im normalen Bereich für Strecken mit höherem Verkehrsaufkommen.

Link to post
Share on other sites
Guest Freisinn

Verstöße unter der Auslöseschwelle sind ja auch nicht dokumentiert, sondern tauchen nur in der Statistik des Messgerätes aus.

Entweder wurden diese Werte aus der Statistik übernommen, oder es wurde aufgrund der hohen Anzahl an Überschreitungen das Opportunitätsprinzip für z.B. Überschreitungen bis 15 km/h angewendet. Ich sehe hier keinen Grundrechtsverstoß ;)

Link to post
Share on other sites
Laut der Erläuterung wurden ja insgesamt 600 Verstöße festgestellt. Davon wurden 283 im VG Bereich und 81 im Anzeigenbereich geahndet.

Es bleiben also 236 Verstöße die gar nicht geahndet wurden.

Warum nicht?

Ich könnte mir vorstellen, daß etliche ganz einfach nicht auswertbar waren. Ist auf einer mehrspurigen Fahrbahn keine Seltenheit.

 

Es ist m.M.n. nicht gewährleistet, daß das bei deiner Messreihe nicht auch so war.

Wenn man sich mit Meßtechnik auskennt bzw. mit dergleichen ständig zu tun hat, so kann das trotz der Tatsache, daß etliche nicht geahndet wurden (oder werden konnten!!), durchaus der Fall sein bzw. wird IMO auch der Fall gewesen sein.

 

Und du bist jetzt einer derjenigen die zur Rechenschaft gezogen werden, während andere mit Verstoß nicht geahndet werden?

Kann ja nicht sein.

s.o.. Es kann sogar sehr gut sein.

 

Selbst wenn in deiner Messreihe alle Verstöße verfolgt würden, blieben immer noch die nicht Verfolgten aus obiger Messreihe, um mit dem Verstoß gegen Art 3 GG zu argumentieren.

Für mein Geschmack ein viel zu dünnes Eis. Aber Versuch macht klug.

 

Es können ja gerne Testmessungen durchgeführt werden, um auszuloten wie die Akzeptanz des VZ ist.

Und was, wenn man feststellt, daß die Akzeptanz nicht gegeben ist?

 

Aber dann doch bitte ohne Ahndung.

Dann, und das solltest Du wissen, erzielt man keinerlei Nachhaltigkeit.

Link to post
Share on other sites
Guter Ansatz aber unter Umständen waren die anderen Verstöße unter der Auslöseschwelle.

Ich gehe eher davon aus, daß die Presse da ein wenig was durcheinander geworfen hat. Könnte auch gut sein, daß insgesamt 600 Fahrzeuge gemessen wurden. Das beinhaltet aber auch die Zahl derer, die regelkonform oder eben unterhalb der Auslöseschwelle fuhren.

Link to post
Share on other sites
Übermäßig viel sind es ja auch nicht, das ich diese nicht bearbeiten könnte.

Wenn man diesen Gedanken aufgreift: betrachtet man sich den Zeitraum und rechnet die Zahl der Verstöße auf den Monat hoch, so ergibt sich durchaus eine hohe Anzahl an Verstößen, deren Abarbeitung sicherlich einige Zeit dauern dürfte.

Link to post
Share on other sites

So denkt nicht jede Bußgeldstelle, wir haben auch schon die Verwarnungen bis 15,-€ rausfallen lassen, z.B. in verkehrsberuhigten Bereichen.

Ja dann aber vor dem Blitz also heraufsetzen der Auslöseschwelle.

Guter Ansatz aber unter Umständen waren die anderen Verstöße unter der Auslöseschwelle.

Ich gehe eher davon aus, daß die Presse da ein wenig was durcheinander geworfen hat. Könnte auch gut sein, daß insgesamt 600 Fahrzeuge gemessen wurden. Das beinhaltet aber auch die Zahl derer, die regelkonform oder eben unterhalb der Auslöseschwelle fuhren.

Das kann natürlich auch sein.

 

Übermäßig viel sind es ja auch nicht, das ich diese nicht bearbeiten könnte.

Wenn man diesen Gedanken aufgreift: betrachtet man sich den Zeitraum und rechnet die Zahl der Verstöße auf den Monat hoch, so ergibt sich durchaus eine hohe Anzahl an Verstößen, deren Abarbeitung sicherlich einige Zeit dauern dürfte.

Für eine kleine Bußgeldstelle sicherlich. Bei den zentralen Behörden ist dies nur ein Bruchteil des täglichen Anfalls. Nur mal so als Beispiel, die Blitzer allein auf den Thüringer Autobahnen lösen jährlich mehr als 200.000 mal aus.

Allein hier fallen pro Arbeitstag (220 im Jahr) täglich mehr als 900 Fälle an. Dazu kommen die ganzen mobilen Kontrollen und die restlichen stationären Blitzer sowie die sonstigen Knöllchen der Polizei.

Die sind weitere 600 Verfahren eher eine statistische Schwankung.

Link to post
Share on other sites
Für eine kleine Bußgeldstelle sicherlich. Bei den zentralen Behörden ist dies nur ein Bruchteil des täglichen Anfalls. Nur mal so als Beispiel, die Blitzer allein auf den Thüringer Autobahnen lösen jährlich mehr als 200.000 mal aus.

Allein hier fallen pro Arbeitstag (220 im Jahr) täglich mehr als 900 Fälle an. Dazu kommen die ganzen mobilen Kontrollen und die restlichen stationären Blitzer sowie die sonstigen Knöllchen der Polizei.

Die sind weitere 600 Verfahren eher eine statistische Schwankung.

Wenn es sich um eine Meßstelle handelt, die schon länger betrieben wird, magst Du sicherlich Recht haben. Aber nur mal Richtung Bielefeld und zu der auf der dortigen BAB (Bielefelder Berg) stationierten Meßanlage schauend kann es über eine etwas längere Zeit auch erstmal etwas "chaotisch" laufen => viele Verstöße können aufgrund fehlenden Personals nicht bearbeitet werden.

Link to post
Share on other sites

...kann es über eine etwas längere Zeit auch erstmal etwas "chaotisch" laufen => viele Verstöße können aufgrund fehlenden Personals nicht bearbeitet werden.

Wie sieht es in dem Fall eigentlich mit @Sobbels Ansatz der Gleicheit vor dem Gesetz aus?
Link to post
Share on other sites
Wie sieht es in dem Fall eigentlich mit @Sobbels Ansatz der Gleicheit vor dem Gesetz aus?

IMO schlecht, da man sich dann auch auf all die berufen könnte, die unterhalb der Auslöseschwelle fahren, aber immer noch über dem geltenden Limit. Ich hatte vor längerer Zeit mal einen ähnlichen Fall. Betraf eine Lasermessung. Da stand ein zuvor Gemessener neben mir und meinte, daß die vor ihm Fahrenden auch zu schnell waren. Das mochte gut und gern korrekt gewesen sein, aber ER war

a) (wahrscheinlich/augenscheinlich) der Schnellere und wurde deshalb von mir gemessen

b) ER ist gemessen worden, alle anderen nunmal nicht. Was ja mit dem Laser so auch gar nicht möglich ist.

Er versprach mir jedenfalls, aus Gründen der Gleichbehandlung dagegen anzugehen. Ich weiß leider nicht mehr, ob es tatsächlich diesbzgl. zu einem Gerichtsverfahren kam oder nicht. Aber gerade Was die unterhalb der Auslöseschwelle Fahrenden betrifft, hört man des öfteren, daß das soooo ja nun nicht ginge. WENN, dann müßten doch alle, die zu schnell fahren, angehalten werden. Nunja... wenn man für die Abarbeitung eine Hundertschaft und einen entsprechend großen Parkplatz vorhält, mag das möglich sein. Im Allgemeinen aber wohl eher nicht.

Link to post
Share on other sites

IMO schlecht...

Ich meinte eher die Situation, die Du angedeutet hast: Der Verstoß liegt über der Auslöseschwelle, er wird auch dokumentiert aber "viele Verstöße können aufgrund fehlenden Personals nicht bearbeitet werden".
Link to post
Share on other sites

...kann es über eine etwas längere Zeit auch erstmal etwas "chaotisch" laufen => viele Verstöße können aufgrund fehlenden Personals nicht bearbeitet werden.

Wie sieht es in dem Fall eigentlich mit @Sobbels Ansatz der Gleicheit vor dem Gesetz aus?

Schlecht, denn nach der ständigen Rechtsprechung hast du keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. Solange keine Willkür vorliegt, ist bei einer Ungleichbehandlung im Unrecht auch der Art. 3 GG nicht tangiert.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

...nach der ständigen Rechtsprechung hast du keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht.

Das ist sinnvoll.

 

Solange keine Willkür vorliegt, ist bei einer Ungleichbehandlung im Unrecht auch der Art. 3 GG nicht tangiert.

Ist denn die Behörde aufgrund der Selbstbindung nicht verpflichtet, Verkehrssünder am Dienstag genauso zu behandeln wie am Montag?

 

Gruß, Pedro.

Link to post
Share on other sites

So denkt nicht jede Bußgeldstelle, wir haben auch schon die Verwarnungen bis 15,-€ rausfallen lassen, z.B. in verkehrsberuhigten Bereichen.

 

Gerade hier sollte so eine Toleranz nicht existieren, da ja dann schon eine Überschreitung von mehr als 100% vorliegt. Es ist ein Unterschied, ob ich bei erlaubten 100km/h 11km/h übern Limit bin oder bei erlaubten 7km/h.

Link to post
Share on other sites

Wie gesagt, solange keine Willkür vorliegt. Da ich jetzt aber mal unterstelle, dass es sachliche Gründe für die Nichtverfolgung gibt, dürfte das Argument der Ungleichbehandlung nicht greifen.

Das hieße doch, dass man sich auf Gleichbehandlung in gleichgelagerten Fällen nicht verlassen könnte, wenn z.B. Urlaubs- oder Krankenstand in der Behörde das nicht erlauben, weil man das ja als "sachliche Gründe" bezeichnen könnte.
Link to post
Share on other sites
Das hieße doch, dass man sich auf Gleichbehandlung in gleichgelagerten Fällen nicht verlassen könnte, wenn z.B. Urlaubs- oder Krankenstand in der Behörde das nicht erlauben, weil man das ja als "sachliche Gründe" bezeichnen könnte.

Doch, denn in der Sache selbst wirst Du gleich behandelt. Die Strafe ist idR gleich. Nur der Umstand, daß jemand aus nicht willkürlichen Gründen mal nicht belangt wird oder belangt werden kann, bewirkt keine Ungleichbehandlung.

Link to post
Share on other sites

Ist denn die Behörde aufgrund der Selbstbindung nicht verpflichtet, Verkehrssünder am Dienstag genauso zu behandeln wie am Montag?

 

 

Was ist mit Mittwoch bis Sonntag? :abwarten:

 

dete

Link to post
Share on other sites
Guest Freisinn

So denkt nicht jede Bußgeldstelle, wir haben auch schon die Verwarnungen bis 15,-€ rausfallen lassen, z.B. in verkehrsberuhigten Bereichen.

 

Gerade hier sollte so eine Toleranz nicht existieren, da ja dann schon eine Überschreitung von mehr als 100% vorliegt. Es ist ein Unterschied, ob ich bei erlaubten 100km/h 11km/h übern Limit bin oder bei erlaubten 7km/h.

 

letztendlich geht es im verkehrsberuhigten Bereich darum Präsenz zu zeigen, und dadurch die Verkehrsteilnehmer zu sensibilisieren und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Ich kenne einige Gemeinden und Städte, wo das Messgerät erst bei 21 km/h auslöst.

Link to post
Share on other sites

Nur der Umstand, daß jemand aus nicht willkürlichen Gründen mal nicht belangt wird oder belangt werden kann, bewirkt keine Ungleichbehandlung.

Naja, realiter ist es eine ungleiche Behandlung.

 

Das Ganze erinnert mich an die Diskussionen zum Richtervorbehalt: Grundrechte sollen durch verwaltungstechnische "Sachzwänge" relativiert werden.

Link to post
Share on other sites

Wenn Du das als Ungleichbehandlung ansiehst, so müßtest Du es auch ebenso als solches betrachten, wenn viele viele andere VT andern Ortes mit überhöhter Geschwindigkeit fahren, aber nicht gemessen und daher auch nicht belangt werden. Wie Goose aber schon schrieb, gibt es im Unrecht keine Gleichheit.

Link to post
Share on other sites

Gut. Selbst wenn wir von einer Stelle reden, so kann bei der späteren Auswertung der Messungen der ein oder andere rausfallen. Passiert öfters und ist völlig normal. Ansonsten besteht eben noch die Möglichkeit, daß das verfügbare Personal nicht alles abgearbeitet bekommt. Beide Möglichkeiten sehe ich nicht als Ungleichbehandlung.

Link to post
Share on other sites
so kann bei der späteren Auswertung der Messungen der ein oder andere rausfallen. Passiert öfters und ist völlig normal.
Wenn es dafür sachliche, für alle Betroffenen gleiche Gründe gibt und dabei die Betroffenen vergleichbarer Fälle gleich behandelt werden, gibt es keine Ungleichbehandlung.

 

Ansonsten besteht eben noch die Möglichkeit, daß das verfügbare Personal nicht alles abgearbeitet bekommt.
Sollte als Begründung für die unterschiedliche Behandlung gleicher Tatbestände tatsächlich Wir haben nicht genug Leute! sein, läge selbstverständlich eine Ungleichbehandlung vor. Würde dem von einer Anzeige betroffenen Fahrer allerdings auch nichts nutzen. Er könnte zwar Anzeige gegen die Bußgeldstelle wg. Verstoß gegen Art. 3 GG einreichen, allerdings würde die gegen ihn gerichtete OWI-Anzeige dadurch nicht tangiert.
Link to post
Share on other sites

Moin Moin

 

Nein, nicht wirklich. Ich spreche von: Gleiche Stelle, gemessen, Verstoß festgestellt. Der eine wird belangt, der andere nicht. Von dieser Situation ging IMO auch @Sobbel aus.

Genau.

 

Gut. Selbst wenn wir von einer Stelle reden, so kann bei der späteren Auswertung der Messungen der ein oder andere rausfallen.

Die dürften dann aber in den Erläuterungen auch nicht als Verstöße auftauchen, genausowenig die Sachen unterhalb der Auslöseschwelle usw.

Die Reden aber von "registrierten Verstößen" und das sind für mich die Ahnbaren.

 

... allerdings würde die gegen ihn gerichtete OWI-Anzeige dadurch nicht tangiert.

Da würde ich in unserer BRD nicht drauf wetten, kommt immer auch auf den Richter an.

In einem Nachbarthread ist mir erst kürzlich ein "trotteliger Richter" aufgefallen.

 

 

Der TE würde jedenfalls nichts verlieren wenn er es versuchen würde. Den Einspruch kann er auch vor Gericht noch zurücknehmen.

Er hört aber in welche Richtung der Marsch geht.

 

Ansonsten geht es hier auch nicht um "Recht im Unrecht" sondern um Gleichbehandlung (das ist nicht m.M.n. nicht vergleichbar bzw. dasselbe)

 

Gruß

Link to post
Share on other sites

Gut. Selbst wenn wir von einer Stelle reden, so kann bei der späteren Auswertung der Messungen der ein oder andere rausfallen.

Die dürften dann aber in den Erläuterungen auch nicht als Verstöße auftauchen, genausowenig die Sachen unterhalb der Auslöseschwelle usw.

Die Reden aber von "registrierten Verstößen" und das sind für mich die Ahnbaren.

Warum dürfen sie da nicht auftauchen? Auf dem Meßprotokoll werden sie nach Abschluß der Meßreihe auch vermerkt. Die Auswertung erfolgt erst später. Und danach wird das Meßprotokoll auch nicht noch einmal dahingehend korrigiert, wie viele VT nun tatsächlich belangt wurden. Mir ist rechtlich betrachtet keine Vorschrift bekannt, wonach nicht auswertbare Verstöße nicht trotzdem aufgeführt werden dürfen.

Da die Anlagen (Multanova, ESO) die Gesamtzahl der gemessenen Fahrzeuge anzeigen und dies auch auf dem Meßprotokoll vermerkt wird bzw. werden muß, ist es auch zulässig, die "Sachen unterhalb der Auslöseschwelle" aufzuführen. Wenn Du mir dem entgegensprechende Vorschriften zeigen kannst, lasse ich mich auch gern eines besseren belehren.

Link to post
Share on other sites

@Gast225: Ich versuche es mal so herum, in der Hoffnung, dass Du es mir verklickern kannst (ist natürlich konstruiert):

 

Im August wird mein Nachbar in der xy-Straße mit 10 km/h drüber nicht geblitzt, weil die Auslöseschwelle höher lag. Grund ist z.B. der urlaubsbedingte Personalmangel bei der Bußgeldstelle.

 

Im Oktober werde ich an gleicher Stelle in der xy-Straße mit 10 km/h drüber geblitzt und belangt. Es sind ja alle SB aus dem Urlaub zurück. Die Auslöseschwelle wurde herabgesetzt.

 

Beide Vorgänge sind per se zunächst nicht unrechtmäßig. Wenn ich Gleichbehandlung verlange, verlange ich also keine Gleichbehandlung im Unrecht, oder?

 

Gruß, Pedro.

Link to post
Share on other sites
Beide Vorgänge sind per se zunächst nicht unrechtmäßig. Wenn ich Gleichbehandlung verlange, verlange ich also keine Gleichbehandlung im Unrecht, oder?

Meine bescheidene Meinung dazu: beide Male fährt man zu schnell. Also liegen auch beide Male Fehlverhalten zugrunde. Allerdings wird nur einer dafür belangt, was jedoch *Keine Ungleichbehandlung darstellt, da es eben keine Gleichheit im Unrecht gibt.

 

Anderes Beispiel:

Ich messe auf einer B zur Tageszeit bei :70: und stelle den Auslösewert auf 89 km/h. Ein paar Tage später stehe ich an derselben Stelle, allerdings so ab 22 Uhr und stelle den Auslösewert nun auf 94 km/h. Der eine wurde beim ersten Mal mit 90 km/h gemessen und mußte zahlen, ein anderer beim zweiten Mal aber nicht. Und beides ist rechtmäßig, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

 

 

Edit: *nach freundlichem Hinweis korrigiert.

Link to post
Share on other sites

Solange sachliche Gründe vorliegen, ist es unproblematisch, den einen Verstoß zu verfolgen und den anderen nicht.

 

Sachliche Gründe liegen auch dann vor, wenn ich personell nicht alle Verstöße ahnden kann. Halte ich ein Fahrzeug an, weil der Fahrer nicht angeschnallt ist können noch 10 andere unangegurtet an mir vorbei fahren, deren Verstöße kann ich nicht ahnden, da ich mich ja nicht zweiteilen kann...

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

@organic,

falls Du überhaupt noch mitliest.

Wenn Du etwas unternehmen willst, geht das nur mit einem Fachanwalt.

Bei der, von Dir geschilderten Sachlage, gibt es Ansatzpunkte um vor Gericht zu bestehen.

Und es bedarf keinen "trotteligen" oder "unerfahrenen" Richter.

Ein "normaler" Richter wird einer sachlichen Argumentationskette auch folgen können.

 

Gruss

snb

Link to post
Share on other sites

Na, dann will ich mal schwer hoffen, daß wir von dem weiteren Werdegang und auch dem Ausgang dieser Sache auf dem Laufenden gehalten werden.

Mach mal nicht zu schwer, sonst PDU.

 

Gruss

snb

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...