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Anhörungsbogen Richtig Ausfüllen


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Hallo,

 

großes Lob an die Macher und Mitglieder dieses Forums, tolle Beiträge mit guten Hilfestellungen! Ich hab mich intensiv eingelesen und nun eine Frage.

 

Innerorts 34 km/h zu schnell

Halter Vater

Fahrer Sohn

ähnlicher Bekannter des Fahrers vorhanden, Wohnort (Stadt) nicht identisch

 

Nun kam ein Anhörungsbogen an den Halter, mit der Aufforderung und dem Hinweis Angaben zum Halter machen zu müssen, dann ganz normal die möglichen Angaben zum Fahrer. Weiter unten sind zwei Zeilen mit jeweils "Ort, Datum, Unterschrift".

 

Wie richtig verhalten?

 

a. Halter macht Angaben zu sich selber und unterschreibt + "Fahrer" macht selber zu sich Angaben und unterschreibt auch

 

b. nur "Fahrer" macht Angaben und zwar zum Halter (einfach abgeschrieben vom Anhörungsbogen) und zu sich selber als "Fahrer" und unterschreibt alleine

 

oder gibt es da eine weitere mir unbekannte Vorgehensweise?

 

Die Pflichtangaben zum Halter irritieren mich, weil sie keinen Sinn machen. Der Halter ist doch ohnehin schon bekannt und wurde angeschrieben?

 

Über Hilfe würde ich mich freuen.

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ist doch optimal:

 

Halter ungleich Fahrer und ein Anhörungsbogen kommt: Die Behörde meint der Halter sei gefahren.

Das kann der Halter getrost zugeben.

Gegen den Bussgeldbescheid wird dann Einspruch (oder heisst das Widerspruch, das lerne ich nie...) eingelegt.

Wenn dann drei Monate seit der Tat um sind, ists für den Herrn Sohn verjährt.

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Ok, soweit hab ich das verstanden. Noch mal zu dem Schreiben:

 

Auf der ersten Seite heißt es fett geschrieben "Anhörung", "Ihnen (Halter) wird zur Last gelegt".

 

Auf der Zweiten Seite ganz oben "Anhörungsbogen zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit" danach kommen rechtliche Grundlagen etc.

 

Einen Absatz später dann "Wenn Sie die OWI nicht begangen haben, dann gilt nachstehender Abschnitt (Zeugenbeleherung) für Sie. Dann kommt der Absatz "Zeugenbelehrung" und dann später der Absatz "Schriftliche Äußerung zum Sachverhalt" "a. Angaben zum Halter (wie oben geschrieben unbedingt auszufüllen nach 111 OWI und dann unter b. "Angaben zum Fahrer"

ganz unten dann eben zwei mal "Ort, Datum, Unterschrift"

 

So verfahren, wie zorro69 geschrieben hat verstehe ich wenn man nur diee erste Seite mit "Anhörung" nimmt, aber auch mit der beschrieben Seite zwei?

 

Danke für weitere Tipps!

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Den Satz ""Wenn Sie die OWI nicht begangen haben, dann gilt nachstehender Abschnitt (Zeugenbeleherung) für Sie." kannst Du ignorieren, da Du, wie oben erläutert ja zugibst, die Missetat

begangen zu haben. Man darf sich straffrei selbst beschuldigen. Oder anders ausgedrückt, die "wenn" Bedingung trifft nicht zu.

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Ok danke für die Tipps!

Mein Gedanke war, was passiert im Fall des Widerspruchs. Wenn dann das Foto angeguckt wird, sieht man halt, dass der Vater nicht der Sohn ist. Der Bekannte würde optisch besser passen.

 

Aber wenn ihr alle sagt es ist mit dem Vater besser, dann mach ich das so. Es geht ja darum möglichst wenig Aufsehen zu erregen.

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Einspruch dann erstmal ohne Begründung einlegen oder mit einer kurzen Anmerkung, dass du noch deinen Anwalt konsultieren möchtest und dann wieder abwarten und kurz bevor die OWI dann zur Staatsanwaltschaft geht, bekommt man EIGENTLICH noch ein Schreiben von der Bußgeldstelle wo drin steht, bitte den Einspruch begründen usw.

Und dann hoffen das 3 Monate um sind und den echten Fahrer anhand des Bildes identifizieren.

 

Wichtigste ist, alles langsam laufen lassen, weil sonst wird es mit der Verjährung eng

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Wieder was gelernt! Und ich dachte immer, es kommt hauptsächlich auf möglich große Ähnlichkeit des "Fahrers" zum Fahrer an.

 

Es ist doch so, dass der Sachbearbeiter sich wundern wird, wenn der AHB von einer anderen Person ausgefuellt zurueck kommt. Folglich wird er versuchen, das Bild des Fahrers mit dem Bild des Beschuldigten zu vergleichen und so darauf kommen, dass hier etwas nicht stimmen kann. Hat er jedoch einen AHB an den Halter geschickt, geht er erst einmal davon aus, dass dieser auch der Fahrer ist. Gibt der Halter die Tat nun unumwunden zu, dann braucht er sich nicht wundern, sondern nur noch fristgerecht den BuGeBe zu erlassen und damit ist der Fall fuer ihn abgegessen, er hat jedenfalls keinen Grund, von vorn herein nachzuforschen. Selbst im Falle des Einspruches wird er - mit recht hoher Wahrscheinlichkeit - dieses nicht tun, denn so ein Einspruch wiederum ist auch nur Tagesgeschaeft.

 

Auf groesstmoegliche Aehnlichkeit kommt es an, wenn der AHB direkt an den Fahrer geht und ein Er satz fahrer diesen dann ausfuellt.

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Guest Freisinn

Selbst im Falle des Einspruches wird er - mit recht hoher Wahrscheinlichkeit - dieses nicht tun, denn so ein Einspruch wiederum ist auch nur Tagesgeschaeft.

 

 

Wenn ich bei einem Einspruch, nicht einmal soweit ermittelt habe dass ich mir ein Passbild ansehe, dann haut mir das der zuständige Richter (zurecht) um die Ohren.

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Bei innerorts +34 gibt es doch einen Monat Nordic Walking als Extra-Prämie?

 

Dann würde ich gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und die Umwandlung des Fahrverbots in eine höhere Geldbuße beantragen. Ist noch unauffälliger als der Einspruch ohne Begründung.... (und ändert natürlich nichts daran, dass einem nach drei Monaten wie Schuppen aus den Haaren fällt, dass man ja garnicht gefahren ist...)

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Dann würde ich gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und die Umwandlung des Fahrverbots in eine höhere Geldbuße beantragen. Ist noch unauffälliger als der Einspruch ohne Begründung.... (und ändert natürlich nichts daran, dass einem nach drei Monaten wie Schuppen aus den Haaren fällt, dass man ja garnicht gefahren ist...)

 

Was ist denn das fuer ein Quatsch? Einspruch einlegen - weil man ja nicht gefahren ist, wie man dann nach 3 Monaten fest stellt - aber eine Umwandlung des FV in eine hoehere Geldbusse beantragen? Diese Logik ist erklaerungsbeduerftig......

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Jetzt muss zunächst die erste Hürde genommen werden, der Erlass des BGB...

 

Der sich daran anschließende taktisch kluge Einspruch ist natürlich die zweite hohe Hürde, wo ich mich auf die Ratschläge des Forums verlassen würde. Schreibt man da dann eigentlich irgendeine Larifari Begründung wie "Lege ich Einspruch ein, da ich mich mit einem Anwalt beraten möchte" oder ist es besser auch hier möglichst passiv zu sein und "nur" Einspruch gegen den BGB vom ... einzulegen?

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(Quizfrage: was verleitet einen SB der Bußgeldstelle eher zum Bildvergleich => ein Einspruch ohne Begründung oder einer mit dem Antrag auf Umwandlung?)

Die Idee selber ist nicht schlecht. Die Gefahr ist nur das nicht gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird, sonder gegen die Folgen des Bußgeldbescheid.

 

Von daher muss klar gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden, mit dem Hinweis man möchte sich mit einem Anwalt über die Umwandlung des Fahrverbots beraten.

 

MfG.

 

hartmut

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  • 2 weeks later...

DerZFB (wie auch der AHB) wurde mit einem privaten Postlogistiker verschickt (nicht die Post selber), der den Brief einscant bevor er sie einwirft. Angeblich soll dies eine Nachverfolgung ermöglichen. Aber es kommt ja immer was weg...

 

Warum machen die nicht gleich einen Abgleich beim EMA und gucken sich die Menschen an die am Wohnort des Halters gemeldet sind oder schicken die kavallerie vorbei? Eine kurzfristige Ummeldung wird ja nix bringen, denke ich mal.

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Ich hab mir jetzt mal alles in Ruhe zu Gemüte geführt:

 

Das Foto des Fahrers ist ein extremes Profilfoto, man sieht nur die Hälfte des Gesichts, das Foto wurde durch das Seitenfenster des Fahrers gemacht, also von der Gegenfahrbahn aus geblitzt. Eine unbefangene Person könnte ihre Schwierigkeiten haben das Frontalpassfoto mit diesem überein zu bringen, auch wenn das Original sicher in einer gestochen scharfen Qualität vorliegt. Nachbarn hätten diese Schwierigkeiten möglicherweise nicht.

 

Warum bittet nun der Sachbearbeiter um Mitteilung der Fahredaten? Wurde hier schon der Abgleich mit dem EMA gemacht und man ist sich immer noch unsicher oder hat man noch nix unternommen und merkt nur, dass da beim Alter was nicht stimmen kann?

 

Wenn sich jetzt ein Fahrer in dem Alter und mit ähnlichem Aussehen des tatsächlichen Fahrers selber der Tat bezichtigen würde, macht das noch Sinn, oder ist es hier besser einfach nicht zu reagieren? Dem Schreiben ist kein neuer Bogen zum Ausfüllen beigelegt, der "Ersatz" könnte also einen freien Brief formulieren.

 

Wenn mir hier jemand einen Tipp geben kann wie man da am besten verfährt wäre ich sehr dankbar.

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Warum bittet nun der Sachbearbeiter um Mitteilung der Fahredaten? Wurde hier schon der Abgleich mit dem EMA gemacht und man ist sich immer noch unsicher oder hat man noch nix unternommen und merkt nur, dass da beim Alter was nicht stimmen kann?
Der SB hat bemerkt, dass Halter und Fahrer (trotz der Selbstbezichtigung) nicht zusammenpassen. Somit wird der Halter auch keinen BGB kriegen.

 

Wenn sich jetzt ein Fahrer in dem Alter und mit ähnlichem Aussehen des tatsächlichen Fahrers selber der Tat bezichtigen würde, macht das noch Sinn, oder ist es hier besser einfach nicht zu reagieren?
Nicht zu reagieren wäre jetzt eine gute Möglichkeit Zeit zu schinden.

Der SB ist jetzt aber sicher, dass man versuchen will hier "rauszukommen" und wird sehr wachsam sein bzw. sich evtl. schon zu diesem Zeitpunkt auch von Kindern die EMA-Bilder holen/geholt haben... Die Ermittlungen laufen jetzt erst "richtig" an.

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Danke QTreiberin! Verfolgungsverjährung würde erst im Februar eintreten, daher ist Zeitschinden wahrscheinlich schwierig. Ich gehe auch davon aus, dass ein wirklich geschultes Auge und das sind die Sachbearbeiter auf der Bußgeldstelle sicher, Merkmale finden wird die für eine Übereinstimmung mit Familienangehörigen sprechen. Keine Ahnung, ob da schon Verdacht geschöpft wurde (ich denke realistischer Weise ja), denn beim AHB war kein Foto dabei, das kam erst jetzt.

 

Wie lange wartet ein guter Sachbearbiter denn nach Zusendung eines ZFB bevor er "weiter macht" und würde es ihn in seiner Tätigkeit verzögern, wenn sich beim ihm ein "Fahrer" melden würde, der vom Alter und der Optik zum Foto passt?

 

Im Ergebnis stelle ich mich mal auf eine einmonatige Fahrgemeinschaft mit meiner Frau :wub: ein, wobei ich davon zwei Wochen Urlaub haben würde.

Im Ergebnis also nicht schlimm, ich würde hier aber gerne mal die Grenzen des Möglichen austesten, denn aus meiner Sicht ist das Ding ohnehin nicht wirklich zu retten., wenn der Sachbearbeiter seinen Job nur normal macht.

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  • 4 weeks later...

Jetzt kam an den Fahrer gerichtet (dem EMA sei Dank) ein mit dem ersten Anschreiben an den Fahrzeughalter identischer Anhörungbogen. Dort wird wieder darauf hingewiesen, dass man, selbst wenn man nix zum Sachverhalt sagen möchte, zumindets die Daten zum HALTER ausfüllen muss. Der Fahrer ist aber nicht der Halter und ansonsten gibt es nur noch die Möglichkeit Angaben zum Fahrer zu machen.

 

Ist das tatsächlich NOCHMAL nötig, oder kann man das gefahrlos ignorieren. In § 111owig wir ja drauf hingewisen, dass man zur Person Angaben machen muss. Ich habe den Verdacht, die haben nur ein Formular im System und das wird für alles verwendet auch wenn es nicht immer passt.

 

Vielleicht könnt ihr mir helfen, Danke!

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Die nach § 111 OWiG geforderten Daten sind nur dann auszufüllen, wenn diese fehlerhaft und/oder unvollständig sind.

 

Unvollständig sind sie, denn außer dem Namen des vermeintlichen Fahrers ist nix an persönlichen Daten in dem Schreiben.

 

Das Komische ist, dass in der Rechtbelehrung auf die Pflicht des §111 owig hingewiesen wird und darauf die Angaben zur Person unter 1. auf jeden Fall machen zu müssen. Wortwörtlich:

 

"...Es steht ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie sind aber in jedem Fall - auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben - verpflichtet, die Fragen zur Person (Nr.1) vollständig und richtig zu beantworten. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 OwWiG mit Geldbuße bedroht."

 

Unter 1. steht dann aber:

 

"1. Angaben zu Person des Fahrzeughalters (hierzu sind Sie gemäß §111 OWiG verpflichtet)

Name, Vorname etc...

 

2. Angaben zur Person des Fahrzeugführers

Name, Vorname etc."

 

Wenn ich mir dieses Schreiben angucke und mich dann rechtstreu verhalte, dann muss doch der Fahrzeughalter hier nur Angaben machen, ich aber nicht. Dieser hat seine Daten aber schon vollständig übermittelt. Ich habe den Eindruck, die haben den Falschen Bogen verschickt...

 

Trotzdem nicht antworten?

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@Autobahnschleicher

Scan den AHB doch mal ein (private Daten unkenntlich machen). Dann können wir dir bestimmt sagen, ob der AHB einen Formfehler enthält oder ob dir tatsächlich ein falscher AHB zugesandt worden ist. Woher sollst du als Fahrer denn die privaten Personen- und Kontaktdaten des Fahrzeughalters kennen?

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Hier der Link zu dem Foto des AHB. Auf der Vorderseite wird der tatsächluche Fahrer nur mit Namen ohne sonstige Daten als Fahrer angeschrieben. Das ist die auszufüllende Rückseite:

 

http://www.imgbox.de/show/img/wV38Knsqh8.JPG

 

 

 

 

PS Was passiert eiegentlich, wenn ich mich nach dem Rücksenden des AHB ganz ordnungsgemäß beim EMA ummelde und an der neuen Adresse in einem Mehrfamilienhaus mein Name dummerweise nicht an den Briefkästen steht? Werden die PZU in der Regel persönlich an den Täter übergeben?

 

Die Behörde hat doch nach Erlass des BGB nur zwei Wochen Zeit ihn mir zuzustellen, würde es so schwer werden für die Behörde?

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Hier der Link zu dem Foto des AHB. Auf der Vorderseite wird der tatsächluche Fahrer nur mit Namen ohne sonstige Daten als Fahrer angeschrieben. Das ist die auszufüllende Rückseite:

 

http://www.imgbox.de.../wV38Knsqh8.JPG

 

PS Was passiert eiegentlich, wenn ich mich nach dem Rücksenden des AHB ganz ordnungsgemäß beim EMA ummelde und an der neuen Adresse in einem Mehrfamilienhaus mein Name dummerweise nicht an den Briefkästen steht? Werden die PZU in der Regel persönlich an den Täter übergeben?

 

Die Behörde hat doch nach Erlass des BGB nur zwei Wochen Zeit ihn mir zuzustellen, würde es so schwer werden für die Behörde?

 

Beim Aufrufen des Links bekomm ich nur einen Fehler.

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