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Als Deutscher In Deutschland Mit Ausländischem Kennzeichen


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Hallo liebes Forum,

 

meine Tante wohnt seit Jahren in Griechenland.

 

Nun kam mir die Idee meinen Wagen bei ihr anzumelden oder noch besser ihren Mann das übernehmen zu lassen, da er ja keine Namensübereinstimmung mit mir hat.

 

Könnte mir vorstellen, dass man in Griechenland gerade andere Probleme hat als deutschen Bußgeldanforderungen zum Erfolg zu verhelfen.

 

Begehe ich da eine Ordnungswidrigkeit oder mache ich mich sogar strafbar, wenn ich mit der Kiste dann dauerhaft in Deutschland herumfahre?

 

Weiß jemand ob deutsche Versicherer auch im Ausland angemeldete Kfz versichern und wie da so die Tarife im Vergleich sind?

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Hallo

 

Begehe ich da eine Ordnungswidrigkeit oder mache ich mich sogar strafbar, wenn ich mit der Kiste dann dauerhaft in Deutschland herumfahre?

 

Wenn du das Fahrzeug vorsätzlich in Griechenland anmeldest, obwohl der Standort nur Deutschland ist, sehe ich durchaus eine Straftat (Betrug) im Raum stehen, da dem Staat Steuergelder verloren gehen und auch die Angaben gegenüber der Versicherung falsch sind.

 

Weiß jemand ob deutsche Versicherer auch im Ausland angemeldete Kfz versichern

 

Nein, das machen die nicht. Du wirst dir schon einen Versicherer in Griechenland suchen müssen. Das kann dann natürlich einer sein, der auch Fahrzeuge in Deutschland versichert, also international agiert. Da aber Versicherer ihrerseits einer Genehmigung des jeweiligen Landes bedürfen, um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, darf keine Agentur aus Deutschland ein ausländisches Fahrzeug haftpflichtversichern.

 

Könnte mir vorstellen, dass man in Griechenland gerade andere Probleme hat als deutschen Bußgeldanforderungen zum Erfolg zu verhelfen.

 

Dein Problem werden dann eher deutsche Neid-Bürger sein, die wahrscheinlich die Behörden schneller über ein dauerhaft in Deutschland fahrendes Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen informieren als du Bußgelder ansammeln kannst.

 

Gruss

 

MrMurphy

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Hallo

 

Begehe ich da eine Ordnungswidrigkeit oder mache ich mich sogar strafbar, wenn ich mit der Kiste dann dauerhaft in Deutschland herumfahre?

 

Wenn du das Fahrzeug vorsätzlich in Griechenland anmeldest, obwohl der Standort nur Deutschland ist, sehe ich durchaus eine Straftat (Betrug) im Raum stehen, da dem Staat Steuergelder verloren gehen und auch die Angaben gegenüber der Versicherung falsch sind.

Es könnte höchstens Steuerhinterziehung sein - wäre mal zu prüfen. Ich glaube aber nicht, dass die in Betracht kommt.

 

Weiß jemand ob deutsche Versicherer auch im Ausland angemeldete Kfz versichern

 

Nein, das machen die nicht. Du wirst dir schon einen Versicherer in Griechenland suchen müssen. Das kann dann natürlich einer sein, der auch Fahrzeuge in Deutschland versichert, also international agiert. Da aber Versicherer ihrerseits einer Genehmigung des jeweiligen Landes bedürfen, um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, darf keine Agentur aus Deutschland ein ausländisches Fahrzeug haftpflichtversichern.

Versicherungen gelten grundsätzlich EU-weit - teilweise noch weiter. Frag doch mal spaßeshalber bei einem Versicherer an.

 

Könnte mir vorstellen, dass man in Griechenland gerade andere Probleme hat als deutschen Bußgeldanforderungen zum Erfolg zu verhelfen.

 

Dein Problem werden dann eher deutsche Neid-Bürger sein, die wahrscheinlich die Behörden schneller über ein dauerhaft in Deutschland fahrendes Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen informieren als du Bußgelder ansammeln kannst.

Was aber seines Zeichens auch wieder nur eine OWi ist. Die "netten Nachbarn" bzw. Behörden müssten erstmal Nachweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich dauerhaft in Deutschland fährt (bzw. dauerhaft von MrMijagi in Deutschland genutzt wird) und nicht regelmäßig mal in Griechenland ist.

 

ich denke, wenn du ein Kfz in Griechenland zulassen willst, musst Du dieses dort "importieren", sprich Einfuhrzoll zahlen.

 

Allein dieser wird Dir den Spass an der Geschichte schon verderben.

In welcher EU lebst du denn?

 

Gruß

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Wenn Du dauerhaft, d. h. länger als 3 Monate ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug hier bewegst begehst Du den Straftatbestand der Steuerhinterziehung. Mir sind allerdings ein paar wenige Fälle mit dauerhafter ausländischer Zulassung bekannt. Aber ich denke dass sich hier jeweils auf dünnem Eis bewegt wurde und sie lediglich die Gunst der Anonymität der Großstadt genutzt haben. Nicht umsonst sieht man kaum ausländische Kennzeichen in unserem Straßenverkehr.

 

Wir haben hier Angestellte aus Polen, die sich überwiegend hier aufhalten. Selbst sie haben ein deutsches Kennzeichen.

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Wenn Du dauerhaft, d. h. länger als 3 Monate ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug hier bewegst begehst Du den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.

Ähm, Griechenland ist in der Eu, bedeutet schlicht freier Warenverkehr.

 

Jetzt aus dem Stehgreif heraus, wenn der Halter aus dem EU-Ausland kommt, und das Fahrzeug mindestens einmal im Jahr in das Land fährt in dem es zugelassen ist, müsste das legal sein.

 

MfG.

 

hartmut

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Straftat der Steuerhinterziehung, ab dem ersten Tag.

 

Kraftfahrzeugsteuergesetz

§ 1 Steuergegenstand

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;

2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden.

 

Auch nicht erst nach 3 Monaten, sondern ab dem ersten Tag - §5 Abs.2 KraftStG

Steuerpflichtig ist der deutsche Fahrer - die Person, die dieses Fahrzeug im Inland benutzt - §7 Abs.2 KraftStG

http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg...R005090927.html

 

 

Ganz nebenbei kommen dann noch als OWI ein Verstoß gegen die Zulassungspflicht am Haupt-Nutzungsort, diese mehr als 185 Tage innerhalb 12 aufeinanderfolgender Monate und daraus ergibt sich dann auch oftmals eine weitere Straftat wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.

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Warum? Das Fahrzeug ist doch versichert.

 

Ein im Ausland Lebender darf natürlich mit seinem Fahrzeug nach Deutschland einreisen und hier auch legal fahren. Das mit den 3 Monaten hab ich aus dem Kopf. Meines Wissens liegt erst nach dieser Frist ein ständiger Aufenthalt mit der Pflicht der Zulassung des Fahrzeugs vor. Der Halter wäre ja in MrMijagis Fall nicht mehr er selbst sondern ein Grieche, der das Fahrzeug sehr wohl hier bewegen darf bzw. MrMijagi selbst im Auftrag des Halters.

 

Natürlich darf ein Deutscher noch nicht einmal ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung im Straßenverkehr bewegen, wenn der Zweck der Fahrt nicht dem Halter dient.

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Natürlich darf ein Deutscher noch nicht einmal ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung im Straßenverkehr bewegen, wenn der Zweck der Fahrt nicht dem Halter dient.

Hä?

 

Wenn das Fahrzeug außerhalb der EU zugelassen ist, dann hast Du recht. Dann wird es auch teuer ( Zoll, Mehrwertsteuer ) wenn z.B ein in Deutschland Lebender ein Fahrzeug aus der Schweiz fährt. Sobald das Fahrzeug aber innerhalb der EU zugelassen ist, gilt der freie Warenverkehr.

 

MfG.

 

hartmut

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Warum? Das Fahrzeug ist doch versichert.

Eine Versicherung muss nicht nur existieren, sie muss auch "vollwertig" in Deutschland existieren, damit für sie die deutschen Vorschriften rechtsverbindlich und unausweichlich gelten: ladungsfähige Anschrift, Gerichtsstand, Pflichtversicherungsgesetz, ...

 

 

Ein im Ausland Lebender darf natürlich mit seinem Fahrzeug nach Deutschland einreisen und hier auch legal fahren.

Ein Ausländer unterliegt auch kaum der deutschen Steuergesetzgebung, ein Deutscher allerdings schon.

 

 

Der Halter wäre ja in MrMijagis Fall nicht mehr er selbst sondern ein Grieche.

Der (ausländische) Halter interessiert nicht, wenn der (deutsche) Fahrer steuerpflichtig ist.

 

 

Das mit den 3 Monaten hab ich aus dem Kopf. Meines Wissens liegt erst nach dieser Frist ein ständiger Aufenthalt mit der Pflicht der Zulassung des Fahrzeugs vor.

Es sind, wie beim Aufenthaltsrecht, diese "mehr als 185 Tage innerhalb 12 Monaten"

 

Alles, was ansonsten "bekannt" ist und so herum geistert, ob "3 Monate" oder auch "ein mal im Jahr im Heimatland" oder auch "mit jeder Einreise beginnt die Frist erneut", existieren nicht.

 

 

Natürlich darf ein Deutscher noch nicht einmal ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung im Straßenverkehr bewegen,

Wegen dem schon bei erster Fahrt im Inland existierenden Steuerverstoß

 

 

wenn der Zweck der Fahrt nicht dem Halter dient.

Auch das existiert nicht, es gibt keine Ausnahmen, kann man doch im KraftStG nachlesen, daher habe ich auch die relevanten Stellen genannt und das Gesetz verlinkt.

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Sobald das Fahrzeug aber innerhalb der EU zugelassen ist, gilt der freie Warenverkehr.

"Freier Warenverkehr" betrifft den Handel mit Gütern, jedoch nicht die aus der Nutzung entstehende (KFZ-)Steuerpflicht eines Kraftfahrzeugs.

 

Die (nutzungsbedingte) deutsche KFZ-Steuer betrifft jedes Fahrzeug welches in Deutschland (von einem Deutschen) genutzt wird, egal wo es zugelassen ist, es gibt keine Unterschiede ob in Deutschland, in der EU oder sonst wo auf diesem Planeten die Zulassung dieses Fahrzeugs her stammt.

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Nicht ganz. § 20 Abs. 1 Satz 1 FZV sagt zwar:

 

In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.

 

Dagegen steht aber das Steuerrecht:

 

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG unterliegt das Halten ausländischer Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer, solange sich die Fahrzeuge im Inland befinden. Ausgenommen von dieser Regelung sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t, die nach der Richtlinie 1999/62/EG in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind.

 

MrMijagi müsste seinen PKW also geringfügig auflasten.

 

Mit Deiner Aussage dass ein Deutscher hier fahren darf muss ich Dir recht geben. Das hat sich vor vielen Jahren wohl schon geändert, wobei es immer noch kontrovers gesehen wird. Diesen Zug hab ich irgendwie verpasst. Sorry für die nicht ganz korrekte Auskunft.

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Nicht ganz. § 20 Abs. 1 Satz 1 FZV sagt zwar:

...

 

Dagegen steht aber das Steuerrecht:

...

Zulassungsrecht ist nicht Steuerrecht, zwei grundsätzlich verschiedene Dinge, die grundsätzlich verschiedene Wirkungen haben können.

 

Es gibt einige Situationen bzw. auch Zeiträume der Nutzung, da darf das Fahrzeug eine ausländische Zulassung haben, aber steuerpflichtig ist es ab der ersten Stunde.

Ausgenommen Güterkraftverkehr bei zgM über 12 Tonnen oder Fahrzeuge, die hier (Deutschland) grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliegen

 

Zulassungsrechtliche LKW können steuerrechtliche PKW sein :whistling:

 

 

MrMijagi müsste seinen PKW also geringfügig auflasten.

12 Tonnen und dann auch im Gütertransport tätig sein.

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Danke schonmal für eure Antworten, werde heute Abend alles mal genau durchlesen...

 

Nur kurz jetzt gleich:

Natürlich darf ein Deutscher noch nicht einmal ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung im Straßenverkehr bewegen,

Wegen dem schon bei erster Fahrt im Inland existierenden Steuerverstoß

Und wenn man aufs Amt geht und die Kiste steuerlich anmeldet?

 

Dann fällt das doch schonmal raus...

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@Diueselschräubchen

 

Hier mal die Vorschriften, außerhalb der EU zugelassenen.

 

Vorübergehende Verwendung eines nicht in der EU zugelassenen Kraftfahrzeugs

Befindet sich Ihr Wohnsitz außerhalb der EU, können Sie Ihr nicht in der EU zugelassenes Kraftfahrzeug abgabenfrei nach Deutschland einführen und verwenden. Dies ist in den Zollvorschriften wie auch dem Kraftfahrzeugsteuerrecht geregelt. Die Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist auf sechs Monate begrenzt. Abweichend von dieser Sechs-Monatsfrist können

Studenten und Personen mit dienstlichem Auftrag aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten Kraftfahrzeuge bis zur Beendigung ihres Aufenthaltes zoll- und steuerfrei privat benutzen,

Arbeitnehmer mit ständigem Wohnsitz in Nicht-EU-Mitgliedstaaten und Arbeitsstelle in der EU (sogenannte Berufspendler) zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung regelmäßig ein- und wieder ausführen.

 

Sind Sie ein EU-Bürger, so dürfen Sie im Ausnahmefall ein im Nicht-EU-Mitgliedstaat verkehrsrechtlich zugelassenes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der EU einführen und hier vorübergehend verwenden, wenn

das Fahrzeug gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers benutzt wird.

Bedingung: Der Zulassungsinhaber muss sich während der Benutzung in der EU aufhalten.

eine Notsituation vorliegt.

Die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat war nur mit einem ausländischen Fahrzeug möglich, da das eigene Fahrzeug im Ausland ausgefallen ist.

Bedingung: Wiederausfuhr des in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeugs innerhalb von fünf Tagen.

die Wiedereinreise mit einem im Nicht-EU-Mitgliedstaat zugelassenen Mietfahrzeug von Vermietungsunternehmen erfolgt ist.

Bedingung: Wiederausfuhr des Fahrzeugs innerhalb von fünf Tagen (mit Zustimmung der deutschen Zollbehörden innerhalb von acht Tagen).

die private Nutzung des betriebseigenen Fahrzeugs in den entsprechenden Verträgen (z.B. Anstellungsvertrag) vorgesehen ist.

http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reise...95B7BAEECA5EC6F

 

MfG.

 

hartmut

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Und wenn man aufs Amt geht und die Kiste steuerlich anmeldet?

Das wäre der korrekte Weg.

 

Bei "Grenzübertritt" kann man sich vom Zoll eine Bescheinigung holen, mit der geht man möglichst umgehend zur KFZ-Steuerstelle und entrichtet die KFZ-Steuer für den Nutzungszeitraum, Mindestbetrag / -zeitraum sind ein Monat. Mit dem Steuerbescheid in der Hand ist dann alles in Ordnung.

 

Ist auch das übliche Verfahren, wenn deutsche Mitarbeiter einer ausländischen Firma hier mit dem ausländischen Firmenwagen herum fahren.

 

 

Hier ist aber eine mögliche Falle zu beachten:

Steuerrechtlich kann man bis zu einem Jahr die Steuer im Voraus bezahlen. Dann wird es aber eng, wenn es um das Zulassungsrecht geht, weil hier die Grenze bei 185 Tagen, rund 6 Monaten liegt.

 

Zulassungsrecht schlägt auch nicht erst nach diesen 185 Tagen zu, sondern ab dem Zeitpunkt, wenn eine Nutzung von mehr als 185 Tage absehbar bzw. erkennbar ist, das kann somit auch ab dem ersten Tag, praktisch schon "mit Grenzübertritt" sein.

 

Problem ist wie immer "nur" die Beweisbarkeit seitens der Zulassungsstelle, dass eine längere Nutzung vorliegen wird. Mit einem Steuerbescheid, der für einen längeren Nutzungszeitraum ausgestellt ist, werden die Beweismöglichkeiten der Zulassungsstelle jedoch deutlich besser.

 

Wenn die Steuer bezahlt wird, hat man 6 Monate "frei", dann muss man das Fahrzeug wechseln.

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