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Rückstrahler (katzenauge) Am Motorrad Nicht Dran. Was Kostet´s?


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353100 Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger *) und verstießen dabei

gegen die Vorschrift **) über Schluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler.

§ 53 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, § 69a StVZO; § 24 StVG; 222.5 BKat

TBNR Bemerkungen

353100 *) Zutreffende Fahrzeugart angeben

**) näher

 

( B - 1 ) 15,00€

 

Müsste das sein, und eine Mängelkarte.

 

Bei einem meiner Moppeds hat auch jahrelang der Rückstrahler gefehlt. Dem einzigen dem es aufgefallen ist war ich. Nicht mal der TÜV hat es gemerkt. :)

 

MfG.

 

hartmut

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Nur mal so als Beispiel: wenn jemand seine Rückleuchteinheiten gegen geschwärzte austauscht, dabei aber "vergißt", die vorgeschriebenen roten Rückstrahler ebenfalls zu montieren, so erlischt die BE => Anzeige, Bußgeld, Punkte.

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Die Reflektoren sind ja erst Minuten vorher abgefallen, bei Fahrtantritt waren sie noch dran...

Erlöschen der BE bei fehlenden Reflektoren wird sich nicht so einfach durchsetzen lassen, allerdings gbt es eine Mängelkarte und ein Ticket nach TBN 353100.

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Die Reflektoren sind ja erst Minuten vorher abgefallen, bei Fahrtantritt waren sie noch dran...

Kann man im Regelfall unschwer erkennen, ob dem tatsächlich so ist.

 

Erlöschen der BE bei fehlenden Reflektoren wird sich nicht so einfach durchsetzen lassen, allerdings gbt es eine Mängelkarte und ein Ticket nach TBN 353100.

Das läßt sich sogar sehr einfach durchsetzen bzw. begründen, wenn die Reflektoren zwingend vorgeschrieben sind (so eben bei den nachträglich verbauten schwarzen Einheiten).

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die sind auch schon vorher vorgeschrieben...

 

Nur in den schwarzen eben nicht integriert sondern extra anzubringen.

 

 

Wenn man jetzt davon ausgeht, daß es absichtlich vergessen wurde könnte man auf Vorsatz gehen und angemessen erhöhen.

 

Aber Erlöschen der BE ist doch etwas schwieriger.

 

Und auch bei vorgeworfenem Vorsatz und Erhöhung würde ich der Bußgeldstelle je nach Richter nicht 100 % Chancen geben.

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Aber Erlöschen der BE ist doch etwas schwieriger.

Ist es nicht. Das ist gängige Praxis, Lehrmeinung in ganz NRW und geht auch bei Gericht so durch. DENN: ein Blick in den § 19 (3) StVZO gibt hinreichend Aufschluß. :unsure: Hab ich irgendwo zurückliegend aber schonmal zitiert und auch erläutert.

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Du beziehst darauf, das bei einem Umbau nicht alle Teile verwendet bzw. dieser nicht korrekt nach Anbauvorschrift durchgeführt wurde?

In NRW mag das klappen, aber wenn die Leuchte eine Zulassung hat, gibt es in anderen Bundesländern einen Mängelschein.

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Du beziehst darauf, das bei einem Umbau nicht alle Teile verwendet bzw. dieser nicht korrekt nach Anbauvorschrift durchgeführt wurde?

In NRW mag das klappen, aber wenn die Leuchte eine Zulassung hat, gibt es in anderen Bundesländern einen Mängelschein.

Es mag sein, daß es in anderen Bundesländern nur einen Mängelschein gibt. Aber auch dort wäre eine Anzeige möglich und rechtens. Der von mir angeführte § gibt das her.

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...Aber auch dort wäre eine Anzeige möglich und rechtens. Der von mir angeführte § gibt das her.

 

Das habe ich auch nicht abgestritten, aber so pauschal geht es eben nicht. Es gibt Richter (und auch Sachbearbeiter) die sich wohl Fragen wie "abstrakte Gefahr" oder "war es hell oder dunkel" stellen.

 

Ist doch wie bei einem Unfall: nehme ich die üblichen 35€ oder mache ich ein den Wetter- und.. -Verhältnissen nicht angepasst daraus.

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Das habe ich auch nicht abgestritten, aber so pauschal geht es eben nicht. Es gibt Richter (und auch Sachbearbeiter) die sich wohl Fragen wie "abstrakte Gefahr" oder "war es hell oder dunkel" stellen.

Wenn Du Dir die entsprechende Passage durchliest, wirst Du feststellen, daß es egal ist, ob es hell oder dunkel war. Auch muß keine "Gefahr" vorliegen. Was Du meinst, geht aus Absatz 2 hervor. Den meinte ich aber nicht.

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