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Zeichen 299 (gezackte Line) Unrelevant ?


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Hallo,

 

in meiner Stadt werden derzeit an einigen Stellen Halteverbotsschilder abgebaut und die jeweiligen Bereiche stattdessen mit Z299 markiert.

Auch vor meinem Anwesen wurde selbiges praktiziert.

 

Die ursprüngliche Beschilderung war : 10m nach den Schnittpunkten der (Kreuzung) Fahrbahnkanten (->also eigentlich 5m zu spät) VZ283 Beginn nach 15m VZ283 Ende. In dieser Halteverbotszone befindet sich meine Grundstücksausfahrt.

 

Nun wurden die VZ entfernt und im exakt gleichen Bereich das VZ299 auf die Straße gepinselt.

 

Nach meiner Interpretation hat das Zeichen 299 aber keine selbstständige Bedeutung. Es kann so gesehen in diesem Fall auch nicht das 5m Halteverbot an der Kreuzung "verdeutlichen/verlängern", da es ja erst 10m nach den Schnittkanten beginnt. Somit darf eigentlich bereits 5m vor der Markierung legal geparkt werden.

 

So gesehen dürfte die Markierung allenfalls das Halteberbot vor meiner Grundstücksausfahrt "verdeutlichen" , was aber bei einer Länge von 15m unplausibel wäre.

 

Sieht jemand einen Verstoß, wenn ich ein Fahrzeug auf der Markierung abstelle ?

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Ja, ich.

 

Straßenverkehrs-Ordnung

§ 12 Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig

1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2. im Bereich von scharfen Kurven,

 

Zeichen 299

 

...

VwV-StVO zu Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote

...

2 II. Die Markierung sollte auch vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen überall dort angebracht werden, wo das Parken auf mehr als 5 m verboten werden muss.

...

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Welchen Verstoß siehst du ?

STVO §12 (1) trifft hier nicht zu, keine enge Kurve, objektiv auch nicht unübersichlich, eine Ahndung ohne wirksames Verbot wäre hier meiner bescheidenen Meinung nach nicht möglich, also ist die Frage, ob Z299 hier ein Verbot darstellt.

 

VwV ist ja nett, daraus lässt sich ja aber nicht die rechtliche Wirkung ableiten. Wie gesagt, die Linie beginnt erst 10m nach den Schnittpunkten der Fahrbahnen.

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Mal aus dem Kopf, es trifft §41 Abs. 3 Satz 8 StVO zu:

"Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote

Zeichen 299

Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder

Parkverbote."

 

Da die Markierung rechts und links der Einfahrt (Parkverbot) aufgetragen ist, wird das Parkverbot entsprechend verlängert.

 

Sollte ich mich im § geirrt haben, bitte korrigieren.

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die Markierung ist nicht links und rechts der Ausfahrt angebracht worden, sondern läuft durch, meine Einfahrt befindet sich sozusagen "zufällig" im markierten Bereich.

Würde ich die Linie jedoch als Verlängerung des Halteverbots vor meiner Einfahrt sehen, dürfte ja ich darauf parken.....

 

Das Halteverbot wurde ursprünglich einmal eingerichtet um einbiegendem Verkehr die Einfahrt in die Straße auch bei Gegenverkehr zu ermöglichen, damit sich der Verkehr bei geparkten PKWs und Gegenverkehr nicht in die Querstraße rückstaut.

 

Wäre die gezackte Linie nun zumindest bís an den 5m Kreuzungsbereich gezogen könnte man vielleicht wohlwollend von einem extrem verlängerten "5m-Bereich" ausgehen, so aber fehlt faktisch der direkte Anschluss an den 5m Kreuzungsbereich.

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Wenn deine Einfahrt der einzige Grund für die Verlängerung der Grenzmarkierung ist, dann darfst du dich darauf stellen.

 

Ich bin kein Experte, aber das halte ich für nicht richtig. (Du darfst dich noch nicht einmal vor "deine" Garageneinfahrt auf der Straße stellen.)

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Wenn nur mein Schutzbedürfniss beeinträchtigt wird, darf ich vor meiner Garageneinfahrt auf der Straße parken.

 

Bei deiner Meinung wirken sich bestimmt andere Verkehrszeichen auf die Garageneinfahrt aus. Besonders möchte ich das Zeichen 290.1 erwähnen. Wenn dieses vorhanden ist, darf man nicht vor seiner Garagenzufahrt auf der Straße parken, selbst wenn keine Markierung vor der Garagenzufahrt vorhanden sein sollte.

 

Link zu VP in dem Gerichtsurteile genannt werden.

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Wenn nur mein Schutzbedürfniss beeinträchtigt wird, darf ich vor meiner Garageneinfahrt auf der Straße parken.

 

Bei deiner Meinung wirken sich bestimmt andere Verkehrszeichen auf die Garageneinfahrt aus. Besonders möchte ich das Zeichen 290.1 erwähnen. Wenn dieses vorhanden ist, darf man nicht vor seiner Garagenzufahrt auf der Straße parken, selbst wenn keine Markierung vor der Garagenzufahrt vorhanden sein sollte.

 

Link zu VP in dem Gerichtsurteile genannt werden.

 

Laut deinem Link ist es strittig, ob vor einer Einfahrt mit abgesenktem Bürgersteig vom "Berechtigten" geparkt werden darf. :licht: (Ohne Aufforderung wird die Behörde nur in seltenen Fällen tätig werden)

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