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Schweiz: Verjährung Bei Geschwindigkeitsdelikt


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Hallo,

 

Unser Auto, zugelassen in Frankreich (Wir sind Deuschte,wohnhaft in Frankreich) wurde am 22.04.2009 in der italienischen Schweiz beblitzt. Der Bescheid wurde uns erst nach 18 (!!!!!) Monaten nach Frankreich nachgeschickt.

 

Kennt sich jemand mit möglichen Einsprüchen bez. Verjährung aus ? Ich weiss weder, wer damals gefahren ist, noch kann ich mich irgendwie daran erinnern , geblitzt worden zu sein.

 

Kann mir jemand helfen ???

 

Gruss vom Mittelmeer

 

Ihr azur

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"Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts" gibt es nicht.

 

Verfolgungsverjährung = 3 Jahre

 

danach

 

Vollstreckungsverjährung = 3 Jahre

 

Handelt es sich um eine Übertretungsanzeige kann diese im einfachen anonymen Ordnungsbussenverfahren erledigt werden.

 

Wird Rechtsmittel oder Einspruch erhoben, eben wie z.B. meine Name ist Hase und ich weiss nicht mehr wer gefahren ist, so wird

das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eröffnet.

 

Staatshoheit: http://www.ti.ch

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"Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts" gibt es nicht.

 

Im richtigen Leben gibt es das selbstverständlich!

 

Das korrekte Vorgehen (mit Abweichungen im Einzelfall) in einem solchen Fall ist es, als Halter die Tat zu bestreiten (Alibi!) und zur Mithilfe bei den Ermittlungen um ein Foto zu bitten. Wird das (i.d.R.) verweigert, beruft mach sich z.B. auf seine Rechte der Aussageverweigerung gegenüber Familienangehörigen oder sagt, dass das Fahrzeug allen Mitarbeitern zur Verfügung steht. WICHTIG IST, dass immer ein bestimmter Täterkreis benannt wird, denn blosses Schweigen kann seinerseits gebüsst werden (auch wenn die Rechtsgrundlage hierzu fraglich ist). Der genannte Täterkreis muss natürlich nicht stimmen.

 

Verfolgungsverjährung = 3 Jahre

 

danach

 

Vollstreckungsverjährung = 3 Jahre

 

Aber nur, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährung ein rechtskräftiges Urteil gegen den Fahrer vorliegt! Tritt die Verfolgungsverjährung ein, schliesst sich "danach" keine Vollstreckungsverjährung an!

 

Handelt es sich um eine Übertretungsanzeige kann diese im einfachen anonymen Ordnungsbussenverfahren erledigt werden.

 

Wird Rechtsmittel oder Einspruch erhoben, eben wie z.B. meine Name ist Hase und ich weiss nicht mehr wer gefahren ist, so wird

das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eröffnet.

 

Kostenpflichtig ist das ordentliche Verfahren nur dann, wenn der Fahrer rechtskräftig verurteilt wurde.

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