azur0609 0 Posted December 12, 2010 Report Share Posted December 12, 2010 Hallo, Unser Auto, zugelassen in Frankreich (Wir sind Deuschte,wohnhaft in Frankreich) wurde am 22.04.2009 in der italienischen Schweiz beblitzt. Der Bescheid wurde uns erst nach 18 (!!!!!) Monaten nach Frankreich nachgeschickt. Kennt sich jemand mit möglichen Einsprüchen bez. Verjährung aus ? Ich weiss weder, wer damals gefahren ist, noch kann ich mich irgendwie daran erinnern , geblitzt worden zu sein. Kann mir jemand helfen ??? Gruss vom Mittelmeer Ihr azur Quote Link to post Share on other sites
Egal 0 Posted December 15, 2010 Report Share Posted December 15, 2010 "Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts" gibt es nicht. Verfolgungsverjährung = 3 Jahre danach Vollstreckungsverjährung = 3 Jahre Handelt es sich um eine Übertretungsanzeige kann diese im einfachen anonymen Ordnungsbussenverfahren erledigt werden. Wird Rechtsmittel oder Einspruch erhoben, eben wie z.B. meine Name ist Hase und ich weiss nicht mehr wer gefahren ist, so wirddas kostenpflichtige ordentliche Verfahren eröffnet. Staatshoheit: http://www.ti.ch Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted December 15, 2010 Report Share Posted December 15, 2010 "Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts" gibt es nicht. Im richtigen Leben gibt es das selbstverständlich! Das korrekte Vorgehen (mit Abweichungen im Einzelfall) in einem solchen Fall ist es, als Halter die Tat zu bestreiten (Alibi!) und zur Mithilfe bei den Ermittlungen um ein Foto zu bitten. Wird das (i.d.R.) verweigert, beruft mach sich z.B. auf seine Rechte der Aussageverweigerung gegenüber Familienangehörigen oder sagt, dass das Fahrzeug allen Mitarbeitern zur Verfügung steht. WICHTIG IST, dass immer ein bestimmter Täterkreis benannt wird, denn blosses Schweigen kann seinerseits gebüsst werden (auch wenn die Rechtsgrundlage hierzu fraglich ist). Der genannte Täterkreis muss natürlich nicht stimmen. Verfolgungsverjährung = 3 Jahre danach Vollstreckungsverjährung = 3 Jahre Aber nur, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährung ein rechtskräftiges Urteil gegen den Fahrer vorliegt! Tritt die Verfolgungsverjährung ein, schliesst sich "danach" keine Vollstreckungsverjährung an! Handelt es sich um eine Übertretungsanzeige kann diese im einfachen anonymen Ordnungsbussenverfahren erledigt werden. Wird Rechtsmittel oder Einspruch erhoben, eben wie z.B. meine Name ist Hase und ich weiss nicht mehr wer gefahren ist, so wirddas kostenpflichtige ordentliche Verfahren eröffnet. Kostenpflichtig ist das ordentliche Verfahren nur dann, wenn der Fahrer rechtskräftig verurteilt wurde. Quote Link to post Share on other sites
ThePinky 3 Posted December 21, 2010 Report Share Posted December 21, 2010 um wieviel Euro Strafe gehts den ? Quote Link to post Share on other sites
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